Eine der bedeutendsten Normen im Gewerbemietrecht § 550 BGB, welcher die Einhaltung der Schriftform regelt. Gemäß §§ 578 II, 550 BGB ist der Mietvertrag über eine längere Zeit, als 1 Jahr grundsätzlich schriftlich oder ersatzweise in elektronischer Form zu schließen.
Gewerbemietrecht: Die Schriftform ist für die Verlängerung eines Gewerbemietvertrages notwendig.
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