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Rechtsanwalt Tieben

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Tag Archive: Urteile Impressum

  1. Internetrecht: Beim Impressum eines Xing-Profils ist darauf zu achten, dass dieses „Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG ist

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    Landgericht Stuttgart, 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14

    Wird ein Webseitenbetreiber wegen eines fehlerhaften Impressums im Internet abgemahnt, kann er gegen die abmahnende Partei selbst in die Offensive gehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war.

    Eine negative Feststellungswiderklage ist immer dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition einer Partei an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.

    In dem hier dargestellten Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte dieses über eine negative Feststellungsklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem anderen Rechtsanwalt wegen eines fehlendem/fehlerhaften Impressums auf der Plattform XING abgemahnt worden war.

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    Sachverhalt: Beide Parteien waren als Rechtsanwälte tätig. Der Kläger unterhielt auf der Internet-Plattform XING ein auf seine Person bezogenes sogenanntes Profil. Am unteren rechten Rand der Internetseite (Profil) befand sich ein mit dem Schriftzug „Impressum von …“ bezeichneter Link. Bei dessen Anklicken öffnete sich ein grau umrandetes Fenster mit dem in größerer Schrift gehaltenen Schriftzug „Impressum von …“ und dem darunter stehenden Link …. Beim Anklicken dieses Links wurde der Betrachter zu der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei „… Rechtsanwälte“ und den dort vorhandenen Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG geführt.

    Mit Schreiben vom 12.02.2014 mahnte der Beklagte den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 5 TMG ab, wobei er u. a. erklärte:

    „… Wie ich zu meinem Erstaunen feststellen musste, verstoßen Sie gegen geltendes Recht, indem sie im Rahmen ihres Internetauftritts auf der Plattform
    ,XING‘ keinerlei Impressum vorhalten…

    Ich fordere Sie deshalb auf, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, auf Ihrer Internetseite des Providers ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

    Der Abmahnung war eine vom Beklagten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der die Unterlassungspflicht wie folgt formuliert war:

    „1. Ich werde es künftig unterlassen, im Rahmen meines Internetauftritts auf der Plattform ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

    Daraufhin verklagte der Kläger den Beklagten und begehrte im Rahmen einer Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING kein Impressum vorzuhalten.

    Der Beklagte seinerseits erwirkte aufgrund desselben XING-Profils gegen den Kläger im vorangegangenen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 101/14) eine einstweilige Verfügung, durch die dem Kläger untersagt wurde, geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien auf der Internet-Plattform XING anzubieten, ohne die gemäß § 5 TMG erforderlichen Informationen verfügbar zu halten.

    Landgericht Stuttgart: Das LG Stuttgart urteilte nun, dass der (negative) Feststellungsantrag des Klägers zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet sei.

    Soweit sich der negative Feststellungantrag gegen den abgemahnten Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verletzungshandlungen richten würde, sei er unbegründet. Soweit er sich jedoch gegen einen darüber hinausreichenden Anspruch auf Unterlassung eines XING-Auftritts ohne jegliches Impressum richten würde sei er begründet

    I. Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße

    Soweit der Kläger die Feststellung begehren würde, dass dem Beklagten der abgemahnte Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße nicht zustünde, sei seine negative Feststellungsklage unbegründet. Denn gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sowie in Verbindung mit §§ 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG könne der Beklagte die Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch erstrecke sich auch auf kerngleiche Verstöße.

    Da beide Parteien als Rechtsanwälte tätig seien, sei der Beklagte Mitbewerber des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

    Der Kläger habe durch die Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform XING in der Version, die von den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks abgerufen werden könne gegen die Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in spürbarer Weise (§ 3 UWG) verstoßen. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr, die einen Anspruch auf Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße begründen würde, § 8 Abs. 1 UWG.

    § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalte Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG.
    Die Anerkennung dieser Bestimmungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Auch sei der Kläger Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter sei gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würde. Telemedien in diesem Sinne seien gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 TMG im Einzelnen genannten – hier nicht relevanten – Telekommunikationsdienste nach dem TKG .

    Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Klägers auf der Internet-Plattform XING – Profil handele es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Klägers, welches dieser zur Nutzung bereit halte, § 2 Nr. 1 TMG.

    Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals sei Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellen würde. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internetveröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handeln würde, sei, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen könne und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellen würde.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen sei der Kläger selbst Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Denn für einen objektiven Dritten stelle sich seine Internetveröffentlichung (Profil) auf der Plattform XING als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Klägers dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit werben würde.

    Auch handele es sich um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Zwar werde die Internetveröffentlichung des Klägers selbst nicht gegen Entgelt angeboten. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liege jedoch auch dann vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzen würde, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten würde. Abzustellen sei also auf den Inhalt der über die Website angepriesenen Leistungen des Diensteanbieters.

    Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten sei daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, der eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründen würde. Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollten nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen würden, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar seien, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen handele es sich bei der Internetveröffentlichung – Profil – des Klägers auf der Plattform XING um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 TDG. Denn sie diene der Werbung für die geschäftsmäßige, entgeltliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt.

    Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung verstoße gegen die Informationspflichten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden.

    „Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG seien die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar seien.

    Die werbenden Angaben des Klägers im Rahmen seines XING-Profils würden sich aus Sicht eines außenstehenden Dritten an Mitglieder dieses sozialen Netzwerks richten, also Personen, die sich bei XING registriert hätten. Denn nur diesen „eingeloggten Mitgliedern“ würden die für die unmittelbare geschäftliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten benötigten Daten – sein aktueller Unternehmensname sowie die erforderlichen Kontaktdaten (Anschrift, Telefonund Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) – beim Aufruf des XING-Profils angezeigt, während diese für „nicht eingeloggte“, also nicht registrierte Personen nicht sichtbar seien.

    Wollten nicht registrierte Personen die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten durch Anklicken der jeweiligen Felder des Profils in Erfahrung bringen, würden sie aufgefordert, sich zunächst registrieren zu lassen. Würden sich aber somit aus Sicht eines außenstehenden Dritten die Information- und Kommunikationsdienste, die der Beklagte im Rahmen seines XING-Profils anbieten würde, an die Mitglieder des sozialen Netzwerks richten, so würde sich die Frage, ob die für die Anbieterkennzeichnung erforderlichen Informationen gemäß § 5 TMG im Rahmen des Profils verfügbar gehalten würden, nach derjenigen „Version“ des Profils richten, die den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks bei Aufruf des Profils angezeigt werde.

    In dem Text der Version für registrierte Mitglieder selbst würden die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG erforderlichen Angaben fehlen:

    – die (Rechtsanwalts-) Kammer, der der Kläger angehört, § 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG,

    – der Staates, in dem ihm die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verliehen worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 5b TMG,

    – sowie die berufsrechtlichen Regelungen, die für den Kläger gelten, und wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG,

    – sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die der Kläger unstreitig verfügt, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.

    Nicht ausreichend sei, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“, der der Kläger angehöre, enthalten seien, welches vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden könne, in dem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von …“ klicken müsse, woraufhin sich das Fenster „Impressum von …“ öffnen würde, in dem sich der weitere Link befinden würde, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“ angezeigt werde, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthalte, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sei nicht „leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

    Zwar könne die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1’TMG genügen. Voraussetzung sei jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden könne. So reiche es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet seien, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt.

    Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vorliegen würde, der auch spürbar i. S. v. § 3 UWG sei.

    Der Kläger habe somit durch die streitgegenständliche Internetveröffentlichung eine unlautere Handlung begangen, § 3 Abs. 1 UWG. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr.

    II. Unterlassung eines XING-Auftritts ohne Impressum

    Begründet sei die Feststellungsklage jedoch insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten nicht der ebenfalls abgemahnte, abstrakt formulierte Anspruch darauf zustünde, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING „kein Impressum“ vorzuhalten. Denn dieser Anspruch stünde dem Beklagten deshalb nicht zu, weil der Kläger keinen Erstverstoß dergestalt begangen habe, dass er auf der Plattform XING eigene Telemedien ohne jegliches Impressum („kein Impressum“), also ohne jedwede Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG bereitgehalten habe. Mangels Erstverstoßes bestünde daher keine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründen könnte. Eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG habe der Beklagte nicht dargelegt.

    Quelle: Landgericht Stuttgart

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  2. Internetrecht: Die Angabe der Daten der Aufsichtsbehörde im Impressum einer Webseite

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    Landgericht Leipzig, 12.06.2014, Az.: 5 O 848/13

    In jedem Impressum einer Webseite müssen verschiedene Informationen über die Identität des Seitenbetreibers/Telediensteanbieters bereit gehalten werden. Wird der Teledienst (also die Webseite) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf und für die eine Aufsichtsbehörde zuständig ist, müssen auch die aktuellen Angaben der Aufsichtsbehörde im Impressum bereitgehalten werden.

    Dabei muss darauf geachtet werden, dass immer die aktuell zuständige Behörde für den jetzigen Geschäftssitz angegeben wird. Ob die Adresse der Aufsichtsbehörde angegeben werden muss ist strittig, ein Gerichtsurteil ist bislang nicht bekannt, sicherheitshalber sollte die Adresse aber angegeben werden.

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    In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Leipzig hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde im Impressum der Webseite einer Immobilienmaklerin einen Wettbewerbsverstoß darstellte.

    Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren beide als Immobilienmakler tätig. Seit März 2013 war die Beklagte Inhaberin des Unternehmens A. Das Unternehmen der Beklagten hatte seit diesem Zeitpunkt einen Internetauftritt, seit August 2012 war die Beklagte Inhaberin der dazugehörigen Domain.

    Im März 2013 war ferner ein Lebenslauf der Beklagten im Internet abrufbar. Zur Berufserfahrung der Beklagten war dort u.a. ausgeführt: „Inhaberin A Januar 2011 – Aktuell (2 Jahre 3 Monate)”. Zur Ausbildung der Beklagten war u.a. ausgeführt: „Gepr. Immobilienmakler, Immobilienwirtschaft” und „Dipl. Betriebswirt für Marketing, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsenglisch, Marketing, 2005-2007″. Die Beklagte hatte tatsächlich ein Abendstudium zur Betriebswirtin für Marketing (WA) bei der IHK sowie eine Grundausbildung zum „Immobilienmakler” absolviert. Für die erfolgreiche Teilnahme hatte sie eine Bescheinigung erhalten.

    Die Beklagte war ferner Inhaberin einer weiteren Domain unter welcher im Januar 2013 der Internetauftritt des Unternehmens B abrufbar war. Die Beklagte verfügte seit 14.01.2014 über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen damals fehlender Gewerbeerlaubnis und mangelhafter Anbieterkennzeichnung auf der Webseite erfolglos ab. Auch verweigerte die Beklagte die Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bereits zuvor, u.a. im Jahr 2013 als Immobilienmaklerin der Unternehmen B und sodann A tätig gewesen. Sie sei auch Inhaberin des Unternehmens B gewesen. Sie meint, ohne Gewerbeerlaubnis in der Person der Beklagten selbst habe die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO verstoßen. Ein weiterer Verstoß gegen Maklerverhaltensregeln gemäß § 5 TMG würde darin liegen, dass der Name des Diensteanbieters, mithin der Inhabers im Impressum auf der Webseite nicht angegeben sei und weder auf dieser Website noch auf der Website Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vermerkt seien.

    Ferner täusche die Beklagten durch die Angaben im Portal „LinkedIn” über ihre berufliche Qualifikation und das Alters des Unternehmens A.

    Aufgrund dieser Verstöße stünden der Klägerin Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 und 3 UWG zu. Wegen der vorgerichtlichen Abmahnung könne die Klägerin ferner Erstattung von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR verlangen, wobei sie die Verfahrensgebühr anteilig auf die Geschäftsgebühr anrechnen würde.

    Landgericht Leipzig: Das Landgericht Leipzig folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass die Klage zulässig und zumindest teilweise begründet sei. Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten im Bereich der Immobilienvermaklung gemäß § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitbewerber nach dem UWG. Die Klägerin sei unstreitig bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen im Januar und März 2013 als Immobilienmaklerin tätig gewesen.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch mit dem aus Ziffer 1 a) ersichtlichem Inhalt gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO.

    Gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO bedürfe einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen u.a. über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wolle.

    Über die Erlaubnis müsse verfügen, wer die Tätigkeit ausübt. Die Tätigkeit rechtlich ausüben und für diese auch öffentlich-rechtlich verantwortlich sein, sei derjenige (vgl. §§ 41, 45 GewO), der Inhaber des Gewerbes sei, in dessen Namen mithin Verträge gemakelt werden würden.

    Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stelle gemäß § 4 Nr. 11 eine Marktverhaltensregel in Gestalt einer Marktzutrittsregel dar, welche auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen dienen würde.
    Die Beklagte habe zur Überzeugung des Gerichts gegen diese Marktverhaltensregel verstoßen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt habe, ohne zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO gewesen zu sein. Erforderlich, aber auch ausreichend für die richterliche Überzeugung sei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebieten würde, ohne sie völlig auszuschließen. Dies sei hier der Fall.

    Die Wiederholungsgefahr werde durch die festgestellte Verletzung indiziert, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt habe. Die Wiederholungsgefahr sei nicht bereits durch die zwischenzeitliche Erteilung der Gewerbeerlaubnis entfallen. Denn diese Erteilung bestünde nicht zwingend dauerhaft, sie könne zurückgenommen oder widerrufen werden. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte eine identische oder gleichartige Verletzungshandlung in der Zukunft erneut begehen werde .

    Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG.

    Die Vorgaben gemäß § 5 TMG würden Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
    Das Impressum des Internetauftritts des Unternehmens A weise keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde aus, obwohl die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens und Verantwortliche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO ausüben würde.

    Für die Gestaltung des Internetauftritts sei die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens verantwortlich und hafte hierfür als Störer.

    Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TMG stelle nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser sei vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsgrenze sei vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung seien, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.

    Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der vorangegangenen Missachtung der Vorgaben des TMG vermutet.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Denn ausweislich der Eigendarstellung im Portal LinkedIn habe die Beklagte ihre Qualifikation irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG dargestellt.

    Die Eigendarstellung sei als geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuschätzen. Diese Präsentation habe eine geschäftliche Ausrichtung. Hierfür spreche, dass es sich bei dem Portal gemäß der Eigenwahrnehmung der Betreiber um „the world’s largest professional network” handelt. Der Zugang sei ferner nicht beschränkt und auch der Inhalt zur Vorstellung der Beklagten sei rein berufsbezogen. Der Darstellung zur Beklagten komme eine Referenzfunktion zu, die insoweit objektiv im Zusammenhang mit dem Absatz der von ihr angebotenen Dienstleistungen stünde.

    Die Angabe „Diplom-Betriebswirt” sei irreführend, weil die Beklagte tatsächlich lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert habe. Der Rechtsverkehr dürfte aufgrund des lange Zeit von Hochschulen vergebenen Grades derzeit noch davon ausgehen, dass diejenige Person, die den Grad führt, ein Hochschulstudium absolviert habe und aufgrund dessen über ein dem Grad entsprechendes Leistungsvermögen verfüge.

    Ferner sei die Angabe „Gepr. Immobilienmaklerin” irreführend. Das vorangestellte Adjektiv würde das Bestehen einer Abschlussprüfung suggerieren, die wiederum präsente Kenntnisse der vermittelten Inhalte bestätigen würde. Eine solche Prüfung habe die Beklagte jedoch nicht abgelegt. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätige lediglich eine Teilnahme am Lehrgang.

    Für diese Angaben hafte die Beklagte als Störerin. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine andere Person die Angaben veröffentlicht habe. Die Beklagte habe sich von der Präsentation im Übrigen auch nicht distanziert.

    Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der vorangegangenen unlauteren Eigendarstellung vermutet. Weitere Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin hingegen nicht zu.

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    Quelle: Landgericht Leipzig

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  3. Internetrecht: Erstellen Sie kostenlos Ihr Impressum für Ihre Internetseite oder Ihren Blog

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    Fast alle Internetseiten müssen eine leicht zugängliche Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum bereithalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern ebenso für viele Privatpersonen. Schon die Schaltung eines kommerziellen Banners in einem sonst privaten Blog, kann die Verpflichtung zur Bereithaltung eines Impressums nach sich ziehen.

    Hält ein Betreiber trotz entgegenstehender Verpflichtung kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung, kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

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    Wir wünschen viel Spaß bei der Erstellung des Impressums für Ihre Webseite.

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    Hier finden Sie außerdem eine Auswahl von Muster-Anbieterkennzeichnungen (Impressum):

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  4. Internetrecht: Die Nichtangabe der vertretungsberechtigen Personen im Impressum einer Internetseite kann als Bagatellverstoß gewertet werden.

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    Kammergericht Berlin, 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12

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    In Deutschland muss jeder, der im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet, auf seiner Webseite eine Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum anbieten.

    In diesem Impressum wiederum müssen bestimmte Mindestangaben/Informationen, die je nach Betreiber der Webseite sehr unterschiedlich sein können, angeboten werden.

    Diese allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 TMG für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

    Dabei setzt das Merkmal der Entgeltlichkeit eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Somit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. private Homepages, Weblogs (Blogs) oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

    Insbesondere bei geschäftlichen Webseiten von Unternehmen gab es immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen, ob die Unternehmen, welche Betreiber der Webseiten waren, auch ihre vertretungsberechtigen Personen angeben müssen und/oder ob es sich bei Nichtangabe der vertretungsberechtigten Personen um einen Bagatellverstoß handelt.

    Nur beispielhaft seien hier die folgenden Entscheidungen genannt:

    –          Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07

    –          Kammergericht Berlin, 11.04.2008, Az.: 5 W 41/08

    Mit dem oben genannten Urteil des Kammergericht Berlins vom 21.09.2012 hatte dieses nun erneut über einen Fall zu entscheiden, in welchem das Unternehmen, welches eine Internetseite betrieben hatte,  die vertretungsberechtigten Personen nicht angegeben hatte.

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    Sachverhalt: Ein französisches Unternehmen, welches die Rechtsform der SARL, dem französischen Gegenstück der deutschen GmbH, hatte, fehlten im Impressum seiner deutschen Internetseite die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft.

    Damit verstieß das französische Unternehmen eindeutig gegen die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB.

    Aus diesem Grunde mahnte ein deutscher Mitbewerber die französische Gesellschaft kostenpflichtig ab.

    Das französische Unternehmen änderte daraufhin zwar sein Impressum ab, weigerte sich aber im Weiteren, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Das abmahnende Unternehmen beantragte daraufhin vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

    Kammergericht Berlin: Das Kammergericht Berlin folgte dem Antrag des deutschen Unternehmens nicht, sondern urteilte, dass es sich hier um einen Bagatellfall handele würde und im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, worin der Wettbewerbsverstoß liegen solle.

    Auch die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Verstoß nicht automatisch auch zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG führe.

    Dies folge insbesondere aus dem Europäischen Recht, denn weder in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutzrichtlinie bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) sei die namentliche Angabe eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft gefordert.

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    Quelle: Kammergericht Berlin

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