Nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat
Ausländerrecht: Bei unanfechtbarer Ablehnung eines Aufenthaltsantrags ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich.
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