Reisemangel fehlender Meerblick Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Reisemangel fehlender Meerblick

  1. Reiserecht: Reisevertrag mit sächsischer Kundin ist gültig trotz Buchung von Reise nach Bordeaux statt Porto

    1 Comment

    Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, 16.03.2012, Az.: 12 C 3263/11

    Der Reisemangel ist in § 651c BGB geregelt. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht so beschaffen ist, wie es zwischen den Vertragsparteien vereinbart war oder wie der Reisende sie erwarten durfte.

    Die Beschaffenheit der Reise kann dabei ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vor Antritt der Reise vereinbart worden sein, oder sich aus den Umständen ergeben.

    Insbesondere die Reisebestätigung sowie die Prospekte des Reiseveranstalters sind maßgeblich dafür, was zwischen den Parteien vereinbart wurde oder was der Reisende erwarten durfte.

    Liegt danach ein Reisemangel vor, kann der Reisende gem. §651c Abs. 2 BGB von dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schafft, kann der Reisende gem. § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    Der Reisende kann ebenfalls gem. § 651d BGB eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

    Die folgende Grafik verdeutlicht die Rechte, die dem Reisenden bei Mangelhaftigkeit der Reise zustehen können:
    Maengelrechte_im_Reiserecht

    In dem oben genannten Fall hatte das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt darüber zu entscheiden, ob die aus Sachsen stammende Beklagte den Reisepreis für eine nach Bordeaux gebuchte Reise zu zahlen hatte, obwohl diese eigentlich nach Porto fliegen wollte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagte wollte bei der Klägerin einen Flug nach Porto buchen. Aufgrund der undeutlichen Aussprache der Beklagten buchte die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens jedoch einen Flug nach Bordeaux. Da die Beklagte den Reisepreis nicht zahlen wollte, forderte die Klägerin diesen vor Gericht ein.

    Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt

    Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Reisepreises i. H. v. 294 Euro. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kunde dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter ihn richtig versteht.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Quelle: Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt

  2. Reiserecht: Das Zerbersten einer Duschkabinentür kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben

    Leave a Comment

    Amtsgericht München, 07.09.2011, Az.: 111 C 31658/08

    Bei Vorliegen eines Reisemangels hält das Bürgerliche Gesetzbuch die verschiedensten Möglichkeiten der Geltendmachung bereit.

    Maengelrechte_im_Reiserecht
    Zur Höhe der Minderung des Reisepreises wird dabei insbesondere die Frankfurter Tabelle herangezogen, welche abhängig von Art und Umfang der Reisemängel Prozentsätze angibt, die hinsichtlich der Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

    Die „Frankfurter Tabelle“ wurde zu diesem Zwecke vom Landgericht Frankfurt entwickelt worden und wird seitdem bundesweit von den meisten Gerichten als Richtschnur für die Geltendmachung von Reisepreisminderungen herangezogen.

    Beispiele aus der Frankfurter Tabelle sind:

    Art des Mangels: Prozentsatz: Bemerkungen:
    zu kleine Fläche 5-10 %
    fehlender Balkon 5-10 % (wenn zugesagt)
    fehlender Meerblick 5-10 % (wenn zugesagt)
    fehlendes (eigenes) Bad 15-25 % (wenn gebucht)
    fehlende (eigene) Dusche 10 % (wenn gebucht)
    fehlende Klimaanlage 10-20 % (wenn zugesagt)
    fehlendes Radio/TV 5 % (wenn zugesagt)
    Ungeziefer 10-50 %

    In dem oben genannten Fall des Amtsgericht München hatte dieses nun darüber zu entscheiden, ob der weibliche Gast eines Hotels unter Anderem Schmerzensgeld dafür verlangen konnte, weil sie durch die herumfliegenden Splitter einer zerborstenen Duschkabinentür verletzt worden war.

    Sachverhalt: Im Sommer 2008 übernachtete die Klägerin in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, zerbarst diese explosionsartig.

    Durch herumfliegende Glassplitter wurde die Klägerin im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Darüber hinaus wurde auch ihre Brille irreparabel beschädigt.

    Eine Schnittverletzung der Klägerin am rechten Zeigefinger verschlechterte sich nachfolgend.

    Dabei entwickelte sich eine Verhärtung am Zeigefinger, die nur durch eine Operation entfernt werden konnte. Dadurch verblieb eine Narbe.

    Anschließend verlangte die Klägerin Ersatz der Kosten für die Brille sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten ersetzt.

    Amtsgericht München: Das Amtsgericht München folgte der Ansicht der Klägerin. So habe nach Ansicht des Amtsgerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin dies dem Amtsgericht mitgeteilt habe.

    Auch ein Sachverständiger habe mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

    Insofern hafte der Beklagte auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei.

    Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Diese Gefahrenlage sei als Mangel zu qualifizieren.

    Der beklagte Hotelier wurde somit zum Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille und zu 2000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de