Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge

  1. Ausländerrecht: Zur Reichweite der Verpflichtungserklärung für syrische Flüchtlinge

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    Verwaltungsgericht Köln, 19.04.2016, Az.: 5 K 79/16

    Die Verpflichtungserklärung ist die schriftliche Zusicherung einer Privatperson, für den Unterhalt eines Ausländers aufkommen zu wollen. Es handelt sich dabei um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und ist gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären und von dem Gastgeber bei der  Ausländerbehörde persönlich zu unterschreiben.

    Mit der Unterschrift haftet der Verpflichtungsgeber für den Lebensunterhalt des Ausländers inklusive allen Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bekleidung und Wohnraum, sowie für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Verpflichtung kann bei Bedarf auch die Ausreisekosten (z. B. Flugkosten) umfassen, wenn der Ausländer diese nicht selber tragen kann.

    Darüber hinaus sind von der Verpflichtungserklärung auch die Kosten einer eventuell notwendigen zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z. B. Abschiebung gem. §§ 66 u. 67 Aufenthaltsgesetz erfasst. Dazu gehören z. B. Beförderungs- und Reisekosten, notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten. Unter Umständen können somit ganz erhebliche Kosten von dem Verpflichtungsgeber zu zahlen sein.

    Verpflichtungserklärung

    In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Verpflichtungsgeber, welcher eine Verpflichtungserklärung für zwei syrische Flüchtlinge abgegeben hatte, dem Jobcenter diejenigen Leistungen zu erstatten hatte, welche das Jobcenter an die Flüchtlinge zahlte.

    (Ein weitere ganz ähnlicher Fall wurde am 01.03.2016 durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 22 K 7814/15))

    Der Fall des gerichtlichen Verfahrens:

    Kläger hatte Verpflichtungserklärung für syrische Flüchtlinge abgegeben

    Der Kläger in diesem Verfahren wurde durch das Jobcenter Leverkusen für die Kosten des Lebensunterhalts zweier syrischer Flüchtlinge in Anspruch genommen, für welche er eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte.

    Diese Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG hatte der Kläger am 06.05.2014 bei der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen abgegeben und sich damit verpflichtet, u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt der damals noch in der Türkei befindlichen syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. zu tragen.

    Zur Dauer der Verpflichtung des Klägers hieß es in der Verpflichtungserklärung: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 06.05.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“

    Nach Abgabe der Verpflichtungserklärung reisten die syrischen Staatsangehörigen dann mit einem  Visum der deutschen Botschaft in Ankara am 08.09.2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten am 15.12.2014 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 14.12.2016.

    Am 05.05.2015 stellten die beiden syrischen Staatsangehörigen Asylanträge. Mit Bescheiden vom 23.07.2016 und 11.08.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) daraufhin beiden die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 21.08.2015 bzw. 12.09.2015 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen ihnen nachfolgend befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

    Flüchtlinge hatten vom Jobcenter SGB II für ihren Lebensunterhalt erhalten

    Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 gewährte das Jobcenter Leverkusen den syrischen Staatsangehörigen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 1.706,55 €.

    Nach vorheriger Anhörung des Klägers stellte das Jobcenter Leverkusen mit Bescheid vom 10.12.2015 fest, dass der Kläger aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 06.05.2014 zur Erstattung der an den einen der syrischen Flüchtlinge gewährten Leistungen in Höhe von 1.706,55 € verpflichtet sei und forderte den Kläger daraufhin auf, diesen Betrag an das Jobcenter Leverkusen zu erstatten.

    Jobcenter nimmt Verpflichtungsgeber in Anspruch, dieser klagt dagegen

    Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Mit weiterem Bescheid vom 08.01.2016 forderte das Jobcenter Leverkusen vom Kläger dann auch noch zur Erstattung der an den anderen syrischen Flüchtling gewährten Leistungen in Höhe von 1.706,55 € auf. Dahingehend erweiterte der Kläger seine Klage.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln:

    Das Verwaltungsgericht Köln urteilte nun, dass Die Leistungsbescheide des beklagten Jobcenters rechtmäßig waren und der Kläger die Zahlungen des Jobcenters an die Flüchtlinge zu erstatten habe.

    Verwaltungsgericht Köln sieht Zahlungsverpflichtung des Klägers

    Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG habe derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet würden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen würden.

    Hier sei die Verpflichtungserklärung des Klägers im Rahmen der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 erfolgt. Nach dieser Aufnahmeanordnung solle syrischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen müssten und die Einreise zu in NRW lebenden Verwandten beantragen würden.

    Die Landesanordnung setze allerdings zwingend voraus, dass die in NRW aufenthaltsberechtigten Personen bereit und in der Lage waren, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Dies solle durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung sicher gestellt werden.

    Wechsel der Rechtsgrundlage stellt keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar

    Die vor diesem Hintergrund übernommene Verpflichtung des Klägers sei hier auch nicht deswegen entfallen, weil die Flüchtlinge nicht mehr im Besitz einer auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sondern nun im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG seien. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG im gegebenen Zusammenhang keinen „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung dar.

    Bei Auslegung der Verpflichtungserklärung und Ermittlung ihrer durch den Begriff „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ gezogenen Grenzen müsse nämlich nicht die einzelne aufenthaltsrechtliche Vorschrift, sondern der der Erklärung zugrunde liegende Lebenssachverhalt in einem weit gefassten Sinne in den Blick genommen werden.

    Hierfür spreche auch, dass der Verpflichtungsgeber mit den aufenthaltsrechtlichen Detailfragen des geplanten Aufenthalts nicht notwendigerweise vertraut sein müsse, und ihm deshalb eine Erklärung, die letztlich eine juristische Durchdringung des im Aufenthaltsgesetz nunmehr verwirklichten Trennungsprinzips erforderte, nicht unterlegt werden könne.

    Verpflichtungserklärung ist dahingehend auszulegen, dass langfristige Verpflichtung gewollt sei

    Ausgehend davon, seien die Verpflichtungserklärungen des Klägers dahingehend auszulegen, dass er sich verpflichtet habe, den Lebensunterhalt der betreffenden syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen.

    Insofern habe das beklagte Jobcenter auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers befinden müssen.

    Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der eine Verpflichtungserklärung abgibt, im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen sei, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfe. Ein Regelfall liege vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden seien und nichts dafür spreche, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könne.

    Quelle: Verwaltungsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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