Untätigkeitsklage bei Staatsangehörigkeit Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Untätigkeitsklage bei Staatsangehörigkeit

  1. Ausländerrecht: Wenn die Ausländerbehörde so langsam und schlecht arbeitet, dass sogar das Gericht im Urteil darauf Bezug nimmt

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    Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2020, Az.: 7 K 4969/18

    Der hier besprochene Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insofern bemerkenswert, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf hier eindeutig Stellung zu den personellen und strukturellen Defiziten der beklagten Ausländerbehörde nimmt.

    So sieht das Gericht ein eindeutiges Organisationsverschulden der Stadt Wuppertal in Bezug auf die Ausstattung der Ausländerbehörde und beschreibt in dem Urteil auch noch die Bemühungen des Verwaltungsgerichts außerhalb des Gerichtsalltags die Stadt Wuppertal zur besseren Ausstattung der Ausländerbehörde zu bewegen.

    Inhaltlich hatte die schleppende Arbeitsweise der Ausländerbehörde zur Folge, dass die Untätigkeitsklage zwar abgewiesen werden musste, weil dem Kläger kein Aufenthaltsrecht zur Seite stand, die Kosten aber die Behörde tragen musste, weil diese nach Ansicht des Gerichts die Schuld daran hatte, dass der Kläger Klage einreichen musste.

    Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Kläger hatte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei der Ausländerbehörde beantragt

    Der Kläger in diesem Fall war armenischer Staatsangehöriger. Bereits Anfang der 2000er Jahre hatte der Kläger und seine Ehefrau erfolglos um Asyl in Deutschland nachgesucht.

    Am 07.09.2015 war der Kläger erneut in Bundesgebiet mit seiner Familie eingereist und hatte am 12.08.2016 Beim BAMF Asyl beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.06.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom einen 30.07.2017 – 4 L 3414/17.A – ab.

    Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.07.2017 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt Wuppertal die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und berief sich auf Reiseunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung. Hierzu legte er entsprechende Atteste vor.

    Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 26.09.2017 erinnerte der Kläger an die Entscheidung des vorgenannten Antrags. Unter dem 18.10.2017 beantragte der Kläger beim angerufenen Gericht Abschiebungsschutz gegen die Beklagte, zu dessen Begründung er sich auf eine Reiseunfähigkeit berief. Nachdem die Beklagte in diesem Verfahren mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung des Klägers nicht anstünde, lehnte der Einzelrichter den Antrag mangels Anordnungsgrundes mit Beschluss vom 09.07.2018 – 7 L 5104/17 – ab. Mit Beschluss vom 09.10.2019 – 18 B 1112/18 – wies das OVG NRW die hiergegen erhobene Beschwerde zurück.

    Nachdem die Ausländerbehörde längere Zeit nicht antwortete, reichte der Kläger Untätigkeitsklage ein

    Der Kläger hatte (gemeinsam mit seinen weiteren Familienmitgliedern) am 06.06.2018 Klage erhoben zu deren Begründung er geltend machte, er habe am 12.07.2017 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt. Die Beklagte sei untätig geblieben. Zur Begründung legte er verschiedene Atteste einer Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie vor.

    Für die Ehefrau wurden Arbeitsnachweise vorgelegt, für die Kinder deren Schulzeugnisse. Der Kläger und seine Familienangehörigen haben schriftsätzlich zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 12.07.2017 zu bescheiden. Mit Beschluss vom 31.01.2020 hat der Einzelrichter das Klageverfahren, soweit auch für die Ehefrau und die Kinder des Klägers Klage erhoben worden war, abgetrennt. In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger unter Aufgabe des bisherigen Antrags nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Stellungnahme der Beklagten ist nicht erfolgt.

    Mit Schreiben vom 22.06.2018 hörte die Beklagte den Kläger außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf:

    Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht keinen Anspruch des Kläger auf Aufenthaltserlaubnis

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte nun, dass die Klage zwar als Untätigkeitsklage nach §75 VwGO zulässig ist, weil die Stadt Wuppertal ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist (und auch bis heute nicht) den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12.07.2017 sachlich beschieden habe. Allerdings habe der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

    Nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1, 6 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), könne einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Aufenthaltserlaubnis solle erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden des Ausländers liege insbesondere vor, wenn er falsche Angaben mache oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfülle.

    Diese Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor, da die Ausreise des Klägers nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Der Kläger berufe sich zur Begründung seiner Klage auf eine Reiseunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung. Damit sei eine Ausreise oder Abschiebung rechtlich unmöglich, weil dies seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Gesundheit verletzen würde. Die vom Kläger zur weiteren Begründung vorgelegten Atteste der Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie seien über zwei Jahre alt und von daher schon nicht geeignet, über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und etwaige Risiken für seine Gesundheit bei einer Abschiebung in sein Heimatland Auskunft geben zu können.

    Es sei auch nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die damals diagnostizierten Erkrankungen 30 posttraumatische Belastungsstörungen, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Suizidalität, sowie Angststörung mit Panikattacken, auch heute noch die Gesundheit des Klägers beeinträchtigten oder den Gesundheitszustand des Klägers im Falle einer Abschiebung wesentlich verschlechterten im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Weitere Umstände, aus denen sich ein rechtliches oder tatsächliches Ausreise- oder Abschiebungshindernis ergeben könnte, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

    Obwohl der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung hatte, musste dennoch die Ausländerbehörde die Kosten tragen

    Nach § 155 Abs. 4 VwGO könne das Gericht Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden seien, diesem auferlegen. So können dem Beteiligten nicht nur die ausscheidbaren Mehrkosten einzelner Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte auferlegt werden, sondern die gesamten Kosten des Verfahrens, etwa wenn er durch schuldhaftes vorprozessuales Verhalten die Erhebung einer an sich vermeidbaren Klage verursacht hat.

    Die beklagte Stadt Wuppertal habe es durch ihre beharrliche Untätigkeit zu vertreten, dass der Kläger – um eine Sachentscheidung zu bekommen – diesen Prozess führen und auch streitig entscheiden lassen musste. Die Beklagte habe auf den ihr nachweislich zugegangen Antrag vom 12.07.2017 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger keine Entscheidung gefällt. Auch auf die vorprozessuale Erinnerung des Klägers vom 26.09.2017 sei eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgt.

    Auch im – aus anwaltlicher Vorsicht – deshalb angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 18.10.2017 – 7 L 5104/17 – sei erstmals am 29.01.2018 (i.e. über drei Monate später!) hierzu von der Beklagten und Antragsgegnerin Stellung genommen worden, ohne allerdings in der Sache eine Entscheidung zu treffen.

    Die Beklagte habe auch auf die Erhebung der vorliegenden Klage am 06.06.2018, abgesehen von der außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgten Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 22.06.2018, keine weiteren Schritte zu einer Bescheidung des Antrages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unternommen. Diese beharrliche Rechtsverweigerung durch die Beklagte sei auch ursächlich für die entstandenen – vollständigen – Prozesskosten. Dieses Verhalten der Beklagten sei auch schuldhaft. Dabei gehe das Gericht angesichts der auch von der Beklagten regelmäßig angeführten Personalnot und der hieraus resultierenden Überlastung ihrer Mitarbeiter nicht von einem Verschulden eines konkreten Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Beklagten aus. Vielmehr sehe das Gericht ein Organisationsverschulden auf Seiten der maßgeblichen Organe der Beklagten, das darin bestünde, seit mehreren Jahren den Arbeitsbereich „Ausländerbehörde“ nicht mit dem zur gesetzlich geforderten Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal (in Quantität und Qualität) ausgestattet zu haben. Die Kammer beobachtt seit Jahren eine in ihrem Ausmaß unvergleichliche Fluktuation des ohnehin knappen Personals, verbunden mit einer entsprechenden Überlastung des verbleibenden Personals, das sowohl den Ausfall aufzufangen als auch die Einarbeitung neuer Kräfte zu leisten habe.

    Verwaltungsgericht führt verschiedene Auswirkungen der mangelnden Ausstattung der Ausländerbehörde auf

    Dieser „brain drain“ und die allgemeine Personalnot habe bereits seit Jahren zu einer vielfach unzureichenden Sachbearbeitung geführt. Hierzu nur einige Beispiele:

    – Verwaltungsvorgänge würden schlecht geführt und enthielten nicht alle zum Vorgang gehörenden Schriftstücke,

    – Publikum erhalte keine zeitnahen Termine zur persönlichen Antragstellung und Vorsprache,

    – Anträge würden gar nicht oder nur mit erheblicher Verspätung bearbeitet, so dass sich Untätigkeitsklagen bei Gericht häufen würden,

    – durch fehlende Kommunikation und Erreichbarkeit würden erfolglose Antragsteller in Rechtsschutzverfahren getrieben,

    – das Gericht werde in seiner Aufgabenerfüllung durch schleppende Aktenübersendung, fehlende Stellungnahmen und Unterlassung der Mitteilung entscheidungserheblicher Umstände behindert.

    Die Beklagte – in Gestalt ihrer maßgeblichen Organe – habe hiervon auch seit Langem Kenntnis. Denn die Kammer habe die Beklagte auf diese Missstände – weit über die übliche verfahrensbezogene Kommunikation hinaus – bereits vor zwei Jahren unmissverständlich hingewiesen.

    Zwischen Gericht und Behörde habe es sogar eine außergerichtliche Kommunikation darüber gegeben

    Der Vorsitzende der Kammer habe mit Schreiben vom 15. Februar 2018 an den Oberbürgermeister der Beklagten unter Darstellung der Problemlage eine personell auskömmliche Ausstattung der Ausländerbehörde angemahnt. Erst nach Erinnerung durch die Kammer habe der Oberbürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2018 auf die gestiegenen Fallzahlen nach den starken Zugängen Geflüchteter hingewiesen. Bei einem durch ihn ermöglichten Gespräch am 3. Mai 2018 im Verwaltungsgericht habe der zuständige Beigeordnete und der Amtsleiter die von der Beklagten beabsichtigten Maßnahmen zur Problemlösung (Neueinrichtung von Expertenstellen, Einstellungen, Ausbildung) erläutert.

    Diese Maßnahmen hätten aber – soweit sie umgesetzt wurden – zu keiner nachhaltigen Änderung der Situation geführt. Der Arbeitsbereich Ausländerbehörde habe auch in jüngerer Zeit weiter erhebliche Kompetenz im gehobenen Dienst (bzw. dem entsprechenden Angestelltenbereich) verloren, ohne dass feststellbar wäre, dass freiwerdende Stellen umgehend ausgeschrieben würden. Offensichtlich fehle es an begleitenden Faktoren, die die aktuellen Mitarbeiter an den Dienstherrn binden oder für geeignete neue Mitarbeiter eine hinreichende Attraktivität des Dienstherrn begründen könnten.

    Das Phänomen der hohen Zugänge Geflüchteter in den vergangenen Jahren mit seinen allerdings beachtlichen Herausforderungen bestünde auch nicht exklusiv im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Trotzdem sei dem Gericht keine andere Ausländerbehörde mit auch nur annähernd ähnlichen personellen Defiziten und Missständen in der Aufgabenwahrnehmung bekannt. Die das Verschulden im Sinne der Vorschrift begründenden Umstände seien gerichtsbekannt und bedürften daher keiner weiteren Aufklärung.

    Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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  2. Ausländerrecht: Untätigkeitsklage für Visum zur Familienzusammenführung zum Sohn und zum Ehemann

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    VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2020, Az.: 12 K 520.19 V

    Wer ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragt, muss manchmal viel Geduld aufweisen können, denn dies kann sich als ein langwieriger Prozess erweisen. Doch auch hier ist irgendwann der Wartezeitraum überschritten, sodass eine Untätigkeitsklage eingereicht werden kann, durch welche eine Prüfung des Visumsantrages verlangt wird.

    Geregelt ist die Untätigkeitsklage in § 75 Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser lautet:

    Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

    Somit kann der Antragsteller immer dann Untätigkeitsklage einreichen, wenn seit seinem Antrag bzw. seit dem Einreichen der letzten notwendigen Unterlagen mehr als 3 Monate vergangen sind.

    Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

    Im vorliegenden Fall hatte eine Visumsantragstellerin genau dies getan, da sie 12 Monate auf einen Termin durch die zuständige Botschaft warten musste. Das Verwaltungsgericht Berlin aber wies die zulässige Klage aus fehlender Begründung ab, da die kosovarische Botschaft auf Grund einer Gesetzesänderung unverschuldet überlastet gewesen war und auch entsprechende Bemühungen durchgeführt hatte, um dieser entgegenzukommen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Frau aus dem Kosovo beantragt Visum zur Familienzusammenführung

    Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, die in Deutschland lebten.

    Die Klägerin war kosovarische Staatsangehörige und lebte im Kosovo. Ihr Ehemann, den sie 2005 heiratete, war ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger und lebte seit 1993 in Berlin. Er besaß eine Niederlassungserlaubnis. Ihr 2003 geborener gemeinsamer Sohn lebte seit 2015 ebenfalls in Deutschland bei ihrem Ehemann.

    Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um von dort am 25. September 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Infolge ihrer Einreise ohne Visum hatte die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 2. April 2019 jedoch abgelehnt, da ihr eine Nachholung des Verfahrens zumutbar gewesen sei. Ein Eilantrag der Klägerin zur Verhinderung ihrer Abschiebung wurde zurückgewiesen. Am 8. August 2018 reiste die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus.

    Botschaft teilt mit, dass Wartezeit auf einen Termin 12 Monate beträgt

    Am 4. Juli 2019 wandte sich die Klägerin an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, um einen Termin für die Visumsantragstellung zu erhalten. Am 23. August 2019 stellte die Klägerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte im hiesigen Verfahren einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 antwortete ihr die Botschaft, dass aktuell 12 Monate Wartezeit bis zur Terminvergabe bestünden, die Termine vorbehaltlich in ihrem Falle nicht erkennbarer besonderer Notlagen nach Eingang ihrer Beantragung vergeben würden, die Klägerin einen Termin bei der Botschaft am 27. Mai 2019 nicht wahrgenommen hatte und das Auswärtige Amt verschiedene Maßnahmen ergriffen habe, die Wartezeiten möglichst weit zu reduzieren.

    Frau erhebt Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht in Berlin

    Am 29. Oktober 2019 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Die Beklagte habe deutlich gemacht, nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Visumsantrag der Klägerin zu entscheiden. Dies wiege besonders schwer, da die Ausländerbehörde sowie das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer erfolglosen Bemühungen um einen Aufenthaltstitel während ihres Aufenthalts in Deutschland damit argumentiert hätten, dass ihr eine kurze Ausreise zur Einholung eines Visums zumutbar sei. Es liege kein zureichender Grund vor, der die ausbleibende Entscheidung über den Antrag der Klägerin rechtfertigen könnte. Die im August 2019 auf ihrer Homepage durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina in Aussicht gestellte Wartezeit auf einen Termin von 17 Monaten sei, auch unter Berücksichtigung der sich daran noch anschließenden Bearbeitungszeit, unzumutbar. Die Familienzusammenführungsrichtlinie verlange eine Entscheidung binnen neun Monaten ab Antragstellung. Auch grund- und völkerrechtliche Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des gemeinsamen Sohnes, verlangten eine zügigere Behandlung als die anvisierte Vorsprache im Dezember 2020. Der Antrag auf Erteilung des Visums sei nicht formgebunden und könne auch schriftlich gestellt werden. Die persönliche Vorsprache zur Identitätsklärung, die vorliegend ohnehin nicht mehr nötig erscheine, könne auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen, so dass dieses zunächst bearbeitet werden und auch eine Vorabzustimmung des Beigeladenen erfolgen könne. Es sei kein unvorhersehbarer Anstieg der Anträge gegeben, sondern es liege ein strukturelles Organisationsdefizit bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vor. Die hohe Zahl der Anträge auf Visa zur Erwerbstätigkeit rechtfertige nicht die seit vielen Jahren bestehende lange Bearbeitungszeit für Visaanträge zum Zwecke der Familienzusammenführung. Es seien keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen worden. Dies belegten die Ausführungen der Beklagten selbst. Vielmehr seien die Auswirkungen der Öffnung für Arbeitsmigration infolge der Änderung der Regelungen in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) voraussehbar – und keine unvorhersehbare Notsituation – gewesen. Es sei auch nicht plausibel dargelegt worden, inwiefern nicht weitere (personelle und sachliche) Kapazitätserweiterungen möglich gewesen wären. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ihren früheren Termin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina wegen der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Deutschland nicht wahrgenommen habe.

    Deutsche Botschaft verweist auf Überlastung und strenge chronologische Bearbeitung

    Die Beklagte trug daraufhin vor, dass es verschiedene Gründe dafür gab, dass bisher noch nicht über den Antrag der Klägerin entschieden worden sei. Die persönliche Vorsprache sei im Rahmen des Antragsverfahrens zur Identitätsklärung und -sicherung (z.B. durch Fingerabdrücke), Zuständigkeitsprüfung und Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die Ausländerbehörde werde im Anschluss befasst, u.a. da erst nach Erfassung der biometrischen Daten etwaige Einreisesperren geprüft werden könnten. Ein Vorsprachetermin könne voraussichtlich erst Ende 2020 mitgeteilt werden, da die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina erheblich überlastet sei und Anträge aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet würden. Allerdings würden Anträge, die auf einer gebundenen Anspruchsgrundlage beruhen, wie der der Klägerin auf Familienzusammenführung, bereits privilegiert gegenüber im Ermessen der Behörde stehenden Anspruchskategorien behandelt. Es gebe infolge der Änderung der BeschV zahlreiche Visaanträge zur Beschäftigung. Trotz der geringen Einwohnerzahl des Kosovo sei die dortige Botschaft gemessen an der Zahl der bearbeiteten Visaanträge die viertgrößte deutsche Visastelle. Die Beklagte habe versucht durch personelle, bauliche und organisatorische Maßnahmen eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge zu erreichen. So seien 2016 und 2017 vier zusätzliche Schalterstellen errichtet worden. Das Personal sei seit 2016 um fünf Stellen des Auswärtigen Amtes und zehn lokale Beschäftigte sowie permanente kurzfristige Abordnungen erhöht worden. Die Zahl der bearbeiteten Anträge auf nationale Visa (ohne Schengen-Visa) sei von zuvor stabilen Werten (2014: 4.586; 2015: 4.479) binnen kurzer Zeit erheblich gestiegen (2016: 11.249; 2018: 16.216; 2019: 18.048). Dies gelte auch für Anträge auf Familiennachzug (2015: 3.205; 2018: 8.530). Eine weitere personelle Aufstockung sei mangels verfügbarer räumlicher Kapazitäten bei bereits bestehender Mehrfachbelegung von Büros nicht möglich gewesen. Auch bauliche Erweiterungen seien infolge der hohen Sicherheitsanforderungen an Botschaftsgebäude nicht realisierbar. Eine bevorzugte Behandlung einzelner Antragsteller sei nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Insbesondere habe die Klägerin ihren Vorsprachetermin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina am 27. Mai 2019 nicht wahrgenommen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nach einer illegalen Einreise im Bundesgebiet aufgehalten habe.

    Der Beigeladene sah ebenfalls zureichende Gründe für eine bisher ausbleibende Entscheidung. Die Beklagte habe nachvollziehbar erläutert, dass infolge des hohen Antragsaufkommens nur in Ausnahmefällen Sondertermine vergeben werden könnten. Solche besonderen Umstände seien in ihrem Falle vorliegend nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere müssten auch die bewusste Entscheidung der Klägerin, den Termin am 27. Mai 2019 zur Beantragung eines Visums verstreichen zu lassen, sowie ihre illegale Einreise in die Bundesrepublik, berücksichtigt werden. Eine Beteiligung der Ausländerbehörden sei regelmäßig erst im Anschluss an die Prüfung durch die Botschaften sinnvoll, da diese über Art und Weise der Beteiligung entscheiden würden.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin:

    Verwaltungsgericht sah ausreichende Gründe für die schleppende Entscheidung der Botschaft

    Die zulässige Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da gemäß §75 Satz 3 VwGO ein zureichender Grund bestand, weshalb über den Visumsantrag der Klägerin noch nicht entschieden wurde. Die Klage war zwar gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO trotz bisher fehlender Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht unzulässig, es bestand aber ein zureichender Grund gemäß § 75 Satz 3 VwGO, dass noch nicht über den Visumsantrag der Klägerin entschieden wurde.

    Nach § 75 Satz 1 VwGO kann die Verpflichtungsklage erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei die Klage vorbehaltlich besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten, gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann. Da seit dem Eingang des Visumsantrags vom 23. August 2019 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina am 27. August 2019 mehr als drei Monate vergangen waren, so war die Klage trotz ihrer Erhebung bereits am 29. Oktober 2019 infolge des Ablaufs der Dreimonatsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht unzulässig im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 3).

    Dieser Fristablauf hatte jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch entscheidungsreif war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 5). Das Gericht hat das Verfahren vielmehr gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Dies war hier der Fall.

    Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 75 Rn. 8). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 -, juris, Rn. 16).

    Überlastung der Behörde genüge für eine Entschuldigung der Botschaft

    Eine solche Gesamtabwägung rechtfertigt vorliegend die Annahme eines zureichenden Grundes für die bisher ausgebliebene Behördenentscheidung. Die Überlastung einer Behörde sei grundsätzlich geeignet, einen zureichenden Grund für eine bisher ausgebliebene Sachentscheidung darzustellen. Dies gelte insbesondere, sofern Gesetzesänderungen zu einem deutlichen Anstieg der Antragszahlen führen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 75 Rn. 9). Allerdings muss solchen Überlastungen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden, so dass die Berufung hierauf bei strukturellen Organisationsdefiziten versagt ist (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 75 Rn. 8 m.w.N.).

    Die Beklagte wies zunächst überzeugend drauf hin, dass sie nicht über den Antrag entscheiden konnte, ohne zuvor über eine persönliche Vorsprache der Antragsteller die erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, etwa zur Sicherung der Identität und Überprüfung etwaiger Einreisesperren (vgl. auch § 49 Abs. 5 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes; vgl. zur Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 5). Ausweislich der nicht substantiiert in Zweifel gezogenen und von der Beklagten detailliert dargelegten Entwicklung der Antragszahlen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, war von einer Überlastung der dortigen Visastelle auszugehen. Maßgebliche Ursache hierfür war die Öffnung des Arbeitsmarktes für die Westbalkanstaaten seit 2016 gemäß § 26 Abs. 2 BeschV gewesen. Die Antragszahlen steigerten sich binnen eines Jahres um mehr als 150 % (Vergleich 2015-2016) und binnen vier Jahren um mehr als 300 % (Vergleich 2015-2019). Die Beklagte reagierte auf diese Antragsflut nach Auffassung des Gerichts mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen. Die baulichen Kapazitäten der Visastellen wurden erweitert (Bürocontainer im Garten der Botschaft), zusätzliche vier Schalterstellen für Visumsanträge geschaffen und die personellen Kapazitäten sowohl hinsichtlich des permanenten als auch des temporären Personals deutlich aufgestockt. Daneben wurden Anträge auf Visa in anspruchsgebundenen Kategorien, wie im Falle der hier begehrten Familienzusammenführung, prioritär behandelt, worin eine sachgemäße Differenzierung entsprechend der gesetzlichen Wertung zu erblicken war. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Entwicklung der Antragszahlen in diesem Umfang auch nicht ohne weiteres vorhersehbar, da mit der Einfügung des § 26 Abs. 2 BeschV der privilegierte Zutritt zum Arbeitsmarkt erstmals für Staatsangehörige aus Staaten geöffnet wurde, die nicht den bedeutsamen Handelspartnern zugehörten, sondern vielmehr unter nicht unerheblichen wirtschaftlichen oder politischen Problemen litten (vgl. Lutz, in: Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 26 Rn. 7). Die Befristung dieser Privilegierung bis einschließlich 2020 belegte gerade, dass Auswirkungen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden konnten. Der Verordnungsgeber wies in der Verordnungsbegründung auch nicht auf zu erwartenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Kosten an den betroffenen Visastellen hin (Bundesrats-Drucksache 447/15 vom 29. September 2015, S. 2ff.). Es war der Klägerin jedoch zuzugeben, dass die von der Beklagten ergriffenen organisatorischen Maßnahmen angesichts der weiterhin bestehenden – derzeit auch durch die Coronavirus-Pandemie bedingten – Wartezeiten von 15-17 Monaten für Termine zur Antragstellung (vgl. Information auf der Homepage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, https://pristina.diplo.de/xk-de/service/faq/1692116?openAccordionId=item-1807940-4-panel, zuletzt abgerufen am 4. September 2020) bisher nicht den gewünschten Erfolg zeitigten. Es konnte jedoch aus Sicht des Gerichts nicht allein auf die tatsächliche Entwicklung der Wartezeiten ankommen, denn die Zahl der eingehenden Anträge liege nicht im Verantwortungsbereich der Visastellen (vgl. zum Aspekt fehlenden Einflusses auf die Entwicklung der Antragszahlen im Rahmen der Bewertung eines zureichenden Grundes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 6). Dies gelte auch bei einer länger andauernden Überlastung der Behörde.

    Entscheidend sei aber auch, ob die Botschaft geeignete Gegenmaßnahmen getroffen habe

    Entscheidend sei vielmehr, ob die Behörde im Rahmen des personell, finanziell, logistisch und organisatorisch Machbaren geeignete Schritte ergriffen hatte, um den steigenden Antragszahlen zu begegnen. Dies war hier angesichts der beschriebenen Maßnahmen der Fall. Die Beklagte legte auch nachvollziehbar dar, dass nochmalige räumliche Erweiterungen, insbesondere auch aus sicherheitsspezifischen Anforderungen an Botschaftsgebäude, nicht möglich waren (diese Ursache anerkennend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – OVG 3 M 32.17 -, juris, Rn. 5). Ferner würden Büroräume bereits in Mehrfachbelegung genutzt. Sofern infolge der tatsächlichen Entwicklung der Antragszahlen trotz geeigneter Maßnahmen dennoch keine Verkürzung der Wartezeiten eintrat, führte dies nicht automatisch dazu, dass die Annahme eines zureichenden Grundes abzulehnen und ein strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – OVG 3 M 32.17 -, juris, Rn. 5, das einen zureichenden Grund bei geeigneten Maßnahmen auch bei – behaupteter – Verdoppelung der Wartezeiten annimmt). Der Maßstab angemessener organisatorischer Gegenmaßnahmen könne nicht rein ergebnisbasiert verstanden werden. Richtig sei, dass die Behörde ihre Maßnahmen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse hinterfragen und gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren anpassen muss. Es war auf Basis des Vortrags der Beteiligten jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen Anforderungen bisher nicht Genüge getan hätte. Dies galt auch vor dem Hintergrund, dass die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet war. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Juli 2020 siehe zwar eine Verlängerung der Regelung in § 26 Abs. 2 BeschV vor, erkannte nun jedoch die Problematik an, dass „die hohe Nachfrage an Visa nach der Westbalkanregelung […] die Visastellen in den Ländern enorm [belastet]“ (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 14. Juli 2020, S. 1). Daher siehe der Entwurf nun eine Kontingentierung auf jährlich 25.000 Visa für sämtliche Westbalkanstaaten vor und erkenne an, dass „zur Planung der notwendigen Ressourcen in den Auslandsvertretungen […] eine Steuerung des Kontingents vorgenommen werden“ müsse, indem dieses auf die jeweiligen Staaten verteilt und diese Verteilung jährlich überprüft sowie bei Bedarf angepasst werde (a.a.O., S. 7). Angesichts dieser Planungen erschien eine Perpetuierung der Überlastungssituation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, die der Annahme eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO entgegenstehen könnte, nicht zu erwarten.

    Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG führe zu keinem anderen Ergebnis

    Der Annahme eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO stand auch nicht die Frist des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamZ-RL) entgegen (vgl. umfassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 3 M 32.17 -, juris, Rn. 4). Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 FamZ-RL bestimmt zwar, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dem Antragsteller ihre Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung unverzüglich, spätestens aber neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mitteilen. Der anschließende Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 FamZ-RL sieht jedoch vor, dass es eine Fristverlängerung aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung geben kann. Dies zeigte bereits, dass die Frist in besonderen Fallkonstellationen nicht in der von der Klägerin suggerierten Weise unabdingbar sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 3 M 32.17 -, juris, Rn. 4). Darüber hinaus richten sich die etwaigen Folgen einer Fristüberschreitung gemäß Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 FamZ-RL nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Hieraus konnte geschlussfolgert werden, dass Art. 5 Abs. 4 FamZ-RL der Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO auch bei Überschreitung einer Frist von neun Monaten ab Antragstellung nicht entgegenstand, sondern auch aus der Sicht des Unionsrechts unter besonderen Umständen, wie vorliegend, eine längere Frist als neun Monate in Betracht komme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 3 M 32.17 -, juris, Rn. 4). Mangels einer einschlägigen Regelung im Unionsrecht sei es letztlich weiterhin Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind und insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2016 – C-243/15 -, juris, Rn. 65). Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan.

    Klägerin habe auch keine besonderen subjektiven Dringlichkeitsinteressen vorgebracht

    Weiterhin vermochte die Klägerin auch keine besonderen subjektiven Dringlichkeitsinteressen vorzubringen, die zu einer abweichenden Bewertung im Rahmen der Gesamtabwägung führten. Eine Priorisierung einzelner Anträge könne aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Zunächst könne die Klägerin nichts aus der Annahme einer „kurzen“ Dauer ihres Visumsverfahrens im Rahmen der Ablehnung ihres früheren Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. ihres gerichtlichen Eilantrags herleiten. Diese aus ihrer zuvor illegal erfolgten Einreise resultierenden Verwaltungs-/Gerichtsverfahren seien vom hiesigen Streitgegenstand ihres neuerlichen Visumsantrags zu trennen und könnten nicht zu einer Privilegierung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern führen. Die Klägerin musste sich vielmehr in der Tat entgegenhalten lassen, dass sie den ihr bereits zugeteilten Termin zur Antragstellung im Mai 2019 verstreichen ließ, da ihr Visumsverfahren bei Wahrnehmung desselbigen wahrscheinlich zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgeschlossen wäre. Die negativen Folgen der derzeitigen Wartezeit auf einen neuen Termin hatte sie insofern selbst mit zu verantworten.

    Die weiterhin angeführten grundrechtlichen sowie völker- und unionsrechtlichen Vorschriften standen dem hiesigen Abwägungsergebnis infolge der legitimen Gründe für eine längere Entscheidungsfrist der Behörde letztlich nicht entgegen. Insbesondere war nicht erkennbar gewesen, dass das Wohl des mittlerweile beinahe volljährigen Sohnes der Klägerin und die Situation der Familie durch diskriminierungsfreie Anwendung der verwaltungsprozessualen Vorgaben des § 75 VwGO verletzt wäre (vgl. Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention).

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  3. Ausländerrecht: Weigert sich die Behörde die Einbürgerung vorzunehmen, kann man nach einiger Zeit Untätigkeitsklage einreichen

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    Verwaltungsgericht Saarlouis, 23.06.2017, Az. 2 K 1999/15

    Möchte ein Ausländer eingebürgert werden, muss er zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Dies legen das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fest. Darüber hinaus darf auch nichts explizit gegen die Einbürgerung sprechen. In § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist beispielsweise festgelegt, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen zum Ausschluss der Einbürgerung führen. Die Verfassungsfeindlichkeit muss auch nicht bewiesen werden. Es reicht aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Verfassungsfeindlichkeit rechtfertigen. Wann dies also wirklich angenommen werden kann ist nicht immer klar. Ob eine langzeitige verfassungsfeindliche Aktivität Voraussetzung ist oder bereits das einmalige Konsumieren verfassungsfeindlicher Inhalte, ist nicht detailliert vorgeschrieben.

    Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

    Im nachstehenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Saarlouis klargestellt, dass ein Facebook-Foto mit einem Salafisten-Prediger und das zusätzliche zeigen das Tauhid-Fingers noch nicht grundsätzlich die Annahme rechtfertigen, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Einbürgerung eines kosovarischen Einbürgerungsbewerbers wurde wegen terroristischer Bestrebungen abgelehnt

    Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Einbürgerung. Kläger ist ein Einbürgerungsbewerber.

    Der aus dem Kosovo stammende Einbürgerungsbewerber lebt seit 1991 in Deutschland und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis.

    Er stellt im Jahr 2013 einen Einbürgerungsantrag und reicht hierfür unter anderem eine Bescheinigung nach, in der die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit bestätigt wird.

    Allerdings erhält der Beklagte im November 2015 Informationen vom Landesamt für Verfassungsschutz, nach denen der Mann salafistische Bestrebungen verfolge. Dies habe die Auswertung seines Facebook-Profils ergeben. Er hatte 2013 ein Bild gepostet, auf dem er mit einem salafistischen Prediger zu sehen ist und den auch von Salafisten gebrauchten Tauhid-Finger zeigt. Daraus wird eine Einbindung des Mannes in salafistische Strukturen geschlossen. Noch bevor die Behörde den Mann über diese Erkenntnisse informiert, erhebt er die Untätigkeitsklage auf Einbürgerung gegen den Beklagten.

    Als ihm die Salafismusvorwürfe mitgeteilt werden, erklärt der Mann, keine einbürgerungsschädlichen Verhaltensweisen praktiziert zu haben. Er erklärt das Zustandekommen des Fotos so, dass er sich näher mit dem Islam beschäftigen wollte und auch einmal einen Prediger live sehen wollte. Das Foto selbst habe keine größere Bedeutung für ihn und von der Interpretation des erhobenen (Tauhid-)Fingers als verfassungsfeindliche Geste habe er nichts gewusst. Viel mehr sei die Geste eine im Islam gängige, ähnlich der Bekreuzigung der Christen. Auch habe sie 2013 noch nicht in der Kritik gestanden, da es den IS noch nicht gegeben habe. Jedenfalls habe der Kläger selbst nie verfassungsfeindliche Bestrebungen gehabt und solche könnten nicht an einem Bild festgemacht werden. Der Verfassungsschutz bestätigt, dass keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, der Prediger selbst jedoch einem salafistischen Netzwerk zuzuordnen sei.

    Distanzierung des Klägers sei nach Ansicht der Behörde nicht erfolgt

    Daraufhin wird der Einbürgerungsantrag im Juli 2016 abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass eine Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen zwingend ausgeschlossen sei. Es glaubt dem Mann nicht, die Verfassungsfeindlichkeit des Predigers nicht erkannt zu haben. Durch das Hochladen eines Fotos mit ihm bei Facebook habe er sich öffentlichkeitswirksam und nachhaltig als Anhänger und Unterstützer präsentiert. Auch das Zeigen des Tauhid-Fingers sei nicht als Ausübung der Glaubensfreiheit zu verstehen. Viel mehr sei auch der IS 2013 schon bekannt gewesen und das Zeigen daher als Unterstützung zu verstehen.

    Eine Distanzierung davon sei nicht erfolgt, der bloße Zeitablauf von nur drei Jahren reiche hierfür nicht aus.

    Kläger reicht Klage auf Einbürgerung ein

    Die von dem Mann erhobene Klage richtet sich darauf, den Beklagten zu seiner Einbürgerung zu verpflichten. Er führt zu dem Vorwurf des Fingerzeigs noch aus, dass er auf einem anderen Foto im Rahmen einer Boxgala eine geballte Faust zeige. Beide Fotos seien jeweils im Rahmen eines Events entstanden und dürften daher nicht anders bewertet werden.

    Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage unter Verweis auf den Ausschließungsgrund der Einbürgerung.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis

    Verwaltungsgericht verurteilt Einbürgerungsbehörde zur Einbürgerung

    Das VG Saarlouis hält die zulässige Klage für begründet und verpflichtet den Beklagten zur Einbürgerung des Mannes. Es spricht ihm einen Anspruch nach § 10 I StAG zu, da der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG nicht greife.

    Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen der Einbürgerung nicht bezweifelt wurden, sondern nur das Vorliegen des Ausschlussgrundes strittig war. Dieser läge nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt (hat) oder unterschützt (hat), die gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung […] gerichtet sind […], es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung  derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Anschließend definiert es Verfolgen als das eigene Hinwirken auf die Ziele der Bestrebung. Auch definiert es Unterstützen als das Mitwirken an einem fremden Hinwirken auf diese Ziele. Als Beispiel nennt es finanzielle Unterstützung oder die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Aktivitäten. Es nimmt auch an, dass der Prediger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.

    Gericht konnte keine terroristischen Bestrebungen des Klägers erkennen

    Dass der Mann solche Bestrebungen persönlich verfolgt hat, kann das Gericht allerdings nicht erkennen. Es ist nicht davon überzeugt, dass die salafistische Ausrichtung des Predigers für ihn erkennbar war und rechnet ihm das Verhalten des Predigers deshalb nicht zu. Viel mehr glaubt es dem Mann, dass er sich im Internet lediglich über den Islam informieren wollte und so auf den Prediger gestoßen ist. Dass er sich mit ihm fotografieren ließ und dabei den Tauhid-Finger zeigt, tut das Gericht als Naivität ab. Es geht davon aus, dass sich der Mann einer weiteren Bedeutung und dahingehenden Interpretationen nicht bewusst war.

    Darüber hinaus führt es aus, dass man bei angenommenen salafistischen Bestrebungen des Mannes von einer diesbezüglichen Abwendung ausgehen muss. Hierzu stellt das Gericht zunächst klar, dass an den Nachweis der Abwendung keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an den Ausschlussgrund selbst. Je stärker das verfassungsfeindliche Verhalten also war, desto mehr muss dafür getan werden, dass eine Abwendung davon glaubhaft ist. Es muss äußerlich erkennbar sein, dass sich seine innere Einstellung wirklich positiv verändert hat und eine Veränderung nicht etwa nur für das Einbürgerungsverfahren vorgetäuscht wird.

    Kläger habe sich persönlich geändert und seine Veränderung glaubhaft gemacht

    Im Fall des Klägers stellt das Gericht zunächst fest, dass er die Klage auf Einbürgerung bereits vor der Mitteilung, beim Verfassungsschutz bekannt zu sein, erhoben hat. Er hatte also keine Kenntnis von der Beobachtung als er die Klage erhob und konnte sich deshalb nicht davon leiten lassen und etwaige verfassungsfeindlichen Tätigkeiten nur aus diesem Grund unterlassen. Des Weiteren distanzierte sich der Mann von dem Prediger und versicherte, eine Veranstaltung von ihm mit seinem heutigen Wissen nicht mehr zu besuchen. Dies nimmt ihm das Gericht auch vor dem Hintergrund ab, dass er mit einer Deutschen verheiratet ist, drei Kinder hat und einen normalen Beruf ausübt. Eine solche Distanzierung reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um die aufgrund eines Fotos vermutete Verfassungsfeindlichkeit für die Zukunft auszuschließen.

    Es lehnt damit das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Einbürgerung ab und verpflichtet den Beklagten den Mann einzubürgern.

    Quelle: VG Saarlouis

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  4. Ausländerrecht: Kein Sachbescheidungsinteresse an der Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Deutschen, an dessen deutscher Staatsangehörigkeit keine Zweifel bestehen.

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    Verwaltungsgericht München, 11.12.2019, Az. M 25 K 17.2264

    Es kann vorkommen, dass die Staatsangehörigkeit einer Person nicht zweifelsfrei feststeht oder aus sonstigen Gründen bestritten wird (bspw. nach Verlust der Geburtsurkunde). Um unter anderem solche Fälle lösen zu können, wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erlassen. Hiernach besteht auch die Möglichkeit, sich einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen zu lassen, der als amtliche Urkunde solche Zweifel beseitigt. Doch können auch Deutsche, an deren deutscher Staatsangehörigkeit keine Zweifel bestehen, eine solche Urkunde beantragen?

    Das Bayrische Verwaltungsgericht München (VG München) hat im nachstehenden Urteil klargestellt, dass in unzweifelhaften Fällen kein Sachbescheidungsinteresse besteht und die Behörde daher keinen Staatsangehörigenausweis ausstellen muss.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Vater will für sich und seine 2 Kinder einen Staatsangehörigkeitsausweis

    Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über den Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises. Kläger sind ein Vater und seine zwei Kinder, Beklagte ist eine Ausländerbehörde.

    Der Vater beantragt am 21.11.2016 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich und seine Kinder. Die Behörde lehnt die Anträge mit der Begründung ab, dass kein Bedarf an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehe, da sie an der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger nicht zweifelt. Die Familie hat zudem deutsche Ausweispapiere.

    Behörde lehnt Erteilung des Ausweises ab – Vater klagt vor dem Verwaltungsgericht

    Hiergegen erhebt der Vater Klage, da die Ausweispapiere seiner Meinung nach nicht als sicherer Nachweis für die Staatsangehörigkeit anzusehen sind. Ferner führt er an, den Staatsangehörigkeitsausweis für Immobiliengeschäfte im Ausland zu benötigen. Aus diesen Gründen besteht für ihn ein Interesse an der Ausstellung eines Ausweises. Er beantragt daher, die Behörde zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises zu verpflichten.

    Die Ausländerbehörde beantragt Abweisung der Klage, da sie ein begründetes Interesse an der Ausstellung verneint.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts München:

    Verwaltungsgericht weist Klage als unzulässig und unbegründet ab.

    Das VG München weist die Klage ab. Es hält sie bereits für unzulässig. Sie ist für die minderjährigen Kinder des Vaters unzulässig, da sie vor Gericht nicht ordnungsgemäß vertreten wurden und somit gemäß § 62 VwGO nicht prozessfähig waren.

    Für den Vater ist die Klage ebenfalls unzulässig, da kein Sachbescheidungsinteresse besteht. So setze die Untätigkeitsklage gemäß § 75 S.1 Alt. 2 VwGO voraus, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da die Behörde nicht grundlos untätig geblieben ist.

    Behörde sei zulässigerweise untätig geblieben, da kein Sachbescheidungsinteresse vorliegen würde

    Sie ist viel mehr untätig geblieben, da offensichtlich kein Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG bestehe. Dem Wortlaut der Norm ist zwar kein besonderes Antragserfordernis zu entnehmen, etwa dass ein besonderes Interesse an der Feststellung bestehen muss. Dies ergebe sich aber aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Verwaltungstätigkeit in der Regel unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist. Dies gilt auch für einen Antrag nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.

    Staatsangehörigkeit sei niemals in Frage gestellt oder bestritten worden

    Ein Sinn bestehe deshalb nicht, da keine Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers besteht und die Staatsangehörigkeit auch nie von einer Behörde bestritten wurde. Ebensowenig war die Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises bei Immobiliengeschäften bislang notwendig, noch sei eine solche Notwendigkeit ersichtlich. Daher müsse die Behörde nicht tätig werden, ein Sachbescheidungsinteresse liegt nicht vor.

    Quelle: VG München

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