Rechtsanwalt in Köln für Visum Archive - Seite 3 von 3 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt in Köln für Visum

  1. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke des AufenthG zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis

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    Artikel aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

    Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) regelt die Voraussetzungen für die nachfolgenden Aufenthaltstitel:

    – das Visum
    – die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (dazu zählt auch die Blaue Karte EU)
    – die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Für die Erteilung sämtlicher dieser Aufenthaltstitel sind gem. § 5 Abs. 1 AufenthG die folgenden Regelvoraussetzungen zu erfüllen:

    – Sicherung des Lebensunterhalts
    – Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
    – Erfüllung der Passpflicht
    – Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (z. B. Straftaten)
    – Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der deutschen Interessen aus einem sonstigen Grund

    Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen je nach Aufenthaltszweck weitere spezielle Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

    Nachfolgend werden die verschiedenen Aufenthaltszwecke dargestellt, in deren Zusammenhang eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

    Diese Aufenthaltszwecke lassen sich grob in vier Gruppen einordnen:

    A.) Aufenthalt aus humanitären Gründen

    Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, Ausländern aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen:

    – Einem Ausländer ist gem. § 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Asylberechtigtigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt bzw. der Flüchtlingsstatus anerkannt wurde.

    – Unter bestimmten Umständen kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 AufenthG auch erteilt werden, wenn inlandsbezogene Ausreisehindernisse vorliegen.

    – Auch bei Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    – Darüber hinaus kann die oberste Landesbehörde gem. § 23 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bleiberechtsregelungen).

    – Auch in einzelnen Härtefällen kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

    B.) Aufenthalt zum Studium oder zur Ausbildung

    Auch für Zwecke des Studiums oder der Ausbildung sieht das Aufenthaltsgesetz nach Maßgabe der §§ 16- 17b AufenthG die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten:

    – Gem. § 16a AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine solche Zustimmung nicht notwendig ist.

    – Gem. § 16b AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums (einschließlich studiumsvorbereitender Maßnahmen und der Absolvierung eines Pflichtpraktikums) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen wurde.

    – Gem. §16e AufenthG besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis

    zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums EU zu erhalten.

    – Auch für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studiumsvorbereitung dient, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden gem. § 16f AufenthG.

    – 17 AufenthG nennt die Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes.

    C.) Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

    Ausländische Fachkräfte können einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach den §§ 18 – 21 AufenthG erhalten.

    Eine Fachkraft i.S.d. § 18 AufenthG ist eine Person, die eine akademische Ausbildung (§ 18b AufenthG) oder eine Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) absolviert und nachweisen kann.

    – § 18 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen, die eine Fachkraft erfüllen muss, um einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten. Demnach muss

    • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen,
    • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt haben oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt sein, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
    • eine Berufsausbildungserlaubnis erteilt oder zugesagt worden sein (soweit erforderlich),
    • die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt worden sein oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen,
    • bei einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a oder 18b AufenthG und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen.

    – Nach den §§ 18d – 18f kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung erteilt werden.

    – Nach § 18g AufenthG kann eine Blaue Karte für Regelberufe, eine Blaue Karte für Mangelberufe, eine Blaue Karte für Berufsanfänger oder eine Blaue Karte für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme erteilt werden.

    – Eine Fachkraft kann zudem unter den privilegierten Voraussetzungen des § 18c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

    – § 20 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche. Einer Fachkraft kann zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zwischen 6 und höchstens 18 Monaten erteilt werden. Die Fachkraft muss ihren Lebensunterhalt sichern können und Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse erbringen.

    – § 21 AufenthG sieht vor, dass einer Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Dies setzt u.a. voraus, dass ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

    E.) Aufenthalt aus familiären Gründen

    Eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht das AufenthG in Bezug auf familiäre Gründe vor:

    – Gem. § 28 AufenthG ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

    – § 29 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu Ausländern.

    – Unter bestimmten Voraussetzungen ist gem. § 30 AufenthG dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – § 31 AufenthG regelt das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht.

    – Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist gem. § 32 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – § 36 AufenthG regelt den Nachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger zu Ihrem minderjährigen, ausländischen Kind.

    – Gem. § 37 ist einem Ausländer, welcher als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – Auch ehemaligen Deutschen oder für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte kann gemäß § 38 bzw. § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Kein Schengenvisum zu Besuchszwecken bei fehlender Rückkehrbereitschaft

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    Bundesverwaltungsgericht, 11. 1. 2011, Az.: 1 C 1. 10

    Allgemeines zum Schengenvisum

    Im Jahr 1985 vereinbarten einige europäische Staaten das Schengen Abkommen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den vertragsangehörigen Nationalstaaten.

    Nach Beitritt zahlreicher anderer europäischer Staaten, wurde im Jahr 1999 die Schengen-Zusammenarbeit in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.

    Dabei ging es insbesondere um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im sogenannten „Schengen-Raum“ („Schengenvisum“).

    Drittstaatsangehörige, die über ein Schengen-Visum verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten aufhalten und unterliegen bei Passieren der Binnengrenzen ebenfalls keinen Kontrollen.

    Für die Erteilung des Schengen-Visums sind grundsätzlich die Botschaften des Ziellandes in den jeweiligen Herkunftsländern zuständig.
    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum
    Um ein Schengenvisum zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige verschiedenste Unterlagen vorweisen und Voraussetzungen erfüllen, die je nach Herkunftsland unterschiedlich sein können.

    Notwendige Dokumente für ein Schengenvisum

    Notwendige Dokumente sind zum Beispiel:

    – Reisepass.

    – Inlandspass.

    – Passbilder.

    – Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums.

    – Verwandschafts- oder Bekanntschaftsnachweise.

    – Einladung und Verpflichtungserklärung des Gastgebers.

    – Ausreichender Reisekrankenversicherungsschutz der einreisenden Person mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

    Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einreise kann dann innerhalb weniger Tage durch die jeweilige Behörde erfolgen.

    Rückkehrbereitschaft ist ein kritischer Punkt der Prüfung

    Bei der Erteilung des Visums ist insbesondere die Bereitschaft zur Rückkehr der einreisenden Person ein besonders kritischer Punkt.

    Positiv beurteilt wird diese oftmals dann, wenn die einreisende Person eine gewisse Verwurzelung in dem Herkunftsland nachweisen kann. Dies schließt zum Beispiel die familiäre Verwurzelung, einen festen Arbeitsplatz oder das Bestehen von Grundeigentum in dem Herkunftsland ein.

    Rechtsbehelf („Remonstration“) gegen ablehnende Entscheidung

    Wird das Visum dennoch abgelehnt, kann durch die einreisende Person oder einen Bevollmächtigten „Remonstration“ gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Neben den üblichen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

    – eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

    – eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

    – weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

    Neben der Remonstration besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeiten beim Verwaltungsgericht versehen.

    Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin

    Da sich die Klage gegen eine Bundesbehörde (Auswärtiges Amt) mit Sitz in Berlin richtet, ist hier grundsätzlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

    Die Gerichtskosten für ein solches Visumsverfahren richten sich nach dem Streitwert, der bei solchen Verfahren zurzeit mit 5000,- Euro bemessen wird. Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sind also für das Gericht 588,- Euro anzusetzen.

    Weitere Kosten entstehen für die Beauftragung des Rechtsanwalts.

    Die Länge eines solchen Verfahrens kann sich grundsätzlich bis zu zwei Jahren hinziehen.

    In Bezug auf die Erteilung der Besuchsvisa wurden insbesondere im Jahre 2005 zahlreiche Missbrauchsfälle bekannt („Visa-Affäre“).

    Im Jahre 2000 hatte nämlich das damalige Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen in dem sogenannten Volmer- oder Fischer-Erlass angewiesen, bei der Verteilung von Visa zukünftig unbürokratischer zu verfahren.

    So sollte nicht mehr jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, sondern erst die hinreichende Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rückkehrbereitschaft die Ablehnung eines Besuchsvisums rechtfertigen.

    In den darauffolgenden Jahren kam es dann aufgrund dieses Erlasses, insbesondere in Kiev, der Hauptstadt der Ukraine, zu zahlreichen Missbrauchsfällen bei der Visavergabe.

    Der Erlass wurde daraufhin zurück genommen und die Voraussetzungen der Erteilung wieder verschärft.

    Wie bereits erwähnt, wird daher insbesondere die Frage der „Rückkehrbereitschaft“ bei der Visumsbeurteilung besonders kritisch beurteilt und diese ist dann auch immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

    So auch in der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2011.

    Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

    Marokkanische Mutter beantragt Schnegenvisum zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Kinder

    Die das Visum begehrende Person war eine marokkanische Staatsangehörige, deren beide Kinder seit 2005 bei ihrem geschiedenen Ehemann in Deutschland lebten. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer Kinder lehnte die Deutsche Botschaft in Rabat Anfang 2008 wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab.

    Zunächst erfolgreiche Klage gegen Ablehnung wird im Berufungsverfahren gekippt

    Die hiergegen erhobene Klage beim VG Berlin, (Urteil vom 10.12.2008 – VG 7 V 16.08) hatte zunächst Erfolg. Das anschließend mit der Berufung befasste Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war hingegen der Auffassung, dass sich das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Visums mit Ablauf der im Visumantrag angegebenen Reisedaten erledigt habe und die Ablehnung somit nicht rechtswidrig gewesen sei.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das BVerwG bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur im Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch noch nach Ablauf der im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten an seinem Besuchswunsch festhalte.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin daher nicht erledigt.

    Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Nach der seit April 2010 maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex – VK) sei ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK).

    Bundesverwaltungsgericht sieht wegen Falschangaben der Klägerin ebenfalls fehlende Rückkehrbereitschaft

    Von solchen Zweifeln sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin auszugehen. Denn sie habe im Visumverfahren zunächst falsche Angaben über den wahren Aufenthaltszweck gemacht und es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben wolle.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums.

    Ein solches Visum werde von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

    Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung sei auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich.

    Familiäre Kontakte zwischen Kindern und Mutter können auch anders erfolgen

    Die Klägerin habe die bestehende räumliche Trennung von ihren Kindern selbst dadurch herbeigeführt, dass sie deren Übersiedlung nach Deutschland zustimmte. Sie und ihre Kinder seien zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte auch nicht zwingend auf einen Besuch der Klägerin in Deutschland angewiesen.

    Diese könnten auf andere Weise, etwa über das Internet, Briefe und Telefonate sowie Besuche der Kinder während der Ferien in Marokko fortgeführt werden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

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    Bundesverwaltungsgericht, 16.11.2010, Az.: 1 C 17.09

    Hintergrund: Im Jahr 1985 vereinbarten einige europäische Staaten das Schengen Abkommen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien. Nach Beitritt zahlreicher anderer europäischer Staaten, wurde im Jahr 1999 die Schengen-Zusammenarbeit in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.

    Dabei ging es insbesondere um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „Schengen-Raum“ („Schengenvisum“). Drittstaatsangehörige, die über ein Schengen-Visum verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten aufhalten und unterliegen bei Passieren der Binnengrenzen ebenfalls keinen Kontrollen. Um ein solches Visum zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige neben Visaantrag und Reisepass grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung in bestimmter Höhe für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) aufweisen. Für Geschäftsreisevisa sind neben Visaantrag und Reisepass darüber hinaus weitere Dokumente wie Einladung auf Firmenbogen, kurze Beschreibung der Geschäftsbeziehung, etc. nötig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte in dem oben genannten Urteil nun über die Frage zu entscheiden, ob eine Drittstaatsangehörige, die mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist war und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen einging, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten könne, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Sachverhalt: Die Klägerin aus der Republik Weissrussland war mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist. In Dänemark heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte nach Deutschland zurück und stellte einen Antrag auf Ehegattennachzug. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an. Nach Ansicht der Behörde könne ein Drittstaatsangehöriger als Inhaber eines gültigen Schengen-Visums zwar den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gem. § 39 Nr. 3 AufenthVO beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Im Falle der Klägerin sei die Ehe aber nicht wie von Gesetz gefordert nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark vereinbart worden. Daraufhin klagte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hingegen bestätigte den Bescheid der Ausländerbehörde. Daraufhin legte die Klägerin Revision bei BVerwG ein.

    Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergäbe sich daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfülle, da sie bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben habe, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG habe sie somit einen Ausweisungsgrund verwirklicht.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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