Die Förderung nach Petö ist in der Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 20.01.2011 nicht verordnungsfähiges Hilfsmittel eingestuft worden. Somit stellt sich die Frage, ob die Kosten der Petö-Therapie durch die Krankenkasse oder den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden müssen.
Sozialrecht: Zur Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe
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