Unterscheidung Störerhaftung Täterhaftung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Unterscheidung Störerhaftung Täterhaftung

  1. Wettbewerbsrecht: Keine (Störer-)Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners durch Filesharing.

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    Oberlandesgericht Köln, 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11

    An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren über interessante Urteile im Bereich des Filesharings berichtet:

    Urheberrecht: Eltern haften für das Filesharing ihrer Kinder.

    Urheberrecht: IP-Adressen von Filesharing-Nutzern sind keine personenbezogenen Daten

    Hinsichtlich von Abmahnungen wegen Filesharings im Internet wird grundsätzlich auf die im Deliktsrecht (§§ 823 ff, 1004 BGB) entwickelte Lehre von den Verkehrspflichten zurückgegriffen.

    Das allgemeine Deliktsrecht des BGB sieht grundsätzlich zwei Zurechnungstatbestände vor:

    – Täterhaftung: Die Haftung des Handelnden
    – Störerhaftung: Die Haftung derjenigen Person, die die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat.

    Täter ist nach dieser Rechtsprechung also diejenige Person, die die Datei im Internet (direkt) heruntergeladen bzw. zum Download angeboten hat und Störer diejenige Person, die z. B. das WLAN Netz bereitgestellt hat, über welches die Datei durch Dritte heruntergeladen bzw. angeboten worden ist (z. B. Eltern, WG Mitbewohner, etc.).

    Die Unterscheidung zwischen Täter und Störer ist insbesondere deswegen relevant, weil Täter dem jeweiligen Rechteinhaber neben der Erstattung von Abmahnkosten auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind, während Störer nur das angemessene Anwaltshonorar (also keinen Schadensersatz) schulden.

    Wichtig ist die Unterscheidung auch deswegen, weil die neben den Abmahnungen ebenfalls übersendeten Unterlassungserklärungen regelmäßig darauf abstellen, dass der Adressat der Abmahnung Täter i. S. dieser Rechtsprechung ist.

    Ist der Adressat allerdings nur Störer, muss die Unterlassungserklärung somit auch dahingehend ordnungsgemäß abgeändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung).

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Köln nun über die Frage zu entscheiden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden.

    Sachverhalt: Über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Daraufhin mahnte die Rechteinhaberin an diesem Spiel die Beklagte ab.

    Die Abmahnung nahm die Beklagte nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel nicht von ihr selbst angeboten worden sei.

    Vielmehr sei der Anschluss hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden.

    Das Landgericht Köln gab der Klage dennoch statt und verurteilte die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich der Erstattung der Abmahnkosten.

    Oberlandesgericht Köln: Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab.

    Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen habe, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist (Beweislastverteilung).

    Hier führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei.

    Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen.

    Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten habe, sei davon auszugehen gewesen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

    Somit sei es auf die zweite Frage angekommen, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen wurden.

    Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse.

    Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutze (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.

    Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht werde zwar angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitbenutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen würden. Die Überwachungspflicht bestünde aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

    Quelle: Oberlandesgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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