Vergütungsanspruch Pflegedienst Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Vergütungsanspruch Pflegedienst

  1. Sozialrecht: Zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen des Abrechnungsbetruges eines Pflegedienstes

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    Amtsgericht Bensheim, 17.11.2004, 22 Js 13439/99 – 5 Ls VII

    Aufgrund der alternden Gesellschaft und der steigenden Arbeitsbelastung der jüngeren Gesellschaft haben ambulante Pflegedienste in unserer Gesellschaft eine wichtige Funktion übernommen.

    Demente, psychisch kranke oder behinderte Hilfebedürftige werden von den Pflegediensten in Ihren Wohnungen versorgt und unterstützt und es wird somit dafür Sorge getragen, dass die Hilfebedürftigen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

    Obwohl der Großteil der ambulanten Pflegdienste sehr gute Arbeit leistet, kann es vorkommen, dass sich einzelne Pflegedienste Vergütungen für nicht erbrachte Dienstleistungen bezahlen lassen oder einzelne Leistungen des Pflegedienstes durch nicht examiniertes Personal erbracht werden.

    Wenn derartiges Fehlverhalten des Pflegedienstes gegeben ist, können strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen drohen. Zivilrechtlich kann ein Pflegedienst zur Rückerstattung der Vergütung und eventuell zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verurteilt werden.

    Strafrechtlich stellt die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bzw. die Erbringung dieser Leistungen durch nicht examiniertes Personal einen Betrug gem. § 263 StGB (Abrechnungsbetrug) dar.

    In dem oben genannten Fall des Amtsgericht Bensheim wurden vertragswidrig Leistungen der Behandlungspflege durch nicht examiniertes Personal des Pflegedienstes erbracht.

    Sachverhalt: Die Angeklagte war Eigentümerin eines ambulanten Pflegedienstes. In dem Pflegevertrag hatte sie sich dazu verpflichtet, die vertraglich zu erbringenden Leistungen der Behandlungspflege nur durch examiniertes Personal zu leisten.

    Dennoch rechnete die Angeklagte in 87 Fällen Leistungen ab, obwohl diese Leistungen durch nicht examiniertes Personal erbracht worden waren.

    Amtsgericht Bensheim: In dem Verhalten der Angeklagten sah das Amtsgericht Bensheim den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges gemäß der §§ 263 Abs. 1 und 3, 53 StGB als gegeben an.

    In der Vergütung des Pflegepersonals seien die höheren Lohnkosten für examiniertes Personal angegeben worden, außerdem seien die durch nicht examiniertes Personal erbrachten Leistungen sowieso nicht abrechnungsfähig gewesen.

    Aufgrund der Vielzahl der Fälle und wegen des eingetretenen Schadens erkannte das Amtsgericht Bensheim auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass die Angeklagte umfassend geständig war.

    Quelle: Amtsgericht Bensheim

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Sozialrecht: Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes für vor dem Tode des Hilfebedürftigen erbrachte Leistungen

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    Sozialgericht Berlin, 24.09.2012, Az.: S 90 SO 1227/12

    In den meisten Fällen sind am Pflegesozialrechtsverhältnis mindestens drei Partner im Rahmen eines sogenannten Dreiecksverhältnisses beteiligt.

    Die Beteiligten sind die pflegeleistungsberechtigte Person, der Pflegesozialleistungsträger sowie das Pflegeheim bzw. der Pflegedienst.

    Aus diesem Dreiecksverhältnis können sich zum Teil sehr komplexe Rechtsprobleme gerade im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Leistungen ergeben.

    In dem oben genannten Fall des Sozialgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der beklagte Sozialhilfeträger dem klagenden ambulanten Pflegedienst Rechnungen für die ambulante Pflege einer hilfebedürftigen Person zu bezahlen hatte, nachdem die Hilfebedürftige verstorben war.

    Sachverhalt: Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, hatte mit einer hilfebedürftigen Frau einen Vertrag über die Erbringung häuslicher Pflegeleistungen abgeschlossen.

    Zur Finanzierung hatte die hilfebedürftige Frau bei dem beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt.

    Mit Schreiben vom 04.10.2007 hatte der beklagte Sozialhilfeträger daraufhin gegenüber der Klägerin eine „Kostengarantie“ ab dem 05.06.2007 erklärt.

    In diesem Schreiben führte der Beklagte konkret aus, in welchem Umfang die Hilfebedürftige gegen sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 SGB XII habe.

    Die Klägerin könne die erbrachten Leistungen direkt ihr gegenüber abrechnen, soweit die Leistungserbringung dem Kostenübernahmeanspruch der Hilfeempfängerin entspreche und die Hilfeempfängerin einen Rechtsanspruch darauf habe.

    Mit Bescheid vom 04.10.2007 an die Hilfeempfängerin erklärte die Klägerin die Übernahme der angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme besonderer Pflegekräfte gem. § 65 SGB XII im Umfang der der Klägerin erteilten Kostengarantie ab 05.06.2007 bis 31.10.2007.

    Gegen diesen Bescheid legte der Sohn der Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 16.10.2007 Widerspruch ein.

    Noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens starb die Hilfeempfängerin.

    Nach dem Tode übersandte die Klägerin Rechnungen für die seit Juni 2007 erbrachten Leistungen an den Beklagten, welche nach dem Tod der Hilfebedürftigen ausgestellt waren.

    Die Begleichung dieser Rechnungen lehnte der Beklagte ab, da der Anspruch der Hilfeempfängerin hinsichtlich dieser nach dem Tode ausgestellten Rechnungen nicht auf die Klägerin übergegangen sei.

    Im Jahre 2011 reichte die Klägerin daraufhin Klage beim Sozialgericht ein.

    Sozialgericht Berlin: Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Anspruch der Klägerin habe zwar bestanden, dieser sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings verjährt gewesen.

    Durch den Kostenübernahmebescheid gegenüber der Hilfeempfängerin vom 04.10.2007 sei der Beklagte dem zwischen der Klägerin und der Hilfeempfängerin geschlossenen Pflegevertrag auf Schuldnerseite beigetreten (Schuldbeitritt).

    Bei diesem Bescheid handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um eine Rahmenbedingung, sondern bereits um einen Verwaltungsakt, der durch Abrechnung und Zahlung nur noch vollzogen werden müsse.

    Der damit bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei allerdings bereits seit Ende 2010 verjährt gewesen.

    Die Verjährungsfrist von drei Jahren richte sich dabei nach § 195 BGB, da der Zahlungsanspruch eine zivilrechtliche Forderung sei.

    Quelle: Sozialgericht Berlin

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