Verwaltungsgericht Stuttgart 21.02.2017 Az.: 11 K 5571/16 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Verwaltungsgericht Stuttgart 21.02.2017 Az.: 11 K 5571/16

  1. Ausländerrecht: Keine Ausnahme bei mehreren Verurteilungen, die die Bagatellgrenze erheblich übersteigen

    Leave a Comment

    Verwaltungsgericht Stuttgart, 21.02.2017, Az.: 11 K 5571/16

    Die Einbürgerung, sowie das Einbürgerungsverfahren ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. So ist nach § 10 Abs. 1 StAG ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, sofern er die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen erfüllt. So darf der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein. Bei der Beurteilung des Strafrahmens bleiben nach § 12a Abs. 1 StAG bei der Einbürgerung die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, außer Betracht.

    Im nachfolgenden Urteil geht es um die Frage, ob eine Ablehnung der Einbürgerung wegen verschiedener Verurteilungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder aufgrund einer besonderen Härte unberücksichtigt bleiben müssen.

    Sachverhalt: Der Kläger wurde 1979 in der Bundesrepublik als türkischer Staatsangehöriger geboren und begehrt nunmehr die Einbürgerung in den Deutschen Staatenverband.

    Dem Kläger wurde am 25.09.1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Aufgrund zahlreicher Straftaten unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung (4 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe), gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (3 Monate zur Bewährung), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (4 Monate zur Bewährung) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung (1 Jahr und 2 Monate unter Einbeziehung der vorherigen Tat) wurde er mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.01.2003 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 25.06.2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Aufgrund eines vor dem VGH Baden-Württemberg geschlossenen Vergleichs nahm das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung zurück und verpflichtete sich zur Wiedererteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2007 wurde der Kläger zur weiteren Strafverbüßung festgenommen. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Am 10.10.2007 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilt und seit dem 04.03.2013 ist er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Vom 11.01.2010 bis 17.12.2010 besuchte der Kläger die Meisterschule für Maler und Lackierer.

    Am 19.06.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Das Bundesamt für Justiz teilte am 03.03.2016 mit, dass bei weiterer Straffreiheit seine im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen am 01.05.2020 tilgungsreif seien. Mit Bescheid vom 27.05.2016 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Einbürgerung ab und begründete dies damit, dass seine Verurteilungen die Bagatellgrenze aus § 12a Abs. 1 StAG überstiegen würden. Ein Ermessen sei aufgrund der Erheblichkeit abzulehnen. Die Verurteilungen seien bis zu ihrer Tilgung 2020 einbürgerungsschädlich. Auch eine Ermessenseinbürgerung sei nicht möglich, da der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht erfülle. Aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses und der nicht vorhandenen besonderen Härte seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG auch nicht gegeben.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.06.2016 Widerspruch ein und trug vor, dass er seit der Familiengründung außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht habe, sodass die Ablehnung ungerechtfertigt sei. Er sichere die Existenz seiner deutschen Familienangehörigen und besitze als einziger keine deutsche Staatsangehörigkeit. Dies stelle eine besondere Härte dar. Seine Verurteilungen seien ihm eine Lehre gewesen und er habe daraufhin sein Leben vollkommen umgestellt. Er habe eine qualifizierte Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer absolviert und im Dezember 2010 den Meisterbrief für das Maler- und Lackierergewerbe erworben. Zwischenzeitlich übe er die Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger aus.

    Am 05.08.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Verurteilungen im Hinblick auf § 12a Abs. 1 S. 3 StAG nicht außer Betracht bleiben könnten, da der Unbeachtlichkeitswert erheblich überschritten sei. Auch scheide eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG aus, da weder ein öffentliches Interesse aufgrund der Integration noch eine besondere Härte aufgrund der Familie bestünde.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05.09.2016 Klage und beantragte die Aufhebung der ablehnenden Bescheide, sowie die Beklagte zu verpflichten über die Einbürgerung neu zu entscheiden.

    Verwaltungsgericht Stuttgart:

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart urteilte, dass die Klage  zulässig aber unbegründet sei. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und wurde den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, dass diese erneut über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatenverband unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Gerichts zu entscheiden.

    Der Kläger erfülle nach dem Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht sämtliche Voraussetzungen des § 10 StAG. Der Einbürgerung stünde § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG entgegen. Hiernach dürfe der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden seien, wobei Verurteilungen bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sei, nicht berücksichtigungsfähig seien. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen seien diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Träfen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspreche ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 S. 2 StAG). Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis.

    Die Verurteilungen des Klägers würden deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafen liegen. Auch könnten die im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen nicht nach § 12a Abs. 1 S. 3 StAG unberücksichtigt blieben. Der Kläger sei insgesamt zu mehr als 21 Monaten verurteilt worden, sodass von einer geringfügigen Überschreitung keine Rede sein könne.

    Auch scheide eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 StAG aus, er besitze zwar eine deutsche Ehefrau, jedoch sei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG spiegelbildlich zu § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, sodass das vorgenannte auch hier maßgeblich sei.

    Ebenso sei eine Ausnahme nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 8 Abs. 2 StAG abzulehnen, da weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Härte anzunehmen sei.

    Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liege nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe, dass es ausnahmsweise rechtfertigen könne, den Einbürgerungsbewerber trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern. Hierfür sei ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte erforderlich.

    Unter diesem Aspekt sei ein öffentliches Interesse nicht gegeben. Hieran ändere auch nicht die Neu-Ausrichtung des Lebens des Klägers, seine gute Integration, sowie seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und die gemeinsamen Kinder etwas. Diese Gründe stellten keine spezifischen staatlichen Belange dar, insbesondere, da der Aufenthaltsstatus des Klägers nicht gefährdet sei.

    Im Weiteren sei auch eine besondere Härte abzulehnen. Diese setze einen besonderen beschwerenden atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwere. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG solle solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen. Die Härte müsse demnach gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.

    Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit könne eine besondere Härte in Betracht gezogen werden, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt habe, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

    Auch die Tatsache, dass die Familienangehörigen des Klägers deutsche Staatsangehörige seien, begründe keine besondere Härte. Selbst unter Berücksichtigung der Familieneinheit, eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert sei, gebiete der grundrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Insbesondere unter der dem Aspekt, dass dem Kläger keine negativen Auswirkungen auf die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft drohe und er eine konkrete Einbürgerungsperspektive nach Tilgungsreife der Straftaten habe.

    Die Klage sei daher abzuweisen.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht