TMG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: TMG

  1. Wettbewerbsrecht: Fehlende Angaben im Impressum berechtigen nicht immer zur Abmahnung

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    Landgericht Berlin, 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10

    Gem. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

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    Folgende Angaben sind nach § 5 TMG im Impressum anzugeben:

    1. Name und Anschrift des Anbieters
    Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, etc.

    2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (also Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse).

    3. Angabe der Aufsichtsbehörde
    Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei Rechtsanwälten also z. B. die zuständige Rechtsanwaltskammer).

    4. Register und Registernummer
    Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

    5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    In Fällen, in denen der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

    6. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
    Bei Anbietern, die den sogenannten freien Berufen angehören (also Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), muss zusätzlich die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, angegeben werden (also entweder Angabe im Volltext oder durch Linkverweis).

    7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

    Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    8. Weitere Angaben
    Neben diesen Angaben treten die weitergehenden Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen.

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    Wann ein Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und somit die oben genannten Angaben bereithalten muss, ist nicht genau im Gesetz festgelegt.

    Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für die Frage, wann ein geschäftsmäßiger Teledienst gegeben ist, kann man § 2 Nr. 5 TMG heranziehen, der den Begriff „kommerzielle Kommunikation“ näher definiert. Gem. § 2 Nr. 5 TMG ist „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Diese Definition ist ein Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eine möglichst umfassende Verpflichtung für alle Arten von Anbietern gesetzlich regeln wollte. Selbst dann, wenn man auf seiner privaten Website auch nur ein Werbebanner anbietet, begründet dies nach Ansicht des Verfassers somit die Verpflichtung, ein Impressum bereitzuhalten.

    Das Landgericht Berlin hatte sich nun in dem oben genannten Urteil damit zu beschäftigen, ob das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops als wettbewerbswidrig einzustufen war.

    Sachverhalt: Die Beklagte bot im Internet unter einer bestimmten Domain Fahrzeuge an, ohne Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Die Klägerin mahnte die Beklagte demgemäß ab und forderte die Klägerin zur Zahlung der Abmahnkosten auf. Nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte durch die fehlenden Angaben gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG sowie gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.

    Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Der Klägerin stünde kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zu, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Berechtigt sei eine Abmahnung nur dann, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist. Zwar sei das Verhalten der Klägerin als wettbewerbswidrig einzustufen, die dahingehende Abmahnung scheitere jedoch an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben seien aber nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten wolle, seien diese Angaben irrrelevant.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

     

  2. Internetrecht: Regionsbezogene Domain für Freiberufler zulässig

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    Bundesgerichtshof, 01.09.2010, (Az. StbSt (R) 2/10)

    Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. § 57a StBerG präzisiert dies dahingehend, dass dem Steuerberater Werbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

    Insofern ist Internetwerbung für Steuerberater grundsätzlich zulässig, solange diese nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Allerdings ist der Inhalt einer Steuerberater-Homepage teilweise durch berufsrechtliche Regelungen und insbesondere durch § 6 Telemediengesetz vorgeschrieben. Zu diesen pflichtgemäßen Angaben zählen z. B. der Name, die Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und bei juristischen Personen zusätzlich Vertretungsberechtigte, bei Steuerberatungsgesellschaften das Handelsregister und die Registernummer. Fehlen diese Angaben, kann dies gemäß § 12 TDG mit bis zu 50.000 € geahndet werden (vgl. OLG München, 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03)).

    Mit einem interessanten Fall von Steuerberaterwerbung hatte sich nun der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall zu befassen.

    Sachverhalt: Der Steuerberater in dem oben genannten Fall war mit seiner Kanzlei im südlichen Niedersachsen ansässig. Aus diesem Grund hatte er im Jahre 2006 die Internet-Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ registriert und betrieb darunter seine Kanzlei-Homepage. Diese nutze er insbesondere dafür, seine Kanzlei und deren Mitarbeiter vorzustellen und auf von ihm organisierte Veranstaltungen hinzuweisen. Da die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover in der Domain einen Verstoß gegen die §§ 57, 57a StBerG sah, sprach sie gegen den Steuerberater einen Verweis aus. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hob dieses Urteil hingegen auf sprach den Steuerberater frei, ließ aber die Revision zu (§ 129 Abs. 2 StBerG). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft geführt.

    Bundesgerichsthof: Der BGH entschied, dass die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain keine unerlaubte Werbung im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG darstellt. Der Steuerberaterberühme sich keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen, da der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Auch sei in der Domain keine Behauptung des Steuerberaters zu sehen, in der Region südliches Niedersachsen eine Alleinstellung für seinen Berufszweig zu haben, da auch hier der Verkehr wisse, dass in dieser Region mehr als ein Steuerberater tätig sind. Darüber hinaus sei auch keine Gefahr einer „Kanalisierung“ von Mandanten gegeben, da der Begriff „suedniedersachsen“ nicht präzise genug sei, um alle Mandanten aus dieser Region auf die Homepage des Steuerberaters zu locken.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Wettbewerbsrecht: Haftung eines Webseiten-Betreibers für den eingesetzten RSS-Feed

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    Landgericht Berlin, 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10

    Immer wieder werden Betreiber von Internetseiten für Inhalte ihrer oder fremder Webseiten haftbar gemacht. Viele Fragen in diesem Bereich sind weiterhin unbeantwortet und die Rechtssicherheit ist gering.

    Die grundsätzlichen Fragen zu diesem Thema regelt das Telemediengesetz (TMG). Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz oder Unterlassung finden sich dann im Urhebergesetz, Markengesetz, Fernabsatzrecht, Gesetzgegen denunlauteren Wettbewerb oder im Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen. Grob zu unterteilen ist bei der Haftung im Internet zwischen der Haftung für eigene Inhalte und der Haftung für fremde Inhalte.

    Sachverhalt: Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er einen RSS-Feed, einen sogenannten „Social News Dienst“ eingerichtet hatte. Über diesen RSS-Feed verbreitete der Beklagte auf seiner Webseite die Meldung, dass die Klägerin eine Liaison mit einem bekannten Basketballspieler habe. Die Klägerin sah sich insofern in ihrem Persönlichkeitsrecht sowie in ihrer Privatsphäre verletzt und verlangte zunächst im Rahmen der einstweiligen Verfügung von dem Beklagten, die Verbreitung dieser Meldung zu unterlassen. Der Beklagte sei insofern auch passivlegitimiert, weil er über einen eigenen Teaser („Anreißer“, der auf der Startseite als Einstieg in den ausführlichen Beitrag auf einer nachfolgenden Webseite fungiert ) verfüge und die Nachricht mit eigener Überschrift und leicht verändertem Text verbreite. Die einstweilige Verfügung hatte Erfolg.

    LG Berlin: Das LG Berlin bestätigte die einstweilige Verfügung und sah einen Anspruch gem. §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin als gegeben an. Ein Spezialanspruch aus dem Telemediengesetz sei nicht gegeben, die Störerhaftung folge jedoch aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 1004 BGB. Anders als in vorhergehenden Fällen habe der Beklagte hier auch als „Herr des Angebots“ gehandelt, da er den Teaser der Meldung selbst getextet und eingestellt habe. Durch den lapidaren Hinweis auf einen Haftungsausschluss für die Inhalte des RSS-Feeds habe er sich insofern nicht ernsthaft von den Inhalten seiner Website distanzieren können.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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