Voraussetzungen Ermesseneinbürgerung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Voraussetzungen Ermesseneinbürgerung

  1. Ausländerrecht: Einbürgerungsbewerber muss auch die Sicherung des Lebensunterhalts für seine nachzugwilligen Verwandten nachweisen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 28.05.2015, Az.: BVerwG 1 C 23.14

    Im Gegensatz zum Ehegattennachzug zu Deutschen ist beim Ehegattennachzug zu Ausländern nicht mehr Voraussetzung, dass der sich bereits im Bundesgebiet befindliche Ehepartner seinen und den Lebensunterhalt seines nachzugwilligen Ehepartners und seiner Kinder aus eigenen Kräften sichern kann.

    Wird ein in Deutschland lebender Ausländer durch Einbürgerung somit Deutscher, kann er auch bei Bezug von Sozialleistungen oder als Geringverdiener erfolgreich den Nachzug seine im Ausland befindlichen Familie beantragen.

    Um die Belastung der Sozialsicherungssysteme zu vermeiden, muss somit bereits bei der Einbürgerung des Ausländers festgestellt werden, ob der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und des Unterhaltes seiner nachzugswilligen Verwandten in der Lage ist.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Staatenloser Palästinenser will in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden

    Der im Jahre 1972 geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser, wollte eingebürgert werden. Er war 1997 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und seit dem Jahre 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

    Seit dem Jahre 2003 war er mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Einen auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gerichteten Antrag vom Juli 2009 lehnte die Einbürgerungsbehörde ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder deren Lebensunterhalt nicht werde decken können.

    Einbürgerungsbehörde lehnt Einbürgerung ab, weil Kläger nicht den Lebensunterhalt seiner Frau und seiner drei Kidner sichern kann

    Gegen der Ablehnung der Einbürgerung durch die Einbürgerungsbehörde, klagte der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht. Dieses verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung, weil dieser bei seiner Prognoseentscheidung zur Lebensunterhaltssicherung die individuelle Lebenssituation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hatte.

    Verwaltungsgericht gibt Klage nach, Berufungsgericht ebenso

    Der daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Beklagten zurück, weil der Kläger i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Bei der Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung sei grundsätzlich nur auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Weitere unterhaltsberechtigte Angehörige, die wegen des bei Einbürgerung erleichterten Familiennachzuges nachziehen könnten, seien nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Nachzugsabsicht konkret abzeichne.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Beklagten nun stattgegeben und die Klage abgewiesen.

    Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus: Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG müsse der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein.

    Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen zu sichern, gilt auch für im Ausland lebende Angehörige

    Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, sei umfassend formuliert. Dies sei nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen.

    Ermessenseinbürgerung stellt höhere Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Einbürgerungsbewerbers

    Die Ermessenseinbürgerung stelle erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers. Das Gesetz solle hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. Es erfordert solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlange.

    Der Gesetzgeber habe für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen seien. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs habe auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund gesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zu Vermeidung einer besonderen Härte von dem Lebensunterhaltssicherungserfordernis abzusehen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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