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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Vermieterschutz

  1. Mietrecht: Vertraglicher Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht und die Auslegung einer Konkurrenzsschutzklausel

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    Bundesgerichtshof, 11.01.2012, Az.: XII ZR 40/10

    In Gewerbemietverträgen welche die Vermietung von Ladenlokalen zum Gegenstand haben, werden von den Vertragsparteien oftmals Konkurrenzschutzklauseln aufgenommen.

    Diese Konkurrenzschutzklauseln sollen ausschließen, dass der Vermieter in einem seiner anderen Mieträume des gleichen Gebäudes Interessenten aus demselben Geschäftszweig oder mit teilweise gleichem Sortiment aufnimmt.

    Wird eine solche Konkurrenzschutzklausel in den Vertrag aufgenommen, handelt es sich um einen sogenannten „vertraglichen Konkurrenzschutz“. Da derartige Klauseln der Auslegung zugänglich sind, sind diese besonders sorgsam abzufassen.

    Neben dem vertraglichen Konkurrenzschutz besteht nach ständiger Rechtsprechung allerdings auch ein sogenannter gesetzlicher Konkurrenzschutz, welcher den Mieter auch ohne mietvertragliche Regelung vor Konkurrenz schützt.

    Wie weit der gesetzliche Konkurrenzschutz geht, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Nach herrschender Meinung besteht ein Konkurrenzschutz nur hinsichtlich des Hauptsortiments des jeweiligen Mieters.

    Insbesondere die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebensortiment bereitet dabei immer wieder Schwierigkeiten.

    In der oben genannten Entscheidung des BGH machte die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus vertraglichem Konkurrenzschutz, also aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel geltend.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Mietvertrag enthält Konkurrenzschutzklausel zugunsten des Mieters

    Die Klägerin schloss 1986 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem „Ärztehaus“ zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts.

    Der Mietvertrag enthielt in § 14 die folgende Konkurrenzschutzklausel:

    „Konkurrenzschutz für den Mieter wird in folgendem Umfang vereinbart:
    Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten der „U… in H…“

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde in dem Gebäude bereits eine Praxis für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde betrieben, die von der Streithelferin der Beklagten im Oktober 2005 übernommen wurde.

    Die Klägerin, die in den angemieteten Räumen zunächst nur ein Optikergeschäft betrieben hatte, erweiterte zum 1. August 2006 ihren Betrieb um eine Hörgeräteakustikabteilung.

    In der Folgezeit begann die Streithelferin im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ Hörgeräte unmittelbar an Patienten abzugeben. Dabei übernimmt der HNO-Arzt u. a. die audiometrische Messung und das Erstellen von Ohrabdrücken zur Anpassung und Lieferung von Hörgeräten, die Feinanpassung der vom Hersteller direkt an ihn gelieferten Hörgeräte sowie die Einweisung der Patienten.

    Wegen eines Konkurrenzgeschäftes sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel

    In diesem Vorgehen sah die Klägerin einen Verstoß gegen die in § 14 des Mietvertrages enthaltene Konkurrenzschutzklausel und begehrte sowohl das Einhalten der Konkurrenzschutzklausel (Klageantrag zu 1.) als auch die Feststellung, dass sie wegen des Verstoßes zur Minderung der Miete berechtigt sei (Klaganträge zu 2 u. 3). Schließlich machte die Klägerin ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns (Klaganträge 4 und 5) geltend.

    Das zunächst angerufene Landgericht sieht keinen Verstoß, das Oberlandesgericht sieht einen Verstoß

    Das Landgericht verneinte einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel und wies die Klage als unbegründet ab.

    Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise ab und gab den Klaganträgen zu 1 bis 3 überwiegend und den Klaganträgen zu 4 und 5 dem Grunde nach statt. Grund für diese Entscheidung war insbesondere die ergänzende Auslegung der Konkurrenzsschutzklausel durch das Oberlandesgericht.

    Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts reicht die Vermieterin Revision ein

    Mit der Revision bei dem Bundesgerichtshof möchte die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen.

    Urteil des Bundesgerichtshofes:

    BGH sieht Urteil des Oberlandesgerichts als fehlerhaft an

    Der BGH folgte der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht und sah die Auslegung der Konkurrenzschutzklausel durch das OLG als rechtsfehlerhaft an, da es die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt hätte.

    Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung sei das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden könne.

    Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthielte, besage nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handele.

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit könne nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen ließe, die erforderlich sei, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.

    Nach Ansicht des BGH weist die Konkurrenzschutzklausel keine planwidrige Regelungslücke auf

    Auf dieser rechtlichen Grundlage würde die Annahme des Berufungsgerichts, die Konkurrenzschutzklausel in § 14 des Mietvertrages weise eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

    Zwar sei richtig, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1986 die Möglichkeit der Versorgung von Patienten mit Hörgeräten durch den in dem Objekt praktizierenden HNO-Arzt nicht berücksichtigen konnten, weil die Leistungserbringung im „verkürzten Versorgungsweg“ nach § 126 SGB V erst zum 1. Januar 1989 durch das Gesundheitsreform-Gesetz vom 20. Dezember 1988 eingeführt worden sei.

    Dennoch sei es zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien nicht erforderlich, den durch § 14 des Mietvertrags vereinbarten Konkurrenzschutz auf die Abgabe von Hörgeräten im „verkürzten Versorgungsweg“ durch die Streithelferin auszudehnen.

    Maßgeblich für die Prüfung, ob der Mietvertrag eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthielte, sei, welchen Umfang an Konkurrenzschutz die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrags erwarten konnte.

    Danach spreche bereits der Wortlaut der Vereinbarung, von dem jede Auslegung auszugehen habe und den auch das Oberlandesgericht seiner Auslegung im Ansatz zugrunde lege, gegen die Annahme einer Regelungslücke.

    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin hätten in § 14 des Mietvertrags den gewährten Konkurrenzschutz konkret beschrieben und auf das Verbot der Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts begrenzt.

    Die Klägerin habe demnach primär vor unmittelbarer Konkurrenz durch einen gleichartigen Geschäftsbetrieb geschützt werden sollen.

    Das Verhalten des Konkurrenzgeschäfts stellte somit keinen Vertragsverstoß der Beklagten dar

    Somit ergebe sich nach Ansicht des BGH durch die Abgabe von Hörgeräten im „verkürzten Versorgungsweg“ durch die Streithelferin kein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel aus § 14 des Mietvertrages.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Kein Verzug des Mieters wenn dieser nach fehlender Anzeige eines Eigentümerwechsels an die falsche Person leistet

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    Amtsgericht Gelsenkirchen, 07.11.2011, Az.: 3a C 299/11

    Kauf bricht Miete nicht (§ 566 BGB). Dieser Grundsatz gilt im deutschen Mietrecht und hat zur Folge, dass der Erwerber eines Grundstücks bzw. eines Mietshauses mit dem Erwerb des Eigentums an die Stelle des Vermieters im Hinblick auf die bestehenden Mietverträge tritt.

    Selbst wenn der Mieter Anhaltspunkte für den Eigentumserwerb hat, ist dieser gesetzlich nicht verpflichtet, selbst die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, um den Mietzins auch tatsächlich an den richtigen Eigentümer zu leisten.

    Hinsichtlich der Anzeigepflicht des Eigentumsüberganges regelt § 566e BGB:

    Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

    Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.

    In dem oben genannten Fall hatte das AG Gelsenkirchen nun darüber zu entscheiden, ob ein Mieter wegen ausstehender Mietzahlungen in Verzug kam, obwohl ihm weder vom früheren Eigentümer noch vom neuen Eigentümer der Wechsel des Eigentums angezeigt worden war.

    Sachverhalt: Die Beklagte hatte einen Mietvertrag mit dem ehemaligen Eigentümer der Wohnung geschlossen.
    Als die Beklagte von dem Wechsel des Eigentums erfahren hatte, zahlte sie den Mietzins erst an die Klägerin und später nach Zweifeln an der Eigentümereigenschaft der Klägerin an den WEG-Verwalter.

    Nach Aufforderung wies die Klägerin der Beklagten gegenüber ihr Eigentum durch einen Handelsregisterauszug nach.

    In der Folge kündigte die Klägerin der Beklagten wegen zwei fehlender Monatsmieten und klagte auf Räumung.

    Amtsgericht Gelsenkirchen: Das Amtsgericht folgte der Ansicht der Beklagten und stellte fest, dass sich die Beklagte nicht im Verzug befunden habe, da es Aufgabe des alten Eigentümers sei, den Mieter über den Eigentümerwechsel zu informieren.

    Die Beklagte habe indes alles versucht, den Eigentümerwechsel aufzuklären, während die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben sei.

    Die bereits geleisteten Zahlungen an die Klägerin hätten nichts daran geändert, da die Beklagte Gewissheit über die Person ihres Vermieters haben müsse.

    Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen

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  3. Mietrecht: Das WEG Recht verpflichtet Eigentümer nicht, die Barrierefreiheit eines Treppenhauses wegen eines gehbehinderten Eigentümers zu finanzieren.

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    Landgericht Köln, 30.06.2011, Az.: 29 S 246/10

    Das WEG-Recht (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Mitgliedern einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern bzw. der Begründung von Wohnungseigentum innerhalb einer solchen Gemeinschaft.

    Typische Bereiche, die der Regelung durch das WEG unterliegen sind zum Beispiel:

    • Rechte und Pflichten der Hausverwaltung sowie deren Haftung.
    • Erwerb und Veräußerung von Eigentumswohnungen.
    • Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft
    • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zu Dritten.

    Insbesondere Streitigkeiten darüber, ob bestimmte bauliche Maßnahmen, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durchgeführt oder nicht durchgeführt werden müssen, sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung werden gem. § 21 Abs. 3, 4 und 5 Nr. 2 WEG im Wege des Mehrheitsbeschlusses gefasst.

    In § 22 Abs. 1 WEG sind die Voraussetzungen der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums näher ausgestaltet.

    Als weitere Maßnahme hält das WEG die sogenannte mietrechtliche Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG bereit. Danach sollen bauliche Maßnahmen, die ohne konkret vorhandenen Instandsetzungsbedarf eine Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, eine Erhöhung des Gebrauchswerts, eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine Einsparung von Wasser oder Energie bewirken, gem. § 22 Abs. 2 WEG mit sog. doppelt qualifizierter Mehrheit (Beschluss mit mindestens 75% aller Stimmen sowie mehr als 50% der Miteigentumsanteile) beschlossen werden können, sofern die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert oder ein Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt wird.

    In § 22 Abs. 3 WEG wiederum ist seit der Erneuerung des WEG-Rechts im Jahre 2007 die modernisierende Instandsetzung geregelt. Liegt demgemäß ein Instandsetzungsbedarf vor, können die Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen, dass anstelle der Wiederherstellung des bisherigen Zustands eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt wird, wenn diese wirtschaftlich sinnvoll ist.

    Die oben genannte Entscheidung hatte nun die Frage zum Gegenstand, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem gehbehinderten Wohnungseigentümer verpflichtet werden konnte, wegen dessen Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen etc. herzustellen.

    Sachverhalt: Die Parteien waren Eigentümer einer WEG. Die Kläger waren hoch betagt und der klagende Ehemann zudem gehbehindert. Daher begehrten sie von der Gemeinschaft den Einbau von Handläufen im Treppenhaus und der Garage unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Barrierefreiheit.

    Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht hatten die Kläger zunächst den Beschluss angefochten, mit welchem ihre dahingehenden Tagesordnungspunkte in der relevanten Eigentümerversammlung abgesetzt wurden.

    Darüber hinaus hatten die Kläger vor dem Amtsgericht Verpflichtungsanträge dahingehend gestellt, die anderen Eigentümer zum Beschluss zu verpflichten, die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der Gemeinschaft durchzuführen.

    Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte dazu aus, dass die Kläger die entsprechenden baulichen Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 WEG nicht verlangen konnten.

    Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Berufung und machten geltend, dass ihr gesundheitlicher Zustand so schlecht sei, dass sie einen Handlauf auch auf einem Zwischenpodest und entlang einer Rampe bräuchten.

    Die Beklagten beriefen sich darauf, dass ein Bedürfnis für einen Handlauf entlang der Wand des Hausflurs auf dem ebenen Treppenpodest nicht erkennbar sei. Schließlich sei die Rampe in der Tiefgarage kein Weg zum Begehen, sondern nur ein Fluchtweg. Auch sei die Rampe zu schmal, um dort noch ein Geländer anzubringen.

    Darüber hinaus würden die Grundsätze der Barrierefreiheit keine Verpflichtung dahingehend bedeuten, dass die Gemeinschaft die Kosten tragen müsse.

    Landgericht Köln: Das LG Köln folgte der Ansicht des Amtsgericht sowie der Beklagten. Ein Anspruch der Kläger auf Zustimmung, dass der Handlauf auf Kosten der Gemeinschaft errichtet wird, bestünde nicht.

    Das Amtsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass es sich hier um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handele und nicht um eine Reparatur oder Modernisierung.

    Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft zur Errichtung eines derartigen Handlaufes bestünde insofern nicht.

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit bestünde kein Anspruch der Kläger gegen die anderen Eigentümer. Denn auch wenn man davon ausginge, dass das aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fließende Gestaltungsrecht der anderen Miteigentümer im Lichte der Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz. 2 GG (Verbot der Benachteiligung Behinderter) auszulegen sei, so ergebe sich hieraus zunächst nur eine Verpflichtung der anderen Eigentümer, die begehrte Maßnahme zur Herstellung des barrierefreien Zuganges zu genehmigen.

    Die anderen Eigentümer seien nicht verpflichtet, sich auch an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen, da die Baumaßnahme eigennützig im Interesse des Veränderungswilligen sei.

    Quelle: Landgericht Köln

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  4. Mietrecht: Der neu eingetretene GbR Gesellschafter kann als Vermieter zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sein

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    Bundesgerichtshof, 23. 11. 2011, Az.: VIII ZR 74/11

    An dieser Stelle haben wir bereits mehrfach über Anforderungen und Möglichkeiten der Eigenbedarfskündigung des Vermieters berichtet.

    Personengesellschaften sind nicht zur Eigenbedarfskündigung berechtigt.

    Voraussetzungen der Verwertungskündigung des Vermieters.

    Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung.

    Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

    Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.

    Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder

    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

    Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

    Das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofes hatte nun die Frage zum Gegenstand, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen kann, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) kündigte wegen Eigenbedarf

    Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrte von den Beklagten Räumung einer Wohnung aufgrund einer Kündigung, welche sie wegen Eigenbedarfs ihrer beiden Gesellschafter und deren Sohnes erklärt hatte.

    Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Wohnung im Jahre 1981 von den damaligen Eigentümern angemietet.

    Im Jahr 2000 erwarb eine später als „Eigentümergemeinschaft W. -D. -Str. GdbR M. u. a.“ (im Folgenden: „GdbR M.“) bezeichnete – Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Anwesen und setzte das Mietverhältnis mit der Beklagten fort.

    Im August 2004 trat die Klägerin dieser Gesellschaft durch Anteilsübernahme bei und wurde im Dezember 2004 als weitere Gesellschafterin im Grundbuch eingetragen.

    Mit Vertrag vom Oktober 2005 wurde die Auseinandersetzung der GdbR M. durchgeführt und das Anwesen nach § 3 WEG geteilt.

    Die Klägerin wurde dann im April 2006 als Eigentümerin der an die Beklagte vermieteten Wohnung in das Grundbuch eingetragen.

    Sofort anschließend erklärte die Klägerin die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Mietverhältnisses.

    Nachdem das Amtsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Räumung.

    Hiergegen wandte sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

    Urteil des Bundesgerichtshofs

    Der BGH schloss sich der Ansicht des Landgerichts und damit der Klägerin an.

    Nach Ansicht des BGH sei die Beklagte zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet, weil die Eigenbedarfskündigung der Klägerin das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet habe.

    Mit Eintragung in das Grundbuch sei die Klägerin in die Vermieterstellung eingetreten, da eine ununterbrochene Veräußerungskette von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern bis zur Klägerin bestanden habe.

    Zunächst habe die GdbR M. das Anwesen von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern erworben und sei Vermieterin geworden.

    Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft und der Teilung des Anwesens sei die Vermieterstellung dann nach § 566 Abs. 1 BGB (analog) auf die Klägerin übergegangen.

    Die Auseinandersetzung der GdbR M. und die Teilung des Anwesens seien insofern als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten, durch das ein Wechsel der Rechtsträgerschaft von der GdbR M. auf die Klägerin stattgefunden habe.

    Der Umstand, dass die Klägerin zuvor Gesellschafterin der GdbR M. gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB nicht mit dem des § 577a Abs. 1 BGB identisch sei.

    Der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB sei weiter zu fassen, weil auch die Eigentumsinteressen der alten und der neuen Vermieter/Eigentümer zu berücksichtigen seien und beachtet werden müsse, dass der Mietvertrag nicht aus formellen Gründen unnötig kompliziert gestaltet werde.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf sei im Übrigen aufgrund der Beweisaufnahme bewiesen.

    Die Wartefrist des § 577a BGB fände vorliegend keine Anwendung, weil die streitige Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum nicht veräußert worden sei.

    Eine analoge Anwendung des § 577a Abs. 1, 2 BGB scheide aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und die fragliche Gestaltung vom Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst werde.

    Insbesondere werde durch den Übergang der Eigentümer- und Vermieterstellung von der GdbR M. auf die Klägerin kein neuer, bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandener Eigenbedarf geschaffen.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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