Rechtsanwalt Köln Räumungsklage Archive - Seite 4 von 5 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Räumungsklage

  1. Mietrecht: Der neu eingetretene GbR Gesellschafter kann als Vermieter zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sein

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    Bundesgerichtshof, 23. 11. 2011, Az.: VIII ZR 74/11

    An dieser Stelle haben wir bereits mehrfach über Anforderungen und Möglichkeiten der Eigenbedarfskündigung des Vermieters berichtet.

    Personengesellschaften sind nicht zur Eigenbedarfskündigung berechtigt.

    Voraussetzungen der Verwertungskündigung des Vermieters.

    Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung.

    Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

    Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.

    Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder

    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

    Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

    Das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofes hatte nun die Frage zum Gegenstand, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen kann, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) kündigte wegen Eigenbedarf

    Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrte von den Beklagten Räumung einer Wohnung aufgrund einer Kündigung, welche sie wegen Eigenbedarfs ihrer beiden Gesellschafter und deren Sohnes erklärt hatte.

    Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Wohnung im Jahre 1981 von den damaligen Eigentümern angemietet.

    Im Jahr 2000 erwarb eine später als „Eigentümergemeinschaft W. -D. -Str. GdbR M. u. a.“ (im Folgenden: „GdbR M.“) bezeichnete – Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Anwesen und setzte das Mietverhältnis mit der Beklagten fort.

    Im August 2004 trat die Klägerin dieser Gesellschaft durch Anteilsübernahme bei und wurde im Dezember 2004 als weitere Gesellschafterin im Grundbuch eingetragen.

    Mit Vertrag vom Oktober 2005 wurde die Auseinandersetzung der GdbR M. durchgeführt und das Anwesen nach § 3 WEG geteilt.

    Die Klägerin wurde dann im April 2006 als Eigentümerin der an die Beklagte vermieteten Wohnung in das Grundbuch eingetragen.

    Sofort anschließend erklärte die Klägerin die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Mietverhältnisses.

    Nachdem das Amtsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Räumung.

    Hiergegen wandte sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

    Urteil des Bundesgerichtshofs

    Der BGH schloss sich der Ansicht des Landgerichts und damit der Klägerin an.

    Nach Ansicht des BGH sei die Beklagte zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet, weil die Eigenbedarfskündigung der Klägerin das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet habe.

    Mit Eintragung in das Grundbuch sei die Klägerin in die Vermieterstellung eingetreten, da eine ununterbrochene Veräußerungskette von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern bis zur Klägerin bestanden habe.

    Zunächst habe die GdbR M. das Anwesen von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern erworben und sei Vermieterin geworden.

    Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft und der Teilung des Anwesens sei die Vermieterstellung dann nach § 566 Abs. 1 BGB (analog) auf die Klägerin übergegangen.

    Die Auseinandersetzung der GdbR M. und die Teilung des Anwesens seien insofern als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten, durch das ein Wechsel der Rechtsträgerschaft von der GdbR M. auf die Klägerin stattgefunden habe.

    Der Umstand, dass die Klägerin zuvor Gesellschafterin der GdbR M. gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB nicht mit dem des § 577a Abs. 1 BGB identisch sei.

    Der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB sei weiter zu fassen, weil auch die Eigentumsinteressen der alten und der neuen Vermieter/Eigentümer zu berücksichtigen seien und beachtet werden müsse, dass der Mietvertrag nicht aus formellen Gründen unnötig kompliziert gestaltet werde.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf sei im Übrigen aufgrund der Beweisaufnahme bewiesen.

    Die Wartefrist des § 577a BGB fände vorliegend keine Anwendung, weil die streitige Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum nicht veräußert worden sei.

    Eine analoge Anwendung des § 577a Abs. 1, 2 BGB scheide aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und die fragliche Gestaltung vom Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst werde.

    Insbesondere werde durch den Übergang der Eigentümer- und Vermieterstellung von der GdbR M. auf die Klägerin kein neuer, bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandener Eigenbedarf geschaffen.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Fortgesetzte, unpünktliche Mietzahlungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

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    Bundesgerichtshof, 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10

    Gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Mietvertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

    Ein wichtiger Grund liegt gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein wichtiger Grund unter Anderem dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Gem. § 543 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Kündigung in diesen Fällen allerdings jedesmal dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun erneut darüber zu entscheiden, ob wiederholt unpünktliche Zahlungen des Mietzinses den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigen, auch wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erfüllt sind.

    Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Seit Mitte 2007 zahlten die Beklagten die Miete jeweils erst zur Monatsmitte oder noch später.

    Aus diesem Grunde sprach die Klägerin mit mehreren Schreiben Abmahnungen und anschließend wegen weiterer unpünktlicher Zahlungen mehrfach die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus. Die Klägerin begehrte nun die Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses.

    Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Pflichtverletzung unerheblich gewesen sei. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

    Bundesgerichtshof: Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass das Räumungsbegehren entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts gerechtfertigt war.

    Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liege ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.

    Dabei setze die Kündigung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 3 BGB zunächst eine erfolglose Abmahnung voraus.
    Eine solche Abmahnung habe die Klägerin hier – unter ausdrücklicher Androhung der fristlosen Kündigung – ausgesprochen.

    Auch nach den Abmahnungen hätten die Beklagten die Miete wiederum mit erheblicher Verspätung gezahlt, nämlich erst zur Monatsmitte.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stelle eine derart schleppende und ungeachtet einer oder – wie hier – sogar mehrerer Abmahnungen fortgesetzte Zahlungsweise eine gravierende Pflichtverletzung dar, die die weitere Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter regelmäßig unzumutbar mache.

    Durch die Abmahnung erhalte der Mieter Gelegenheit, das durch die vorangegangenen unpünktlichen Mietzahlungen gestörte Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen; dem Mieter werde so vor Vertragsbeendigung noch eine Chance zu vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt.

    Diese Chance hätten die Beklagten nicht genutzt, sondern im Gegenteil schuldhaft die vertragswidrige Zahlungsweise beibehalten.

    Das Berufungsgericht gehe insofern rechtsfehlerhaft davon aus, dass die fortdauernde unpünktliche Mietzahlung der Beklagten hier deshalb als nur unerhebliche Pflichtverletzung zu werten sei, weil die Beklagten sich in einem – wenn auch vermeidbarem – Rechtsirrtum über die Fälligkeit der Miete befunden hätten.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Mietrecht: Bei Mietverzug kann der Vermieter auch auf künftige Nutzungsentschädigung klagen

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    Bundesgerichtshof, Urteil v. 4.5.2011, Az.: VIII ZR 146/10

    Gem. § 259 ZPO kann grundsätzlich eine Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.

    Als Voraussetzung für den Anspruch braucht Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit nicht gegeben sein, es genügt ein ernstliches Bestreiten des Schuldners.

    Darüber hinaus darf der Anspruch nicht erst zukünftig entstehen, sondern muss vielmehr in einem Rechtsverhältnis, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind, seine Grundlage finden.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun darüber zu richten, ob ein Vermieter auch auf zukünftige Nutzungsentschädigung in Verbindung mit einer Räumungsklage wegen lang anhaltender Nichtentrichtung des Mietzinses klagen konnte.

    Diese Möglichkeit zwar bereits durch den BGH in dem Senatsbeschluss vom 20. November 2002 (VIII ZB 66/02, NJW 2003, 1395) bestätigt worden, lag nun aber erneut zur Entscheidung vor.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagten waren seit Oktober 2004 Mieter einer Wohnung des Klägers.

    Die Beklagten zahlten die spätestens am dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fälligen Mieten für die Monate Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 nicht.

    Aufgrund dieses Mietrückstandes erklärte die Rechtsvorgängerin der Kläger ohne vorherige Abmahnung gegenüber den Beklagten die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2008.

    Nach Aufforderung durch die Rechtsvorgängerin der Kläger zahlten die Beklagten die Miete für September 2008 einschließlich der Nebenkosten (470 €); weitere Zahlungen erfolgten jedoch nicht.

    Mit der Klage nahmen die Kläger, als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin, die Beklagten auf Zahlung der weiterhin rückständigen Mieten, Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Kündigung, ferner auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.

    Kläger begehrten neben Räumung auch Zahlung von zukünftiger Nutzungsentschädigung

    Weiterhin begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten, ab Februar 2009 bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher gezahlten Miete zu zahlen.

    Das Amtsgericht gab der Klage statt, wogegen die Beklagten Berufung einlegten, soweit sie zur Räumung und zur zukünftigen Leistung einer monatlichen Nutzungsentschädigung verurteilt worden waren.

    Berufungsgericht lehnte Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigungen ab

    Das Berufungsgericht folgte der Ansicht der Beklagten mit der Begründung, dass die Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht gegeben seien.

    Die Beklagten hätten weder die Berechtigung der Mietforderungen der Kläger ernsthaft bestritten, noch seien Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ersichtlich.

    Insbesondere habe aus der Nichtzahlung von drei Monatsmieten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nichts für eine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hergeleitet werden können.

    Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs

    BGH sieht Anspruch auf zukünftige Nutzungsentschädigung als gerechtfertigt an

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sah der BGH die Klage auf künftige Zahlung von Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung als zulässig und begründet an.

    Gemäß § 259 ZPO könne Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn die Besorgnis gerechtfertigt sei, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

    Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung der Beklagten bestünde im Streitfall bereits deshalb, weil auf Grund der von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Beträge durch das Amtsgericht rechtskräftig feststünde, dass die Beklagten den Klägern diesen Betrag schulden.

    Wenn aber die Beklagten einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, sei zu besorgen, dass die Beklagten künftige Nutzungsentgeltforderungen der Kläger unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen würden.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Mietrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung

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    Bundesgerichtshof, 06.07.2011, Az.: VIII ZR 317/10

    Das Mietrecht hält für den Vermieter verschiedene Möglichkeiten bereit, sein Mieteigentum aus bestimmten Gründen selber zu verwerten.

    Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter allerdings nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

    Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.

    Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses aber dann vor, wenn

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder

    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

    Insbesondere Eigenbedarfskündigungen bzw. Verwertungskündigungen sind dabei oft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da viele Mieter durch die Kündigung finanzielle oder persönliche Nachteile erleiden.

    Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

    Das oben genannte Urteil des BGH hat nun Feststellungen darüber getroffen, welchen Inhalt das Kündigungsschreiben des Vermieters haben muss, wenn dieser aus Eigenbedarf kündigt.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagte in dem Rechtsstreit war Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger.

    Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009.

    In dem Kündigungsschreiben führten die Kläger aus, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle.

    Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Kläger statt.

    Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam sei, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Der BGH gab den Klägern Recht und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters dann Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

    Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe.

    Weitere Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt waren, müssten im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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