Vollstreckung eines Steuerbescheides Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Vollstreckung eines Steuerbescheides

  1. Steuerrecht: Die Verletzung lohnsteuerrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH

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    Finanzgericht Köln, 24.10.2012, Az.: 15 K 66/12

    Gemäß § 191 Abs. 1 i. V. m. §§ 69, 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) für die von der Gesellschaft nicht abgeführte Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer, wenn die Nichterfüllung eine Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten ist.

    Für eine solche Pflichtverletzung kann der Geschäftsführer mittels eines Haftungsbescheides in Anspruch genommen werden

    Die Verletzung folgender Pflichten durch den Geschäftsführer kann eine Haftung begründen: Steuerentrichtungspflicht, Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten, Vorlagepflichten, Anzeigepflichten, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Steuererklärungspflichten, etc.

    Neben der Verletzung einer objektiven Pflicht ist auch das subjektive Verschulden des Geschäftsführers Voraussetzung der Haftung. Haftung tritt insofern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, falls jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und im Stande war, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

    Der objektive Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts (§ 276 BGB), nach dem es allein auf die Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ankommt, gilt für § 69 AO nicht.

    Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid sind der Einspruch bzw. nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Anfechtungsklage beim Finanzgericht.

    In dem oben genannten Verfahren vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Inhaftungnahme der Klägerin als frühere Geschäftsführerin einer GmbH.

    Sachverhalt: Die Klägerin war seit Gründung der GmbH in 2004 eine von zwei Gesellschaftern und zugleich alleinige und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin.

    Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2009 wurden alle Gesellschaftsanteile an Herrn A veräußert. Dieser bestellte sich mit Gesellschafterbeschluss desselben Datums zum Geschäftsführer, gleichzeitig wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen.

    Unter der Leitung der Staatsanwaltschaft C ermittelten die Finanzämter für Steu­erstrafsachen und Steuerfahndung C und D gemeinsam mit dem Hauptzollamt E gegen die GmbH u.a. wegen des Verdachts der Lohnsteuerverkürzung der Jahre 2004 bis 2006.

    Als Ergebnis der gemeinsamen Ermittlungen stellten die Behörden fest, dass die GmbH in den Jahren 2005 und 2006 auf ihren Baustellen eine unbekannte Anzahl von Personen beschäftigt hatte, ohne die sozialversicherungsrechtlichen oder steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

    Nach den überprüften Werkslisten lag die Zahl der nicht gemeldeten Arbeiter auf den verschiedenen Baustellen der GmbH zwischen 8 und 45 Personen. Weiterhin waren zwischen 43,9 % und 100 % der von der GmbH gemeldeten Arbeiter als geringfügig Beschäftigte geführt, obwohl dies nach den Ermittlungen nicht zutraf.

    Das zuständige Finanzamt erließ daher gegenüber der GmbH als Arbeitgeberin einen Haftungsbescheid.

    Später nahm es weiterhin die Geschäftsführerin gem. §§ 34, 69 und 71 AO wegen rückständiger Abgaben der GmbH an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer sowie Säumniszuschlägen in Haftung.

    Hiergegen klagte die in Haftung genommene Gesellschafterin und führte dahingehend aus, dass sich die Beklagte zur Begründung einer Haftung der Höhe nach nicht auf den Haftungsbescheid gegenüber der GmbH berufen könne, da dieser kein Nachforderungsbescheid sei.

    Auch sei die von Beklagten darin vorgenommene Schätzung fehlerhaft, da dieser die Lohnsumme mit 66,6 % des Rohgewinns als Nettolohnsumme ansehe.

    Finanzgericht Köln: Das FG Köln wies die Klage ab, und bestätigte, dass die Klägerin für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge zur Lohnsteuer und die Lohnkirchensteuern hafte, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wurde.

    Denn gem. §§ 69 Satz 1 AO, 35 Abs. 1 GmbHG hafte der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner ihm durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt würden.

    Zudem könne er nach §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO auch als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er – durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen oder -erklärungen – für die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt habe, indem er die zu gering deklarierten Steuern zur Verbesserung der Liquidität oder des Betriebsergebnisses der Gesellschaft dem Finanzamt vorenthalte.

    Eine vorsätzliche haftungsbegründende Steuerhinterziehung liege stets dann vor, wenn der Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH auszahle.

    Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei sowohl nach § 71 AO als auch nach § 69 Satz 1 AO dem Grunde nach berechtigt.

    Für die Höhe seiner Inhaftungnahme seien bei Lohnsteuerhinterziehung die durch Schwarzlohnzahlungen hinterzogenen Abzugssteuerbeträge maßgebend, die nach § 162 AO auch geschätzt werden könnten. Dafür bedürfe es i.d.R. keiner besonderen Begründung des Ermessens mehr (BFH, Beschl. v. 02.07.2001 – VII B 345/00, NV).

    Letztlich erscheine dem FG die Inanspruchnahme der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Auswahlermessens zwischen mehreren möglichen Haftungsschuldnern als fehlerfrei.

    Da die Klägerin ihre Pflichten zur Einbehaltung (§ 38 Abs. 3 EStG) und Abführung der Lohnsteuer (§ 41a Abs. 1 EStG) vorsätzlich verletzt habe und die Arbeitnehmer als Steuerschuldner noch nicht einmal alle namentlich bekannt seien, bedürfe es keiner besonderen Begründung der Ermessensentscheidung.

    Insoweit sei das Ermessen des Finanzamts vorgeprägt. Da das Finanzamt neben der Klägerin auch vorrangig die GmbH gesamtschuldnerisch in Haftung genommen habe, sei auch insoweit kein Auswahlfehler feststellbar.

    Quelle: Finanzgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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  2. Steuerrecht: Umsatzsteuerliche Rechtsfragen beim Warenverkehr zwischen deutschen Unternehmen und Privatpersonen aus Drittländern.

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    Aufgrund der Globalisierung sowie der zunehmenden Mobilität von Privatpersonen werden umsatzsteuerliche Rechtsfragen bei dem internationalen Erwerb von Waren im Privatbereich immer relevanter.

    Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind grundsätzlich Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 3a UStG, die im Inland gem. § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei sind.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur für den Unternehmer gilt und es keine Möglichkeit gibt, eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter zu bekommen.

    Wenn die Privatperson beabsichtigt, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollte der Vordruck „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr“ ausgedruckt und mitgeführt werden.

    In diesem Vordruck macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft und die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) bestätigt die Ausfuhr der Ware.

    Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle entsprechend vorgeführt werden.

    Die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausländischen Käufer kann dann auf verschiedenem Wege erfolgen.

    – Der Verkäufer kann dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises überweisen.

    – Der Verkäufer kann ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist.

    – Der Verkäufer kann lediglich den Nettobetrag verlangen, wobei das Risiko gegeben ist, dass der spätere Ausfuhr-nachweis nicht durch den Abnehmer erbracht wird.

    1.) Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach den §§ 6 Abs. 3a i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 UStG

    Die Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr i. S. d. § 6 Abs. 3a UStG ist dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG steuerfrei, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen:

    a.) Steuerbare Lieferung,

    b.) der Gegenstand der Lieferung wird für außerunternehmerische Zwecke erworben und wird

    c.) durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt,

    d.) der Abnehmer hat seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet und

    e.) der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt.

    Die Mitnahme der Ware im persönlichen Reisegepäck i. S. dieser Regelung liegt dann vor, wenn der Abnehmer die Ware im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck bei einer Bahn-, Flug- oder Schiffsreise oder in einem PKW, auch in einem Kleintransporter befördert.

    Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt somit vor, wenn der Kunde die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet oder wenn er die Ware z. B. in einem LKW dorthin befördert.

    Wohnort des Abnehmers ist der Ort, an dem dieser für längere Zeit seine Wohnung hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist.

    Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Reisepass oder in einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapier (Personalausweis) eingetragen ist (Tz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 28.5.2004, BStBl I 2004, 535).

    Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es somit nicht an.

    Die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist durch den Unternehmer (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG) durch Angabe des Tages der Ausfuhr im Ausfuhrbeleg nachzuweisen.

    Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtages, muss der Unternehmer den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen nachweisen.

    2.) Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung
    Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr ist durch drei Nachweise zu belegen.

    a.) Ausfuhrnachweis
    Der Ausfuhrnachweis sollte folgende Angaben enthalten:

    – Name und Anschrift des liefernden Unternehmers

    – handelsübliche Bezeichnung und Menge der aufgeführten Ware.

    – Ort und Tag der Ausfuhr.

    – Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaates.

    b.) Abnehmernachweis
    Zu dem Abnehmernachweis gehören als Angaben auf dem Beleg

    – Name und Anschrift des Abnehmers

    – Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Daten der Anschrift des Kunden in dem Beleg mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen.

    c.) Buchnachweis
    Neben dem Belegnachweis muss der Verkäufer einen Buchnachweis führen.

    Dieser muss folgende Angaben enthalten:

    – handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Waren.

    – Name und Anschrift des Drittlandskunden.

    – Tag der Lieferung.

    – Entgeltbetrag (Preis abzüglich Umsatzsteuer).

    – die Ausfuhr

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Einkommensteuer: Absetzbarkeit von Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung

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    Feststellung des zu versteuernden Einkommens

    Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Diese Feststellung erfolgt in vier Schritten:

    Ermittlung_EInkommen(1)Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte.

    Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

    Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte können wiederum die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, so dass sich das Einkommen ergibt.

    Zieht man von diesem Einkommen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Freibeträge für Kinder und den Härteausgleich ab, hat man letztendlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

    Gerade der dritte Schritt ist dabei immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, da der Steuerzahler naturgemäß viele Ausgaben als absetzbare Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ansieht, während das Finanzamt der gegenteiligen Ansicht ist.

    Außergewöhnliche Belastungen stellen grundsätzlich auf außergewöhnliche Umstände ab; Es müssen dem Steuerpflichtigen also zwangsläufig Aufwendungen entstanden sein, die außergewöhnlichen Charakter haben.

    Einen solchen außergewöhnlichen Charakter hat gem. der §§ 33, 33a EStG der sogenannte Elternunterhalt, den Kinder gemäß § 1601 BGB ihren Eltern zahlen müssen, wenn diese pflegebedürftig sind (siehe auch: Elternunterhalt: Wenn der Sozialhilfeträger die Kinder von Pflegebedürftigen in Anspruch nimmt)

    Ob Elternunterhalt aber nach § 33 EStG oder § 33a EStG abzugsfähig ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

    § 33 EStG normiert „allgemeine“ außergewöhnliche Belastungen, bei denen in bestimmter Höhe eine zumutbare (Eigen-) Belastung festgelegt ist.

    § 33a EStG normiert außergewöhnliche Belastungen „in besonderen Fällen“, bei denen Sonderregelungen mit Höchstbeträgen – ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – zum Zuge kommen.

    Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen gem. § 33a EStG

    Da § 33a EStG grundsätzlich Priorität vor § 33 EStG hat, muss auch beim Elternunterhalt zunächst geprüft werden, ob der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 33a EStG zur Absetzung berechtigt ist.

    Gem. § 33a Abs. 1 EStG kann der Elternunterhalt nur bis maximal 8.004 € pro Jahr abgezogen werden. Darüber hinaus mindern eigene Einkünfte des jeweils unterhaltsberechtigten Elternteils diesen Abzug, soweit diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

    Diese Regelung soll durch das folgende Beispiel verdeutlicht werden:

    Der unterhaltsberechtigte Elternteil E bezieht im Kalenderjahr Rente in Höhe von 650 Euro monatlich. Der unterhaltspflichtige Sohn S muss nach Berechnung des Sozialhilfeträgers, auf welchen der Anspruch von E übergegangen ist, 400 Euro monatlich, also 4800 Euro jährlich bezahlen.

    Gemäß § 33a Abs. 1 EStG kann der jährliche Unterhaltsbetrag in Höhe von 4800 Euro durch S also nicht abgesetzt werden, da auf diesen Betrag die jährliche Rente von E abzüglich der im § 33a Abs. 1 EStG genannten 624 Euro (7800 Euro – 624 Euro = 7176 Euro) anzurechnen ist.

    Mit anderen Worten könnte S nur dann, wenn er mit mehr als 7176 Euro im Jahr unterhaltspflichtig wäre, den diesen Betrag überschießenden Elternunterhalt gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung absetzen.

    Außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG

    Allerdings könnte S gem. § 33 EStG berechtigt sein, die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.

    § 33 EStG legt außergewöhnliche Belastungen danach fest, ob dem Steuerpflichtigen gegenüber der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse größere Belastungen entstehen.

    Deswegen listet § 33 Abs. 3 EStG für verschiedene Gruppen von Steuerpflichtigen bestimmte Prozentsätze von Belastung im Verhältnis von drei Einkommensspannen auf, um das Verhältnis der Belastung für die Frage der Abzugsfähigkeit festzustellen.

    Würde der Sohn als Vater eines Kindes zum Beispiel ein jährliches Bruttoeinkommen von jährlich 40.000 Euro haben, wären ihm eine Unterhaltszahlung von 1200 Euro (40000 * 3%) zumutbar. Steuerlich könnte er dann 12 * 400 Euro – 1200 Euro = 3600 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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