Visakodex Schengenvisum Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Visakodex Schengenvisum

  1. Ausländerrecht: Kinder waren ohne Visum nach Deutschland zu ihrem Vater eingereist und wollten hier bleiben

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    VGH München, Beschluss v. 13.06.2023 – 19 ZB 23.455

    Sachverhalt des Falles:

    Nach Ablehnung von Einreisevisa reisten die Kläger ohne Erlaubnis in die BRD ein

    In dem hier vorgestellten Fall des VGH München waren zwei Kinder (Kläger) zu ihrem sich im Bundesgebiet aufhaltenden Vater eingereist. Dieser hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG. Im Bundesgebiet beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Kindernachzug § 32 AufenthG) bei der Beklagten. Zuvor hatten die Kläger bei der Deutschen Botschaft in Nordmazedonien Einreisevisa beantragt, die allerdings abgelehnt worden waren.

    Ausländerbehörde lehnte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab

    Die Beklagte hatte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie den Antrag auf Duldungserteilung abgelehnt, die Kläger zur Ausreise bis 2. Oktober 2021 aufgefordert, für den Fall der nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgenden Ausreise die Abschiebung der Kläger insbesondere nach Nordmazedonien angedroht sowie für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, welches auf die Dauer von einem Jahr ab der Abschiebung befristet wurde.

    Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung durch die Ausländerbehörde

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht hatte die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 10. Januar 2023 mit der Begründung abgewiesen, es lägen bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, da die Kläger entgegen § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht im Besitz gültiger Pässe seien (die vorgelegten Reisepässe seien nur bis 6.3.2022 gültig gewesen) und solche auch nach mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen nicht vorgelegt hätten. Des Weiteren stehe die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 32 AufenthG erforderliche Durchführung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen. Eine Ausnahme nach § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV bestehe nicht, da die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kläger auf Aufenthaltserlaubniserteilung nicht nach der Einreise entstanden seien.

    Das Verwaltungsgericht sah insbesondere das fehlende Visumsverfahren als Ablehnungsgrund an

    Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle an dem geforderten strikten Rechtsanspruch, bei dem insbesondere die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Der Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG als solcher sei zwar ein gebundener Anspruch. Da sich aber nicht beide personensorgeberechtigten Elternteile der Kläger im Bundesgebiet aufhielten, solle die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG nur unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden. Das (intendierte) Ermessen des § 32 Abs. 3 AufenthG stehe dem Vorliegen eines strikten Rechtsanspruches entgegen. Schließlich lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Absehen vom Visumverfahren im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor, insbesondere seien zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine besonderen Umstände des Einzelfalls gegeben, aufgrund derer es nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Der insoweit von den Klägern vorgetragene Umstand des Schulbesuchs der Kläger sei bereits kein besonderer Umstand des Einzelfalls, sondern betreffe grundsätzlich alle schulpflichtigen Ausländer, die das Visumsverfahren nachzuholen hätten. Auch die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, in welcher der Antrag auf Erteilung einer Duldung abgelehnt wurde, sei jedenfalls unbegründet. Es könne insoweit offenbleiben, ob aufgrund der isolierten Anfechtung der Bescheidsziffer ohne ausdrücklichen Verpflichtungsantrag auf Duldungserteilung die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei. Die Kläger hätten jedenfalls im Rahmen der Begründetheit keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Die Abschiebung sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch folge aus dem bloßen Schulbesuch der Kläger ohne unmittelbar bevorstehenden Abschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

    Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragten die Kläger die Zulassung der Berufung

    Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragten die Kläger die Zulassung der Berufung beim VGH München.

    Entscheidung des VGH München:

    Das VGH München hat die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen

    Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger gültige Pässe vorgelegt. Nach Ansicht der Kläger erfüllten diese somit nun ihre Passpflicht nach § 3 AufenthG. So hätten die Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 32 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG (Kindernachzug) und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen würden vorliegen (Visumspflicht und Passpflicht).

    Dieser Ansicht folgte der VGH München nicht. Das Verwaltungsgericht habe (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht ausgeführt, dass der Aufenthaltserlaubniserteilung bereits das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegenstünde. Das gelte insbesondere für die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Beantragung des für den konkreten Aufenthaltszweck erforderlichen Visums vor der Einreise gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

    Der VGH München sah keine Ausnahme von der Erteilung eines Visums als gegeben an

    Die Kläger können eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Aufenthaltstitel vom Ausland aus im Wege des Visumverfahrens zu beantragen, nach § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nicht für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte vorliegend hinsichtlich des geltend gemachten § 32 Abs. 1 AufenthG schon deshalb, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Titelerteilung nicht nach der Einreise der Kläger entstanden seien. Zwar sei die nach § 32 Abs. 3 AufenthG für einen Familiennachzug zu einem von beiden sorgeberechtigten Elternteilen erforderliche Zustimmungserklärung erst am 16. Februar 2020 und damit nach der Einreise der Kläger abgegeben worden. Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV könnten jedoch nur durch einen strikten Rechtsanspruch erfüllt werden, d.h. wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Dagegen genüge eine Anspruchsnorm, welche der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite ein (ggf. intendiertes) Ermessen einräume, auch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null grundsätzlich nicht. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt:

    Ein Anspruch der Kläger auf Kindernachzug besteht nicht

    Ein Anspruch der Kläger auf Gestattung des Kindernachzugs gemäß § 32 AufenthG bestünde nicht. Denn dafür müssten entweder beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Letztere Voraussetzung lag jedoch hinsichtlich beider Kläger weder im Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufenthaltserlaubnis vor, noch ist diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeben. Denn es ist nicht von einer alleinigen Berechtigung des im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19c AufenthG lebenden Vaters der Kläger zur Personensorge auszugehen.

    Des Weiteren könnten die Kläger auch aus § 16f Abs. 2 AufenthG keinen Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubniserteilung ableiten. Dem stünde schon entgegen, dass es sich bei § 16f Abs. 2 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite um eine Ermessensvorschrift handele, welche schon im Ansatz keinen strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vermitteln könne. Ob die Kläger das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16f Abs. 2 AufenthG ausreichend dargelegt haben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), was das Verwaltungsgericht gegebenenfalls zu weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO hätte veranlassen können, könne deshalb offenbleiben. Anzumerken bliebe aber, dass aus den vorgelegten Schreiben bzw. Bescheinigungen der Schulen nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass diese die Voraussetzungen des § 16f Abs. 2 Nr. 1 (insb. Schule mit internationaler Ausrichtung) bzw. Nr. 2 AufenthG (insb. Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werde sowie Vorbereitung der Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse) erfüllen.

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG geregelte Möglichkeit des Absehens nach Ermessen im Falle eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setze ebenfalls einen strikten Rechtsanspruch voraus. Diese Voraussetzung sei vorliegend, wie ausgeführt, nicht erfüllt. Nicht ersichtlich sei ferner, dass hinsichtlich des im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats volljährigen (am … 2004 geborenen) Klägers zu 1) die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG vorlägen – wozu es einer außergewöhnlichen Härte bedürfte –, abgesehen davon, dass auch diese Norm ein Ermessen eröffne.

    Des Weiteren führe das Verwaltungsgericht zu Recht aus, dass die Nachholung des Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht unzumutbar sei. Hierzu könne zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 130b Satz 2 VwGO analog). Ergänzend sei zum Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren Folgendes auszuführen:

    Es sei mit dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie zu vereinbaren auf eine Entscheidung der Botschaft zu warten

    Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG sei es grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen auf die Einholung des erforderlichen Visums im Herkunftsland zu verweisen.

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Allein das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft führe ebenso wenig dazu, regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Einhaltung des Visumverfahrens auszugehen, wie der Umstand, dass gegebenenfalls ein kleines Kind betroffen sei, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers lieg, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten.

    Hierzu sei eine Prognose anzustellen, mit welcher Trennungszeit bei Nachholung eines Visumverfahrens voraussichtlich tatsächlich zu rechnen wäre. Von einer Prognose der Trennungszeit könne abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und dem Familienangehörigen die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden könne.

    Das Visumsverfahren dient der Steuerung der Einwanderung

    Im Rahmen der Abwägungsentscheidung (ob eine vorübergehende Trennung in Anbetracht der prognostischen Trennungszeit zumutbar ist) sei zu berücksichtigen, dass die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen dienen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum solle gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug sei auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Dabei dürften auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirke dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien daher prinzipiell eng auszulegen.

    Nach diesen Maßgaben sei es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, die Kläger auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung

    Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Duldungserteilung verneint. Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht ersichtlich. Insbesondere stünden weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK, wie ausgeführt, der Aufenthaltsbeendigung der Kläger entgegen. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe für eine Duldungserteilung im Ermessenswege nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG seien ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich, insbesondere hätten die Kläger die im Schuljahr 2021/22 bereits unmittelbar vor dem Abschluss stehende schulische Ausbildung nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2023) inzwischen erfolgreich abgeschlossen.

    Quelle VGH München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Der Ablehnungsgrund der fehlenden Rückkehrbereitschaft beim Schengenvisum (Visakodex).

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    Möchte ein Drittstaatsangehöriger ein Schengenvisum bei der zuständigen deutschen Botschaft seines Heimatlandes beantragen, ist zentrale Voraussetzung für die positive Entscheidung der deutschen Botschaft über den Visaantrag die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. Das heisst, dass der Antragsteller die deutsche Botschaft davon überzeugen muss, dass er nach dem Besuchszeitraum auch wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG darf der Aufenthalt des Antragstellers nicht aus einem sonstigen Grund das Interesse der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder sogar gefährden. Als solche Gefährdung gilt auch die rechtswidrige Einreise des Antragstellers, indem dieser über seinen genehmigten Besuchszeitraum hinaus in der Bundesrepublik Deutschland bleibt. Nach unserer Erfahrung basieren etwa 80% der Ablehnungen der Schengenvisa auf dem Ablehnungsgrund fehlende Rückkehrbereitschaft.

    Um die Rückkehrbereitschaft zu prüfen bedarf es einer individuellen Prüfung des Antrags durch die deutsche Botschaft, die die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedsstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Gemäß Art 21 Abs. 1 VK ist dabei insbesondere zu beurteilen, wie hoch das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. d) VK, geeignete Angaben zu machen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, um Zweifel an seiner rechtzeitigen Rückkehrabsicht zu entkräften. Allgemein müssen Zweifel an einer fehlenden Rückkehrbereitschaft des Antragstellers ein solches Gewicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibens in Deutschland wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr in das Heimatland, vgl. z.B. Urteil Verwaltungsgericht (VG) Berlin vom 19. März 2010 (Az. 3 K 298.09 V).

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Die durch die Botschaft zu prüfende Verwurzelung gliedert sich insbesondere auf in die wirtschaftliche, familiäre  und soziale Verwurzelung des Antragstellers ins einem Heimatland.

    Wirtschaftliche Verwurzelung

    Haus, Wohnung, Konten, PKW können von der Botschaft als wirtschaftliche Verwurzelung akzeptiert werden

    Wirtschaftliche Verwurzelungen sind zum Beispiel ein langfristiges Arbeitsverhältnis (unselbstständige Tätigkeit), eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, größere Vermögenswerte (Haus, Wohnung, Aktienbesitz, Geldbestände, Girokonten, Sparkonten, PKW, etc.), langfristige Verträge im Heimatland (Mietvertrag, Fitnesscentervertrag, Sparverträge, Rentenversicherungen, Telekommunikationsverträge, etc.).

    Zu erwähnen ist, dass selbst solche Nachweise einer wirtschaftlichen Verwurzelung alleine von der Botschaft nicht immer als wirtschaftliche Verwurzelung akzeptiert werden. Somit sollte der Antragsteller zum Beispiel als Eigentümer einer Immobilie in seinem Heimatland noch dazu Nachweise dafür vorbringen, dass er als einziger in der Lage ist, die ihm gehörende Immobilie zu bewirtschaften.

    Familiäre Verwurzelung

    Als familiäre Verwurzelung gelten vor allen Dingen wirtschaftlich abhängige Verwandte

    Neben der wirtschaftlichen Verwurzelung ist auch die familiäre Verwurzelung des Antragstellers dazu geeignet, die Rückkehrbereitschaft gegenüber der Botschaft nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass familiäre Bindungen im Heimatland in der Regel nur dann den Schluss auf die erforderliche Rückkehrbereitschaft rechtfertigen, wenn der Antragsteller unterhaltsberechtigte Angehörige, wie Ehe- bzw. Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder oder in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehende Verwandte im Heimatland zurücklässt. (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12.03.2004 – Az.: 2 N 8.04). Nachweise über solche Verwandte sind zum Beispiel die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Schulbescheinigungen, tc.)

    Nichtsdestotrotz macht es Sinn, auch noch eine Auflistung sämtlicher Verwandter einzureichen, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Antragstellers befinden. Pflegt der Antragsteller einen kranken Angehörigen, kann auch dies eine familiäre Verwurzelung begründen. Auch dies ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (Atteste, sonstige Bescheinigungen, etc.). Auch muss gegenüber der Botschaft dargelegt werden, wer sich in der Zeit der Abwesenheit um den kranken Verwandten kümmert.

    Soziale Verwurzelung

    Weniger wichtig, aber dennoch zu erwähnen ist die soziale Verwurzelung

    Soziale Gründe mit welcher die Verwurzelung des Antragstellers nachgewiesen werden können, sind vielfältig. Anstehende Abschlussprüfungen in dem Heimatland sind zum Beispiel wichtige Indizien für eine Bereitschaft der Rückkehr. Insbesondere ein begonnenes Studium mit nahem Abschluss stellt einen aussagekräftigen Grund für eine Rückkehr in das Heimatland dar. Gleichwohl auch ein nahes Ende der Ausbildung oder ein bisher erfolgreicher und noch nicht abgeschlossener akademischer Weg können gute Indizien für die Behörde darstellen.

    Weitere Indizien für die Rückkehrbereitschaft sind z. B. ordnungsgemäße Vorreisen in den Schengenraum

    Neben diesen wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verwurzelungen, gibt es weitere Indizien, welche bei der Botschaft für eine ausreichende Verwurzelung herangezogen werden können. So zum Beispiel das Vorliegen eines Hin- und Rückreisetickets, ordnungsgemäße Vorreisen in den Schengenraum (aber auch in andere Länder mit strengen Einreisevorschriften, wie zum Beispiel USA oder Australien), etc.

    Die abgegeben Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 bis 68 AufenthG zur Übernahme der während des Aufenthaltes anfallenden Lebenshaltungskosten ist hingegen nicht geeignet, die Rückkehr sicherzustellen. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland sowie der Übernahme gegebenenfalls entstehender Ausreisekosten, damit das Risiko der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel während des Besuchsaufenthaltes so gering wie möglich gehalten wird. Sie kann Zweifel an der Rückkehrbereitschaft somit nicht ausräumen.

    Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers oder gar der einladenden Person, dass der Antragsteller ordnungsgemäß zurückkehren wird, nicht geeignet, die Rückkehrbreitschaft nachzuweisen.

    Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Prüfung, ob der Antragsteller eines Schengenvisums in sein Heimatland zurückkehren wird äußerst komplex ist und von vielen Fragestellungen abhängt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Behörde dabei einen großen Beurteilungsspielraum hat, welcher gerichtlich zur eingeschränkt überprüfbar ist. Nichtsdestotrotz kann die Ablehnung eines Schengenvisums mit der Remonstration und der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin angegriffen werden. Im Folgenden möchten wir noch ein interessantes Gerichtsverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.07.2016 (Az.: 10 L 212.16 V) darstellen:

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Die Antragstellerin in diesem Fall wollte bei der Beerdigung ihres Ehemannes dabei sein, welcher sich mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hatte und am 06.04.2016 bei einem durch Dritte verschuldeten Autounfall ums Leben gekommen war. Vor seinem Tod arbeitete er bei einem Burger-Grill und unterstützte seine Ehefrau sowie seine Kinder finanziell.

    Antragstellerin beantragte Schengenvisum für die Beerdigung ihres Ehemannes

    Am 28.04.2016 beantragte die Antragstellerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo die Erteilung eines Schengen-Visums und gab als Zweck an: „to attend the funeral“. In der dem Antrag vorgelagerten E-Mail-Korrespondenz der Antragstellerin mit der Gemeinde Sankt Leon Rot schrieb die Antragstellerin: „As we are Roman Catholic, the corpse of my late husband should be buried after christian funeral rites. …We were fully dependents for all my husband’s earnings.”

    Deutsche Botschaft in Colombo weist Antrag wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab

    Diesen Antrag wies die Botschaft in Colombo durch formularmäßigem Bescheid vom 29.04.2016 mit der Begründung zurück, die Absicht der Antragstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (fehlende Rückkehrbereitschaft). Gegen diese Ablehnung remonstrierte die Antragstellerin und legte gleichzeitig einen Eilantrag gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

    Antragstellerin remonstriert und reicht Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein

    Mit ihrem Eilantrag vom 03.06.2016 machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei römisch-katholischen Glaubens und wolle an der Beerdigung ihres Ehegatten teilnehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass sie ihre beiden acht und fünf Jahre alten Kinder zurück lasse, um illegal in der Bundesrepublik zu verbleiben. Eine Überführung des Leichnams nach Sri Lanka übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten. Die Kosten für Reise und Aufenthalt seien über den Deutschen Caritasverband e. V. Freiburg beantragt. Ein katholischer Pfarrer, Beauftragter des Bistums Aachen für die Seelsorge an tamilischen Katholiken, werde den Gottesdienst mit anschließender Verabschiedung halten.

    Die Antragsgegnerin (Botschaft bzw. BRD) begründete ihre Ablehnung wiederum damit, dass die Antragstellerin keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht habe, aus welchen sich ein Anordnungsanspruch auf Einreise ergeben würde. Vorliegend bestünden begründete Zweifel an dem angegebenen Reisezweck sowie an ihrer Rückkehrbereitschaft. Eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung der arbeitslosen und über kein regelmäßiges Einkommen verfügenden Antragstellerin habe nicht nachgewiesen werden können. Sei diese finanziell von ihrem verstorbenen Ehemann unterstützt worden, werde sie diese Einnahmen nunmehr nicht mehr erhalten. Das von der Antragstellerin geführte Konto weise keine hohen Ersparnisse aus. Zudem sei ein erheblicher Anteil des Sparguthabens erst am Tag der Ausstellung des vorgelegten Kontoauszuges eingegangen. Des Weiteren vermöge auch die familiäre Verwurzelung der Antragstellerin in Sri Lanka die Zweifel an der Rückkehrabsicht nicht zu beseitigen. Die Antragstellerin sei verwitwet, ihr verstorbener Ehemann habe seit 2012 nicht mehr bei der Familie gelebt. Zwar habe die Antragstellerin zwei minderjährige Kinder, nach Erfahrung der Botschaft reichten indes familiäre Bindungen allein nicht aus, um eine Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Auch sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Kinder mitreisen zu lassen. Die Tatsache dass die Antragstellerin drei Geschwister in Sri Lanka habe, reiche für die Feststellung einer entsprechenden Verwurzelung ebenfalls nicht aus. Zudem müsse die Situation vor dem Hintergrund eines hohen Migrationsdrucks aus Sri Lanka gesehen werden. Viele Sri Lanker missbrauchten mangels beruflicher und wirtschaftlicher Perspektive ein Besuchsvisum zur illegalen Einreise.

    Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Umstände, die eine sofortige Anwesenheit der Antragstellerin in Deutschland erforderten, seien nicht ersichtlich. Dieser sei es zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

    Dies beurteilte das Verwaltungsgericht Berlin anders:

    Begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Antragstellerin bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat – auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraums bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK sowie der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind – keine derartigen durchgreifenden Zweifel an der Rückkehrabsicht der Antragstellerin dargetan. Diesbezügliche Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Antragsgegnerin sind vorliegend ‚auf null‘ reduziert. Dies ergibt sich aus folgendem:

    Antragstellerin habe Reisezweck einleuchtend und plausibel geltend gemacht

    Die Antragstellerin hat mit ihrem – menschlich nachvollziehbaren – Wunsch der Teilnahme an der Beisetzung ihres verstorbenen Ehemannes einen einleuchtenden und plausiblen Grund für ihre Reise nach Deutschland vorgetragen und auch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann sich für dieses Ansinnen sowohl auf einen nachwirkenden grundrechtlichen Eheschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zum Zwecke der Totenfürsorge wie auch auf das ihr als Ehegattin und Angehörige des Verstorbenen zustehende, aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf Totenfürsorge berufen. Die Bestattung naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts auf Totenfürsorge, das den nächsten Angehörigen zusteht und das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2008 – 10 ZB 08.1794 – Rz.10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 – 19 E 313/12 – Rz. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. 08.2014 – 14 K 744/12 – Rz.58 ff.; BGH, Beschluss vom 26.. 11.2015 – III ZB 62/14 – Rz 12; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 14.04.2016 – 2 LB 25/15 – Rz.59; jeweils zitiert nach juris). Die Antragstellerin, die römisch-katholischen Glaubens ist, hat insbesondere mittels der Erklärung des katholischen Pfarrers Koolen vom 07.06.2016 glaubhaft gemacht, dass sie sich persönlich von ihrem verstorbenen Ehemann verabschieden möchte und sich mithilfe des katholisch-tamilischen Seelsorgeamtes um die Kosten für Reise und Aufenthalt bemüht. Diese Erklärung hat der Pfarrer Koolen am 07.07.2016 nochmals telefonisch gegenüber dem Gericht bestätigt.

    Vorbringen der deutschen Botschaft/des Auswärtigen Amtes irrelevant

    Das Vorbringen der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, von einer fehlenden Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin auszugehen. Führte die Antragsgegnerin aus, nach den Erfahrungen der Botschaft reichten familiäre Bindungen allein nicht aus, eine Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen, ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert. Es ist nicht dargelegt, auf welchen konkreten Tatsachen diese lediglich pauschal vorgetragenen Erfahrungen gründen sollen noch ist entsprechend nachprüfbares Zahlenmaterial beigebracht. Eine stärkere familiäre Bindung als die zu den eigenen minderjährigen Kindern, die während der Reise der Antragstellerin nach Deutschland in Sri Lanka zurückbleiben sollen, ist kaum denkbar. Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Kinder gerade ihren Vater verloren haben und mit 5 und 8 Jahren noch in einem so jungen Alter sind, dass sie – besonderes nach dem Trauma des Todes ihres Vaters – auf die Fürsorge der Mutter angewiesen sind.

    Macht die Antragsgegnerin ferner geltend, die arbeitslose Antragstellerin sei jetzt verwitwet, verfüge weder über Ersparnisse noch über ein regelmäßiges Einkommen, da sie bislang von ihrem verstorbenen Ehemann finanziell unterstützt worden sei und diese Einnahmen nun nicht mehr erhalte, erscheint ein derartiger Vortrag gegenüber einer Frau, die ihren Ehemann durch einen Unfall verloren hat und an dessen Bestattung teilnehmen möchte, pietät- und respektlos. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu dem Einwand der Antragsgegnerin, auf das Sparkonto sei drei Tage vor Einreichung des Visumsantrages ein Betrag von ca. 1.500 € eingezahlt worden, dessen Herkunft wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls der finanziellen Unterstützung durch den Ehemann fraglich erscheine, plausibel ausgeführt, derzeit von Ihrem Vater unterstützt zu werden und die Einzahlung lediglich veranlasst zu haben, da die Botschaft einen Nachweis über ihre finanziellen Möglichkeiten gefordert habe.

    Hoher Migrationsdruck im individuellen Fall nicht entscheidend

    Beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auf einen „hohen Migrationsdruck“ ist nicht dargetan, warum der Visumsantrag in diesem konkreten Einzelfall das Verdikt „Migrationsdruck“ erlauben soll. Führt die Antragsgegnerin an dieser Stelle zur Erläuterung aus, viele Sri Lanker missbrauchten mangels beruflicher und wirtschaftlicher Perspektive ein Besuchsvisum zur illegalen Einreise, führt es nicht dazu, dass die Antragsgegnerin ohne Würdigung des Einzelfalles die Erteilung des Visums schon aus diesem Grund verweigern dürfte. Denn es ist nicht so, dass wegen des „Migrationsdrucks“ gar keine Visa an Staatsangehörige von Sri Lanka erteilt werden. Vielmehr hat die Deutsche Botschaft in Colombo im Jahr 2013 von 6.392 Visumanträgen 5.006 positiv beschieden und nur in 21,67% der Fälle das Visum nicht erteilt (Quelle: BT-Drs. 18/1212 S. 28).

    Es besteht im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin auch ein Anordnungsgrund. Zum einen hat die Antragstellerin dargelegt, dass einer Überführung des Leichnams und eine Beisetzung in Sri Lanka ihre finanziellen Möglichkeiten überschreitet. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Zum anderen hat die Gemeinde Sankt Leon Rot erklärt, nach dem 20.07.2016 die Bestattung des verstorbenen Ehemannes gemäß § 31 Abs. 2 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes veranlassen zu wollen. Könnte die Antragstellerin nicht an der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes teilnehmen, würde dies für sie einen irreparablen Nachteil darstellen, da die Beisetzung eines verstorbenen Angehörigen in der Regel einen einmaligen und nicht wiederholbaren Vorgang darstellt. Folgte man zudem der Auffassung der Antragsgegnerin, so hätte die Antragstellerin dann erst recht keine Möglichkeit, jemals das Grab ihres Ehemannes in Deutschland zu besuchen.

    Vorbringen der deutschen Botschaft/des Auswärtigen Amtes, dass die Ehefrau das jahrelange Gerichtsverfahren abwarten soll ist ignorant

    Das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach es der Antragstellerin zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, lässt vermuten, dass die Antragsgegnerin den Zweck der beabsichtigten Reise zu Beerdigung bei ihrer Entscheidung nicht vor Augen hatte.

    Selbst wenn die Zweifel der Antragsgegnerin an der Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin nicht völlig von der Hand zu weisen wären, hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkten Gültigkeit gem. Art. 25 Abs. 1 VK. Danach wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit u.a in folgenden Ausnahmefällen erteilt: wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 lit a VK). Die beabsichtigte Teilnahme an der Beerdigung des eigenen Ehemannes erfüllt nach Auffassung der Kammer die Voraussetzung für das Vorliegen eines humanitären Grundes. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zum grundgesetzlich geschützten Recht auf Totenfürsorge verwiesen. Liegt ein humanitärer Grund vor, treten die evtl. bestehenden Zweifel an der Rückkehrbereitschaft zurück.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Ausländerrecht: Zurückweisung eines russischen Staatsangehörigen wegen Falschangaben bei Visabeschaffung

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    VG München, 04.12.2013, Az.: M 23 S 13.5250

    Gemäß § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, an der Grenze zurückgewiesen, wenn dieser unerlaubt einreisen will. Gemäß § 15 Abs. 2 AufenthG kann ein Ausländer an der Grenze dann zurückgewiesen werden, wenn

    1.) ein Ausweisungsgrund vorliegt,

    2.) der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,

    2a.) er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder

    3.) er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

    Die aus diesen Gründen erfolgte Einreiseverweigerung/Zurückweisung ist eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten. Dies wiederum bedeutet, dass gegen eine solche Maßnahme zwar ein Widerspruch möglich ist, diesem Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Einreiseverweigerung/Zurückweisung kann somit durch die Polizeivollzugsbeamten trotz Widerspruchs sofort vollzogen werden.

    Wenn der Ausländer also Widerspruch gegen die Einreiseverweigerung/Zurückweisung einlegen will, muss er darüber hinaus nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückweisung anzuordnen, um nicht sofort zurückgewiesen zu werden.

    Über einen solchen Antrag hatte in dem oben genannten Beschluss das Verwaltungsgericht München zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der in Russland geborene Antragsteller war russischer Staatsangehöriger und im Jahre 2013 alleine per Flugzeug von Moskau nach München geflogen. Bei der Einreisekontrolle hatte er einen Reisepass mit einem griechischen Einreisevisum vorgelegt. Das im November 2013 erteilte Schengen-Visum der Kategorie C hatte eine Gültigkeitsdauer von November 2013 bis Dezember 2013 für eine Einreise und 14 Aufenthaltstage.

    Bei der Einreisebefragung durch die Bundespolizei, bei der ein Sprachmittler anwesend war, hatte der Antragsteller angegeben, dass er an einer Reise teilnehme, die kurzfristig von der Regierung von Russland beschlossen worden sei. Er sei nach Deutschland gekommen, um an Verhandlungen von Ministerien teilzunehmen. Deutschland sei sein ursprüngliches Reiseziel gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Mitarbeiter, die für ihn das Visum beantragt hätten, in der kurzen Zeit ab Planung der Reise kein deutsches Visum mehr beantragen hätten können und daher ein griechisches Visum beantragt hätten.

    Die Bundespolizei wies daraufhin den Antragsteller zurück und verweigerte ihm die Einreise. Sie stützte diese Entscheidung auf § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 562/2006 – Schengener Grenzkodex – SGK und begründete die Einreiseverweigerung in dem standardisierten Formular damit, dass die Einreise ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel erfolgt sei.

    Gegen diese Verweigerung beantragte der Antragsteller per Fax bei dem Verwaltungsgericht München sinngemäß nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückweisung anzuordnen. Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.

    Entgegen der per Fax übermittelten Bitte des Bayerischen Verwaltungsgerichts an die Bundespolizei, bis zur Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, erfolgte die Rückführung des Antragstellers im November 2013.

    Verwaltungsgericht München: Das Verwaltungsgericht München entschied nun in dem oben genannten Beschluss, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Einreiseverweigerung anzuordnen, zulässig sei.

    Der Antrag würde sich gegen eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO richten, gegen welche ein Widerspruch zwar statthaft sei, welchem jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. auch Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 SGK).

    Auch sei der Antrag weder durch eine gegebenenfalls bisher noch nicht förmlich erfolgte Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, noch durch die vollzogene Rückreise unzulässig geworden, da sich die Zurückweisung hierdurch weder erledigt habe noch irreversibel vollzogen worden sei.

    Allerdings sei der zulässige Antrag unbegründet.

    Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO habe das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Es habe dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

    Bei dieser Abwägung seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Würde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass der Widerspruch offensichtlich erfolglos bleiben werde, würde das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurücktreten.

    Erweise sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, bestünde kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sei der Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibe es bei der Interessenabwägung.

    Im vorliegenden Fall sei nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass ein Widerspruch des Antragstellers offensichtlich erfolglos bleiben würde. Damit würde das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.

    Dem Antragsteller sei nach § 15 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 SGK die Einreise zu verweigern gewesen, weil er nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3485) neu eingefügten § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG unerlaubt einreisen wollte.

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht u. a. durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt sei.

    Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG sei die Einreise in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn der Ausländer zwar ein nach § 4 AufenthG erforderliches Visum bei der Einreise besäße, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden sei und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert werde.

    Der Antragsteller sei zwar im Besitz eines griechischen Schengen-Visums gewesen, welches grundsätzlich auch zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtige.

    Dieses Schengen-Visum sei jedoch durch falsche Angaben gegenüber den griechischen Behörden erschlichen worden. Denn der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, nach Griechenland einzureisen, sondern habe von an Anfang an eine Reise in die Bundesrepublik Deutschland geplant.

    Die Bundespolizei sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es ernsthafte Gründe zu der Annahme gebe, dass das Visum in betrügerischer Weise erlangt worden und daher nach Art. 34 VO (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex i.V.m. Art. 13 Abs. 6 i.V.m. Anhang V Teil A SGK zu annullieren sei.

    Bei dieser Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen; die Bundespolizei müsse vor Ort unter einem gewissen Zeitdruck eine Entscheidung treffen. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er von den falschen Angaben keine Kenntnis habe. Der Antragsteller habe den Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums selbst unterschreiben müssen und hierbei nicht nur die Reiseangaben, sondern auch die Belehrung bezüglich der Abgabe von falschen Erklärungen zur Kenntnis nehmen müssen.

    Auch sei dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bewusst gewesen, dass ein griechisches Schengen-Visum schneller zu erlangen ist.

    Die Einreise war daher gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG unerlaubt und der Antragsteller damit nach § 15 Abs. 1 AufenthG zwingend zurückzuweisen. Auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds auf Grund der Erfüllung eine Straftatbestands nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG sowie auf einen gegebenenfalls vorhandenen Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen zwingenden Zurückweisungsbestimmungen in Art. 13 SGK komme es daher nicht mehr an.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

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  4. Ausländerrecht: Ablauf und Voraussetzungen des Erteilungsverfahrens eines Visums zur Arbeitsaufnahme (nationales Visum).

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    Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Da insofern keine Vorrangprüfung mehr notwendig ist, ist das Verfahren mittlerweile stark vereinfacht worden. Die Aufenthaltserlaubnis für eine einfache Beschäftigung ist jedoch weiterhin schwer zu erhalten.

    Da somit grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit an dem Erteilungsverfahren beteiligt werden muss, handelt es sich bei dabei um ein langwieriges Unterfangen.

    Die folgenden Schritte sind Bestandteil des Ablaufs des Erteilungsverfahrens:

    1.)          Termin bei der Botschaft

    Hat der Ausländer ein Arbeitsplatzangebot oder bereits einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen muss dieser bei der Visastelle der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland einen Termin vereinbaren und die erforderlichen Nachweise und Dokumente bei der Auslandsvertretung einreichen.

    Folgende Dokumente sind mindestens erforderlich:

        • Gültiger Reisepass mit Kopien
        • 2 Antragsformulare
        • 3 Passbilder
        • Unterschriebener Arbeitsvertrag mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder konkretes Arbeitsplatzangebot
        • Qualifikationsnachweise des Antragstellers
        • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

    Je nach Botschaft können dazu noch weitere Unterlagen angefordert werden.

    2.)          Bundesverwaltungsamt

    Nach Eingang der Unterlagen übermittelt die Botschaft die Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt, welches die Daten in der Visadatei speichert und bestimmte Abfragen vornimmt.

    3.)          Zuständige Ausländerbehörde in Deutschland

    Danach werden die Unterlagen an die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde übersendet. Dies ist die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen will. Also typischerweise der Firmensitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers.

    Die Ausländerbehörde prüft dann anhand der Unterlagen, ob die Bundesagentur für Arbeit an dem Verfahren zu beteiligen ist. Dies ist grundsätzlich notwendig.

    Wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihre Zustimmung erteilen muss, leitet die Ausländerbehörde die Unterlagen an diese weiter.

    4.)          Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann, ob der Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden kann.

    Zuständige Abteilung für diese Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit ist die zentrale Auslands- und Fachvermittlung.

    Die zentrale Auslands- und Fachvermittlung wiederum kann dann auch die lokale Agentur für Arbeit am Sitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers bei der Prüfung einschalten, welche dann für den Arbeitgeber nach passenden deutschen Arbeitnehmers sucht (Vorrangprüfung).

    Wird von der lokalen Agentur für Arbeit kein passender deutsche Arbeitnehmer gefunden, der vorrangig die offene Stelle besetzen könnte, kann die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung an die Ausländerbehörde übermitteln.

    5.)          Entscheidung der Ausländerbehörde

    Wenn die Ausländerbehörde keine entgegenstehenden Erkenntnisse hat, gibt dieser wiederum Ihre Zustimmung an die Botschaft weiter.

    6.)          Entscheidung der Botschaft

    Die Botschaft, bei der die endgültige Entscheidung liegt, wird dann, nach positiver Prüfung, den Ausländer über die Entscheidung informieren. Danach kann sich der Ausländer das Visum bei der Botschaft das Visum abholen

    7.)          Rechtsbehelfe

    Wird die Erteilung des Visums verweigert, kann dies entweder mit einer Remonstration oder mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

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