Verwaltungsgericht München 27.02.2019 Az.: M 25 K 18.5262 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Verwaltungsgericht München 27.02.2019 Az.: M 25 K 18.5262

  1. Ausländerrecht: Die Einbürgerungszusicherung scheitert an Straftaten des Einbürgerungsbewerbers bei Verurteilung zu 320 Tagessätzen.

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    Verwaltungsgericht München, 27.02.2019, Az.: M 25 K 18.5262

    Staatenlosigkeit ist zu vermeiden. Diese Pflicht ist in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen enthalten. Um bei einem Einbürgerungsprozess in Deutschland die Staatenlosigkeit des Einbürgerungsbewerbers zu verhindern, kann der Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung erhalten.

    Mit dieser Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband für den Fall zugesichert, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit nachweislich aufgibt und sich bis dahin die Sach-und Rechtslage nicht geändert hat. Mit dieser Einbürgerungszusicherung muss der Einbürgerungsbewerber bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft), die Entlassung aus der bisherigenStaatsangehörigkeit beantragen bzw. den Verzicht erklären.

    In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichts München begehrte der Kläger die Einbürgerungszusicherung. Dem standen jedoch Straftaten des Einbürgerungsbewerbers entgegen.

    Sachverhalt: Der Kläger war am 01.12.1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte am 05.12.1994 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt, welcher durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ehem. BAFI), jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 zunächst als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

    Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 31. März 1999 wurde das BAFI rechtskräftig dazu verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG-1990 hinsichtlich Togo vorliegen. Das BAFI erließ am 21. Juni 1999 einen entsprechenden Bescheid. Mit Bescheid vom 12. September 2008 widerrief das BAMF die mit Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG-1990 vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Seitdem wurde der Kläger von der Ausländerbehörde in regelmäßigen Abständen dazu aufgefordert, einen togoischen Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nie nach.

    Seit dem 19.06.2013 war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 1. Oktober 2007 war der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt worden. Das Urteil war seit dem 9. Oktober 2007 rechtskräftig.

    Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2012 ist der Kläger wegen Vergehens gemäß § 42 StAG zu einer weiteren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden. Der Strafbefehl ist seit 12. September 2012 rechtskräftig geworden.

    Laut Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 30. Januar 2013 sind die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 6. Juli 2022 tilgungsreif.

    Am 19. März 2012 hatte der Kläger erstmals einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gestellt. Dieser war von der Landeshauptstadt München mit Bescheid vom 14. Mai 2013 nach § 10 StAG abgelehnt worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München zurückgenommen und das Verfahren am 8. Juli 2015 eingestellt.

    Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei der Landeshauptstadt München. Der Antrag wurde am 29. März 2018 im Hinblick auf § 8 StAG zur weiteren, zuständigen Entscheidung an den Beklagten weitergeleitet.

    Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 23. April 2018 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2018 den Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass bereits die Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllt sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann der Einbürgerungsbewerber nur dann eingebürgert werden, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Der Einbürgerungsantrag sei daher abzulehnen. § 12a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 StAG führten zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen sei § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt. Darüber hinaus sei die Identität des Klägers nicht ausreichend geklärt und der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse sowie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht erbracht. Dem Beklagten sei die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung nicht eröffnet, denn auch ein Fall des § 8 Abs. 2 StAG läge nicht vor.

    Gegen den Bescheid des Beklagten erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage und beantragte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

    Der Rechtsanwalt des Klägers führte im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Fall § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zu Gunsten des Klägers Anwendung finden müsse und eine Einzelfallentscheidung wegen des Außerbetrachtbleibens der strafrechtlichen Verurteilungen zu treffen sei, da die Verurteilung des Klägers unter anderem aufgrund eines Sachverhalts aus dem privaten bzw. intimen Bereich des Klägers erfolgt sei. Des Weiteren ließen die Verurteilungen des Klägers insgesamt nicht darauf schließen, dass dieser gesetzesuntreu sei, was auch dadurch zu Tage trete, dass er nach Verhängung der jüngsten Strafe vom 6. Juli 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insbesondere die jüngste Strafe sei auch deshalb nicht zu berücksichtigen, da seitens der Einbürgerungsbehörde im Hinblick auf das ordnungsgemäße Ausfüllen des Einbürgerungsantrags ein entsprechender Hinweis hätte ergehen müssen. Wäre es nicht zur Verurteilung am 6. Juli 2012 gekommen, wäre seine Verurteilung vom 1. Oktober 2007 heute getilgt und eine Einbürgerung wäre unproblematisch möglich. Es werde bestritten, dass nach Auskunft des Bundesamtes der Justiz am 6. Juli 2022 Tilgungsreife eintrete.

    Hinsichtlich des Sprachnachweises und der Kenntnis der Rechts- und Gesellschaftsordnung hätte die Beklagte den Kläger zur Vorlage der ihrer Ansicht nach weiteren notwendigen Nachweise förmlich auffordern müssen, was nicht geschehen sei.

    Darüber hinaus sei das StAG in der Fassung vor dem 19. August 2007 im vorliegenden Fall anwendbar, da die Verurteilung des Amtsgerichts München vom 1.Oktober 2007 wegen eines Sachverhalts vom 22. Juni 2006 erfolgte. Demnach sei beim Kläger nicht von dem zwingenden Erfordernis der „Geringfügigkeit“ im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG auszugehen, sondern es sei eine Einzelfallentscheidung zu fällen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe die Behörde mithin zu berücksichtigen, dass die Verurteilung des Klägers vom 1. Oktober 2007 auf Grund eines Sachverhalts aus dem privaten bzw. intimen Bereich geschehen sei. In der Folge müsse eine Ermessensentscheidung der Behörde unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 6. Juli 2012 zugunsten des Klägers ausfallen.

    Nachdem der Kläger bereits seit 1994 in der Bunderepublik sei, arbeite und gutes Deutsch spreche sei seine Einbürgerung zur Vermeidung einer besonderen Härte darüber hinaus geboten.

    Verwaltungsgericht München: Das Verwaltungsgericht München hat nun entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten, über den Einbürgerungsantrag gemäß dem StAG in der Fassung vor dem 19. August 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bestünde ebenfalls nicht.

    Maßgeblich für den vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Einbürgerungszusicherung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 17.05 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 10 C 2/14 – juris – Rn. 10). Abzustellen sei mithin auf das StAG vom 22. Juli 1913 in der Fassung vom 11. Oktober 2016.

    Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung lägen nicht vor. Ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde liege, setzte jedenfalls voraus, dass, mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die sonstigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs gegeben seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn bei § 8 StAG handele es sich um eine Ermessensvorschrift, aus welcher sich kein unmittelbarer Anspruch auf Einbürgerung ergäbe. Für eine Ermessenreduzierung auf Null bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall lägen bereits die Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 8 Abs. 2 StAG bestünden ebenfalls nicht. Dem Beklagten sei die Möglichkeit der Ermessenentscheidung schon nicht eröffnet gewesen.

    Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG könne ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sei. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG würden bei der Einbürgerung Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht beiben. Gemäß Satz 2 Halbsatz 1 seien bei mehreren Verurteilungen zu Geldstrafen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 diese zusammen zu zählen, es sei denn, es werde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Wenn die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 des § 12a Abs. 1 StAG übersteigen würde, so würde im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben könne (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).

    Im vorliegenden Fall sei der Kläger zu insgesamt 320 Tagessätzen verurteilt worden. Die mit Urteil des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2007 verhängte Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen sei mit der mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. Juli 2012 verhängten Geldstrafe von 140 Tagessätzen insoweit zusammen zu zählen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Die Urteile seien rechtskräftig. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 30. Januar 2013 würden die für den Kläger im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst am 6. Juli 2022 tilgungsreif.

    Damit sei die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG deutlich überschritten. Die Überschreitung sei auch nicht geringfügig, denn bereits ein Überschreiten der Unbeachtlichkeitsgrenze um ein Drittel sei nicht mehr als geringfügig anzusehen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 5/11 – juris; BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 10 C 4/14 – juris – Rn. 13).

    Im vorliegenden Fall lägen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG nicht vor.

    Gemäß § 8 Abs. 2 StAG könne von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Zwar sei § 8 Abs. 2 StAG auch dann noch anwendbar, wenn, wie hier, die Grenze der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden sei (BVerwG, U. v. 20.3.2012 – 5 C 5/11 – jurisRn. 38). Im Falle des Klägers seien jedoch weder Gründe des öffentlichen Interesses noch eine besondere Härte gegeben.

    Ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung bestünde, das es ausnahmsweise rechtfertigen könne, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlange die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab (OVG Saarl, U.v. 28.6. 2012 – 1 A 35/12 – juris – Rn. 61). Ein staatliches Interesse an der Einbürgerung trotz Fehlens der Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bestünde zum einen beim Wunsch Deutschlands, sich mit dem Einbürgerungswilligen zu schmücken (Thomas Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 Rn. 73); erforderlich sei ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (VG Stuttgart, U. v. 21.2.2017 – 11 K 5571/16 – juris – Rn. 29). Anhaltspunkte hierfür seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Zum andern könne ein solches Interesse zu bejahen sein, wenn Gründe vorliegen, die entsprechend den StAR-VwV eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen (Thomas Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 8 Rn. 73). Auch dies sei vorliegend nicht der Fall. Allein der Umstand, dass sich der Kläger bereits seit 1994 in der Bundesrepublik befindet, reiche für die Annahme eines öffentlichen Interesses an seiner Einbürgerung nicht aus, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb dieser Umstand eine besondere Fallkonstellation darstellen soll. Denn § 8 Abs. 2 StAG enthalte nach der gesetzlichen Konzeption einen Ausnahmetatbestand und setze daher voraus, dass der konkrete Fall sich in einer spezifischen Weise von der in der Regel zu beobachtenden Integration von Zuwanderern in die hiesigen Verhältnisse zusätzlich positiv abhebe (vgl. hierzu OVG Saarl., U.v. 28.6. 2012 – 1 A 35/12 – juris – Rn. 64). Anhaltspunkte hierfür seien nicht vorgetragen oder ersichtlich.

    Eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG sei im Falle des Klägers ebenfalls nicht gegeben. Denn das Vorliegen einer besonderen Härte sei als Ausnahmefall anzusehen, der das Bestehen von für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerenden Umständen voraussetze, die im Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen würde. Eine solche Härte müsse durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen worden sein und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, U. v. 20.3. 2012 – 5 C 5.11 – juris – Rn. 39 m.w.N.; NdsOVG, U. v. 13.2.2013 – 13 LC 33/11 – juris – Rn. 47). Derartige Umstände bestünden im vorliegenden Fall nicht. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters sei nicht ersichtlich, warum sich durch die Ablehnung des Einbürgerungsantrags eine unbillige Härte für den Kläger allein daraus ergeben sollte, dass er sich bereits seit 1994 in der Bundesrepublik befindet, arbeitet, gutes Deutsch spricht und integriert sei. Atypische Umstände des Einzelfalls seien im Falle des Klägers insofern nicht gegeben.

    Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit könne eine besondere Härte im Übrigen in Betracht gezogen werden, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt habe, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei (VG Stuttgart, U. v. 21.2.2017 – 11 K 5571/16 – juris – Rn. 34). Diese Voraussetzungen seien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Denn die letzte Straftat des Klägers (Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2012) habe die Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 StAG erheblich überschritten (s.o.).

    Quelle: Verwaltungsgericht München

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