Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 (Vorverfahren, also vor dem Klageverfahren, wobei es hier nur die Möglichkeit der Remonstration gibt, was aber nicht zwingend ist und sofort geklagt werden könnte) zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Ausländerrecht: Untätigkeitsklage für Visum zur Familienzusammenführung zum Sohn und zum Ehemann
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