S 10 AS 87/09 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: S 10 AS 87/09

  1. Sozialrecht: Eine Urlaubsabgeltung stellt kein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 11 SGB II dar.

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    Sozialgericht Düsseldorf, 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09

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    Um ALG II (Hartz 4) zu beziehen, muss der Anspruchsteller hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II sein. § 9 Abs. 1 SGB II bestimmt dazu:

    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

    Im Umkehrschluss muss jeder Bezieher von ALG II eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen einsetzen, wenn es um die Prüfung der Hilfebedürftigkeit geht.

    Was im Einzelfall zu berücksichtigendes Einkommen bzw. was zu berücksichtigendes Vermögen ist, ist in § 11 SGB II bzw. in § 12 SGB II geregelt.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen beim ALG II Anspruch zu berücksichtigen.

    Auf das ALG II angerechnet werden somit z. B. Einnahmen aus

    – nicht selbstständiger Arbeit,
    – selbstständiger Arbeit (der erwirtschaftete Überschuss),
    – Gewerbebetrieb oder
    – Vermietung und Verpachtung

    Hinsichtlich des anzurechnenden Vermögens bestimmt § 12 SGB II, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind.

    In der oben genannten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine einmalige Zahlung zur Urlaubsabgeltung des ehemaligen Arbeitgebers der Bedürftigen ebenfalls anzurechnendes Einkommen i. S. d. SGB II war.

    Sachverhalt: Der 59-jährigen Klägerin hatte bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zugestanden, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400,00 € brutto (ca. 300,00 € netto) ausgezahlt wurde.

    Das Jobcenter Solingen war der Ansicht, dass dieser Betrag anrechenbares Einkommen i. S. d. § 11 SGB II war und rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

    Gegen diese Anrechnung klagte die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf.

    Sozialgericht Düsseldorf: Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich der Ansicht der Klägerin an und verurteilte das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

    Als Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei.

    Die Urlaubsabgeltung diene vielmehr einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II.

    Während nämlich Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten solle, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.

    Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger
    finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen.

    Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

    Quelle: Sozialgericht Düsseldorf

    Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Jobcenter hat Berufung zum Landesozialgericht eingelegt.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf Urlaubsabgeltungsansprüche bleibt abzuwarten.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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