Straftatbestände für Einreisestraftaten Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Straftatbestände für Einreisestraftaten

  1. Ausländerrecht: Zur Strafbarkeit eines Asylsuchenden wegen unerlaubter Einreise

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    Oberlandesgericht Bamberg, 24.09.14, Az.: 3 Ss 59/13

    Die Zusammenhänge zwischen aufenthaltsrechtlicher Illegalität und Kriminalität sind äußerst komplex. So stellen illegaler Aufenthalt selbst sowie Anstiftung und Beilhilfe hierzu Straftaten dar (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 96 Abs. 1 AufenthG), welche mit einem nicht unerheblichen Strafmaß belegt sind.

    Die §§ 95-97 AufenthG bilden typische Strafvorschriften des Nebenstrafrechts. Im Gegensatz zum Strafgesetzbuch (StGB) enthalten die §§ 95-97 AufenthG die Tatbestandsmerkmale auch nicht vollständig, sondern verweisen auf andere Vorschriften des AufenthG oder sonstiger Gesetze.

    Insbesondere das Verhältnis zwischen den Strafvorschriften und dem Asylrecht stellt die deutschen Gerichte immer wieder vor große Herausforderungen. So zum Beispiel in dem oben genannten Fall des Oberlandesgerichtes Bamberg, welches im Rahmen der Revision über einen Freispruch eines Amtsgerichtes zu entscheiden hatte.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens:

    Der Angeklagte war afghanischer Staatsangehöriger und über den Landweg nach Deutschland gekommen

    Der Angeklagte, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte zunächst mittels eines Schleusers über den Iran und die Türkei nach Griechenland.

    Von einem weiteren Schleuser erhielt er gegen Bezahlung von 1.500 Euro einen auf den Namen einer anderen Person ausgestellten pakistanischen Pass, in den der Schleuser ein Lichtbild des Angeklagten eingefügt hatte. Mithilfe des Schleusers, der den Angeklagten durch die griechischen Flughafenkontrollen begleitete, reiste der Angeklagte am 17.08.2010 per Flug von Griechenland nach München (Bundesrepublik Deutschland).

    Bei einer Polizeikontrolle legte der Angeklagte einen gefälschten pakistanischen Pass vor

    Anlässlich der polizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen in München um 17.20 Uhr legte der Angeklagte dem kontrollierenden Polizeibeamten den gefälschten pakistanischen Pass vor. Da der Polizeibeamte die Fälschung des Passes sofort erkannte, wurde der Angeklagte festgenommen. Dem Beamten gegenüber erklärte der Angeklagte, dass er um Asyl nachsuche. In einer förmlichen Vernehmung, die noch am selben Tag im Zeitraum von 19.45 bis 21.36 Uhr stattfand, schilderte der Angeklagte ausführlich die Gründe, weshalb er um Asyl nachsuche.

    Am 18.08.2010 wurde der Angeklagte an die zuständige Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in München weitergeleitet, wo er einen formellen Asylantrag stellte. Das Asylverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen.

    Amtsgericht sieht keine Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten

    Das zunächst zuständige Amtsgericht hielt das Verhalten des Angeklagten aus rechtlichen Gründen für nicht strafbar. Einen Verstoß wegen unerlaubten Aufenthalts und unerlaubten Aufenthalts ohne Pass gemäß § 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verneinte das Amtsgericht, weil das Verhalten des Angeklagten aufgrund des in Art. 16 a Abs. 1 GG verankerten Asylrechts gerechtfertigt sei.

    Eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht gegeben, da der persönliche Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GFK eingreife.

    Aus diesem Grund sprach das Amtsgericht den Angeklagten mit Urteil vom 24.11.2011 vom Vorwurf der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und der Urkundenfälschung frei.

    Staatsanwaltschaft legt Revision zum OLG Bamberg ein

    Gegen dieses Urteil legte die zuständige Staatsanwaltschaft (Sprung-) Revision zum Oberlandesgericht Bamberg ein. Mit Urteil vom 12.06.2012 hat dieses das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 04.02.2013 hat das Amtsgericht den Angeklagten dann erneut aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft erneut mit der Revision zum Oberlandesgericht Bamberg.

    Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg:

    Das OLG Bamberg urteilte nun, dass die von dem Amtsgericht gemachten Ausführungen erneut der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Beziehung standhalten.

    OLG bestätigt, dass das der Angeklagte wegen des Asylgesuchs von der Passpflicht befreit gewesen sei

    Nach Ansicht des OLG Bamberg habe das Amtsgericht eine Strafbarkeit wegen vollendeter unerlaubter Einreise ohne Aufenthaltstitel oder ohne Pass (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG) sowie wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel oder ohne Pass (§ 95 Abs. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG) im Ergebnis zu Recht verneint.

    Zwar sei der Angeklagte ohne (gültigen) Pass und ohne Aufenthaltstitel i.S.d § 4 AufenthG in das Bundesgebiet gelangt, wo er sich in der Folgezeit auch aufgehalten habe.

    Da er jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Festnahme und somit noch vor der Einreise in das Bundesgebiet gegenüber der Polizei gemäß § 18 AsylVfG um Asyl nachgesucht habe, habe er – zur Durchführung des Asylverfahrens – eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlangt und war damit gleichzeitig gemäß § 64 Abs. 1 AsylVfG von der Passpflicht des § 3 Abs. 1 AufenthG befreit.

    Die vom Amtsgericht und von der Revision thematisierte Frage der Einreise aus einem sicheren Drittstaat habe sich in diesem Zusammenhang nicht gestellt.

    Zwar habe der Angeklagte im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nicht bereits mit dem Nachsuchen um Asyl an der Grenze gegenüber der Polizei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben.

    Vielmehr wäre in diesem Fall sein Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrags, d.h. gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, gestattet gewesen.

    Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sei aber, unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte aus einem sicheren Drittstaat gekommen sei, nicht einschlägig, weil es an einer (unerlaubten) Einreise fehlen würde.

    Eine Einreise in das Bundesgebiet im Sinne § 13 Abs. 1 AufenthG sei am Flughafen erst mit dem Passieren der Kontrollstelle anzunehmen, wobei die Möglichkeit bestehen müsse, sich frei in Richtung Inland zu bewegen.

    Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bestünde jedoch für den Angeklagten eine derartige Möglichkeit zunächst nicht, weil er festgenommen worden sei und im Rahmen seiner Anhörung um Asyl nachgesucht habe.

    Bis zu diesem Zeitpunkt habe mithin noch gar keine Einreise im Rechtssinne vorgelegen. Dies sei erst nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam anzunehmen.

    Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte aber bereits um Asyl nachgesucht, so dass sein Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet gewesen war.

    Nachdem die Grenzbehörden dem Angeklagten die Einreise nicht gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert hätten und auch nicht das so genannte Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG in die Wege geleitet hätten, sondern ihn stattdessen an die zuständige Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber weitergeleitet hätten, sei die Einreise und der Aufenthalt des Angeklagten von der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung des § 55 Abs. 1 AsylVfG gedeckt gewesen.

    Dennoch kommt hier Strafbarkeit wegen versuchter unerlaubter Einreise in Betracht

    Allerdings käme unter Umständen – abhängig vom Tatplan des Angeklagten – eine Strafbarkeit wegen versuchter unerlaubter Einreise gemäß den §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AufenthG, 22 StGB in Betracht, was das Amtsgericht hier nicht bedacht habe.

    Denn sollte der Angeklagte ursprünglich gar nicht vorgehabt haben, in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag zu stellen, würde von vornherein eine Rechtfertigung nach Art. 16 a GG und eine Straflosigkeit nach § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 GFK ausscheiden.

    Eine abschließende Beurteilung sei dem Oberlandesgericht nicht möglich, weil die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite unzureichend seien. Dies würde der neue Tatrichter nachzuholen haben, wobei gegebenenfalls auch die Vorschrift des § 24 StGB in den Blick zu nehmen sein werde.

    Zumindest habe sich der Angeklagte wegen des Gebrauchs einer unechten Urkunde strafbar gemacht

    Rechtsfehlerhaft sei der Freispruch in jedem Falle, soweit das Amtsgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Gebrauchs einer unechten Urkunde durch Vorlage des gefälschten Passes gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint habe.

    Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des Art. 31 GFK überhaupt vorgelegen hätten. Denn diese Vorschrift würde das Vergehen der Urkundenfälschung, welches nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil verwirklicht worden sei, nicht erfassen.

    Die Frage, ob sich die Strafbefreiung des Art. 31 GFK nur auf eine etwaige Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise sowie unerlaubten Aufenthalts, nicht aber wegen sonstiger im Zusammenhang mit der Einreise realisierter Delikte, wie das Gebrauch machen von einer gefälschten Urkunde, erstrecken würde, sei in Judikatur und Schrifttum umstritten.

    Gegen die Ausdehnung des Art. 31 GFK auf so genannte Begleitdelikte würde zunächst der klare Wortlaut der Regelung sprechen, der ausdrücklich die Strafbefreiung auf die unrechtmäßige Einreise und den Aufenthalt beschränkt.

    Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sei auch nicht durch den Sinn und Zweck dieser Bestimmung geboten. Hiernach solle dem Flüchtling, der in einem Vertragsstaat Schutz vor Verfolgung suche, die Möglichkeit eingeräumt werden, um Asyl nachzusuchen, ohne dass er Gefahr laufe, durch den Staat, in dem er Aufnahme begehrt, wegen der Einreise und des Aufenthalts bestraft zu werden.

    Es soll mithin verhindert werden, dass er durch die Strafdrohung von der Stellung eines Asylantrags abgehalten werde. Eine derartige Konstellation sei im Hinblick auf das Gebrauch machen von einem gefälschten Pass im Aufnahmestaat aber gerade nicht gegeben.

    Dabei könne dahinstehen, ob für die Ausreise mit dem Flugzeug aus Griechenland ein (gefälschter) Ausweis erforderlich gewesen war. Denn zur Last gelegt werde dem Angeklagten nicht etwa der Gebrauch des gefälschten Passes in Griechenland oder das Mitführen des Passes, den er gegebenenfalls bei seiner Ausreise aus Griechenland verwenden habe müssen. Vielmehr ginge es allein um den Gebrauch einer unechten Urkunde, indem er anlässlich seiner Ankunft am Flughafen in München den gefälschten Pass dem Polizeibeamten vorgelegt habe.

    Für die Geltendmachung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland sei dies aber gar nicht geboten gewesen. Vielmehr habe hierfür die Berufung auf das Asylbegehren bei der polizeilichen Kontrolle genügt.

    Aufgrund sei das Urteil des Amtsgericht erneut aufzuheben gewesen (§ 349 Abs. 4, Abs. 5 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an einen anderen Richter des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

    Quelle: Oberlandesgericht Bamberg

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