Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004

  1. Arbeitsrecht: Die auf Bewerber eines bestimmten Alters zugeschnittene Stellenanzeige kann gegen das AGG verstoßen

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    Bundesarbeitsgericht, 23.08.2012, Az.: 8 AZR 285/11

    Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) wurden in Deutschland 4 europäische Richtlinien gegen Diskriminierung umgesetzt.

    Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die folgenden:

    • Richtlinie 2000/43/EG vom 29.06.2000 (Antirassismus-Richtlinie)

    • Richtlinie 200/78/EG vom 27.11.2000 (Rahmenrichtlinie Beschäftigung)

    • Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2002 (Gender-Richtlinie)

    • Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004 (Unisex-Richtlinie)

    In den Erwägungsgründen zu diesen EU-Richtlinien wurde festgelegt: „Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.“

    Die deutsche Umsetzung dieser Richtlinien in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat demgemäß gem. § 1 AGG das Ziel, Benachteiligungen aufgrund von personenbezogenen Merkmalen wie der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Herkunft auszuschließen.
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    In den §§ 6-18 AGG ist der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung normiert. Dieser arbeitsrechtliche Abschnitt des AGG gilt sowohl für Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch für Stellenbewerber.

    Gem. § 7 (1) AGG dürfen derart Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

    Das oben genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Stellenanzeige, welche sich ausdrücklich auf Bewerber im Alter zwischen 25 und 35 bezog, eine Benachteiligung i. S. d. §§ 7 Abs. 1 i. V. m. 1 AGG darstellt.

    Sachverhalt: Die Beklagte suchte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 56 Jahre alte Kläger bewarb sich um die Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

    Obwohl Vorstellungsgespräche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger machte deswegen geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab.

    Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers zum Bundesarbeitsgericht.

    Bundesarbeitsgericht: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger insoweit Recht, dass das Landesarbeitsgericht die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung hätte abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe.

    Das Landesarbeitsgericht hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben sei.

    Somit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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