Rechtsanwalt in Köln für Reiserecht Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Rechtsanwalt in Köln für Reiserecht

  1. Reiserecht: Die Betreuung von Behinderten durch die Reiseleitung stellt keinen Reisemangel dar

    Leave a Comment

    Amtsgericht München, 01.12.2012, Az.: 223 C 17592/11

    Banner4

    Das Reisevertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 651a ff. geregelt. § 651c BGB wiederum ist die zentrale Vorschrift des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts.

    Gemäß § 651c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

    Zugesicherte Eigenschaften sind besonders qualifizierende Eigenschaften der Reise, die zwischen den Parteien des Reisevertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung kann dabei individuell erfolgen oder durch den Reiseprospekt Bestandteil des Reisevertrages werden.

    Neben  der mangelfreien Unterbringung  und Verpflegung am Urlaubsort gehört zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters auch die mangelfreie Beförderung vom und zum Urlaubsort.

    Folgende Grafik stellt die möglichen Folgen einer mangelhaften Leistung des Reiseveranstalters dar:

    Maengelrechte_im_Reiserecht

    In der oben genannten Entscheidung des AG München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die intensive Betreuung von behinderten Mitreisenden durch die Reiseleitung einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel darstellt.

    Ähnliche Urteile: Landgericht Frankfurt am Main, 25.02.1980, Az.: 24 S 282/79; Amtsgericht Flensburg, 27.08.1992, Az.: 63 C 265/92; Amtsgericht Kleve, 12.03.1999, Az.: 3 C 460/98; Amtsgericht Bad Homburg, 12.08.199, Az.: 2 C 2096/99

    Sachverhalt: Im November 2010 war ein Ehepaar für drei Wochen nach Südafrika gereist. Die Studienreise kostete das Ehepaar 9990 Euro.

    Schon der Hinflug hatte sich um 4 Stunden und 45 Minutenverzögert, das Badezimmer des Hotels in Kapstadt wies Schimmelbefall auf und auf der Fahrt nach Pretoria kam es zu einer Buspanne. Auf die Beschwerden der Reisenden hin bezahlte das Reiseunternehmen 285 Euro und übersandte einen Reisegutschein in Höhe von 200 Euro.

    Dennoch verlangten die Reisenden weitere 714 Euro. Sie bemängelten, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei.

    Sie waren der Ansicht, dass das Reiseunternehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können, ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreuungsleistungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.

    Als das Reiseunternehmen nicht bezahlte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht München.

    Amtsgericht München: Das AG München folgte der Ansicht der Kläger nicht. Soweit die Klägerin meine, ihr stünden Ansprüche zu, weil sich die Reiseleiterin um eine behinderte Mitreisende mehr kümmern musste, sei diese Meinung bereits im Ansatz verfehlt.

    Ein Mangel erfordere die Abweichung der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung. Das Reiseunternehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden. Die Klägerin möge sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert sei und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Mangel dar.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Reiserecht: Reisevertrag mit sächsischer Kundin ist gültig trotz Buchung von Reise nach Bordeaux statt Porto

    1 Comment

    Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, 16.03.2012, Az.: 12 C 3263/11

    Der Reisemangel ist in § 651c BGB geregelt. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht so beschaffen ist, wie es zwischen den Vertragsparteien vereinbart war oder wie der Reisende sie erwarten durfte.

    Die Beschaffenheit der Reise kann dabei ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vor Antritt der Reise vereinbart worden sein, oder sich aus den Umständen ergeben.

    Insbesondere die Reisebestätigung sowie die Prospekte des Reiseveranstalters sind maßgeblich dafür, was zwischen den Parteien vereinbart wurde oder was der Reisende erwarten durfte.

    Liegt danach ein Reisemangel vor, kann der Reisende gem. §651c Abs. 2 BGB von dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schafft, kann der Reisende gem. § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    Der Reisende kann ebenfalls gem. § 651d BGB eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

    Die folgende Grafik verdeutlicht die Rechte, die dem Reisenden bei Mangelhaftigkeit der Reise zustehen können:
    Maengelrechte_im_Reiserecht

    In dem oben genannten Fall hatte das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt darüber zu entscheiden, ob die aus Sachsen stammende Beklagte den Reisepreis für eine nach Bordeaux gebuchte Reise zu zahlen hatte, obwohl diese eigentlich nach Porto fliegen wollte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagte wollte bei der Klägerin einen Flug nach Porto buchen. Aufgrund der undeutlichen Aussprache der Beklagten buchte die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens jedoch einen Flug nach Bordeaux. Da die Beklagte den Reisepreis nicht zahlen wollte, forderte die Klägerin diesen vor Gericht ein.

    Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt

    Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Reisepreises i. H. v. 294 Euro. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kunde dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter ihn richtig versteht.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Quelle: Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt

  3. Reiserecht: Das Zerbersten einer Duschkabinentür kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben

    Leave a Comment

    Amtsgericht München, 07.09.2011, Az.: 111 C 31658/08

    Bei Vorliegen eines Reisemangels hält das Bürgerliche Gesetzbuch die verschiedensten Möglichkeiten der Geltendmachung bereit.

    Maengelrechte_im_Reiserecht
    Zur Höhe der Minderung des Reisepreises wird dabei insbesondere die Frankfurter Tabelle herangezogen, welche abhängig von Art und Umfang der Reisemängel Prozentsätze angibt, die hinsichtlich der Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

    Die „Frankfurter Tabelle“ wurde zu diesem Zwecke vom Landgericht Frankfurt entwickelt worden und wird seitdem bundesweit von den meisten Gerichten als Richtschnur für die Geltendmachung von Reisepreisminderungen herangezogen.

    Beispiele aus der Frankfurter Tabelle sind:

    Art des Mangels: Prozentsatz: Bemerkungen:
    zu kleine Fläche 5-10 %
    fehlender Balkon 5-10 % (wenn zugesagt)
    fehlender Meerblick 5-10 % (wenn zugesagt)
    fehlendes (eigenes) Bad 15-25 % (wenn gebucht)
    fehlende (eigene) Dusche 10 % (wenn gebucht)
    fehlende Klimaanlage 10-20 % (wenn zugesagt)
    fehlendes Radio/TV 5 % (wenn zugesagt)
    Ungeziefer 10-50 %

    In dem oben genannten Fall des Amtsgericht München hatte dieses nun darüber zu entscheiden, ob der weibliche Gast eines Hotels unter Anderem Schmerzensgeld dafür verlangen konnte, weil sie durch die herumfliegenden Splitter einer zerborstenen Duschkabinentür verletzt worden war.

    Sachverhalt: Im Sommer 2008 übernachtete die Klägerin in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, zerbarst diese explosionsartig.

    Durch herumfliegende Glassplitter wurde die Klägerin im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Darüber hinaus wurde auch ihre Brille irreparabel beschädigt.

    Eine Schnittverletzung der Klägerin am rechten Zeigefinger verschlechterte sich nachfolgend.

    Dabei entwickelte sich eine Verhärtung am Zeigefinger, die nur durch eine Operation entfernt werden konnte. Dadurch verblieb eine Narbe.

    Anschließend verlangte die Klägerin Ersatz der Kosten für die Brille sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten ersetzt.

    Amtsgericht München: Das Amtsgericht München folgte der Ansicht der Klägerin. So habe nach Ansicht des Amtsgerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin dies dem Amtsgericht mitgeteilt habe.

    Auch ein Sachverständiger habe mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

    Insofern hafte der Beklagte auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei.

    Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Diese Gefahrenlage sei als Mangel zu qualifizieren.

    Der beklagte Hotelier wurde somit zum Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille und zu 2000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  4. Reiserecht: Minderung des Reisepreises aufgrund unzulänglicher Reiseleitung

    Leave a Comment

    Amtsgericht Köln, 01.12.011, Az. 138 C 323/11

    Die folgende Grafik stellt die verschiedenen Mängelrechte dar, die ein Reisender geltend machen kann, wenn die von ihm gebuchte Reise einen Mangel aufweist.

    Maengelrechte_im_Reiserecht

    Gem. § 651c BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die vom Veranstalter zugesicherten Eigenschaften hat oder andere Fehler ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erholung oder zum sonst im Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.

    Gem. §651c Abs. 2 BGB kann der Reisende von dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Dieser kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schafft, kann der Reisende gem. § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    Natürlich kann der Reisende gem. § 651d BGB auch eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Eine solche Minderung tritt allerdings dann nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    Gem. § 651e BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird.

    Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende gem. § 651f BGB auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

    In dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Köln wollte der Reisende eine Reisepreisminderung von 50% geltend machen, weil der Reiseleiter vor Ort seiner Ansicht nach wenig Eigenantrieb zeigte und wichtige örtliche Besonderheiten nicht kannte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Klägerin hatte eine lange Äthiopienreise gebucht

    Die klagende Reisende hatte sich bei der beklagten Reiseveranstalterin für eine Äthiopienreise „20 Tage Äthiopien/vom Norden bis zu den Seen“ mit einem Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Adis Abeba angemeldet. Gegenstand der Reise war eine Rundreise mit Charterbus gemäß Reiseplan. Im Preis inbegriffen war ebenfalls eine deutschsprachige Reiseleitung. Der Reisepreis betrug 2.085,00 Euro.

    Im Reiseprospekt für die streitgegenständliche Reise wurde einer der Reiseleiter in Äthiopien mit Bild vorgestellt, von dem es hieß, dass er vor ein paar Jahren für den Job des Reiseleiters begeistert wurde und es für ihn inzwischen nichts Schöneres gäbe, als mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien zu gehen.

    Nach Ansicht der Klägerin war der Reiseleiter faul und unwissend

    Nach Ansicht der Klägerin wurde dieses Versprechen des Prospekts vor Ort jedoch nicht erfüllt. Der Reiseleiter hätte sich praktisch nie aus eigenem Antrieb geäußert und hätte nur unzureichend Informationen zur jeweiligen Tagesplanung, den Sehenswürdigkeiten und der Fauna und Flora gegeben. Im Übrigen sei ihm auch das in der Region berühmte Timkat-Fest nicht bekannt gewesen.

    Klägerin war deswegen der Ansicht, dass sie ein Anrecht auf Preisminderung habe

    Demgemäß war die Klägerin der Auffassung, dass sie zu einer Reisepreisminderung von 50 % = 1.042,50 Euro berechtigt sei.

    Urteil des Amtsgerichts Köln

    Das Amtsgericht Köln folgte der Ansicht der Klägerin teilweise.

    Gericht folgte der Ansicht der Klägerin teilweise

    Nach Ansicht der Gerichts konnte die Klägerin von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB für eine nicht ausreichende Reiseleitung in Höhe von 312,75 Euro verlangen.

    Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der von der Beklagten gestellte Reiseleiter nicht den im Reiseprospekt mitgeteilten und näher beschriebenen Anforderungsprofil für eine deutschsprachige Reiseleitung auch nach dem Charakter der gebuchten Reise entsprach.

    Grundsätzlich würden sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung nach den hierzu im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und zum Anderen danach richten, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikation der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen ist.

    Wegen der Katalogbeschreibung durfte die Klägerin auf eine ordnungsgemäße Reiseleitung vertrauen

    Ausweislich der Katalogbeschreibung der Beklagten wäre eine deutschsprachige Reiseleitung geschuldet gewesen, die ausweislich der bebilderten Beschreibung eines Reiseleiters mit Engagement mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien gehen sollte.

    Aufgrund der Beschreibung im Prospekt wäre hier zu erwarten gewesen, dass die Reiseleitung die wesentlichen Informationen und grundlegende Informationen zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten und aufgesuchten Orten abgeben würde.

    Diesen Anforderungen habe der von der Beklagten gestellte Reiseleiter für die Reise der Klägerin nicht genügt.

    Zeugen hätten übereinstimmend die Unfähigkeit des Reiseleiters bestätigt

    Die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass der Reiseleiter eher als Reisebegleitung anzusehen gewesen sei und nur unzureichend tätig war.

    Er habe nur wenige Informationen zu den aufgesuchten Sehenswürdigkeiten gegeben und sich im Übrigen auch wenig um die Reisegruppe gekümmert.

    Unter Berücksichtigung des Charakters der Reise als Erlebnisreise hielt das Gericht eine Reisepreisminderung von 15 % = 312,75 € unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für angemessen.

    Quelle: Amtsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de