TRGI 2008 Betriebskosten Überprüfung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: TRGI 2008 Betriebskosten Überprüfung

  1. Mietrecht: Zweijährige qualifizierte Überprüfung der Gasleitungen im Mietshaus genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

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    Amtsgericht Karlsruhe, 13.01.2017, Az.: 2 C 1353/16

    Der Vermieter ist für die regelmäßige Prüfung und ggf. Instandhaltung der Gasleitungen im Haus – wie aller Leitungen und Installationen – verantwortlich. Sobald Mängel an den Installationen auftreten, stellen diese einen Sachmangel der Mietsache dar, welcher unter Umständen zu einer Mietminderung berechtigen kann.

    Wenn sich der Vermieter bei der Gasleitungsprüfung an die Vorgaben der sog. TRGI 2008 (Technische Regel für Gasinstallationen 2008), namentlich an die darin empfohlenen Zeitabstände hält, kann er die durch die Gasleitungsprüfung entstehenden Kosten auch als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Insofern gilt nämlich, dass die regelmäßige Überprüfung der Gasleitung bei einem zweijährigen Turnus auf die Mieter umlegbar ist, da insofern dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wird.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Vermieterin veranlasst alle zwei Jahre eine qualifizierte Prüfung der Gasleitungen

    In dem hier besprochenen Fall lies die Beklagte, also die Vermieterin, an den Gasleitungen alle zwei Jahre eine sog. qualifizierte Gasleitungsprüfung durchführen, welche in dem an den Kläger, also dem Mieter, vermieteten Anwesen verlegt waren. Diese Stichprüfung soll nach der von Klägerseite selbst angeführten TRGI 2008 alle zwei Jahre durchgeführt werden.

    Die hierdurch entstandenen Kosten stellte die Vermieterin in die Betriebskostenabrechnung ein. Der Kläger hingegen war der Annahme, dass die zweijährige Gasleitungsprüfung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße.

    Mieter sieht Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt und verklagte Vermieterin auf Zahlung

    Aus diesem Grund verlangte die zunächst durch ihn an die Beklagte gezahlten Kosten der Gasleitungsprüfung zurück.

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in § 556 Abs. 3 BGB verankert und besagt: Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe:

    Amtsgericht verweist auf TRGI 2008, welches eine zweijährige Prüfung vorsieht

    Das mit der Klage beschäftige Amtsgericht Karlsruhe folgte der Ansicht des Klägers nicht und wies die Klage ab. Aus der TRGI 2008 ergebe sich nämlich, dass eine qualifizierte Sichtprüfung der Gasleitungen alle zwei Jahre erfolgen solle bzw. empfohlen werde. Die TRGI 2008 würden dabei die Empfehlungen des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) enthalten.

    In der TRGI 2008 seien drei unterschiedliche Prüfungsmethoden enthalten:

    einfache Sichtkontrolle (einmal jährlich), qualifizierte Sichtprüfung mit Gasspürgerät und Anfertigung eines detaillierten Protokolls (alle zwei Jahre), Prüfung der Dichtigkeit und Gebrauchsfähigkeit mittels Druckprüfung durch einen Fachbetrieb (alle 12 Jahre). An diese Anweisungen bzw. Empfehlungen habe sich die Beklagte gehalten.

    Mieter hat die Kosten der Überprüfung der Gasleitung zu tragen

    Aus diesem Grund liege kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Folglich habe der Mieter die Kosten der Prüfung der Gasleitung zu tragen. Die Beklagte, also die Vermieterin des Klägers, schulde diesem gem. §§ 535, 556 BGB somit nicht die Rückzahlung geleisteter Betriebskostenzahlungen in Höhe eines Betrag von 63,66 Euro.

    Quelle: Amtsgericht Karlsruhe

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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