Wann erlöscht ein Aufenthaltstitel Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Wann erlöscht ein Aufenthaltstitel

  1. Ausländerrecht: Bei längerem Aufenthalt im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis

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    Verwaltungsgericht Ansbach, 21.04.2017, AN 5 K 16.02139

    Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit

     

        • Ablauf seiner Geltungsdauer
        • Eintritt einer auflösenden Bedingung
        • Rücknahme des Aufenthaltstitels
        • Widerruf des Aufenthaltstitels
        • Ausweisung des Ausländers
        • Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG
        • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist oder
        • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einen Asylantrag stellt.

    Ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht bei längerer Ausreise.

    Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel bei 6monatigem Aufenthalt im Ausland

    Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht bei längerer Abwesenheit (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6,7 AufenthG), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

    Dies gilt nicht für eine Niederlassungserlaubnis die bereits seit 15 Jahren vorhanden ist

    In dem nachfolgenden Sachverhalt geht es zum einen um die Frage, ob zwei längere legale Aufenthalte in der Bundesrepublik bei der Berechnung der Zeitspanne von § 51 Abs. 2 AufenthG zusammen zu rechnen sind, wenn zwischen diesen eine mehr jährige Abwesenheit liegt, sowie die Frage, wann es sich um eine Ausreise ohne vorübergehenden Grund handelt.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Der 1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt mit seiner Klage eine Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wuchs zunächst im Bundesgebiet auf, wo er von 1977 bis 1984 auch die Schule besuchte. 1984/1985 reiste er zusammen mit seiner Familie, die in die Türkei zurückkehrte, aus.

    Am 31.01.1998 reiste er mit einem am 28.01.1998 erteilten Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder in das Bundesgebiet ein und bezog gemeinsam mit seiner deutschen Ehefrau eine Wohnung. Der Kläger erhielt zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, erstmalig am 02.02.1998. Am 01.03.2001 erhielt er sodann eine unbefristete. Aus dem Verlängerungsantrag des Klägers vom 27.01.2000 ergibt sich, dass er bei einem Juwelier als Angestellter tätig war. Zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebte er vom Gehalt seiner Frau. Am 06.09.2004 erhielt der Kläger eine Erlaubnis zum Betreib einer Gaststätte.

    Kläger reist immer wieder in die Türkei aus

    Am 04.04.2006 meldete die Meldebehörde der Ausländerbehörde, dass der Kläger seit dem 01.01.2006 als getrennt lebend geführt werde. Am 05.03.2007 wurde er als „unbekannt“ von Amts wegen abgemeldet, was der Ausländerbehörde am darauffolgenden Tag mitgeteilt wurde. Zum 01.01.2016 meldete sich der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten an. Der Kläger wurde am 04.03.2016 bei der Beklagten vorstellig. Wobei diese feststellte, dass sich in dem alten Reisepass des Klägers zahlreiche türkische Ein- und Ausreisestempel aus dem Zeitraum vom 1998 bis zuletzt 17.03.2010 (türkischer Einreisestempel) befunden haben. Jedoch im neuen Reisepass lediglich ein türkischer Ausreisestempel vom 21.12.2015 enthalten gewesen sei. Die Beklagte forderte den Kläger sodann auf, Nachweise über diesen Zeitraum zu erbringen. Der Kläger erklärte, er habe seinen Job 2010/2011 gekündigt und werde nunmehr von seinen Eltern finanziell unterstützt.

    Mit Schreiben vom 17.03.2016 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Er habe sich vor einer Ausreise in die Türkei länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er habe von 1971 bis 1985 im Bundesgebiet gewohnt und habe sich durchgehend dort aufgehalten. Dann wieder ab 1998 bis zu seiner Scheidung, wobei 2001 sein Sohn zur Welt gekommen sei, für den seine Exfrau das alleinige Sorgerecht habe. Erst 2011 sei er das erste Mal wegen der Krankheit seines Vaters länger als 6 Monate in der Türkei gewesen. In der Zeit von 2011 bis 2016 sei er arbeitssuchend ohne Leistungsbezug gewesen und habe teilweise bei Freunden und Verwandten gewohnt. Nunmehr sei sein Lebensunterhalt jedoch gesichert, da er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsberechtigt sei.

    Wegen längeren Aufenthalts in der Türkei will die Ausländerbehörde das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis feststellen lassen

    Mit Schreiben vom 18.05.2016 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Arbeitsvertrag vom 01.05.2016 vor, nach dem der Kläger als Key-Account-Manager tätig sei. Mit Schreiben vom 07.07.2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis und zur Abschiebungsandrohung an. Nachweise, wonach sich der Kläger in der Zeit vom 17.03.2010 bis 21.12.2015 im Bundesgebiet aufgehalten habe, seien nicht vorgelegt worden. Nachweise, wonach der Lebensunterhalt des Klägers zum Erlöschenszeitpunkt gesichert gewesen sei, seien ebenfalls nicht vorgelegt worden.

    Hierauf wurde mit Schreiben vom 18.07.2016 erwidert, dass durchaus Nachweise erbracht worden seien. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt des Kläger durch das Gehalt seiner Frau sowie seinem eigenen Lohn – Nachweis Abrechnung Juni 2016 – ausreichend gesichert. Mit Schreiben vom 04.10.2016 wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger am 17.03.2010 für länger als sechs Monate in die Türkei ausgereist war. Damals sei er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Er sei zwar damals arbeitslos gewesen, sein Lebensunterhalt sei aber durch den Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau gesichert gewesen. Jetzt sei sein Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und den Verdienst seiner jetzigen Ehefrau gesichert.

    Mit Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte unter I. fest, dass die dem Kläger am 07.01.2001 erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG spätestens durch seine Ausreise am 17.03.2010 wegen Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Bundesrepublik Deutschland erloschen sei. Mit Ziffer II. lehnte die Beklagte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger unter III. auf, das Bundesgebiet bis spätestens 18.11.2016 zu verlassen und drohte ihm unter IV. für den Fall, dass er seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist freiwillig nachkomme, die Abschiebung, insbesondere in die Türkei, an.

    Kläger reicht Klage und Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein

    Am 03.11.2016 reichte der Kläger Klage, sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2016, sowie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 3 AufenthG über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis. Am 15.11.2016 beantragte er noch die aufschiebende Wirkung der Klage.

    Als Begründung wurde insgesamt ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe vor seiner Ausreise in die Türkei mehr als 15 Jahre legal im Bundesgebiet gelebt, insbesondere, da die Vorschrift keinen ununterbrochenen legalen Aufenthalt fordere. Im Weiteren sei der Lebensunterhalt des Klägers nunmehr gesichert, dass dies bei seiner Ausreise möglichweise nicht der Fall gewesen sei, spiele keine Rolle.

    Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14.11.2016 Klageabweisung und Ablehnung des Antrags. Hierbei verwies sie auf die Begründung des Bescheids vom 26.10.2016 und führte weiter aus, dass zwar kurzzeitige Unterbrechungen nach § 51 Abs. 2 AufenthG unschädlich seien, nicht jedoch so langfristige wie beim Kläger. Demnach liege kein 15-jähriger ununterbrochener Aufenthalt vor, weswegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht vorlägen.

    Am 13. 01.2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger sich in die Tschechische Republik begeben habe, wo er dort eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Nach § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG gelte für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen sei, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Der Kläger sei jedoch ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, sodass § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht greife.

    Es werde festgestellt, dass der Kläger das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe und sich zum Zwecke der Ausübung einer – vermutlich unerlaubten – Erwerbstätigkeit in Tschechien aufgehalten habe. Die erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet sei dem Kläger nicht mehr gestattet gewesen.

    Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 19.01.2017 und 09.03.2017 mit, dass er zur Arbeitsaufnahme nach Tschechien gereist sei. Der Aufenthalt sei ihm in Tschechien bis zum Ende des Verfahrens grundsätzlich gestattet gewesen und er sei geduldet, sofern zeitnah über den Antrag und die aufschiebende Wirkung entschieden würde. Andernfalls drohe ihm die Abschiebung in die Türkei, wo er jedoch arbeitslos wäre, da er im rückläufigen Tourismus tätig sei.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

    Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 26.10.2016 in der Fassung vom 20.04.2017 sei nicht rechtwidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

    Gericht folgt der Ansicht der Ausländerbehörde

    Die Beklagte habe richtigerweise festgestellt, dass die dem Kläger am 01.03.2001 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab dem 01.01. 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, erloschen sei (I.) und habe den Kläger zu Recht unter III. unter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert sowie ebenfalls zu Recht dem Kläger unter IV. die Abschiebung, insbesondere in die Türkei, angedroht.

    Gericht sah die Niederlassungserlaubnis des Klägers als erloschen an

    Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreise. Ob ein Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund aus dem Bundesgebiet ausreise, beurteile sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern vielmehr seien die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich (VG Ansbach – AN 5 E 13.01304). Eine nicht nur vorübergehende Ausreise läge vor allem dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwar wegen eines begrenzten Zwecks und der Absicht der späteren Rückkehr verlasse, wenn sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei (VG Berlin – 24 K 248.14). Hierbei sei auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen. Je länger die Abwesenheit andauere und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgehe, desto mehr spreche dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur sei.

    Im Falle des Klägers ergebe die Bewertung, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt verlagert habe

    Ergebe sich aus der Einzelfallbetrachtung, dass sich der Ausländer über einen längeren, insgesamt mehrjährigen Zeitraum im Wesentlichen im Ausland aufgehalten habe, spreche dies für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes, sofern nicht besondere Umstände einen entgegenstehenden Willen dokumentieren würden. Hierbei sei zu beachten, dass der Ausländer das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht allein dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise kurzzeitig in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehre (VG Berlin – 24 K 248).

    Niederlassungserlaubnis ist erloschen, Kläger muss ausreisen

    Aus den vorgenannten Erwägungen ergebe sich, dass der Kläger das Bundesgebiet am 17.03.2010 aus einem nicht vorübergehenden Grund verlassen habe, sodass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die Niederlassungserlaubnis erloschen sei.

    Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass nach Ansicht des VG Ansbach der Kläger bis zum 21.12.2015, demnach mehr als 5 Jahre nicht im Bundesgebiet war. Neben der langen Abwesenheit sprechen die bereits vorher eingetretenen Umstände, wie die Trennung von seiner Frau, sowie das Verlassen seiner Wohnung ohne Nennung einer neuen Anschrift für eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes.

    Im Übrigen sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers auf jeden Fall nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreise und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sei. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG komme es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der sechs Monatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist sei (VG Freiburg – 4 K 333/12). Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck komme es ebenso wenig an, wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (VG Augsburg – AU 6 K 11.1639). Wie bereits ausgeführt, sei der Kläger vom 17.03.2010 bis zum 21.12.2015 nicht im Bundesgebiet gewesen. Damit sei die Niederlassungserlaubnis jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 erloschen.

    Kläger könne sich nicht auf § 51 abs. 2 AufenthG berufen, da  er die 15 Jahre nicht erfülle

    Der Kläger könne sich auch nicht auf § 51 Abs. 2 AufenthG berufen. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG erlösche die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert sei und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 54 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG bestünde. Zwar sei kein Ausweisungsinteresse im Sinne der Vorschrift bzw. ein dem nach der zum fraglichen Zeitpunkt des Erlöschens geltenden Gesetzesfassung entsprechender Ausweisungsgrund ersichtlich, jedoch erfülle der Kläger nicht die Voraussetzung eines mindestens 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne der Norm.

    Der Kläger habe sich zwar von 1971 bis 1984/85 und von 31.01.1998 bis zum 17.03.2010 im Bundesgebiet rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, jedoch habe seine Abwesenheit zwischen diesem Zeitraum zum Erlöschen der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG a.F. geführt, sodass dieser dem zweiten Aufenthalt nicht hinzugerechnet werden könne. Somit habe sich der Kläger aufgrund der zeitlichen Zäsur und somit der Unterbrechung des Integrationszusammenhangs keine 15 Jahre im Sinne der Norm im Bundesgebiet aufgehalten.

    Auch sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne der Vorschrift gesichert

    Darüber hinaus habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass sein Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt demnach dem Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis gesichert war. Denn maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG gesichert sei, sei der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (BayVGH – 10 B 16.165).

    Ebenso könne sich der Kläger nicht auf § 51 Abs. 2 S. 2 berufen. Nach dieser Norm erlösche die Niederlassungserlaubnis eines mit einem deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder § 54 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG bestehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers bestand jedoch seit dem 01.01.2006 nicht mehr.

    Insofern war der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klage unbegründet.

    Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Nur kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiet widersprechen nicht dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis.

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    Verwaltungsgericht München, 07.04.2016, Az. M 12 K 15.3847

    Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Rücknahme des Aufenthaltstitels, Widerruf des Aufenthaltstitels, Ausweisung des Ausländers, Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist oder wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einen Asylantrag stellt. Ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht bei längerer Ausreise.

    Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht bei längerer Abwesenheit (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

    Hierbei ist zu beachten, dass lediglich kurzfristige Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 6 Monaten der Einordung der Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert sein muss, da zur Prognose der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu welchen die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Niederlassungserlaubnis erlischt.

    Im nachstehenden Sachverhalt geht es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz mehrjähriger Abwesenheit (Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets) hat.

    Sachverhalt: Der Beklagte wendet sich gegen den Bescheid über die Nichterteilung einer Niederlassungserlaubnis.

    Der Kläger reiste als türkischer Staatsangehöriger am 17.02.1989 zum Nachzug zu seiner damaligen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger erhielt zum Zwecke des Ehegattennachzugs am 30.06.1989 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, zunächst verlängert bis zum 24.11.1993. Nachdem der Kläger sich von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt hatte, wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht bis 28.01.1996 verlängert. Die Ehe wurde im Februar 1995 geschieden. Am 21.12.1995 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

    Im September 1996 heiratete der Kläger in der Türkei. Die Ehefrau zog am 26.07.1997 zu ihm in das Bundesgebiet. Am 31.12.2005 wurde das Beschäftigungsverhältnis des Klägers beendet, seine Ehe wurde am 01.01.2006 in Istanbul geschieden. Im September 2008 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige, welche am 05.02.2010 einen türkischen Nationalpass erhielt. Durch Verzicht verlor sie am 01.03.2010 ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

    Der Kläger beantragte am 08.03.2010 eine Beitragserstattung bei der Deutschen Rentenversicherung, da er seit 07.02.2010 seinen Wohnsitz in der Türkei habe und sein letztes Beschäftigungsverhältnis Ende 2005 geendet habe. Daraufhin wurden dem Kläger seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.

    Am 12.04.2010 meldete sich der Kläger von seiner bisherigen deutschen Wohnanschrift ab und meldete sich dort am 05.12.2012 wieder an. Bis 01.02.2012 hat in der deutschen Wohnung seine Ehefrau gewohnt.

    Am 06.12.2012 wollte der Kläger seine Aufenthaltserlaubnis in seinen türkischen Nationalpass übertragen lassen. Nach seinen Angaben sei er seit 2010 nie länger als 6 Monate außerhalb des Bundesgebiets gewesen. Er würde eine türkische Rente beziehen und so seinen Lebensunterhalt sichern. In der Türkei gehe er einer Hausverwaltertätigkeit nach. Nach seinem Nationalpass hat er sich 2010 bis 2012 mehrfach für wenige Tage außerhalb der Türkei aufgehalten.

    Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine Niederlassungserlaubnis durch seine Rückkehr im Jahr 2010 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG und durch den mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, eine Ausnahme nach § 51 Abs. 2 AufenthG sei nicht erkennbar. Somit sei er mit Frist bis zum 25.05.2013 zur Ausreise verpflichtet.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit, dass der Kläger den Schutz des Art. 6 GG genieße, da seine Ehefrau ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe. Es wurde eine Bescheinigung der bestehenden Niederlassungserlaubnis beantragt. Zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts des Klägers wurden ein Verdienstnachweis der Ehefrau, ein Kontoauszug sowie Grundbuchauszüge und Mietverträge von Immobilien in der Türkei vorgelegt.

    Von der Beklagten wurde erwidert, dass der Immobilienbesitz und die Einkünfte in der Türkei nicht als Sicherung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet erachtet werden könnten. Aus den vorgelegten Belegen sei nicht ersichtlich, ob und wie lange das gemeinsame Bankvermögen als Lebensunterhalt dem Kläger zur Verfügung gestanden habe. In einem Aktenvermerk vom 02.03.2015 geht hervor, dass die Ehefrau des Beklagten nach Auszahlung ihrer Abfindung ab 26.01.2009 arbeitslos gewesen sei und nur im Jahr 2012 einer weiteren erwerbstätigen Arbeit nachging. Von der Abfindung habe sie in der Türkei ein Haus gekauft.

    Mit Bescheid vom 24.08.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei und nicht fortbestehe, da er aus Gründen nicht vorübergehender Natur die Bundesrepublik verlassen habe. Aus seinen Ausführungen und Handlungen gehe hervor, dass er im Jahr 2010 eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei vollzogen habe, wodurch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG eingetreten sei. Die Aufgabe ihres langjährigen Arbeitsplatzes und der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft weisen darauf hin, dass auch seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagern wollte. Der Kläger habe sich offenbar freiwillig zu einer Rückkehr in seine Heimat und zum Abbruch seiner Beziehungen zu Deutschland entschlossen.

    Zum Zeitpunkt seiner Ausreise (12.04.2010) aus dem Bundesgebiet und damit dem Erlöschen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG habe der Kläger keine Einkünfte im Bundesgebiet mehr gehabt. Seit 16.09.2008 habe auch kein Krankenversicherungsschutz mehr bestanden. Durch seine Ehefrau sei der Lebensunterhalt ebenfalls nicht gesichert gewesen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet sei der Lebensunterhalt somit nicht gesichert gewesen. Auch danach kann nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden, da der Kläger die Gelder aus der Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Einkünfte der Immobilien in der Türkei angelegt habe. In Deutschland habe der Kläger sogar öffentliche Gelder beziehen müssen und habe hier keine Rente mehr zu erwarten. Die beantragte Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG habe daher abgelehnt werden müssen. Des Weiteren werde dem Kläger eine Ausreisefrist bis 30.09.2015 gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise werde ihm die Abschiebung angedroht.

    Im September 2015 erhob der Kläger Klage und beantragte, den Bescheid vom 24.08.2015 aufzuheben. Begründet wurde die Klage damit, dass der Kläger sich unstreitig über 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sein Lebensunterhalt gesichert sei. Er verfüge über ausreichen Einkommen aus Mieteinnahmen und türkischen Rentenbezügen. Die Grundstücke des Klägers in der Türkei müssten ebenfalls als Vermögenswerte berücksichtigt werden. Es komme im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht darauf an, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des maßgeblichen Zeitpunkts nachgewiesen werden müssten. Für die Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts sei das gesamte Einkommen des Klägers im In- und Ausland maßgeblich. Seine Rente in der Türkei sei höher als der künftige Rentenanspruch in Deutschland. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens verfüge der Kläger im Bundesgebiet über ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

    Die Beklagte führte zur Begründung, die Klage abzuweisen an, dass der Kläger die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Lebensunterhalt belegbar auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach gesichert sei. Die Beurteilung habe zum Zeitpunkt des Erlöschens des Titels zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger in keiner Weise belegt, ob und wie er künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten werde. Da die Ausländerbehörde eine Prognose anstellen müsse, sei es erforderlich, dass der Ausländer auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nachweise, wie sein Lebensunterhalt künftig gesichert sein werde. Die Beklagte zweifele die Mieteinnahmen der Wohnung in Deutschland im Jahr 2010 an, da in besagter Wohnung bis 2012 seine Ehefrau gewohnt habe. In Deutschland habe der Kläger keine Einkünfte und könne keine Altersversorgung mehr erwarten. Türkische Renten seien für deutsche Sozialbehörden nur schwer überprüfbar. Mit der angegebenen türkischen Rente könne er aufgrund der geringen Höhe seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik nicht sichern, zumal er sich privat krankenversichern müsste. Bestenfalls sei eine Notfallversorgung der Krankenversicherung in Deutschland gewährleistet.

    Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

    Durch die nach eigenen Angaben am 07.02.2010 erfolgte Ausreise des Klägers in die Türkei aus nicht nur vorübergehendem Grund sei die Aufenthaltserlaubnis des Klägers, die als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, erloschen. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei habe. Sein künftiger Wohnsitz befände sich in Istanbul, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte er am 12.04.2010 abgemeldet. Von der gezahlten Abfindung habe er ein Grundstück in der Türkei gekauft, woraus auch die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei ersichtlich werden würde. Bei den mehrfachen Ausreisen aus der Türkei handele es sich um lediglich kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiet, die den dauerhaften Charakter des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht in Frage stellen könnten. Auch dass der Kläger durch den Verkauf der Eigentumswohnung in Deutschland eine Immobilie in der Türkei finanziert habe spräche nicht für den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts. Auch habe die Ehefrau des Klägers im März 2010 ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgegeben und sich von der ihr gezahlten Abfindung in der Türkei ein Haus gekauft. Insgesamt spreche dies dafür, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in die Türkei verlagert habe. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sei daher erfüllt.

    Der Kläger könne sich auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG berufen, wonach seine Niederlassungserlaubnis fortbestehen würde. Der Kläger habe sich zwar zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch sei sein Lebensunterhalt nicht i.S.v. § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG gesichert. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose sei der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG somit der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (BayVGH – 10 B 16.165). Entgegen der Ansicht der Beklagten könne der Kläger seine finanzielle Situation auch im Nachhinein nachweisen, allerdings könne man beim Kläger nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgehen.

    In den Jahren vor seiner Ausreise sei der Kläger lange Zeit ohne Erwerbstätigkeit gewesen und habe bereits öffentliche Leistungen (Arbeitslosengeld II) bezogen. Auch seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Ausreise ohne Erwerbstätigkeit gewesen und habe Arbeitslosengeld I bezogen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten in nächster Zukunft bzw. im Fall der Wiedereinreise über Einkommen verfügen können.

    Sonstige Einkünfte zum Zeitpunkt der Ausreise habe der Kläger nicht nachgewiesen, da die vorgelegten Mietverträge erst nach der Ausreise abgeschlossen seien und die Mieteinnahmen und der Verkauf der Eigentumswohnung im Bundesgebiet vom Kläger nicht belegt worden seien. Zu seiner Hausverwaltertätigkeit sei nichts weiter bekannt und er habe diese erst nach seiner Ausreise aufnehmen können. Die bereits 2004 und 2006 erworbenen Grundstücke in der Türkei stellen kein liquides Vermögen dar, können also auch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

    Auch die einmalige Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht geeignet um einen gesicherten Lebensunterhalt anzunehmen. Von der ausgezahlten Summe habe der Kläger nicht dauerhaft – etwa durch Zinseinnahmen – leben können. Auch sei über seinen Erstattungsantrag zum Zeitpunkt der Ausreise nicht entschieden worden, sodass die Beitragserstattung in der Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden könne.

    Die angegebene Rente in der Türkei reiche ebenfalls nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Da der Kläger mit Erlöschen der Niederlassungserlaubnis keinen erforderlichen Aufenthaltstitel mehr besessen habe, ergebe sich folgerichtig seine Ausreisepflicht aus § 50 Abs. 1 AufenthG.

    Sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei habe der Kläger verloren, da er den deutschen Arbeitsmarkt mittlerweile endgültig verlassen habe. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2005 habe der Kläger bis zu seiner Ausreise keine Beschäftigung ausgeübt. Im Februar 2010 habe der Kläger das Bundesgebiet verlassen und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, weshalb von einem endgültigen Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes ausgegangen werden müsse.

    Der Kläger habe sich zwei Jahre und neun Monate im Ausland aufgehalten. Gewichtige Gründe dafür, dass sein Lebensmittelpunkt dennoch weiter im Bundesgebiet gewesen wäre, seien nicht ersichtlich.

    Die Klage sei demnach unbegründet und der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

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