Verwaltungsgericht Stuttgart 12.06.2019 Az. 8 K 19641/17 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Verwaltungsgericht Stuttgart 12.06.2019 Az. 8 K 19641/17

  1. Ausländerrecht: Muss sich ein Ausländer die Straffälligkeit seines Ehegatten zurechnen lassen

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 12.06.2019, Az. 8 K 19641/17

    Erhält ein gut integrierter ausländischer Minderjähriger eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, können auch die Eltern eine solche beantragen. Dies liegt am schützenswerten Interesse der Eltern, mit ihrem Kind zusammenzuwohnen. Im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) findet sich daher die Regelung des § 25a II AufenthG, der den Eltern einen Anspruch einräumt, sofern sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Der Gesetzgeber hat allerdings festgelegt, dass dies nicht für straffällig gewordene Eltern gelten soll. Außerdem muss das Kind minderjährig sein. Nun mag es vorkommen, dass nur ein Elternteil straffällig geworden ist, während sich der andere nichts hat zu Schulden kommen lassen. Soll dann beiden Elternteilen die Aufenthaltsgenehmigung verwehrt werden oder nur dem Straffälligen? Und kommt es bei der vorausgesetzten Minderjährigkeit des Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidung an? Dies ist deshalb relevant, da solche Verfahren oftmals über längere Zeiträume andauern.

    Im nachstehenden Urteil stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart) klar, dass sich ein Ausländer die Straffälligkeit seines Ehepartners nicht zurechnen lassen muss. Ferner erläutert es, dass eine ggf. notwendige Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ausreicht und nicht noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein muss.

    Sachverhalt: Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Kläger sind ein Ehepaar, Beklagte eine Ausländerbehörde.

    Beide Kläger sind türkische Staatsangehörige, sind seit 1987 und 1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und haben 3 gemeinsame in Deutschland geborene Kinder (27, 21 und 19 Jahre alt). Im Januar 2011 ziehen sie mit den beiden jüngeren Kindern in die Türkei, kehren jedoch bereits im November 2011 ohne Visum zurück. Bei der Rückkehr wird die Mutter am Flughafen festgenommen, da sie vor der Ausreise mehrfach straffällig geworden ist und noch offene Haftstrafen ausstanden, die sie bis Mai 2012 verbüßt. Zuvor war sie bereits mehrfach zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Am 7.2.2013 teilt die Ausländerbehörde dem Ehepaar mit, dass ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, wogegen sie am 18.2.2013 Klage erheben. Sie begehren die Feststellung des Nichterlöschens, bekommen jedoch nicht Recht. Zur Begründung heißt es, dass die Familie nicht vorübergehend, sondern dauerhaft in die Türkei ziehen wollte. Ihnen wird anschließend eine befristete Duldung ausgestellt.

    Im Jahr 2014 beantragen sie für sich und ihre Kinder eine Aufenthaltsgenehmigung hinsichtlich Art. 8 I EMRK und eine Arbeitserlaubnis. Dem Antrag kommt die Behörde nicht nach.

    Im August 2016 erteilt die Behörde beiden Kindern befristete Aufenthaltserlaubnisse auf Grundlage des geänderten § 25a AufenthG, die später bis ins Jahr 2020 verlängert werden.

    Ferner erbittet die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 V AufenthG an die Eltern. Darin erwähnt sie außerdem, dass für die Eltern eine Erteilung nach § 25a II AufenthG nicht in Frage kommt. Dies begründet sie mit dem Ausschluss des § 25a III AufenthG, der aufgrund der straffällig gewordenen Mutter greife. Die Zustimmung wird verweigert, da § 25a II AufenthG spezieller zu § 25 V AufenthG sei, § 25a II AufenthG jedoch ausgeschlossen sei.

    Der Vater verwiest darauf, dass er sich die Straftaten seiner Ehefrau nicht zurechnen lassen müsse und er den Lebensunterhalt durch seine Arbeit sicher könne. Die Behörde sieht ebenfalls alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a II AufenthG erfüllt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sich der Vater die Straffälligkeit der Mutter zurechnen lassen muss. Dies begründet sie mit dem Wortlaut, nach dem die Aufenthaltserlaubnis nur „den Eltern“ gemeinsam erteilt werden könne und deshalb bei Straffälligkeit eines Elternteils auch gemeinsam verwehrt werden müsse. Sie argumentiert weiter damit, dass die Erteilung nur an den Vater dazu führen würde, dass die Mutter aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Das würde zum Leerlaufen des § 25a III AufenthG führen.

    Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25b AufenthG wird abgelehnt, da sich die Kläger nicht lang genug in Deutschland aufhalten. Somit sieht die Behörde nur die Möglichkeit eine Duldung nach § 60 IIb AufenthG auszusprechen.

    Hiergegen erhebt das Ehepaar Klage und beantragt die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für beide Ehepartner zu verpflichten. Die Behörde beantragt Abweisung der Klage.

    Verwaltungsgericht Stuttgart: Das VG Stuttgart gibt der Klage bezüglich einer Aufenthaltsgenehmigung für den Vater statt, weist sie für das Anliegen der Mutter ab.

    So habe der Vater einen Anspruch aus § 25a II AufenthG, dem § 25a III AufenthG nicht entgegensteht. Nach § 25a II AufenthG steht den Eltern eines minderjährigen Ausländers ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu, wenn der Minderjährige eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, […] und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

    Zur Prüfung stellt das Gericht zunächst klar, dass der inzwischen 19-jährige Sohn mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 25a I AufenthG dennoch als minderjährig gilt, da auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Dass für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge nach §36 I AufenthG etwas anderes gilt, hängt mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen der Normen und der fehlenden Vergleichbarkeit der Fälle zusammen. So diene das Nachzugsrecht aus § 36 I AufenthG zum Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, während § 25a AufenthG dem Schutz des Interesses der Eltern am Zusammenleben mit ihrem Kind dient. Ferner sei die Situation der Familie nicht mit der eines unbegleiteten Flüchtlings zu vergleichen, da sie schonmal für längere Zeit zusammen in Deutschland gewohnt haben. Somit sei das Tatbestandsmerkmal „Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltsgenehmigung nach Absatz 1 besitzt“ erfüllt.

    Auch könne der Vater durch seine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichern.

    Außerdem stellt das Gericht klar, dass sich der Vater die Straffälligkeit seiner Ehefrau nicht zurechnen lassen muss und daher der Ausschlussgrund in § 25a III AufenthG für ihn nicht greift. So spricht § 25a III AufenthG nur vom Ausschluss für einen straffällig gewordenen Ausländer, was für den Vater nicht zutrifft. Eine Zurechnungsvorschrift, dass sich Ehegatten die Strafbarkeit des jeweils anderen zurechnen lassen müssen, sei nicht ersichtlich und auch nicht in den Gesetzgebungsmaterialien zu finden. Die Gefahr, dass die Mutter einen Anspruch aus Art. 6 GG ableiten könnte und § 25a III AufenthG leerliefe hält das Gericht für unbeachtlich, da es so einen Anspruch nicht annimmt.

    Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe ebenfalls nicht entgegen, dass der Vater 2011 ohne Visum nach Deutschland eingereist ist, da den Umständen nach eine Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens iSd. § 5 AufenthG nicht verhältnismäßig wäre.

    Da somit alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und dem Anspruch nichts entgegensteht, verpflichtet das Gericht die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25a II AufenthG an den Vater.

    Der Mutter dagegen spricht das Verwaltungsgericht weder einen Anspruch aus § 25a II AufenthG, noch aus § 25b AufenthG, noch aus § 25 V AufenthG zu.

    • 25a II AufenthG steht § 25a III AufenthG entgegen, da die Mutter entsprechend straffällig geworden war und die Aufenthaltsgenehmigung deshalb nicht erteilt werden kann.
    • 25b I 1 AufenthG steht entgegen, dass die Mutter nicht lang genug in Deutschland mit ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dabei ununterbrochen geduldet war.
    • 25 V AufenthG sei dagegen nicht anwendbar, da § 25 II, III AufenthG spezieller sind und vorgingen. Für einen ausnahmsweisen Rückgriff auf § 25 V AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK sieht das Gericht keinen Raum, da die Klägerin zu viele Straftaten begangen hat und die Möglichkeit der Duldung nach § 60 IIb AufenthG besteht.

    Es sieht daher für die Mutter keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegeben und weist die Klage diesbezüglich ab.

    Quelle: VG Stuttgart

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