Die Untervermietung ist in § 540 BGB geregelt. Auch wenn die Untervermietung mietvertraglich generell untersagt ist, kann der Mieter in bestimmten Fällen die Untervermietung vom Vermieter verlangen. Dies insbesondere dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss erheblich verschlechtert haben.
Voraussetzungen der Untervermietung
Mietrecht: Sind die Untermieter polizeilich nicht gemeldet, kann der Vermieter die Untermieterlaubnis verweigern.
Wer seine Wohnung oder einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen will – egal ob gegen Geld oder umsonst – braucht dazu die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB). Dieser kann die Erlaubnis aber in bestimmten Fällen verweigern.
Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen fortgesetzter Untervermietung trotz Abmahnung.
Die Untervermietung ist gesetzlich in den §§ 540, 553 BGB geregelt. Grundsätzlich ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieter nicht berechtigt die Wohnung unter zu vermieten. Dies ist meistens auch Bestandteil des Mietvertrages.
Mietrecht: Das Recht des Mieters zur Untervermietung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.