Rechtsanwalt Köln Remonstration Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Remonstration

  1. Ausländerrecht: Ablauf und Voraussetzungen des Erteilungsverfahrens eines Visums zur Arbeitsaufnahme (nationales Visum).

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    Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Da insofern keine Vorrangprüfung mehr notwendig ist, ist das Verfahren mittlerweile stark vereinfacht worden. Die Aufenthaltserlaubnis für eine einfache Beschäftigung ist jedoch weiterhin schwer zu erhalten.

    Da somit grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit an dem Erteilungsverfahren beteiligt werden muss, handelt es sich bei dabei um ein langwieriges Unterfangen.

    Die folgenden Schritte sind Bestandteil des Ablaufs des Erteilungsverfahrens:

    1.)          Termin bei der Botschaft

    Hat der Ausländer ein Arbeitsplatzangebot oder bereits einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen muss dieser bei der Visastelle der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland einen Termin vereinbaren und die erforderlichen Nachweise und Dokumente bei der Auslandsvertretung einreichen.

    Folgende Dokumente sind mindestens erforderlich:

        • Gültiger Reisepass mit Kopien
        • 2 Antragsformulare
        • 3 Passbilder
        • Unterschriebener Arbeitsvertrag mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder konkretes Arbeitsplatzangebot
        • Qualifikationsnachweise des Antragstellers
        • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

    Je nach Botschaft können dazu noch weitere Unterlagen angefordert werden.

    2.)          Bundesverwaltungsamt

    Nach Eingang der Unterlagen übermittelt die Botschaft die Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt, welches die Daten in der Visadatei speichert und bestimmte Abfragen vornimmt.

    3.)          Zuständige Ausländerbehörde in Deutschland

    Danach werden die Unterlagen an die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde übersendet. Dies ist die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen will. Also typischerweise der Firmensitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers.

    Die Ausländerbehörde prüft dann anhand der Unterlagen, ob die Bundesagentur für Arbeit an dem Verfahren zu beteiligen ist. Dies ist grundsätzlich notwendig.

    Wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihre Zustimmung erteilen muss, leitet die Ausländerbehörde die Unterlagen an diese weiter.

    4.)          Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann, ob der Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden kann.

    Zuständige Abteilung für diese Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit ist die zentrale Auslands- und Fachvermittlung.

    Die zentrale Auslands- und Fachvermittlung wiederum kann dann auch die lokale Agentur für Arbeit am Sitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers bei der Prüfung einschalten, welche dann für den Arbeitgeber nach passenden deutschen Arbeitnehmers sucht (Vorrangprüfung).

    Wird von der lokalen Agentur für Arbeit kein passender deutsche Arbeitnehmer gefunden, der vorrangig die offene Stelle besetzen könnte, kann die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung an die Ausländerbehörde übermitteln.

    5.)          Entscheidung der Ausländerbehörde

    Wenn die Ausländerbehörde keine entgegenstehenden Erkenntnisse hat, gibt dieser wiederum Ihre Zustimmung an die Botschaft weiter.

    6.)          Entscheidung der Botschaft

    Die Botschaft, bei der die endgültige Entscheidung liegt, wird dann, nach positiver Prüfung, den Ausländer über die Entscheidung informieren. Danach kann sich der Ausländer das Visum bei der Botschaft das Visum abholen

    7.)          Rechtsbehelfe

    Wird die Erteilung des Visums verweigert, kann dies entweder mit einer Remonstration oder mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Ausländerrecht: Die Voraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist eingeschränkt

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    Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12

    Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:

    Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

    Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie

    Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Afghanin hatte deutschen Staatsangehörigen geheiratet

    Die Klägerin in diesem Verfahren hatte die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen im Jahre 1999 nach Deutschland eingereisten Landsmann, der neben der afghanischen auch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.

    Im Mai 2008 beantragte die Klägerin daher bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.

    Botschaft hatte Visum abgelehnt wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse

    Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, Analphabetin zu sein.

    Das dagegen zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei (zur Entscheidung), auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.

    Verwaltungsgericht meinte, es sei dem Deutschen zumutbar die Ehe in Afghanistan zu führen

    Insofern sei es für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht

    Das BVerwG folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).

    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.

    Einem Deutschen könnte nicht zugemutet werden, die Ehe im Ausland zu führen

    Bei dieser Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.

    Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.

    Somit sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.

    Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.

    Seien entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führten sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

    Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, damit der Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben könne.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Bei Wechsel eines Studienganges kann gem. § 16 Abs. 2 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studiumszwecken versagt werden.

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    Verwaltungsgericht Freiburg, 28.03.2012, Az.: 4 K 333/12

    Aktualisierung: September 2021

    Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist in Kapitel 2 Abschnitt 3 des Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) geregelt.

    § 16a Abs.1 regelt die Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung während § 16a Abs. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung zum Regelungsgegenstand hat.

    § 16b AufenthG wiederum regelt die Aufenthalte zur Durchführung eines Vollzeit- und eines Teilzeitstudiums.

    Das Studium des Ausländers ist nur an den dort genannten Hochschulen zulässig. Dies sind

    – die staatliche Hochschule, die staatlich anerkannte Hochschule (Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule),
    – eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung (Beispiel: Berufsakademie).

    Oftmals finden ausländische Studenten schon während des Studiums eine gutbezahlte Arbeit in Deutschland und begehren dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Zweckwechsel).

    Diesem Begehren steht allerdings in den meisten Fällen § 16b Abs. 4 AufenthG entgegen. Während eines Studienaufenthalts darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

    Auch dem Wechsel des Studiengangs kann § 16b Abs. 4 AufenthG entgegenstehen. Dieser Studiengangwechsel kann darüber hinaus auch durch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG beschränkt sein.

    § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt nämlich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nur dann verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

    Wenn ein Studienfachwechsel also zu einer Überschreitung des für das Studium angemessenen Zeitraums führt, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde auch gem. § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG versagt werden.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob der angestrebte Studiengangwechsel eines Studenten einen Wechsel des Aufenthaltszwecks darstellt und ob die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund gegeben ist.

    Bitte beachten: Das Urteil bezieht sich noch auf die alte Rechtslage, kann aber ebenfalls für den neuen § 16b AufenthG gelten.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Antragsteller studierte zuerst erfolglos Jura

    Der Antragsteller hatte in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mehrere Semester Jura studiert und das Studium bisher nicht erfolgreich abschließen können.

    Zwischen dem 30.11.2009 und dem 13.08.2010 hatte der Antragsteller einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea. Einen fristgerechten Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist stellte der Antragsteller nicht.

    Nach einem Auslandsaufenthalt will der Antragsteller Islamwissenschaften studieren

    Nach Wiedereinreise am 13.08.2010 stellte der Antragsteller dann am 15.09.2010 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Islamwissenschaft.

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg

    Das VG Freiburg wies den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist sei.

    Durch den überlangen Auslandsaufenthalt war die Aufenthaltserlaubnis erloschen

    Durch den achtmonatigen Aufenthalt des Antragstellers in der der Republik Guinea, sei die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.

    Außerdem stellt der Wechsel des Studienganges einen Zweckwechsel dar

    Der Wechsel des Studiengangs von der Rechtswissenschaft zu der Islamwissenschaft und Geschichte stelle darüber hinaus voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG dar.

    Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich, da kein atypischer Geschehensablauf vorliege

    Auch sei für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG aller Voraussicht nach kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstelle.

    Nach dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG solle während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

    Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stelle einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen habe und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden könnten.

    Auch für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstelle.

    Auch aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, könne sich keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben.

    Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Ausländerrecht: Das Heiratsvisum und der Ehegattennachzug zu Deutschen

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    Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

    – Visum (Schengenvisum & Nationales Visum) i. S. d. § 6 AufenthG
    – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 7 AufenthG,
    – Niederlassungserlaubnis i. S. d. § 9 AufenthG oder
    – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG i. S. d. § 9a AufenthG

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Heiratsvisum (Nationales Visum)

    § 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland.

    In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
    – das Schengen-Visum und
    – das nationale Visum

    Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum.

    Will der nachziehende Ausländer aber mit dem Visum nach Deutschland einreisen, um dann eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, benötigt der Ausländer ein sogenanntes Nationales Visum. Denn nur mit einem solchen nationalen Visum kann er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschließung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG.

    Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften.

    Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein.

    Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dann in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt werden.

    Der Nachteil eines Heiratsvisums ist, dass für die Erteilung eines Heiratsvisums das örtliche Standesamt mit einbezogen werden muss, was die sowieso schon langwierige Prozedur noch einmal erheblich verzögern kann. Darüberhinaus muss für den Zeitpunkt von der Einreise des Ausländers bis zu dessen Heirat eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden, dies entfällt, wenn man zur Zeit der Einreise des Ausländers bereits verheiratet ist. Dieser Fall des Ehegattennachzugs wird im nächsten Absatz besprochen.

    Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Wenn die Ehe bereits im Ausland (oder während eines Besuchsaufenthalts in Deutschland oder Dänemark geschlossen worden ist) und der Ausländer möchte dann langfristig nach Deutschland kommen, handelt es sich um den sogenannten Ehegattennachzug. Dieser ist grundsätzlich ein bisschen schneller und leichter als der Weg über das Heiratsvisum. Denn weil die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger bereits besteht, entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung.

    Dem deutschen Staatsangehörigen soll es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen.

    Es besteht daher für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

    Weitere Zuzugsvoraussetzungen sind z. B.:

    – Der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen.
    – Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    – Es liegt kein Ausweisungsgrund bzw. keine Ausweisungssperre vor.
    – Es liegt keine terroristische Gefährdung vor.
    – Die Einreisevorschriften (z. B. bei Erteilung des Heiratsvisums) sind beachtet worden.

    Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen mehr. Dies ist auch der Vorteil gegenüber dem Heiratsvisum, da auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Einreise des Ausländers nicht notwendig ist.

    Scheinehe

    In vielen Fällen scheitert die Erteilung des Heiratsvisums auch daran, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde von dem Vorliegen einer Scheinehe überzeugt ist. Dazu regelt § 27 Abs. 1a AufenthG, dass ein Familiennachzug dann nicht zugelassen wird, wenn

    1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

    2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

    Auch hier kann die Versagung des Aufenthaltstitels angegriffen werden, wenn tatsächlich keine Scheinehe vorliegt und die Behörden somit von falschen Voraussetzungen ausgehen.

    Einfache Deutschkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Eine weitere Voraussetzung sowohl für das Heiratsvisum als auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen sind die einfachen Sprachkenntnisse, die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert werden.

    Viele ausländische Ehegatten scheitern daran, diese einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Ausnahmen werden nur sehr selten gewährt und meistens nur dann, wenn der ausländische Ehegatte dreimal durch die Prüfung gefallen ist und nachweisen kann, dass er über ein Jahr ernsthaft versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen (mittlerweile werden auch schon 6 Monate akzeptiert). Auch wenn eine Krankheit vorliegt und ein Attest vorgelegt wird, welches bestimmte Anforderungen erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden.

    Oftmals sind die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse von der Deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde aber auch zu hoch bemessen. Auch dann kann oftmals noch etwas gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

    Auf die einfachen Deutschkenntnisse wird in diesem Artikel noch einmal näher eingegangen.

    Rechtsmittel

    Wird die Erteilung des Heiratsvisums, des Ehegattennachzugs oder der Aufenthaltserlaubnis durch die Botschaft, das Konsulat oder die Ausländerbehörde verweigert, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

    Zunächst einmal sollte der Antragsteller eine Remonstration gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft oder des Konsulats einreichen. Die ablehnende Entscheidung wird dann noch einmal genauer durch die Botschaft oder das Konsulat überprüft und es ergeht eine neue Entscheidung. Im Remonstrationsverfahren können auch neue Sachverhalte und Dokumente durch den Antragsteller vorgebracht werden, welche die Botschaft dann berücksichtigen muss.

    Bleibt die Botschaft dennoch bei ihrer ablehnenden Entscheidung, kann eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Denn oftmals bekommt der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren das beantragte Visum. Ist der Nachzug des Ehegatten aus bestimmten Gründen darüber hinaus besonders dringend erforderlich, kann auch im Falle der Visumversagung die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht möglich sein. In einem solchen Falle kann die Botschaft dann per Eilverfahren zur Erteilung des Visums verpflichtet werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Dauert das Verfahren zu lange (maximal sind eigentlich nur drei Monate erlaubt), kann auch eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Damit kann der Druck auf die Botschaft oder die Ausländerbehörde erhöht werden.

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