Sprachkenntisse B1 Niederlassungserlaubnis Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Sprachkenntisse B1 Niederlassungserlaubnis

  1. Ausländerrecht: Versagung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz langjährigen Aufenthalts wegen fehlender Sprachkenntnisse

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    Verwaltungsgericht München, 18.03.2019, Az. M 27 K 17.5631

    Will ein (nicht-EU) Ausländer dauerhaft in Deutschland leben, muss er seine Integration nachweisen. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass er ausreichende Deutschkenntnisse besitzt. Für eine Niederlassungserlaubnis ist das Sprachniveau B1 gefordert. Sie verleiht im Vergleich zur nur befristeten Aufenthaltserlaubnis ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. All dies ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Wohnt nun ein Ausländer schon 20 Jahre in Deutschland, könnte man aufgrund der langen Zeit zunächst von einer ausreichenden Integration und dem Erwerb von ausreichenden Deutschkenntnissen rechnen. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen ein Nachweis überhaupt nötig ist.

    Im nachstehen Urteil stellt das Verwaltungsgericht München (VG München) klar, dass auch nach einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich ist.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens:

    Klägerin kam aus Malaysia und begehrte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Klägerin ist eine malaysische Staatsangehörige und Beklagte eine Ausländerbehörde.

    Die Frau heiratet im Jahr 1997 einen Deutschen und reist 1999 das erstmals nach Deutschland ein. Im Anschluss werden ihr immer wieder befristete Aufenthaltsgenehmigungen ausgestellt, sie hält sich zwischenzeitlich auch immer wieder für mehrere Jahre in Malaysia auf. Aufgrund eines Behördenfehlers wird sie im Rahmen der Beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht nach einem Sprachnachweis gefragt, später wird auf diesen aus Kulanz verzichtet. Sie wird jedoch ab 2013 darauf hingewiesen, dass sie nunmehr einen Integrationskurs besuchen und ihre Sprachkenntnisse nachweisen muss. Dem kommt die Klägerin nicht nach.

    Nach 20 jährigem Aufenthalt in Deutschland hatte die Klägerin immer noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse

    Im Jahr 2016 stellt sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ohne die erforderlichen Bescheinigungen über Besuch eines Integrationskurses und ihrer Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) vorzulegen. Hierzu führt sie aus, dass sie ausreichend integriert sei. Ferner sei es ihr aufgrund ihrer mangelnden Bildung unmöglich, die deutsche Sprache zu lernen. Außerdem könne sie sich mit „einigen Worten“ und Englisch im alltäglichen Leben verständlich machen. Ferner sei sie seit 20 Jahren mit einem Deutschen verheiratet.

    Die Behörde lehnt den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 II AufenthG ab, da die Frau ihre Sprachkenntnisse auf dem Level B1 nicht nachweisen konnte. Es könne auch keine Ausnahme, etwa aufgrund einer Krankheit oder Behinderung, gemacht werden. Dass die Klägerin eine persönliche Unmöglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache behauptet, kann die Behörde mangels Nachweises (bspw. ärztliches Attest) nicht berücksichtigen. Auch ihr Alter von inzwischen 54 Jahren sei unbeachtlich, da in einem hochentwickelten Industrieland das Prinzip des lebenslangen Lernens gelte. Auch stelle es keine besondere Härte dar, das Erlernen der deutschen Sprache von einem Ausländer zu fordern.

    Gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis reicht die Klägerin Klage ein

    Gegen die Ablehnung erhebt die Frau Klage und beantragt die Ablehnung aufzuheben und die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu verpflichten.

    Neben ihren bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumenten beruft sie sich darauf, dass sie aus Vertrauensschutzgründen einen Sprach- und Integrationsnachweis nicht erbringen müsse. So hat sie nie einen solchen Nachweis vorlegen müssen und habe auch darauf vertraut, dass dies ebenfalls für die Zukunft gelte.

    Die Ausländerbehörde beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist abermals auf die Aufforderungen zum Besuch eines Integrationskurses und eines Sprachnachweises. Weder habe sie dies getan, noch habe sie in den persönlichen Anhörungen ihren Integrationsgrad durch Sprachkenntnisse zum Ausdruck gebracht. Viel mehr habe sich die Klägerin nicht einmal auf einfache Weise verständigen können.

    Urteil des Verwaltungsgerichts München:

    Das VG München weist die Klage ab, da es keinen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 I 1 Nr.1 AufenthG erkennt.

    Verwaltungsgericht bestätigt, dass alle Voraussetzungen, auch Sprachkenntnisse, erforderlich seien

    Es listet zunächst die Voraussetzungen des § 28 II 1 AufenthG auf, also der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen in Deutschland, […] und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Es stellt zudem fest, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    Das Gericht bejaht das Vorliegen der meisten Voraussetzungen, verneint jedoch das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse. Diese habe die Klägerin nicht durch ein Sprachzertifikat oder anderweitig nachgewiesen.

    Ein Härtefall sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen

    Auch liege kein Härtefall iSd. § 28 II 2 i.V.m. § 9 II 1 Nr. 7, S.2 AufenthG vor, da keine Krankheit oder Behinderung dargelegt wurde. Hierunter falle auch nicht ihr Alter von inzwischen über 50 Jahren und ihre vermeintlich schlechte Bildung.

    Mögliche Ansprüche aus § 28 II 2 i.V.m. § 9 II 2 AufenthG, § 28 II 2 i.V.m. § 9 II 5 AufenthG und § 9 II 1 AufenthG scheitern ebenfalls an mangelnden Sprachkenntnissen und dem fehlenden Nachweis des Besuchs eines Integrationskurses.

    Ein möglicher Anspruch aus § 204 II 1 AufenthG scheitert an den zu langen Aufenthalten der Klägerin in Malaysia von bis zu 7 Jahren.

    Das Argument der Klägerin, dass sie einen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes habe, lässt das Gericht ebenfalls nicht gelten. So handle es sich bei einer Niederlassungserlaubnis um einen qualitativ anderen Aufenthaltstitel, der mit einer einfachen Aufenthaltserlaubnis nicht vergleichbar sei. Des Weiteren hat die Ausländerbehörde die Klägerin mindestens zwölf Mal auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Sprachnachweises und eines Nachweises der Teilnahme an einem Integrationskurs hingewiesen.

    Diese Nachweise fehlen also zum Bestehen des Anspruchs, weshalb das Gericht die Klage abweist.

    Quelle: VG München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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