Verwaltungsgericht Würzburg 04.02.2020 Az.: W 10 K 18.31208 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Verwaltungsgericht Würzburg 04.02.2020 Az.: W 10 K 18.31208

  1. Ausländerrecht: Klage wegen Versagung der Beschäftigungserlaubnis eines Ausländers

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    Verwaltungsgericht Würzburg, 04.02.2020, Az.: W 10 K 18.31208

    Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann hiergegen grundsätzlich immer Klage erheben. Dabei können verschiedene Dinge beantragt werden: die Erteilung einer bestimmten Sache, die Änderung der gefallenen Entscheidung, oder auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung. In letzterem Falle muss dafür jedoch eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein: der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass der gefallene Verwaltungsakt rechtswidrig war.

    Im vorliegenden Fall wurde einem Kläger die Erlaubnis auf Berufsausübung nicht erteilt, woraufhin dieser Klage erhob und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung begehrte. Das Verwaltungsgericht Würzburg jedoch wies die Klage als unzulässig ab, da kein besonderes Feststellungsinteresse ersichtlich war.

    Sachverhalt: Der Kläger war, nach eigenen Angaben, nigerianischer Staatsangehöriger und begehrte bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrages die Erlaubnis für eine Berufsausübung als Lager- und Produktionshelfer.

    Mit Bescheid des BAMF vom 29. Mai 2017 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde hierbei auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

    Am 25. Juli 2017 erkannte der Kläger vorgeburtlich die Vaterschaft für ein Kind an, welches die deutsche Staatsangehörigkeit haben werde.

    Am 7. August 2017 hatte der Kläger die Genehmigung einer Berufsausbildung als Maler bei einem Betrieb in H beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt und die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 04.02.2020 abgewiesen.

    Am 24. Januar 2018 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung als Lager- und Produktionshelfer (Vollzeitbeschäftigung) bei der Firma O.

    In der Stellungnahme vom 12. April 2018, ausgestellt vom Bevollmächtigten des Klägers, führte dieser aus, dass der Kläger regelmäßig Zeit mit seinem Sohn verbringe, dies aber auf Grund seiner derzeitigen Situation als Sozialleistungsempfänger nur zweimal monatlich realisieren konnte. Sobald der Kläger aber einer erlaubten Tätigkeit nachgehen könne und damit Geld verdiene, wollte dieser den Umgang mit seinem Sohn intensivieren. Dass das deutsche Kind des Klägers im Anhörungsschreiben der Beklagten nicht erwähnt wurde, schien verwunderlich. Im Übrigen hatte der Kläger dem Verwaltungsgericht am 8. Januar 2018 seine Geburtsurkunde vorgelegt.

    Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 lehnte die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Unterfranken (ZAB) den Antrag auf Erlaubnis zur Berufsausbildung ab. Die ZAB erläuterte, dass die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorzunehmende Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers ausfiel. Aufgrund der geringen Anerkennungsquote des Bundesamtes für Asylbewerber aus Nigeria, namentlich 18,7% für die Monate Januar bis April 2018 (Entscheidungsstatistik des Bundesamtes), ergab sich für ihn eine sehr ungünstige Bleibeperspektive. Nach der Gesamtjahresstatistik für das Jahr 2017 lag die Anerkennungsquote bundesweit sogar bei 17,3%. Des Weiteren führte das negative Asylverfahren des Klägers zu einem negativen Ergebnis der Einzelfallprüfung des Klägers, da die Ausländerbehörde an das Ergebnis des Asylverfahrens gebunden ist. Daraus ergab sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Versagung einer Berufsausbildung, bis die Entscheidung im Asylverfahren nicht unanfechtbar sei. Die Tatsache, dass der Kläger ein deutsches Kind hatte, führte nicht zu einer aktuell guten Bleibeperspektive. Vielmehr unterlag der Kläger während des laufenden Asylverfahrens der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG. Dem Kläger konnte zugemutet werden, die gerichtliche Entscheidung über den Asylantrag abzuwarten. Zudem war auch die Identität des Klägers nicht geklärt gewesen. So konnte anhand der vorgelegten Geburtsurkunde seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da diese aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie Anfälligkeit für Fälschungen nicht echt sein könnte. Der Kläger hatte keinen gültigen Reisepass oder sonstiges Reisedokument, welches seine Identität ausreichend feststellen konnte. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis zur Berufsausbildung könne daher ermessensfehlerfrei sowohl auf migrationspolitische Erwägungen als auch auf die ungeklärte Identität gestützt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Im Übrigen hatte der Kläger keine außergewöhnlichen Integrationsleistungen nachgewiesen. So wurde ihm zwar, bevor sein Asylantrag abgelehnt wurde, vom 25. April bis 31. August 2017 eine Einstiegsqualifizierungsmaßnahme bewilligt. Daraus ergab sich jedoch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf die spätere Genehmigung einer Ausbildung. Nur weil ihm bereits in der Vergangenheit eine Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit erteilt wurde, habe er nicht automatisch auch Anspruch auf Erteilung einer weiteren Beschäftigungserlaubnis, da jede einzelne Entscheidung über eine solche Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde stehe und unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Sach- und Rechtslage zu treffend sei (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 BeschV bzw. nach § 60a AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV). Vom Arbeitgeber selbst wurden ebenfalls keine betriebsbezogenen Gesichtspunkte vorgetragen, die vom Gewicht her das öffentliche Interesse an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnisse überragen. Zudem gab es weder dringende familiäre noch humanitäre Gründe, welche für die Erteilung der Erlaubnis sprechen würden. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger Vater eines minderjährigen deutschen Kindes war, ergab sich keine Änderung der Bleibeperspektive, da der Kläger der Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz unterlag. Im Falle der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages stehe die ungeklärte Identität entgegen. Dem Kläger wurde es zudem zugemutet, im Falle der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens auszureisen und im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem deutschen Kind das Visumsverfahren zu durchlaufen. In Anbetracht der Höhe des zu erwartenden Einkommens hatte auch das Bestreben des Klägers, Unterhalt für sein minderjähriges Kind zu zahlen keinen Einfluss auf die Entscheidung, da er damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen könnte. Insgesamt überwog für die ZAB daher das öffentliche Interesse an einer Versagung die privaten Interessen des Klägers an der Erteilung der Ausbildungserlaubnis.

    Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg.

    Hierbei führte er aus, dass der Bescheid (erneut) ermessensfehlerhaft war. Die Anerkennungsquote für Asylbewerber aus Nigeria konnte nicht unbedingt für eine schlechte Prognose sprechen. Viel entscheidender aber war, dass der Kläger auf Grund seiner Vaterschaft eines deutschen Kindes, mit dem er Umgang hatte und für welches er Unterhalt bezahlen wollte, dazu führe, dass seine Bleibeperspektive nicht nur nach der Anerkennungsquote im Asylverfahren bemessen werden könne. Die Beklagte konnte sich nicht auf § 10 Abs. 1 AufenthG stützen, da nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Bestehen eines Rechtsanspruchs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Titelerteilungssperre nicht greift, und zumindest die Bleibeperspektive sich deutlich zugunsten des Klägers verschiebt. Die angeführten öffentlichen Sicherheitsinteressen waren nicht nachvollziehbar. Für den Arbeitgeber sei in der Regel vor allem entscheiden, wie zuverlässig ein Arbeitnehmer arbeite. Die Firma, welche den Kläger beschäftigen wollte, war kein besonders sicherheitsrelevantes und erhöhter Terrorgefahr ausgesetztes Unternehmen. Auch die Berechnungen bezüglich des möglicherweise zu erzielendem Einkommen waren nicht zutreffend. Das öffentliche Interesse an einer Versagung der Erwerbstätigkeit übertrafen das private Interesse des Klägers nicht. Aus Sicht des Klägers sprach in seinem Fall auch das öffentliche Interesse für die begehrte Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.

    Der Kläger beantragte somit, den Bescheid vom 6.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Beschäftigung als Lager- und Produktionshelfer bei der Firma O. zu gestatten; hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Für den Beklagten beantragte die ZAB, die Klage abzuweisen.

    Ihr zufolge hatte der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Aufenthaltsgesetz) nicht erfüllt, sodass nicht von einer guten Bleibeperspektive ausgegangen werden konnte. Schon die allgemeinen (Regel-) Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben. Zudem war weder die Identität geklärt noch die Passpflicht erfüllt. Auch war beim Kläger kein außergewöhnlicher Ausnahmefall ersichtlich, sodass die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar erschien. Um eine Ausnahmebestimmung zu identifizieren, müsse die Vorschrift eng ausgelegt sein. Abgesehen davon war die Nachholung des Visumsverfahrens immer mit Unannehmlichkeiten verbunden. Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz stand einer Beachtung oder Nachholung des Visumsverfahrens per se nicht entgegen (wo mit Verweis auf BVerfG, B.v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06; BayVGH, B.v. 22.8.2007 – 24 CS 07.1495). Letztlich gab es auch erhebliche Zweifel daran, ob die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (AufenthG) überhaupt vorlagen. Denn der Kläger übte keine ausreichende Personensorge zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn aus. Angesichts der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn war nicht feststellbar gewesen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bestand, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt war. Dadurch, dass der Kläger seinen Sohn in stets mehrwöchigem Abstand nur kurz besuchte, konnte er nicht als eine väterliche Bezugsperson für seinen Sohn identifiziert werden. Auch regelmäßige, den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Geldzahlungen waren nicht ausreichend, um ein Betreuungsverhältnis annehmen zu können (mit Verweis auf HessVGH, B.v. 15.11.2002 – 9 TG 2990/02).

    Ergänzend ließ der Kläger ausführen, dass seine Klage im Asylverfahren nun abgewiesen wurde, hiergegen jedoch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden sollte, sodass, abgesehen von der Frage der Vaterschaft zu einem deutschen Kind, nach wie vor keine Ausreisepflicht bestehe.

    Am 30. September 2019 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass dem Kläger die Arbeitsstelle nach wie vor zur Verfügung stand.

    Am 5. Oktober 2018 wurde die Klage durch das Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    Einzelrichter VG Würzburg: Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Ablehnung der Erlaubnis zur Berufsausübung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses (Urteil vom 5.10.2018) rechtswidrig gewesen war. Die Klage wurde auf Grund ihrer Unzulässigkeit abgewiesen.

    Der Kläger hatte zuvor seinen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG durch die unanfechtbare Ablehnung seines Asylantrages (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 10 ZB 18.85 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 – W 10 K 17.33371 – juris) und die Umstellung seines Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO geltend gemacht. Nun beantragte er, dass die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Oktober 2018) als rechtswidrig festgestellt werde. Somit war die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

    Hierfür jedoch fehlte dem Kläger das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse, weshalb die Klage bereits unzulässig war.

    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lautet wie folgt: Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

    Als besonderes Feststellungsinteresse kann eine hinreichende konkrete Wiederholungsgefahr gelten. Diese setzt voraus, dass der Beklagte auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Kläger einen gleichartigen (unterstellt rechtswidrigen) Verwaltungsakt erlassen wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 133 m.w.N.). Im vorliegenden Fall jedoch war dies zu verneinen, da das Asylbegehren des Klägers unanfechtbar abgelehnt wurde. Der Kläger war somit kein Asylbewerber mehr, weshalb ihm auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 10 ZB 18.85 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 – W 10 K 17.33371 – juris). Der Verwaltungsakt der Beklagten war somit nicht rechtswidrig gewesen.

    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergab sich auch nicht aus einer Präjudizwirkung der Feststellung für eine Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, da ein solcher Anspruch nicht bestand. Ein Anspruch auf eine Schadensersatzklage könnte nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis in Folge unzureichender Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU bzw. nicht richtlinienkonformer Anwendung der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestützt werden. Denn ein solcher Anspruch bestand vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, was sich auch ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängte (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 40.12 – juris Rn. 42). Letzteres drängte sich hier schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, denn ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch des Klägers scheiterte an dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen europäisches Unionsrecht. Aus Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU folgt kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes entschieden hat (vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris Rn. 11 ff.). Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinienvorschrift entnehmen, zumal deren Art. 15 Abs. 2 den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des den Asylbewerbern zu gewährenden Zugangs zum Arbeitsmarkt einen Gestaltungsspielraum einräumt und dabei weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte verwehrt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Grundrecht der freien beruflichen Betätigung nach Art. 15 EU-GR-Charta, und zwar schon deshalb, weil dieses kein einklagbares Recht auf Arbeit garantiert (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Rn. 9 zu Art. 15 EU-GR-Charta). Anhaltspunkte für eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber bzw. der mitgliedstaatlichen Vollzugsbehörde, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Staatshaftung einen hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß begründen würde, wurden des Weiteren weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann ferner auch unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung bestehen, wobei offenbleiben kann, ob nach der neueren, eher restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsverletzungen, welche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, ein solches besonderes Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 40.12 – juris Rn. 27). Dies lag im vorliegenden Fall jedoch auch nicht vor, da die Versagung der Beschäftigungserlaubnis nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Klägers führte, dessen Wirkungen noch andauern würden.

    So bestand keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG (Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen), weil sich auf dieses Grundrecht nur Deutsche und Unionsbürger berufen können. Auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG konnte nicht geltend gemacht werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass für den Kläger keine Möglichkeit mehr bestände, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und ihm somit durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine einmalige berufliche Chance entgangen wäre.

    Zum anderen führte die Versagung der Beschäftigungserlaubnis auch nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit. So führte diese Beziehung dazu, dass sie als Abschiebungshindernis auf der Grundlage des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gelten konnte bzw. ihm einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG vermitteln könnte. Jedoch stellte dies nur ein mittelbarer Aspekt in der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG dar. Denn mit der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis war keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden, welche in eine schützenswerte familiäre Beziehung des Klägers zu seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit – vorausgesetzt, eine solche Beziehung bestand tatsächlich – eingreifen würde.

    Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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