Richtlinie 1994/44 EG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Richtlinie 1994/44 EG

  1. Wettbewerbsrecht: Garantieversprechen in der Werbung muss keine Aussagen zu den Voraussetzungen der Garantie enthalten

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    Bundesgerichtshof, 14.04.2011, Az. ZR I 133/09

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.

    Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf.

    Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über sein Produkt in seiner Werbung oder unterlässt er notwendige Angaben, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Der BGH hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu entscheiden, ob ein Händler für Tintenpatronen und Tonerkartuschen auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Garantieversprechen „3 Jahre Garantie“ bewerben durfte, ohne die Voraussetzungen zum Erhalt dieses Garantieversprechens in der Werbung näher erläutern zu müssen.

    Sachverhalt: Die Klägerin, eine Konkurrenzfirma des Beklagten, stützte Ihre Klage darauf, dass die Werbung des Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, weil für den Besucher der Webseite bzw. den Käufer aus der Werbung nicht klar hervorgehe, welche Voraussetzungen an das Garantieversprechen geknüpft seien.

    Nachdem die Klage vor dem Landgericht abgewiesen wurde, bestätigte das Oberlandesgericht die Rechtsansicht der Klägerin in der Berufung.

    Bundesgerichtshof: Der BGH wiederum hob das Urteil des OLG auf und führte insofern aus: Zwar müsse die in § 477 BGB geregelte Garantieerklärung auf sämtliche Rechte des Verbrauchers hinweisen und ihn ausführlich über die Konditionen des Garantiefalls unterrichten, die Werbung des Beklagten sei aber nicht als Garantieerklärung zu verstehen.

    Eine Garantieerklärung liege dann vor, wenn die rechtliche Äußerung des Händlers eine Willenserklärung darstelle, die auf Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages gerichtet sei.
    Handele es sich aber wie bei einem Werbeangebot lediglich um eine sogenannte „Invitatio ad offerendum“, liege kein rechtsverbindliches Versprechen einer Garantie vor.

    Die Konfusion im Rahmen dieser Rechtsauslegung resultiere aus der ambivalenten Auslegungsmöglichkeit des Garantiebegriffes der europäischen Richtlinie 1994/44 EG, bei dem der europäische Gesetzgeber angeordnet habe, dass die versprochene „Garantie“ die notwendigen Informationen beinhalten müsse.

    Dieses Bestimmtheitserfordernis gelte nur für eine Garantieerklärung aber nicht für die Äußerung einer Garantie in der Werbung.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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