Schönheitsreparaturen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Schönheitsreparaturen

  1. Wohnraummiete: Bereicherungsanspruch bei vom Mieter durchgeführten, nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen

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    Landgericht Berlin, 10.04.2015, Az.: 63 S 318/14

    Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gläubigerverzug liegt aber nur dann vor, wenn der Schuldner in der angebotenen Weise leisten darf. Der Schuldner muss die Leistung daher am rechten Ort und zur rechten Zeit anbieten. Er darf gemäß § 271 Abs. 2 im Zweifel sein Angebot bereits vor Fälligkeit unterbreiten.

    Nach § 294 BGB muss daher ein  tatsächliches Angebot erfolgen. Also die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Dabei muss das Angebot so vorgenommen werden, dass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen.

    Weist der Gläubiger eine Leistung als mangelhaft zurück, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn die Leistung tatsächlich einen Mangel enthält.

    Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat.

    Im nachstehenden Fall weist das Landgericht in der Entscheidung über die Berufung gegen das am 28. August 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 107 C 492/13 darauf hin, dass der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug gerät, wenn er die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bis zur Entscheidung über das anhängige Berufungsverfahren verweigert. Insofern genüge dann auch statt dem tatsächlichen Angebot ein wörtliches Angebot des Schuldners, um den Annahmeverzug auszulösen.

    Zudem stellt es klar, dass Schönheitsreparaturen gemäß § 812 BGB nur dann eine Bereicherung des Vermieters darstellen, wenn sie auch von diesem genutzt werden könnten. Dies liege dann vor, wenn sie am Ende des Mietverhältnisses vorgenommen würden, so dass der Vermieter den Dekorationserfolg für das nachfolgende Mietverhältnis nutzen könne.

    Landgericht Berlin: Die zulässige Berufung der Klägerin sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erbrachten Schönheitsreparaturen nach § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.696,40 EUR.

    Die Klägerin sei zur Vornahme der Maßnahmen nicht verpflichtet gewesen. Im Mietvertrag sei keine Vereinbarung abweichend des § 535 Abs. 1 BGB  getroffen worden wonach die Gebrauchsspuren vom Mieter zu beheben gewesen sei. Eine solche ergebe sich nicht aus § 13 Nr. des Mietvertrags, welcher lediglich eine Fälligkeitsregelung darstelle, ohne dass hiermit eine Verpflichtung des Mieters begründet werde. § § 13 Nr. 2 des Mietvertrags begründe eine solche Verpflichtung auch nicht.

    Die Beklagten hätten durch die von der Klägerin während des laufenden Mietverhältnisses vorgenommenen Arbeiten nichts im Sinne einer Bereicherung erlangt.

    Ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen bestehe dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen könne.

    Die treffe jedoch nur auf Schönheitsreparaturen zu, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführe und die daher nicht dem Mieter selber zu Gute komme.

    Die Mieterin habe aber hier im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur sie selbst profitiere.

    Selbst wenn die Reparaturen erforderlich gewesen seien, stehe dem Mieter nach Beseitigung eines solchen Mangels ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch nicht zu, wenn die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen würden.

    Es sei nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich gewesen sei oder sich die Beklagte gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug befunden habe.

    Wegen einer erklärten Aufrechnung mit den restlichen Metzinsansprüchen der Beklagten gemäß § 389 BGB könne die Klägerin auch nicht die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.522,90 EUR verlangen.

    Die Miete sei auch nicht weiter zu mindern als das Amtsgericht festgestellt habe.

    Die Rüge gegen die Widerklage habe keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe den Beklagten zu Recht Mietzinsansprüche für April 2011 bis Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 4.108,54 EUR zugesprochen.

    Eine höhere Minderung, als die, die durch das Amtsgericht berücksichtigt worden sei, sei nicht gerechtfertigt.

    Zwar sei der vorhandene Wasserfleck in der Kammer eine nachteilige Abweichung  vom Sollzustand und damit ein Mangel. Angesichts der bestimmungsgemäßen Nutzung zu Abstellzwecken liege aber keine Einschränkung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vor, welche die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB übersteige.

    Die Kammer bewertete die unzureichende Wärmedämmung gleich dem Amtsgericht mit einer Minderungsquote von 10 % als angemessen, auch wenn die Wohnung im Sommer eine Temperatur von bis zu 50 °C und im Winter im Bad von 16 °C annehme. Der Vortrag sei insoweit auch zu pauschal, daher könne keine Gebrauchsbeeinträchtigung festgestellt werden, die eine höhere Minderungsquote als 10 %, wie von Amtsgericht für die Wintermonate zugesprochen, rechtfertige.

    Für den lauten Lüfter im Gäste-WC sei eine Minderung von 1 % angemessen. Dabei sei schon fraglich ob hier die  Erheblichkeitsschwelle gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überhaupt überschritten sei. Zwar würden stärkere Geräusche des Ventilators einen Mangel darstellen, aber nicht zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen, welche gar eine höhere als die vom Amtsgericht angenommene Minderung rechtfertige.

    Die durch die Klägerin angezeigte Schimmelbildungen sei nicht nachzuvollziehen und darüber hinaus wären die Beeinträchtigungen nur unerheblich im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Kläger haben lediglich hellgrau bzw. gelbliche Verfärbungen beschrieben und zwar 20 bis 40 Flecken jeweils in der Größe eines Cents. Dies ließe nicht den Rückschluss auf bei Feuchtigkeit auftretende Schwarzschimmelbildung zu und werde in der Mängelanzeige nicht beanstandet.

    Daher sei nur von einer optischen  Beeinträchtigung auszugehen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB liege.

    Ein Minderungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Wasserschaden vom 1. März 2010, da er nur eine geringfügige, unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegende Gebrauchsbeeinträchtigung darstelle. Nach Vortrag der Klägerin welle sich die Wandkante der Tapete im Kinderzimmer und beginne sich zu lösen, was keine Minderung rechtfertige.

    Die Begrenzung der Minderung bis Juli 2009 sei gerechtfertigt, da sich die Klägerin seit August 2009 mit der Mängelbeseitigung in Annahmeverzug befunden habe, indem sie ab August 2009 die Vornahme von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung verweigert habe. Sie habe mehrmals zum Ausdruck gebracht bis zur Entscheidung im anhängigen Berufungsverfahren keine Arbeiten zu dulden. Dies habe sie ausdrücklich im Schreiben vom 17. September 2010 nochmals bestätigt.

    Wegen dieser erklärten Verweigerungshaltung sei ein tatsächliches Angebot der Arbeiten durch die Beklagte nicht mehr erforderlich gewesen. Ein wörtliches Angebot zur Mängelbeseitigung habe ausgerecht, um den Verzug zu begründen.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters hinsichtlich rechtsgrundlos erbrachter Renovierungskosten

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    Bundesgerichtshof, 04.05.2011, VIII ZR 195/10

    Das Thema Schönheitsreparaturen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen die oftmals bis zum Bundesgerichtshof ausgefochten werden.

    Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfertigen bzw. vertragsgemäßen Zustand zu halten, wozu auch die regelmäßige Renovierung der Mieträume gehört.

    Allerdings wird diese Verpflichtung des Vermieters in dem Mietvertrag üblicherweise auf den Mieter abgewälzt.

    Früher wurde dazu häufig eine Renovierungsklausel mit starrem Fristenplan aufgenommen die typischerweise folgendermaßen ausformuliert wurde:
    „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre durchzuführen.“

    Über eine solche Klausel mit starrem Fristenplan hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, dass der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.

    Auch die sogenannte „Tapetenklausel“, wonach der Vermieter verpflichtet wird, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen, ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:

    „Der Mieter hat die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.”

    Ein weiteres (vielbeachtetes) Urteil des BGH vom 28.03.2007 (Az.: VIII ZR 199/06) beschäftigte sich mit den sogenannten Ausführungsklauseln.
    Danach sind an im Wohn¬raummietvertrag enthaltene Klauseln, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepara¬turen in einer bestimmten Art und Weise auferlegen, hohe Anforderungen zu stellen.

    Eine Klausel, die z. B. bestimmt, dass der Mieter nur mit Zu¬stimmung des Vermieters von der „bisherigen Ausführungsart“ der Schönheitsreparaturen abweichen darf, ist demgemäß wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

    In dem oben genannten Urteil hatte sich der BGH nun mit der Frage zu beschäftigen, ab wann ein Erstattungsanspruch des Mieters hinsichtlich von Schönheitsreparaturen verjährt, welche der Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

    Sachverhalt: Der Kläger war über 6 Jahre Mieter einer Wohnung des Beklagten. Vor Beendigung des Mietverhältnisses ließ der Kläger die Wohnung fachgerecht renovieren.

    In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Kläger zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei:

    „Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen: Küche, Bad bzw. Duschräume, Toilette alle drei Jahre; alle übrigen Wohnräume und Flure alle fünf Jahre“.

    Da die Klausel aufgrund der starren Fristen insofern wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war, verlangte der Kläger von dem Beklagten die aufgewandten Renovierungskosten wegen rechtsgrundloser Bereicherung zurück. Der Beklagte hingegen erhob die Einrede der Verjährung.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht des Beklagten. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren grundsätzlich in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB).

    Diese Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt habe.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Farbwahlklausel in formularmäßigem Mietvertrag unwirksam

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    Bundesgerichtshof, 14.12.2010, Az.: VIII ZR 198/10

    Kein Bereich im Mietrecht ist so umstritten, wie die Verteilung der Renovierungspflichten zwischen Mieter und Vermieter sowie die Reichweite dieser Pflichten.

    Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die dafür notwendigen Schönheitsreparaturen auszuführen. Da dies jedoch regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist, versuchen Vermieter diese Verpflichtung immer wieder auf den Mieter abzuwälzen.

    Dies ist auch grundsätzlich zulässig, allerdings müssen dabei bestimmte Regeln durch den Vermieter eingehalten werden.

    Insbesondere formularmäßig vorformulierte Mietverträge, die vielen Vermietern zum Beispiel durch ihre Vermietervereine zur Verfügung gestellt werden, enthielten früher oftmals Klauseln, die gem. § 307 BGB als unangemessenen benachteiligend für den Mieter angesehen werden.

    So wurde zum Beispiel folgende Klausel durch den BGH als starre Fristenregelung und damit als ungültig beurteilt:

    „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem entscheidenden Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, daß der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.

    Ein weiteres Urteil des BGH vom 05 April 2006 (AZ.: VIII ZR 178/05) legte schließlich die Reichweite der Unwirksamkeit solcher Klauseln fest, in dem auch folgende Klausel durch den BGH als starr und damit unwirksam beurteilt wurde:

    „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.“

    Der Unterschied zu der weiter oben genannten Klausel lag darin, dass die Renovierungsverpflichtung nicht die Worte „spätestens“ oder „mindestens“ beinhaltete.

    Dennoch urteilte der BGH, dass nur dann, wenn der Renovierungsplan durch Formulierungen wie „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder andere Wendungen deutlich flexibel gestaltet sei, von einer Wirksamkeit der Klausel ausgegangen werden könne.

    Auch eine Bezugnahme auf eine starre Fristenregelung sei nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05) insofern unzulässig:

    „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen.Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küche, Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 bis 5 Jahre, Fenster/Tür/Heizkörper: 6 Jahre).“

    Allerdings sei nochmals erwähnt, dass diese Rechtsprechung lediglich formularmäßig vorformulierte Mietverträge betrifft, so dass bei individuell ausgehandelten Verträgen durchaus andere Regelungen gelten können.

    Somit kann zum Beispiel eine individuell vereinbarte Endrenovierungsvereinbarung (etwa im Übergabeprotokoll) auch dann gültig sein, wenn in dem dazugehörigen formularmäßig vorformulierten Mietvertrag eine ungültige Fristenregelung vereinbart wurde. (BGH Urteil vom 14.01.2009, Az.: VIII ZR 71/08).

    Unabhängig vom Fristenplan sind auch die nachfolgenden Klauseln in vorformulierten Mietverträgen grundsätzlich unwirksam:

    Tapetenklausel: Die Verpflichtung des Mieters, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:

    Fachhandwerkerklausel: Verpflichtung des Mieters, sämtliche Schönheitsreparaturen durch einen Fachunternehmer ausführen zu lassen ist nach der BGH Rechtsprechung (BGH VII ZR 308/02) unwirksam.

    In einer neuen Entscheidung hatte sich der BGH nun mit einer sogenannten „Farbwahlklausel“ zu beschäftigen:

    Sachverhalt: In dem zugrunde liegenden Fall war der Mieter aufgrund des vorformulierten Mietvertrages zumindest in der Entscheidung frei, die Wände der gemieteten Wohnung während der Laufzeit des Mietvertrages in dem Farbton seiner Wahl zu streichen. Allerdings war in dem Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter die Wohnung nach Ende der Mietzeit in der Wandfarbe „Weiß“ zu übergeben habe.

    Bundesgerichtshof: Der BGH urteilte dazu, dass die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe im Zeitpunkt der Rückgabe die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein einschränke, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei und den Mieter deshalb unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin gehe, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspreche und eine rasche Weitervermietung ermögliche. Dieses Interesse erfordere es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschweren.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Mietrecht: Die Gültigkeit der Renovierungsklausel im Mietvertrag sollte geprüft werden

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    Landgericht Kassel, 07.10.2010, 1 S 67/10

    Das Thema Schönheitsreparaturen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfertigen bzw. vertragsgemäßen Zustand zu halten, wozu auch die regelmäßige Renovierung der Mieträume gehört. Üblicherweise wird diese Verpflichtung allerdings in dem Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Früher wurde dazu häufig eine Renovierungsklausel mit starrem Fristenplan aufgenommen:

    „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre durchzuführen.“

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, daß der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.

    Auch die sogenannte „Tapetenklausel“, wonach der Vermieter verpflichtet wird, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:

    „Der Mieter hat die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.“

    Ein weiteres (vielbeachtetes) Urteil des BGH vom 28.03.2007 (Az.: VIII ZR 199/06) beschäftigte sich mit den sogenannten Ausführungsklauseln. Danach sind an im Wohn­raummietvertrag enthaltene Klauseln, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepara­turen in einer bestimmten Art und Weise auferlegen, hohe Anforderungen zu stellen. Eine Klausel, die z. B. bestimmt, dass der Mieter nur mit Zu­stimmung des Vermieters von der „bisheri­gen Ausführungsart“ der Schönheitsreparaturen abweichen darf, ist demgemäß wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters un­wirksam.

    Mit einer solchen Klausel hatte sich nun das Landgericht Kassel in der oben genannten Entscheidung zu beschäftigen, allerdings mit der Abweichung, dass der Mieter in diesem Fall die Unwirksamkeit der Klausel erst nach längerer Zeit bemerkt hatte.

    Sachverhalt: Die Beklagte (Vermieterin) hatte dem Kläger (Mieter) eine Wohnung in einem Mehrfamilienhauses vermietet. Der Mietvertrag enthielt eine sogenannte „Ausführungsklausel“, wonach der Mieter nur mit Zu­stimmung des Vermieters von der „bisheri­gen Ausführungsart“ der Schönheitsreparaturen abweichen durfte. Nachdem die Wohnung auf Kosten des Klägers renoviert worden und einige Zeit vergangen war, erkannte dieser die Unwirksamkeit der Klausel und klagte vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung der Renovierungskosten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte berief sich auf Verjährung. Das Amtsgericht folgte der Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab. Daraufhin ging der Kläger in Berufung.

    Landgericht Kassel: Das LG Kassel folgte ebenso der Ansicht der Beklagten. Zwar sei die formularvertragliche Übertragung der Renovierungspflicht auf den Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weshalb die Beklagte, indem sie den Kläger zur Renovierung aufgefordert habe, pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt habe. Jedoch greife die Einrede der Verjährung, weil auf beide in Betracht kommenden Ansprüche die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden sei mit der Folge, dass die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten verjährt seien. Denn § 548 Abs. 2 BGB gelte nicht nur für mietrechtliche Aufwendungsersatzansprüche, sondern auch für alle aus demselben Lebenssachverhalt konkurrierenden Ansprüche, z. B. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktrecht oder Bereicherungsrecht.

    Quelle: Landgericht Kassel

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