Sächsisches Landessozialgericht 21.01.2014 Az.: L 5 R 689/12 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Sächsisches Landessozialgericht 21.01.2014 Az.: L 5 R 689/12

  1. Sozialrecht: Die Beurteilung der Facharbeitereigenschaft des Klägers im Rahmen der Klage auf Frührente vor dem Sozialgericht.

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    Sächsisches Landessozialgericht, 21.01.2014, Az.: L 5 R 689/12

    Im Gegensatz zu dem in der Zivilgerichtsbarkeit geltenden Verhandlungsgrundsatz gilt in der Sozialgerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Dieser besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen muss.

    Die Beteiligten sind somit zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts heranzuziehen, sie sind aber nicht damit belastet, selbst alle Tatsachen und Beweise in den Prozess einzuführen.

    Durchbrochen wird dieser Amtsermittlungsgrundsatz allerdings zum Beispiel bei Klagen auf Rente wegen Erwerbsminderung (Frührente) durch § 109 SGG.

    Stellt der Kläger in einem solchen Verfahren den Antrag nach § 109 SGG, ist das Gericht gezwungen, ein Gutachten bei einem vom Kläger zu benennenden Arzt einzuholen. Dieses Antragsrecht sichert die vor dem Gericht notwendige Chancengleichheit, da dem Kläger regelmäßig kein medizinischer Sachverstand zur Seite steht.

    Ein solches Gutachten gilt dann nicht als Parteigutachten, sondern als neutrales Gutachten.

    In dem oben genannten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein mehrfach qualifizierter Kläger wegen eines Arbeitsunfalls als voll oder teilweise erwerbsgemindert eingeschätzt werden musste.

    Sachverhalt: Der 1952 geborene Kläger hatte von September 1966 bis August 1969 den Beruf des Dachdeckers erlernt, welchen er mit Facharbeiterzeugnis vom 01.09.1969 abgeschlossen hatte.

    Anschließend war er von September 1969 bis Dezember 1973 als Dachdecker beschäftigt worden. Im Dezember 1973 hatte er eine Tätigkeit als Kraftfahrer aufgenommen, welche er bis Dezember 1981 ausgeübte. Gleichzeitig hatte er sich berufsbegleitend weiter qualifiziert und mit Facharbeiterzeugnis vom 17.06.1978 den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers erlernt.

    Von Januar 1982 bis Oktober 1990 arbeitete er als Lagerarbeiter und qualifizierte sich während dieser Tätigkeit in der Zeit von Juni 1986 bis Juni 1988 zum Meister der Lagerwirtschaft. Von November 1990 bis September 1992 war er als Leiter eines Geflügelhandels tätig. Von März 1993 bis November 1996 war er als Bauarbeiter beschäftigt. Von Juli 1997 bis September 2009 war er erneut als Berufskraftfahrer tätig. Am 19.03.2008 erlitt er während der Berufsausübung einen Arbeitsunfall, bei dem er sich nach einem Sturz eine Knie- und Unterschenkelfraktur des rechten Beines zuzog. Anschließend bezog er Verletztengeld und eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft sowie Krankengeld von der Krankenkasse.

    Den am 12.06.2009 gestellten ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 abgelehnt.

    Die hiergegen am 24.03.2010 erhobene Klage hatte der Kläger, nachdem das Sozialgericht Chemnitz ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. B (Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie) am 08.12.2010 erstellen hatte lassen, am 01.02.2011 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

    Den zugleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 gestellten erneuten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 abgelehnt und sich dabei auf das im vorangegangenen Klageverfahren erstellte Gutachten von Dr. B. gestützt.

    Dabei wurde dem Kläger ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Stehen oder Gehen, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, ohne Einwirkung von Erschütterungen und Vibrationen sowie ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr attestiert.

    Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit sei hingegen nicht belegt worden. Der Kläger könne insofern zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein. Berufsunfähigkeit läge jedoch nicht vor, da der zuletzt ausgeübte Hauptberuf als Lkw-Fernfahrer (Berufskraftfahrer) der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen sei und der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen und der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden bzw. an der Nebenpforte sowie als Poststellenmitarbeiter verrichten könne.

    Die hiergegen am 28.09.2011 erhobene Klage wies das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2012 ab. Der Kläger könne auf die zumutbare Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden verwiesen werden. Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters komme nicht in Betracht, da der Kläger keine Berufsausbildung von mehr als zwei, regelmäßig von drei, Jahren durchlaufen habe und auch nicht über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfüge, die in der Berufsgruppe der Kraftfahrer gemeinhin erwartet würden.

    Gegen den am 27.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 11.10.2012 Berufung ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Dabei argumentierte der Kläger, dass er weder seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer noch eine leichte Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, da eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. So leide er unter ständigen Schmerzen vom Knie bis zum Knöchel. Das Treppensteigen sei nur mit Nachstellschritt möglich. Im Kniegelenk trete beim Gehen ein starkes Knacken auf. Das Streckdefizit im rechten Bein sei größer geworden. Auch hinke er stark und leide außerdem unter Taubheitsgefühlen im rechten Bein.

    Basierend auf diesem Vortrag beantragte der Kläger in der Berufung zum sächsischen Landessozialgericht, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.09.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung zu zahlen.

    Sächsische Landessozialgericht: Das sächsische Landessozialgericht urteilte nun, die Berufung des Klägers sei teilweise begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2012 teilweise zu Unrecht abgewiesen habe.

    Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 sei insoweit rechtswidrig, als der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Rentenantragstellung habe und insoweit rechtmäßig, als der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung habe.

    Der Kläger habe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.02.2011. Die Voraussetzungen für eine solche Rente im Sinne von § 240 des SGB VI seien erfüllt.

    Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richte sich nach § 240 SGB VI n.F., da der Rentenantrag am 01.02.2011 gestellt worden sei und der Kläger einen entsprechenden Rentenanspruch für Zeiten nach Ablauf des 31.122000, nämlich ab Februar 2011, geltend mache.

    Berufsunfähig seien nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei.

    Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten. Zumutbar sei stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden seien. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

    Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt habe. Dies sei in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Etwas anderes gelte nur, wenn der Versicherte früher eine höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, von der er sich noch nicht im Rechtssinne „gelöst“ habe.

    Dann komme nur dieser Beruf als „bisheriger Beruf“ in Betracht. Eine berufliche Lösung sei immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt sei. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfinde, weil er zur Wiederaufnahme aus gesundheitlichen Gründen außer Stande sei, bliebe der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht habe.

    Berufsunfähig sei ein Versicherter dann, wenn er seinen „bisherigen Beruf“ nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne und es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gäbe, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet sei. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richte sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung habe die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen seien ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes hätten.

    Dementsprechend würden die Gruppen durch die Leitberufe – des Vorarbeiters oder Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, – des Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, – des angelernten Arbeiters beziehungsweise Facharbeiters in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren und – des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

    Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolge dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür sei vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für einen Betrieb. Dabei komme es auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben werde. Bei in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erlernten Berufen komme der Facharbeiterstatus in Betracht, wenn sie diesen Status auch im alten Bundesgebiet hätten.

    Grundsätzlich dürfe der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen sei als bisheriger Beruf, der eines Berufskraftfahrers zu Grunde zu legen, den der Kläger zuletzt bis zu seinem Unfall im März 2008 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt habe. Nach Maßgabe des Mehrstufenschemas des BSG kommt aus berufseinordnungsrechtlicher Sicht für den Kläger qualifizierter Facharbeiterstatus in Betracht.

    Der Kläger habe bereits zu Zeiten der DDR nach den Bestimmungen über die Berufsausbildung der DDR im Wege der Erwachsenenqualifizierung den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und sei langjährig sowohl zu Zeiten der DDR (Januar 1975 bis Dezember 1981), als auch zu Zeiten der BRD (Juli 1997 bis September 2009, wobei Arbeitsunfähigkeit zuletzt ab März 2008 bestand) als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

    Zwar habe er keine bundesrepublikanische dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit dem 01.08.2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 durchlaufen, sei aber seit diesem Inkrafttretenszeitpunkt ebenfalls langjährig, und mindestens dreijährig als Berufskraftfahrer tätig gewesen und würde im Wesentlichen über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, über die Berufskraftfahrer verfügen, die den Beruf in dreijähriger Ausbildungszeit erlernt hätten.

    Wesentlich sei bei dieser Bewertung, dass die DDR-Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Kombination aus den früheren, bis 1991 ausgebildeten, bundesrepublikanischen Berufsausbildungen zum Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Berufskraftfahrer im Personenverkehr dargestellt habe, wie sich aus den vom Gericht beigezogenen DDR-Ausbildungsunterlagen ergeben würde.

    Die erfolgreich durchlaufene DDR-Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer würde damit sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigen und würde damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigen.

    Vor diesem Hintergrund könne das das Berufungsgericht der Wertung des Sozialgerichts Chemnitz im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20.01.2012 insoweit nicht folgen, als dieses festgestellt habe, dass der Facharbeiterstatus für den Kläger nicht in Betracht komme, weil er die Tätigkeit als Berufskraftfahrer nur im Güterverkehr und nicht im Personenverkehr wettbewerbsfähig ausgeübt habe.

    Der Kläger habe in hinreichender Weise nachgewiesen, dass er Berufskraftfahrertätigkeiten durchgeführt habe, die denjenigen entsprechen würden, zu denen Arbeitnehmer infolge der dreijährigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit dem 1. August 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 befähigt seien.

    Den Beruf des Berufskraftfahrers könne der Kläger seit seinem Verkehrsunfall im März 2008, bei dem er sich Verletzungen im rechten Knie- und Sprunggelenk zugezogen habe, nicht mehr vollwertig verrichten. Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen im rechten Kniegelenk sei der Kläger nur noch eingeschränkt in der Lage, Zwangshaltungen einzunehmen und könne daher weder Gepäck noch andere Güter in erforderlichem Maße heben, tragen und bewegen noch notwendige Selbstreparaturen am Fahrzeug und Inspektionen in hockender oder kniender Körperhaltung durchführen.

    Ausgehend vom Facharbeiterstatus sei eine qualifizierte Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich. Die vorsorglich vom Gericht geprüfte und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.09.2013 konkret benannte Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle oder Registratur in einer Behörde oder öffentlichen Verwaltung, vergütet nach Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 12.10.2006 könne der Kläger nicht verrichten; sie sei ihm weder sozial noch gesundheitlich zumutbar. Darüber hinaus sei dem Kläger die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle oder Registratur in einer Behörde oder öffentlichen Verwaltung auch aus sozialmedizinischer Sicht nicht zumutbar, weil es sich um eine in wechselnder Körperhaltung verrichtete Arbeit handele, während der Kläger aus gesundheitlichen Gründen (Knieprobleme) auf eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen angewiesen sei.

    Trotz dieser Einschätzung habe der Kläger allerdings keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

    Voll erwerbsgemindert seien Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

    Teilweise erwerbsgemindert seien Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert sei demnach nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

    Auf Grund der im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen stünde fest, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen – seit Rentenantragstellung im Februar 2011 – in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungslimitierungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

    Insbesondere sei er auch – unter Berücksichtigung der bestehenden Funktionseinschränkungen, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung seiner Gesundheit – in der Lage, die beispielhaft konkret benannte, und mit den berufskundlichen Unterlagen untermauerte Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuführen. Diese Tätigkeit sei ohnehin nur vorsorglich als in Betracht kommende Verweisungstätigkeit benannt worden, auch wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würden.

    Die ausführlichen sozialmedizinischen Gutachten würden sich eingehend, mit objektiv erhobenen Befunden untermauert mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers auseinandersetzen und würden alle vorliegenden und im Verfahren beigezogenen Krankenunterlagen, Befundberichte sowie bisherigen Gutachten einbeziehen und zu einer genauen Leistungseinschätzung kommen.

    Dannach könne der Kläger die vorsorglich konkret benannte Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden mindestens sechs Stunden täglich verrichten, da insgesamt keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im erwerbsminderungsrechtlich relevanten Bereich von mindestens sechs Stunden täglich bestünde.

    Ob der Kläger tatsächlich einen Arbeitsplatz mit diesem Belastungsprofil, insbesondere als Pförtner in Verwaltungsgebäuden, finde oder ihm durch die Arbeitsverwaltung ein solcher vermittelt werden könne, sei kein von der Rentenversicherung abgedecktes Risiko, sondern das Risiko jedes Arbeitssuchenden. Das Risiko einen konkreten Arbeitsplatz in der dem Kläger gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit zu erhalten, sei ein sozialversicherungsrechtlicher Gefahrenbereich der in die Verantwortungssphäre der Arbeitsverwaltung fallen würde.

    Er sei nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Deshalb sei der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig sei, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesagentur für Arbeit zu einer Vermittlung nicht in der Lage sei, kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

    Soweit der Kläger meine, sich subjektiv nicht in der Lage zu fühlen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, könne hierauf nicht abgestellt werden. Seine subjektive Einschätzung würde keinen Rechtsanspruch begründen; die objektiv erhobenen Befunde seien eindeutig und stützen sein Begehren – wie ausgeführt – nicht.

    Weder subjektive Angaben, noch das in den Arztberichten teilweise praktizierte Anhäufen von Diagnosen würden nachvollziehbar eine verminderte Erwerbsfähigkeit begründen.

    Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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