Unterbringung nach Betreuungsrecht Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Unterbringung nach Betreuungsrecht

  1. Sozialrecht: Powerpoint-Präsentation zum Betreuungsrecht

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    Die Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch das Betreuungsrecht wird die frühere Entmündigung ersetzt.

    Das Betreuungsrecht soll dafür sorgen, dass für hilfsbedürftige Personen ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, der in einem vom Gericht festzulegenden Umfang für diese handelt.

    Der betroffenen Person soll dabei ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten bleiben.

    Mit dieser Powerpoint-Präsentation können Sie sich einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und das Verfahren einer gesetzlichen Betreuung verschaffen.

  2. Betreuungsrecht: Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsmittel bei der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung.

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    Es gibt grundsätzlich drei Arten der Unterbringung: Die öffentlich-rechtliche Unterbringung (Unterbringung nach PsychKG), die zivilrechtliche Unterbringung (Unterbringung nach Betreuungsrecht) sowie die strafrechtliche Unterbringung.

    I. Öffentlich-rechtliche Unterbringung

    Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, also in Ländergesetzen, geregelt.

    In Nordrhein-Westfalen ist die öffentlich-rechtliche Unterbringung in dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) geregelt.

    § 1 des PsychKG NRW legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Danach regelt das PsychKG NRW

    1. Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (Betroffene),

    2. die Anordnung von Schutzmaßnahmen durch die untere Gesundheitsbehörde, soweit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer auf Grund einer psychischen Krankheit bestehen, und

    3. die Unterbringung von den Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden.

    Nach § 1 Abs. 2 PsychKG NRW sind psychische behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.

    § 11 PsychKG NRW regelt die Voraussetzungen der Unterbringung. Danach ist die Unterbringung Betroffener nur dann zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.

    Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

    II. Zivilrechtliche Unterbringung

    Die zivilrechtliche Unterbringung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, also in einem Bundesgesetz geregelt. Die Unterbringung hat insofern durch den gesetzlichen Betreuer des Betroffenen zu erfolgen.

    Nach § 1906 Abs. 1 ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

    1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

    2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

    Das zuständige Betreuungsgericht muss insofern seine Zustimmung erteilen.

    III. Verfahren der Unterbringung:

    Das Verfahren bei der Unterbringung richtet sich sowohl bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

    Gem. § 319 (1) FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

    Gem. § 317 (1) FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

    Gem. § 321 (1) FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

    Gem. § 330 FamFG ist die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

    IV. Rechtsmittel gegen die Unterbringung

    Gegen die Unterbringung ist die Beschwerde statthaft, §§ 58 ff FamFG.

    Gem. § 58 (1) FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Familienrecht: Vorsorge im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung?

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    Im Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, an Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz zu erkranken. In Deutschland liegt der Anteil der Menschen mit Demenz mittlerweile bei etwas über 1.600 je 100.000 Einwohner, Tendenz steigend.

    Nach einer aktuellen Studie dürfte sich dieser Anteil innerhalb der nächsten dreißig Jahre verdoppeln.

    Viele Menschen beschäftigt daher die Frage, welche rechtlichen Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden müssen, um sich im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit abzusichern.

    Die Erstellung von sogenannten Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen zur Absicherung der eigenen Zukunft rückt daher immer weiter in den Vordergrund.

    Die Abfassung eines solchen Dokuments ist daher notwendig, um ein gewisses Maß an Selbstbestimmung im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit abzusichern.

    Existiert zum Beispiel keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, kann das Betreuungsgericht (vor dem 01.09.2009 das Vormundschaftsgericht) die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers bzw. eines Betreuungsvereines veranlassen.

    A.) Vorsorgevollmacht
    Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Ihnen vertraute Person, die dann für Sie handlungsfähig wird, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen zu treffen.

    In einer solchen Vorsorgevollmacht können Sie auch Personen, denen sie nicht vertrauen, von der Vorsorge ausschließen.

    Oftmals ermächtigen solche Vollmachten „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“. Auch wenn dies zunächst den Eindruck erweckt, dass alle wichtigen Entscheidungen des Bevollmächtigten abgedeckt sind, ist dies gerade nicht der Fall.

    Denn zum Beispiel für die folgenden Angelegenheiten bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der Vorsorgevollmacht:

    – Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn dabei Lebensgefahr für den Vollmachtgebenden besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.
    – Zustimmung des Bevollmächtigten zur Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen.
    – Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer Organspende durch den Vollmachtgebenden.
    – Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers oder zu einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme

    Zu beachten ist außerdem, dass trotz Bevollmächtigung einige dieser Angelegenheiten weiterhin der Zustimmung des Betreuungsgerichts bedürfen.

    Grundsätzlich empfiehlt es sich somit, die Vorsorgevollmacht auf die wichtigsten Aufgabenbereiche zu beziehen und diese möglichst genau zu regeln.

    Wichtige Aufgabenbereiche sind zum Beispiel: Vermögensangelegenheiten, Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung, sonstige persönliche Angelegenheiten, Vertretung bei Ämtern, etc.

    Gerade dann, wenn umfangreiches Vermögen bei dem Vollmachtgeber vorhanden ist, sollte die Vollmacht möglichst sorgfältig ausgestaltet werden, um einen Mißbrauch oder spätere Erbstreitigkeiten zu verhindern.

    Natürlich können Sie auch verschiedene Personen mit verschiedenen Vollmachten ausstatten, um zum Beispiel die Vertretung in Vermögensangelegenheiten einer in diesem Bereich besonders kenntnisreichen Person zu übertragen.

    Die Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich bis zum Tode des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht vorher durch den Vollmachtgeber widerrufen wird.
    Aufbewahrt werden sollte die Vollmacht an einem gut zugänglichen Ort, welcher dem Bevollmächtigten auch bekannt ist.

    Ratsam ist auch, einen Hinweiszettel in der Brief- oder Handtasche am Körper bei sich zu tragen um im Falle eines Unfalles oder Ähnlichem die Existenz der Vollmacht bekannt zu geben.

    Natürlich kann die Vollmacht dem Bevollmächtigten auch schon vor dem Bedarfsfall ausgehändigt werden oder beim Vorsorgeregister hinterlegt werden.

    Um Streitigkeiten über die Echtheit der Unterschrift zu vermeiden, kann man eine Vorsorgevollmacht darüber hinaus auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen.

    B.) Betreuungsverfügung
    Wie bereits oben erwähnt, kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfalle einen gesetzlichen Betreuer oder einen Betreuungsverein für kranke oder behinderte Menschen bestellen.

    Ist der bedürftige Mensch noch anhörungsfähig, wird er vom Gericht über die beabsichtigte Bestellung angehört.

    Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, in einer sogenannten Betreuungsverfügung vorab zu regeln, wer als gesetzlicher Betreuer für die eigene Betreuung in Frage kommt.

    In diesem Fall ist das Gericht im Bedarfsfalle an die in der Betreuungsverfügung genannte Person gebunden.

    Auch hier besteht natürlich wiederum die Möglichkeit, bestimmte Personen von der Betreuung auszuschließen.

    Der Unterschied zwischen der Betreuungsverfügung zu der Vorsorgevollmacht liegt also darin, dass der Betreuer hier zwar von der zu betreuenden Person ausgewählt wird, bestellt und damit bevollmächtigt wird der Betreuer aber erst durch das Betreuungsgericht. Darüber hinaus wird der Betreuer auch vom Betreuungsgericht überwacht und ist erst nach der Bestellung und nicht sofort handlungsfähig.

    C.) Patientenverfügung
    Mit einer Patientenverfügung kann geregelt werden, welche ärztlichen Maßnahmen in Bezug auf die eigene Person angewendet oder unterlassen werden sollen.

    Die Patientenverfügung sollte somit eine möglichst genaue Beschreibung darüber enthalten, welche ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen erfolgen oder unterlassen werden sollen (zum Beispiel die Unterlassung der Anlage einer PEG-Sonde (Magensonde) als lebensverlängernde Maßnahme).

    Aufgrund der Vielzahl von juristischen Problemen und Unwägbarkeiten ist es unablässlich, sich vor Abfassung einer der dargestellten Dokumente medizinisch und juristisch beraten zu lassen.

    Gerade bei vermögenden Personen ist dies notwendig, da es oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Erben darüber kommen kann, ob die Vermögenssorge eines Erben hinsichtlich des Vermögens des Erblassers ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wurde.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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