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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Remonstration

  1. Ausländerrecht: Ausländische Ehegatten von Deutschen können zum Integrationskurs verpflichtet werden.

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    Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, 09.12.2010, Aktenzeichen 2 K 870/10

    Gerade in den letzten Jahren wurde leidenschaftlich über die Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft diskutiert. Zur Verbesserung der Integration hier lebender Ausländer haben die Bundesregierung, die Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände und verschiedene zivile Organisationen am 14.07.2006 den nationalen Integrationsplan beschlossen.

    Ziel des nationalen Integrationsplanes ist die Verbesserung der Integrationskurse, Förderung der deutschen Sprache, Sicherung der Bildung und Ausbildung, Förderung der Gleichberechtigung, etc.

    Gerade die Integrationskurse werden dabei von allen Beteiligten als das Mittel der ersten Wahl angesehen.

    Gem. § 43 Abs. 2 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

    Gem. § 44 Abs. 1 AufenthG hat Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs derjenige Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wurde.

    Um die Integration weiter voranzubringen, können Ausländer bei Verweigerung der Teilnahme aber auch verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

    § 44a Abs. 1 AufenthG führt insofern aus, dass ein Ausländer dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

    Am 09.12.2010 hatte nun das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße darüber zu entscheiden, ob eine aus dem Kosovo stammende Ehegattin eines Deutschen zum Integrationskurs verpflichtet werden kann, obwohl Sie dafür eine längere Anreise sowie die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren hatte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Kosovarische Klägerin wurde durch die Ausländerbehörde zum Integrationskurs verpflichtet

    Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebte seit etwa vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Darüber hinaus hatte sie zwei Kleinkinder, welche beide im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren.

    Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin verpflichtete die Beklagte (Rhein-Pfalz-Kreis) die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder Vorbildfunktion habe und somit zumindest einfache Deutschkenntnisse erlangen müsste.

    Klägerin verweigert Teilnahme wegen ihrer Kinder und fehlendem Integrationsbedarfes

    Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, dass ihre Kinder zweisprachig erzogen würden und die deutsche Sprache durch den Vater vermittelt werde. Darüber hinaus könne sie nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen, welcher in der näheren Umgebung ihres Wohnortes jedoch nicht angeboten werde.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße:

    Verwaltungsgericht sieht hingegen besonderen Integrationsbedarf, da sie Vorbild für die Kinder sei

    Das Verwaltungsgericht folgte der Begründung der Klägerin nicht. Nach Ansicht des Gerichts sei die Klägerin besonders integrationsbedürftig, da sie als Hauptbezugsperson für die Kinder besondere Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung trage. Die Teilnahme an einem Kurs sei insofern zumutbar, um Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könne ansonsten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration ihrer Kinder führen.

    Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Kein Schengenvisum zu Besuchszwecken bei fehlender Rückkehrbereitschaft

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    Bundesverwaltungsgericht, 11. 1. 2011, Az.: 1 C 1. 10

    Allgemeines zum Schengenvisum

    Im Jahr 1985 vereinbarten einige europäische Staaten das Schengen Abkommen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den vertragsangehörigen Nationalstaaten.

    Nach Beitritt zahlreicher anderer europäischer Staaten, wurde im Jahr 1999 die Schengen-Zusammenarbeit in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.

    Dabei ging es insbesondere um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im sogenannten „Schengen-Raum“ („Schengenvisum“).

    Drittstaatsangehörige, die über ein Schengen-Visum verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten aufhalten und unterliegen bei Passieren der Binnengrenzen ebenfalls keinen Kontrollen.

    Für die Erteilung des Schengen-Visums sind grundsätzlich die Botschaften des Ziellandes in den jeweiligen Herkunftsländern zuständig.
    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum
    Um ein Schengenvisum zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige verschiedenste Unterlagen vorweisen und Voraussetzungen erfüllen, die je nach Herkunftsland unterschiedlich sein können.

    Notwendige Dokumente für ein Schengenvisum

    Notwendige Dokumente sind zum Beispiel:

    – Reisepass.

    – Inlandspass.

    – Passbilder.

    – Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums.

    – Verwandschafts- oder Bekanntschaftsnachweise.

    – Einladung und Verpflichtungserklärung des Gastgebers.

    – Ausreichender Reisekrankenversicherungsschutz der einreisenden Person mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

    Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einreise kann dann innerhalb weniger Tage durch die jeweilige Behörde erfolgen.

    Rückkehrbereitschaft ist ein kritischer Punkt der Prüfung

    Bei der Erteilung des Visums ist insbesondere die Bereitschaft zur Rückkehr der einreisenden Person ein besonders kritischer Punkt.

    Positiv beurteilt wird diese oftmals dann, wenn die einreisende Person eine gewisse Verwurzelung in dem Herkunftsland nachweisen kann. Dies schließt zum Beispiel die familiäre Verwurzelung, einen festen Arbeitsplatz oder das Bestehen von Grundeigentum in dem Herkunftsland ein.

    Rechtsbehelf („Remonstration“) gegen ablehnende Entscheidung

    Wird das Visum dennoch abgelehnt, kann durch die einreisende Person oder einen Bevollmächtigten „Remonstration“ gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Neben den üblichen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

    – eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

    – eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

    – weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

    Neben der Remonstration besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeiten beim Verwaltungsgericht versehen.

    Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin

    Da sich die Klage gegen eine Bundesbehörde (Auswärtiges Amt) mit Sitz in Berlin richtet, ist hier grundsätzlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

    Die Gerichtskosten für ein solches Visumsverfahren richten sich nach dem Streitwert, der bei solchen Verfahren zurzeit mit 5000,- Euro bemessen wird. Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sind also für das Gericht 588,- Euro anzusetzen.

    Weitere Kosten entstehen für die Beauftragung des Rechtsanwalts.

    Die Länge eines solchen Verfahrens kann sich grundsätzlich bis zu zwei Jahren hinziehen.

    In Bezug auf die Erteilung der Besuchsvisa wurden insbesondere im Jahre 2005 zahlreiche Missbrauchsfälle bekannt („Visa-Affäre“).

    Im Jahre 2000 hatte nämlich das damalige Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen in dem sogenannten Volmer- oder Fischer-Erlass angewiesen, bei der Verteilung von Visa zukünftig unbürokratischer zu verfahren.

    So sollte nicht mehr jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, sondern erst die hinreichende Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rückkehrbereitschaft die Ablehnung eines Besuchsvisums rechtfertigen.

    In den darauffolgenden Jahren kam es dann aufgrund dieses Erlasses, insbesondere in Kiev, der Hauptstadt der Ukraine, zu zahlreichen Missbrauchsfällen bei der Visavergabe.

    Der Erlass wurde daraufhin zurück genommen und die Voraussetzungen der Erteilung wieder verschärft.

    Wie bereits erwähnt, wird daher insbesondere die Frage der „Rückkehrbereitschaft“ bei der Visumsbeurteilung besonders kritisch beurteilt und diese ist dann auch immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

    So auch in der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2011.

    Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

    Marokkanische Mutter beantragt Schnegenvisum zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Kinder

    Die das Visum begehrende Person war eine marokkanische Staatsangehörige, deren beide Kinder seit 2005 bei ihrem geschiedenen Ehemann in Deutschland lebten. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer Kinder lehnte die Deutsche Botschaft in Rabat Anfang 2008 wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab.

    Zunächst erfolgreiche Klage gegen Ablehnung wird im Berufungsverfahren gekippt

    Die hiergegen erhobene Klage beim VG Berlin, (Urteil vom 10.12.2008 – VG 7 V 16.08) hatte zunächst Erfolg. Das anschließend mit der Berufung befasste Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war hingegen der Auffassung, dass sich das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Visums mit Ablauf der im Visumantrag angegebenen Reisedaten erledigt habe und die Ablehnung somit nicht rechtswidrig gewesen sei.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das BVerwG bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur im Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch noch nach Ablauf der im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten an seinem Besuchswunsch festhalte.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin daher nicht erledigt.

    Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Nach der seit April 2010 maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex – VK) sei ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK).

    Bundesverwaltungsgericht sieht wegen Falschangaben der Klägerin ebenfalls fehlende Rückkehrbereitschaft

    Von solchen Zweifeln sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin auszugehen. Denn sie habe im Visumverfahren zunächst falsche Angaben über den wahren Aufenthaltszweck gemacht und es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben wolle.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums.

    Ein solches Visum werde von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

    Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung sei auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich.

    Familiäre Kontakte zwischen Kindern und Mutter können auch anders erfolgen

    Die Klägerin habe die bestehende räumliche Trennung von ihren Kindern selbst dadurch herbeigeführt, dass sie deren Übersiedlung nach Deutschland zustimmte. Sie und ihre Kinder seien zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte auch nicht zwingend auf einen Besuch der Klägerin in Deutschland angewiesen.

    Diese könnten auf andere Weise, etwa über das Internet, Briefe und Telefonate sowie Besuche der Kinder während der Ferien in Marokko fortgeführt werden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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