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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Vermieterschutz

  1. Mietrecht: Trotz erfolgloser Mangelbeseitigung muss ein erneut auftretender Mietmangel dem Vermieter erneut angezeigt werden.

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    Amtsgericht München, 08.11.2011, Az.: 431 C 20886/11

    Bei der Geltendmachung von Mietmängeln gegenüber dem Vermieter müssen Mieter große Sorgfalt walten lassen.

    Die Rechte des Mieters bei Vorhandensein eines Mietmangels sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

    Hauptnorm hinsichtlich der Mängelrechte des Mieters ist § 536 BGB. Danach hat der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund des Mietmangels gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, also einen Mietminderungsanspruch.

    Neben dem Minderungsanspruch gem. § 536 BGB kann der Mieter bei Vorliegen eines Mietmangels allerdings ebenfalls einen Anspruch auf Selbstvornahme der Beseitigung des Mangels und einen damit korrespondierenden Aufwendungsersatzanspruch, einen Anspruch auf außerordentliche Kündigung oder einen Schadensersatzanspruch haben.

    Will der Mieter den Mietzins wegen des Vorliegens eines Mangels mindern, sollten folgende Schritte eingehalten werden:

    1. Genaue Prüfung des Vorliegens eines Mietmangels

    Es existieren relativ hohe Hürden für das Vorliegen eines Mietmangels. Nach der Rechtsprechung ist ein Mietmangel eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten.

    Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erheblich gemindert ist.

    Auch spielt hier die Frage eine Rolle, ob der Mieter den Mietmangel vielleicht selber verschuldet hat (z. B. wenn eine Schimmelbildung in den Mieträumen durch nicht ausreichende Lüftung durch den Mieter erst hervorgerufen wurde).

    2. Anzeige des Mietmangels bei dem Vermieter

    Vor der Mietminderung muss der Mangel dem Vermieter darüber hinaus angezeigt werden und dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden, den Mietmangel zu beseitigen.

    Um die Anzeige im Streitfall beweisen zu können, sollte diese Anzeige schriftlich erfolgen.

    3. Geltendmachung der Mietminderung

    Liegt nach sorgfältiger Prüfung ein Mietmangel vor, kann der Mieter den Mietzins in angemessener Weise mindern.

    Je nach Mangel ist die Miete also zu einem gewissen Prozentsatz zu mindern. Diese Abschätzung des Prozentsatzes der Mietminderung ist besonders sorgfältig vorzunehmen.

    Wenn der Mieter die Miete nämlich unangemessen hoch gemindert hat, riskiert er eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund Zahlungsverzuges.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen eines erneut aufgetretenen Mietmangels hatten, obwohl sie den Mangel dem Vermieter nicht erneut angezeigt hatten.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Vermieter hatte großflächigen Schimmel nur mit Schimmelbeseitigungsspray behandelt

    In der Wohnung der klagenden Mieter hatte sich in allen Räumen mit Ausnahme des Flures Schimmel gebildet. Nach Anzeige des Mangels bei dem beklagten Vermieter behandelte der Hausmeister des Anwesens diesen zunächst mit einem Schimmelbeseitigungsspray.

    Trotz dieser Behandlung kam es wenig später erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Kläger dem Beklagten erneut an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte.

    Nach mehrfach erneuter Schimmelbildung kündigten die Mieter fristlos und verlangten Schadensersatz

    Als sich ein paar Monate später erneut Schimmel zeigte, kündigten die Kläger fristlos, räumten die Wohnung und verlangten von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro.

    Der Beklagte weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, dass die Kläger ihm die neuerliche Schimmelbildung nicht angezeigt hätten und er somit keine Gelegenheit hatte den Mangel zu beseitigen.

    Urteil des Amtsgerichts München

    Amtsgericht München sah keine Schadensersatzpflicht des Vermieters

    Das AG München folgte der Ansicht des Beklagten. Den Klägern stünde ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt worden sei.

    Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen werde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.

    Vermieter muss erneute Chance zur Mangelbeseitigung gegeben werden

    Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Kündigung und Räumung bei unberechtigter Mietminderung

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    Bundesgerichtshof, 11.07.2012, Az.: VIII ZR 138/11

    Gem. § 536 BGB ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund eines Mangels derselben aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

    Die Mietminderung tritt somit automatisch ein, ohne dass sich der Mieter darauf berufen muss.

    Für den Mangel, also die nachteilige Abweichung der Ist- von der Soll -Beschaffenheit, trifft den Vermieter dabei quasi eine „Garantiehaftung“, so dass ein Verschulden des Vermieters nicht erforderlich ist.

    Die Mietminderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluss des Mietverhältnisses kannte, diesen aber nicht rechtzeitig dem Vermieter gemeldet hat, oder den Mangel selbst verursacht oder verschuldet hat.

    Eine Mietminderung in Höhe von 100% tritt nur bei völliger Beseitigung der Gebrauchsfähigkeit und nur für deren Dauer ein.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In der oben genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn dieser die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Beklagten waren Mieter, Kläger waren Vermieter eines Hauses

    Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Im Dezember 2008 teilten die Beklagten den Klägern mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würden.

    Vermieter waren der Ansicht, dass die Mieter wegen falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens Schimmel verursacht hatten

    Anlässlich eines Ortstermins im Dezember 2008 brachten die Kläger gegenüber den Beklagten zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Diese Vermutung äußerten die Kläger insbesondere deshalb, weil sich in dem Raum zwei Aquarien sowie eine Terrarium mit Schlangen befanden.

    Dennoch minderten die Beklagten die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 1.550 € pro Monat für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 310 € (20 %).

    Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 kündigten die Kläger daraufhin das Mietverhältnis wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 3.410 € fristlos.

    Nach Kündigung verklagten die Vermieter auf Zahlung und Räumung

    Mit ihrer Klage verlangten die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses.

    Das Amtsgericht verneinte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel und gab der Klage in vollem Umfang statt.

    Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mietrückstand vollständig aus.

    Berufungsgericht hatte die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen.

    Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.

    Hiergegen legten die Kläger Revision ein.

    Urteil des Bundesgerichtshofes

    Bundesgerichtshof sah Räumungsanspruch als gegeben an

    Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht der Kläger. Nach Ansicht des BGH habe auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last falle.

    Dies sei der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters bestehe auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätze.

    Bei Zweifel solle der Mieter die Miete unter Vorbehalt zahlen und selbst einklagen

    Der Mieter könne bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibe, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.

    Im vorliegenden Fall könne der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten verneint werden.

    Den Beklagten müsse sich die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedinge und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.

    Die Mietrückstände seien erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen worden. Da diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfolgt sei, ließe sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2010 unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet seien.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Die Voraussetzungen der Mieterhöhung und die Vergleichbarkeit von Mietspiegeln

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    Landgericht Heidelberg, 17.02.2012, Az.: 5 S 95/11

    Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mieterhöhung sind in den §§ 558 bis 560 BGB geregelt.

    Die weit häufigste Form der Mieterhöhung ist dabei die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 BGB. Mieterhöhungen nach § 558 BGB kann der Vermieter nicht einseitig verlangen, sondern er muss die Zustimmung der Mieter einholen.

    Diese Zustimmung können die Mieter verweigern, wenn die in den §§ 558 ff. BGB geregelten Voraussetzungen in dem Mieterhöhungsverlangen nicht eingehalten werden.

    Folgende Voraussetzungen müssen dabei grundsätzlich erfüllt sein:

        • Sperrfrist: Gem. § 558 Abs. 1 S. 2 BGB kann das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
        • Ortsübliche Vergleichsmiete: Gem. § 558 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
        • Kappungsgrenze: Gem. § 558 Abs. 3 BGB darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöhen.
        • Form und Begründung: Gem. § 558a BGB müssen bestimmte Form- und Begründungsvorschriften eingehalten werden.

    Je nach Fall können allerdings noch andere Voraussetzungen hinzukommen.

    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Heidelberg nun darüber zu entscheiden, ob ein Mieterhöhungsverlangen mangels Begründung unwirksam war, weil in diesem auf einen örtlich und sachlich unanwendbaren Mietspiegel Bezug genommen wurde.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Kläger hatten Doppelhaushälfte an Beklagte vermietet

    Die Kläger waren Vermieter einer von den Beklagten bewohnten Doppelhaushälfte. Das Mietobjekt lag in der Stadt E., welche an den Stadtkreis H. – Stadtteil W. – angrenzte. Für die Stadt E. existierte kein Mietspiegel, für die Stadt H. hingegen ein qualifizierter Mietspiegel.

    Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens der monatlichen Nettomiete von EUR 1000 auf EUR 1190 nahmen die Kläger in ihrer Begründung Bezug auf den Mietspiegel von H.

    Mieter verweigerten Zustimmung zur Mieterhöhung – Amtsgericht wies Klage ab

    Die Beklagten verweigerten den Klägern mit der Begründung die Zustimmung, dass die Stadt E. mit der Stadt H nicht vergleichbar sei.

    Das zunächst angerufene Amtsgericht wies die Klage ab. Dabei führte der Abteilungsrichter unter Hinweis auf seine langjährige Erfahrung als Bürger von E. unter Aufzählung verschiedener gravierender Nachteile W. gegenüber E. aus, dass die Wohnorte für die Zwecke der Mieterhöhung nicht vergleichbar seien.

    Urteil des Landgerichts Heidelberg

    Das Landgericht Heidelberg folgte ebenfalls der Ansicht der Beklagten. Insofern seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, der begehrten Änderung des Mietvertrages zuzustimmen.

    Mieterhöhungsverlangen habe nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen

    Einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hätten die Kläger bereits deshalb nicht, weil ihr Mieterhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genüge und deshalb unwirksam sei.

    Gem. § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB dürfte zur Begründung des Verlangens nicht Bezug auf den Mietspiegel der Stadt H genommen werden, weil dafür H. und E. vergleichbare Gemeinden sein müssten, was offensichtlich nicht der Fall sei.

    Vermieter hatten sich auf den falschen Mietspiegel bezogen

    Nach § 558a Abs. 1 BGB müsste das Mieterhöhungsverlangen, um wirksam zu sein, begründet sein. Dabei ließe es § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, dass zur Begründung auf einen Mietspiegel Bezug genommen werde.

    Nach Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift könne auch, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden sei, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten sei, auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

    Gemeinden waren einfach nicht vergleichbar

    Über den Wortlaut hinaus sei insbesondere auch anerkannt, dass erst recht dann ein anderer Mietspiegel verwendet werden könne, wenn in der Gemeinde, in der die Mietsache liege, überhaupt kein Mietspiegel vorhanden sei (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 558a Rn. 41).

    Ungeachtet des Wortlautes „insbesondere“ könne diese Vorschrift aber nicht so verstanden werden, dass der andere Mietspiegel auch ein solcher einer nicht vergleichbaren Gemeinde sein dürfe. Denn dann würde die ausdrückliche Nennung der vergleichbaren Gemeinde ins Leere laufen.

    Welche Arten der Mieterhöhung gibt es?

    Quelle: Landgericht Heidelberg

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  4. Mietrecht: Die Vereinbarung einer prozentualen Mieterhöhung in Staffelmietverträgen führt nicht zwingend zur Gesamtunwirksamkeit

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    Bundesgerichtshof, 15.02.2012, Az.: XIII ZR 197/11

    Bei einem Staffelmietvertrag legen die Vertragsparteien (Mieter und Vermieter) die Höhe der Miete für einen bestimmten Zeitraum fest.

    Diese Vertragskonstellation ist insbesondere für Vermieter interessant, da Mieterhöhungen bei „normalen Mietverträgen“ nur unter engen Voraussetzungen möglich sind.

    Staffelmietverträge können sowohl für preisfreie Wohnungen als auch für preisgebundene (z. B. Sozialwohnungen) vereinbart werden.

    Gesetzlich geregelt ist die Staffelmiete in § 557a BGB:

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Gerade § 557a Abs. 1 BGB ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen da Vertragsparteien oftmals nicht oder nur unzureichend die gesetzliche Vorgabe ordnungsgemäß umsetzen, dass in dem Mietvertrag die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ist.

    In dem oben genannten Fall hatte der Bundesgerichtshof nun darüber zu entscheiden, ob eine Klausel, die für das Weiterbestehen eines Mietzeitraumes eine lediglich prozentuale Steigerung auswies, bestand hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger (Vermieter) vereinbarte mit den Beklagten (Mieter) einen Staffelmietvertrag über Wohnraum, in welchem folgende Klausel vereinbart wurde: „Es wird eine Staffelmiete vereinbart, die Miete staffelt sich jährlich um 3 %, siehe Rückseite der Hausordnung.“

    Auf der Rückseite dieser Hausordnung war in einer Tabelle für die ersten zehn Jahre des Mietverhältnisses jeweils ein Geldbetrag für die jährlich gestaffelte Miete ausgewiesen.

    Unter dieser Ausweisung folgte noch eine weitere Vereinbarung: „Bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses nach dem 31.08.2013 staffelt sich die Miete weiterhin um jährlich 3 %.“

    Da sich die Mieter weigerten, die Mieterhöhungen nach dem Staffelmietvertrag zu zahlen, klagte der Vermieter offene Mietforderungen ein und berief sich dabei auf den Staffelmietvertrag.

    Das zunächst angerufene Amtsgericht gab der Klage nur teilweise statt. Das mit der Berufung angerufene Landgericht entschied, dass die Vereinbarung der Staffelmiete im Mietvertrag für die ersten zehn Jahre wirksam war und verpflichtete die Beklagten somit zur Zahlung.

    Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Revision zum Bundesgerichtshof ein mit der Begründung, dass der Staffelmietvertrag aufgrund der unzulässigen Vereinbarung eines Prozentsatzes nach den ersten zehn Jahren insgesamt nichtig sei.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte dieser Ansicht nicht und wies die Revision der beklagten Mieter zurück.

    Zwar urteilten die Richter, dass hier ein Verstoß gegen § 557a Abs. 1 BGB vorgelegen habe, da die jeweilige Mieterhöhung nach den ersten 10 Jahren entgegen § 557a Abs. 1 BGB. in einem Prozentbetrag und nicht in einem Geldbetrag ausgewiesen wurde.

    Die daraus resultierende Teilunwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung habe hier aber nicht auch gleichzeitig die Unwirksamkeit des gesamten Staffelmietvertrages zur Folge.

    Denn grundsätzlich sei hier davon auszugehen gewesen, dass die Parteien nicht von einer jährlichen Staffelung insgesamt abgesehen hätten.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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