Wann kann man den Auszubildenden feuern Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Wann kann man den Auszubildenden feuern

  1. Arbeitsrecht: Bei der fristlosen Kündigung im Ausbildungsverhältnis sind besondere Maßstäbe anzulegen.

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    Landesarbeitsgericht Köln, 22.01.2013, 11 Sa 783/12

    Das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitsnehmers ist grundsätzlich geeignet, Gegenstand einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber zu sein. Dies wird insbesondere in Ferienzeiten immer wieder relevant, wenn der Arbeitnehmer mangels Genehmigung des Arbeitgebers seinen Urlaub eigenmächtig antritt. Trotzdem werden in den meisten Fällen vorher entsprechende Abmahnungen erforderlich sein.

    Fraglich ist, welche Maßstäbe in arbeitsrechtlicher Hinsicht bei einem Ausbildungsverhältnis anzulegen sind. Dahingehend besteht grundsätzlich der Konsens in der Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden nicht von denselben Maßstäben ausgegangen werden kann, die bei Arbeitsverhältnissen erwachsener Arbeitnehmer angelegt werden.

    Denn bei Auszubildenden handelt es sich nicht selten um ältere Jugendliche und Heranwachsende, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

    Auch gehört es gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Ausbilders, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.

    14 Abs. 1 BBiG führt dazu aus:

    Ausbildende haben

     dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

    selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,

    Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,

    Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,

    dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

    In dem oben genannten Fall hatte sich das LAG Köln in der Berufungsinstanz damit zu beschäftigen, ob die fristlose Kündigung einer Auszubildenden gerechtfertigt war, weil diese unentschuldigt 2 Wochen in dem Betrieb ihres Ausbilders gefehlt hatte.

    Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 01.09.2008 bei dem Beklagten als Auszubildende zur Goldschmiedin angestellt. Für den Zeitraum vom 03.05.2011 bis zum 13.05.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krank geschrieben und hatte dafür bei dem Beklagten ein entsprechendes Attest eingereicht. Trotz dieser Krankschreibung besuchte die Klägerin während dieser Zeit weiterhin die Berufsschule. Daraufhin mahnte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2011 ab, weil er an der attestierten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zweifelte.

    Nachdem die Klägerin nach Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit weiterhin im Betrieb des Beklagten unentschuldigt fehlte, kündigte dieser mit Schreiben vom 30.05.2011 das Ausbildungsverhältnis fristlos. Am 13.07.2011 bestand die Klägerin die Abschlussprüfung.

    Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 09.09.2011 hatte die Klägerin im attestierten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit an einer Gastritis gelitten und es bestand der Verdacht einer depressiven Entwicklung aufgrund wiederholter Auseinandersetzungen mit dem Ausbilder.

    Angesichts der bevorstehenden Abschlussprüfung hatte der behandelnde Arzt der Klägerin empfohlen, die Berufsschule trotz der Erkrankung weiter zu besuchen.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2012 erkannt, dass die Kündigung vom 30.05.2011 das Ausbildungsausbildungsverhältnis nicht aufgelöst hatte, der Beklagte die Ausbildungsvergütung für die Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie für den Zeitraum vom 31.05.2011 bis zum 13.07.2011 schuldete und dazu verpflichtet gewesen sei, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen.

    Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ein.

    Landesarbeitsgericht Köln: Das mit der Berufung befasste LAG Köln folgte der Ansicht des Arbeitsgerichtes Köln und urteilte ebenfalls, dass die Kündigung vom 30.05.2011 das Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst hatte.

    Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG könne das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Ein wichtiger Grund sei in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB nur gegeben, wenn Tatsachen vorliegen würden, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden könne.

    In die Interessenabwägung sei stets die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung einzubeziehen.

    Von ganz gravierenden Verfehlungen abgesehen, sei eine fristlose Kündigung kurz vor Prüfungsbeginn nicht wirksam. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes könne nicht von den Maßstäben ausgegangen werden, die bei einem Arbeitsverhältnis eines erwachsenen Arbeitnehmers anzulegen seien, weil es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handele, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei und es nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Ausbilders gehöre, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.

    Das unentschuldigte Fehlen eines Auszubildenden über einen längeren Zeitraum, hier in der Zeit vom 14.05.2011 bis zum 30.05.2011 sei an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen.

    Anders als der Beklagte meine, sei jedoch nicht von einem unentschuldigten Fehlen ab dem 04.05.2011 auszugehen. Die Klägerin sei in der Zeit vom 04.05.2011 bis zum 13.05.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.

    Die von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen des Besuchs der Berufsschule würden vorliegend nicht durchgreifen. Der Berufsschulbesuch beruhe auf einer ausdrücklichen Empfehlung des behandelnden Arztes in Kenntnis der gesundheitlichen Beschwerden und des Ausbildungsplatzkonfliktes.

    Die schriftliche Erläuterung des behandelnden Arztes vom 09.09.2011 habe der Beklagte inhaltlich nicht bestritten. Soweit er darauf verweisen würde, dass er im Zeitpunkt der Kündigung hiervon keine Kenntnis gehabt habe, sei dies unbeachtlich. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Kündigung seien stets die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs.

    Soweit der Beklagte eine anderweitige Tätigkeit bei einem anderen Goldschmied behaupte, sei sein Vorbringen mangels zeitlicher Zuordnung unsubstantiiert. Es bliebe vollkommen offen, wann konkret die Klägerin welcher Tätigkeit bei dem anderen Goldschmied nachgegangen sein soll.

    Die außerordentliche Kündigung scheitere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bereits an dem Fehlen einer einschlägigen, wirksamen Abmahnung.

    Die Abmahnung vom 20.05.2011 stelle nicht die gebotene Warnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung dar, da sie zu Unrecht ausgesprochen worden sei.

    Für die Erfüllung der Warnfunktion kommt es neben dem Hinweis, der Arbeitgeber erwäge für den Wiederholungsfall die Kündigung, entscheidend darauf an, ob sie sachlich berechtigt sei.

    Wie bereits dargelegt, habe der Beklagte in Unkenntnis der Gründe des krankheitsbedingten Fehlens zu Unrecht den Vorwurf des unentschuldigten Fehlens für den Zeitraum 04.05.2011 bis 13.05.2011 erhoben. Auch sei die Abmahnung nicht entbehrlich gewesen.

    Eine Abmahnung sei nur dann entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Ausbilder nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Auszubildenden erkennbar – ausgeschlossen sei.

    Auch wenn das unentschuldigte Fehlen von über 2 Wochen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände und unter Berücksichtigung des nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses der Auszubildenden nicht davon ausgegangen werden, dass diese offensichtlich erkennen konnte, der Ausbilder werde trotz seiner charakterbezogenen Förderungspflicht schon die einmalige Pflichtverletzung zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen.

    Jedenfalls überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Fortbestandsinteresse der Klägerin das sofortige Beendigungsinteresse des Beklagten. Der Beklagte habe mit Ausnahme des vorliegenden Falles des unentschuldigten Fehlens keine der Klägerin zurechenbaren weiteren Belastungen des Ausbildungsverhältnisses aufgezeigt.

    Er selbst habe auf den unstreitig am 11.05.2011 in den Briefkasten eingeworfenen Urlaubsantrag für den Zeitraum ab dem 16.05.2011 seinerseits pflichtwidrig überhaupt nicht reagiert. Schwerwiegende betriebliche Belastungen, die durch das unentschuldigte Fehlen der Klägerin entstanden seien, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus habe die Klägerin kurz vor der Abschlussprüfung gestanden, so dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sich die fristlose Kündigung als unangemessen erweise.

    Auch die Ausbildungsvergütung für die Zeiträume 01.05.2011 bis zum 13.05.2011 und 31.05.2001 bis zum 13.07.2011 habe der Beklagte zahlen müssen.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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