Sowohl die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen als auch die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen können für den Vermieter erhebliche Probleme mit sich bringen. Denn an beiden Maßnahmen sind die Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben zu beteiligen.
Mietrecht: Keine außergewohnliche Härte, wenn die Mietsache durch die Modernisierungsmaßnahme lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird.
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