Urlaubsberechnung Arbeitnehmer Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Urlaubsberechnung Arbeitnehmer

  1. Arbeitsrecht: Eltern schulpflichtiger Kinder sind bei der Beantragung des Urlaubs grundsätzlich sozial vorrangig zu behandeln.

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    Arbeitsgericht Köln, 02.07.2014, Az.: 14 Ga 65/14

    Arbeitnehmer, welche aufgrund ihrer schulpflichtigen Kinder gezwungen sind, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen, können jedes Jahr vor dem Problem stehen, dass die möglichen Urlaubszeiten bereits an andere Mitarbeiter vergeben wurden.

    Wird das Urlaubsgesuch des Arbeitnehmers allerdings zum wiederholten Male durch den Arbeitgeber abgelehnt, kann der Arbeitnehmer diese Entscheidung auch gerichtlich überprüfen lassen.

    Die gesetzlichen Urlaubsansprüche sind nämlich allesamt im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.

    Hinsichtlich des Zeitpunktes des Urlaubs regelt § 7 Abs. 1 BurlG, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer

    Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

    Wenn es für den Arbeitnehmer also offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorrangig berücksichtigt hat, obwohl diese unter sozialen Gesichtspunkten keinen Vorrang haben sollten, kann der betroffene Arbeitnehmer die Urlaubsentscheidung des Arbeitgebers zum Beispiel im Wege der einstweiligen Verfügung durch das zuständige Arbeitsgericht überprüfen lassen.

    In dem oben genannten Fall war das Urlaubsgesuch des Arbeitnehmers mehrfach zurückgewiesen worden, so dass der Arbeitnehmer im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Bewilligung des Urlaubs vor dem Arbeitsgericht Köln klagte.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

    Arbeitnehmer mit Kindern reicht Urlaubswünsche für die gesetzlichen Schulferien ein

    Der klagende Arbeitnehmer hatte bei dem beklagten Arbeitgeber verschiedene Urlaubswünsche für die Sommer- und auch Winterferien eingereicht.

    Sämtliche dieser Urlaubszeiträume befanden sich in den gesetzlichen Schulferien, da der Kläger Vater von schulpflichtigen Kindern war.

    Arbeitgeber teilt Arbeitnehmer mit, dass Urlaubsplätze bereits vergeben sind

    Obwohl der Beklagte dies wusste, lehnte er sämtliche Urlaubswünsche des Klägers mit der schlichten Behauptung ab, dass die zur Verfügung stehenden Urlaubsplätze in Abstimmung mit dem Betriebsrat bereits vergeben worden waren.

    Weder führte der Beklagte aus, um welche Arbeitnehmer es sich handele, noch stellte er klar, warum diese Arbeitnehmer sozial vorrangig zu behandeln waren.

    Urteil des Arbeitsgerichts Köln:

    Das Arbeitsgericht sieht die Absage des Arbeitgebers als unzureichend an

    Das Arbeitsgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers und bewilligte dessen Urlaub.

    Nach Ansicht des Gerichts sei der pauschale Vortrag des Beklagten nicht ausreichend, wonach es sich bei den vorrangig behandelten Mitarbeitern um „gesundheitlich“ angeschlagene Mitarbeiter bzw. um Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern handle, die im letzten Jahr keinen Urlaub in den Sommerferien erhalten hätten.

    Arbeitnehmer mit Kindern sind bei der Urlaubsvergabe zu bevorzugen

    Der Beklagte hätte vielmehr ausführen müssen, welche Arbeitnehmer bereits für welchen konkreten Zeitraum Urlaub beantragt und gewährt bekommen hatten und warum diese nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig vor dem Kläger zu behandeln waren.

    Quelle: Arbeitsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes

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    Während des Urlaubs des Arbeitnehmers wird sein Vergütungsanspruch auch ohne die Leistung der versprochenen Arbeit aufrechterhalten.

    Die Berechnung der Höhe des während des Urlaubs des Arbeitnehmers zu zahlenden Entgelts ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.

    Von der Zahlung des Urlaubsentgeltes ist die Zahlung von (zusätzlichem) Urlaubsgeld (auch Urlaubsgratifikation genannt) zu unterscheiden. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Gratifikation durch den Arbeitgeber und ist grundsätzlich eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, während auf die Zahlung des hier behandelten Urlaubsentgeltes grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 BurlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Entgeltzahlungen der Arbeitnehmer in den dreizehn Wochen tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, welchen Arbeitsverdienst der Arbeitgeber für diesen Zeitraum schuldet.

    Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Arbeitgeber irrtümlich zu viel gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes ignorieren kann.

    Wird das Arbeitsentgelt, wie in den meisten Fällen, monatlich abgerechnet, entsprechen die dreizehn Wochen des § 11 BurlG dem Arbeitsverdienst aus drei Monatsabrechnungen.

    Spesen, Fahrgeld, Weihnachtsgratifikationen, Treuegeld und ähnliche Teile des Arbeitsentgelts, die unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht in die Berechnungsbasis für das Urlaubsentgelt aufzunehmen.

    Auch das Arbeitsentgelt für Überstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs abgeleistet hat, ist nicht für die Berechnung des Durchschnittsentgeltes der letzten dreizehn Wochen einzubeziehen.

    Nachfolgend eine Auflistung verschiedener Vergütungsarten und ihre Behandlung i. S. d. § 11 BurlG:

    1.)          Akkordlohn

    Akkordlohn ist eine leistungsbezogene Vergütungsform. Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit der Arbeitsleistung vergütet wird, wird der Arbeitnehmer beim Akkordlohn für eine erbrachte Arbeitsmenge entlohnt (z. B. für eine Anzahl produzierter Einheiten).

    Hinsichtlich des zu zahlenden Urlaubsentgeltes ist beim Akkordlohn nicht auf pauschale Durchschnittswerte an erzielbarer Leistung abzustellen, sondern auf den in den letzten dreizehn Wochen abgerechneten individuellen Akkordlohn des jeweiligen Arbeitnehmers.

    2.)          Provisionsvergütung

    Die Provisionsvergütung ist die am weitesten verbreitete Vergütungsform von Beratung. Sie basiert auf Anzahl bzw. Volumen der Produktverkäufe und kann entweder als ausschließliche Vergütung oder als leistungsbezogene Zusatzvergütung zu einem Gehaltsfixum ausgestaltet sein.

    Grundsätzlich ist auch bei der Provisionsvergütung für die Berechnung des Urlaubsentgelts entscheidend, ob und wie viel Provisionsansprüche des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn fällig geworden sind.

    Wenn die Fälligkeiten von Provisionszahlungen (zum Beispiel bei saisonabhängigen Geschäften) jährlich sehr unregelmäßig anfallen, kann dies zu unangemessenen Ergebnissen führen. In diesen Fällen, kann es angemessen sein, den Referenzzeitraum für die Bemessung des Urlaubsentgeltes auf ein Jahr auszudehnen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.12.1995, Az.: 5 AZR 237/94).

    3.)          Zulagen

    Oftmals werden neben dem Grundarbeitslohn auch sogenannte Zulagen gezahlt. Namentlich sind dies zum Beispiel Schichtzulagen, Gefahrenzulagen, Auslandszulagen, Bereitschaftsdienstzulagen oder sogenannte Schmutzzulagen.

    Da diese Zulagen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt werden, werden diese als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gem. § 11 BurlG angesehen.

    4.)          Aufwandsentschädigungen

    Reine Aufwandsentschädigungen, die ausschließlich für den während der Arbeitszeit anfallenden Aufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, dürfen nicht für die Bemessung des Urlaubsentgeltes herangezogen werden, da sie keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen.

    5.)          Sachbezüge

    Sachbezüge sind alle geldwerten Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die nicht in Geld erbracht werden, wie z. B. Stromdeputate, freie Mahlzeiten oder die private Kraftfahrzeugnutzung von Dienstwagen.

    Werden diese Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgeltes gewährt, sind diese auch im Urlaub weiterzuzahlen.

    Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht möglich, die Sachbezüge während des Urlaubs zu gewähren, ist der Wert der Sachbezüge angemessen in Geld abzugelten.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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