Voraussetzung Regelausweisung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Voraussetzung Regelausweisung

  1. Ausländerrecht: Zur Befristung der Auswirkungen der Abschiebung eines mehrfach straffälligen Ausländers.

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    Verwaltungsgericht Ansbach, 12.09.2013, Az.: AN 5 K 13.01435

    Begeht ein ausländischer Staatsangehöriger immer wieder schwere Straftaten, kann es dazu kommen, dass dieser aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird. Die Wirkungen der Abschiebung sind im Aufenthaltsgesetz geregelt.

    Ausweisung

    Gem. § 11 AufenthG darf ein ausländischer Staatsangehöriger, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

    Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) nach dem Aufenthaltsgesetz für den abgeschobenen Ausländer vorliegen, wird diesem kein solcher Aufenthaltstitel erteilt.

    Um die Einreisesperre durchzusetzen, erfolgt eine nationale Ausschreibung zur Fahndung sowie eine Eintragung in das Ausländerzentralregister und oftmals auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),

    Die Auswirkungen der  Abschiebung können allerdings gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet werden. Dafür muss der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung/Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) stellen.

    Durch Urteil vom 10.07.2012 (Az.: BVerwG 1 C 19.11) hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nun entschieden, dass  ein Ausländer, der ausgewiesen wird, beanspruchen kann, dass die Wirkungen der Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden.

    In dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Befristung der Abschiebung eines mehrfach straffällig gewordenen Ausländers, mehr als fünf Jahre betragen durfte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Ausländer aus Togo war als Asylberechtigter anerkannt

    Der Kläger war ein togoischer Staatsangehöriger, welcher im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war.

    Im Jahre 1994 wurde er als Asylberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt.

    Im Mai 1997 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und ein internationaler Reiseausweis ausgestellt, der zuletzt bis zum Januar 2013 verlängert wurde.

    Seit dem Jahr 1993 war der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

    Seit dem Jahr 1993 wurde der Kläger wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt

    Unter Anderem wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt.

    Vom September 2008 bis Oktober 2008 und von November 2008 bis November 2012 (Untersuchungs- bzw. Strafhaft) befand sich der Kläger wegen dieser Taten in verschiedenen Justizvollzugsanstalten.

    Der Kläger war Vater von sechs Kindern, von denen drei die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und von denen er für zwei 1999 bzw. 2000 geborene und in Heimen untergebrachte Kinder das alleinige Sorgerecht innehatte.

    Ausländerbehörde ordnet Abschiebung des Klägers und 10jährige Wiedereinreisesperre an

    Mit Bescheid vom 19.10.2012 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise des Klägers, ordnete die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Haft heraus insbesondere nach Togo an und forderte den Kläger, falls seine Abschiebung aus der Haft heraus auch nicht möglich sein sollte, unter Abschiebungsandrohung insbesondere nach Togo, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen.

    Gegen diese Entscheidung reichte der Kläger beim Bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein und beantragte, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zunächst abgelehnt, auf die dagegen gerichtete Beschwerde bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger dann Prozesskostenhilfe zumindest für den Teil der Klage, wonach die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab der Ausreise des Klägers angegriffen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

    Wegen der deutschen Kinder verkürzte die Ausländerbehörde die Wiedereinreisesperre auf 8 Jahre

    In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 änderte der Vertreter der Beklagten den angefochtenen Bescheid vom 19.10.2012 ab, so dass die Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung des Klägers lediglich auf einen Zeitraum von 8 Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet wurden.

    Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2012 insoweit aufzuheben, als die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ohne vorherige Ausreise festgesetzt werden und die Ziffern III. und IV. des Bescheides (Abschiebungen) insgesamt aufzuheben.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach:

    Verwaltungsgericht Ansbach urteilt, dass die Länge der Wiedereinreisesperre ordnungsgemäß sei

    In dem Urteil vom 12.09.2013 urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2012 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde. Insbesondere habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung.

    Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG dürfe ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sei, grundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, ihm werde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

    Diese Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung könnten allerdings gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet werden.

    Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausginge.

    Länge der Wiedereinreisesperre sei im Lichte von Art 6 GG sowie Art 8 EMRK verhältnismäßig

    Unter Zugrundelegung einschlägiger Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei die hier von der Beklagten festgesetzte Frist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von acht Jahren ab Ausreise insbesondere auch gemessen am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG sowie i. V. m. Art. 8 EMRK, rechtmäßig.

    Der Kläger habe jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Abkürzung dieser von der Beklagten festgesetzten Frist.

    Auch die Überschreitung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festgelegten grundsätzlichen Höchstfrist von fünf Jahren sei hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts, geboten und gerechtfertigt, weil der Kläger zum einen auf Grund strafrechtlicher Verurteilungen – u.a. zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern) und von zwei Jahren und drei Monaten (wegen räuberischen Diebstahls mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen und Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen) – ausgewiesen worden sei (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 Alternative 1 AufenthG).

    Außerdem würde nach Überzeugung des Gerichts von dem Kläger auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AufenthG).

    Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Ein straffällig gewordener Ausländer kann trotz Vaterschaft eines deutschen Kindes ausgewiesen werden.

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    Verwaltungsgericht Osnabrück, 13.02.2013, Az.: 5 B 8/13

    Die Ausweisung von Ausländern aus Deutschland ist in den §§ 53, 54, 55 und 56 AufenthG geregelt.

    Das deutsche Ausländerrecht sieht folgende Formen der Ausweisung vor:

    • Regelausweisung
    • Ermessensausweisung
    • Zwingende Ausweisung

    Die zwingende Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 53 AufenthG geregelt. Danach wird ein Ausländer zwingend aus Deutschland ausgewiesen, wenn dieser die in § 53 AufenthG normierten Straftatbestände begangen hat (Fälle besonders schwerer Kriminalität, z. B. Mord, Totschlag, Raub, etc.).

    Die Regelausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 54 AufenthG normiert. Danach wird ein Ausländer bei erheblicher Kriminalität oder bei Drogenkriminalität ausgewiesen (z. B. Handel oder Besitz von Betäubungsmitteln).

    Die Ermessensausweisung wiederum ist in § 55 AufenthG festgelegt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

    Übersicht über die Ausweisung:

    Ausweisung

    Bei der Ausweisung muss grundsätzlich der ebenfalls im Aufenthaltsgesetz festgelegte Ausweisungsschutz beachtet werden.

    Gem. § 56 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, wenn er

    – eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

    – eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

    – eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

    – eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

    – mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder

    – als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt

    In dem oben genannten Fall des Verwaltungsgerichts Osnabrück hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein zu über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Ausländer aus Deutschland ausgewiesen werden durfte, obwohl er Vater einer deutschen Tochter war.

    Sachverhalt: Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Bis zum Februar 2011 beging er nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten als Haupttäter einer Bande über einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude, zum großen Teil im Emsland.

    Am 10.08.2011 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Antragsteller wegen dieser Taten zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten; die Strafe wird von dem Antragsteller zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen abgesessen.

    Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wies der Landkreis Emsland den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

    Verwaltungsgericht Osnabrück: Die gegen diese Maßnahmen eingelegte Klage des Ausländers wies das VG Osnabrück ab. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden seien.

    Die Ausweisung sei eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge der verhängten Freiheitsstrafe. Schutz vor der Ausweisung vermittele dem Antragsteller auch nicht seine Vaterschaft zu seiner deutschen Tochter, denn zu ihr habe er keine schützenswerte familiäre Beziehung.

    Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die Vielzahl der in sehr kurzer Zeit begangenen Straftaten, zeige, dass er kein echtes Interesse an seiner Tochter habe.

    Die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft sei zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt. Auch das auf vier Jahre bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletzte unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Antragstellers nicht.

    Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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