Ist Schimmel durch eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache bedingt, dann kann der Mieter die Miete nicht deswegen mindern.
Schimmelanwalt Köln
Mietrecht: Tägliches Stoßlüften zur Schimmelvermeidung darf der Vermieter nur in gewissem Umfang verlangen.
Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung. Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der Mietsache, der Vermieter muß diese Schäden beseitigen und der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt.
Mietrecht: Trotz fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhaltens kann dennoch eine Schadensersatzpflicht des Mieters ausscheiden.
Die Schimmelbildung kann entweder bauseitig bedingt oder auf das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen sein. Beider Parteien des Mietvertrages treffen hier umfangreiche Rechte und Pflichten.
Mietrecht: Eine Mietminderung wegen Schimmel ist unwirksam, wenn die Schimmelbildung die Schuld des Mieters ist.
Zunächst muss der Vermieter ausschließen, dass die Ursachen der Feuchtigkeitsbildung aus seinem Gefahrenbereich herrühren. Der Vermieter muss dabei auch nachweisen, dass frühere Maßnahmen gegen Baumängel erfolgreich waren. Gelingt dieser Beweis, muss sich der Mieter entlasten und beweisen, dass sein Wohnverhalten für die Schimmelbildung nicht ursächlich war.