Wann liegt ein Mietmangel vor? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Wann liegt ein Mietmangel vor?

  1. Feuchtigkeit ohne Schimmelbildung im Erdgeschoss einer Altbauwohnung ist kein Mangel iSd § 536 BGB

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    Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 30.09.2022, Az. 51 C 90/21

    Wenn sich im Erdgeschoss eines Altbaus Feuchtigkeit in den Wänden befindet, es aber nicht zu einer Schimmelbildung kommt, stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar, der zu einer Mietminderung gemäß § 536 Abs.1 BGB führt. Der Vermieter hingegen hat keinen Anspruch auf Entfernung von Waschmaschine und Trockner aus der Mietwohnung, selbst wenn im Keller ein Raum dafür zur geteilten Nutzung zur Verfügung steht. Allenfalls kann er eine fachgerechte Installation der Geräte verlangen.

    In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Miete gemindert, weil im Keller, sowie in ihrer Wohnung im Erdgeschoss eines 1924 errichteten Gebäudes Feuchtigkeit in den Wänden sei. Sie erhob Klage gegen den Vermieter und beantragte die Feststellung der Mietminderung und Trockenlegung der Wände. Der Vermieter vermutete eine Mitverursachung durch die Mieterin und forderte Nachzahlung der geminderten Miete sowie eine Entfernung von Waschmaschine und Trockner aus der Wohnung der Mieterin.

    Sachverhalt

    Mieterin hatte feuchte Wände in ihrer Altbauwohnung

    Zwischen den Parteien besteht ein im Jahr 2019 geschlossener Mietvertrag, die Klägerin mietet eine Erdgeschosswohnung in einem 1924 erbauten Gebäude von der Beklagten. Die Klägerin nutzt eine Waschmaschine, sowie einen Trockner in ihrer Wohnung. Im Keller des Gebäudes ist ein Raum, der zu diesem Zweck von allen Mietern genutzt werden kann.

    Die Klägerin stellte erhebliche Feuchtigkeit sowohl im Keller des Gebäudes als auch in den Wänden ihrer Wohnung fest. Als der Beklagte diese, trotz Anzeige durch die Klägerin, nicht entfernte, minderte sie die Miete. Die Feuchtigkeit stelle einen Mangel der Mietsache iSd § 536 Abs.1 BGB dar.

    Vermieterin sah Mieterin wegen unsachgemäßer Lüftung in der Pflicht

    Der Beklagte wendet ein, Die Feuchtigkeit stelle keinen Mangel dar, da es nicht zu einer Schimmelbildung gekommen sei. Sie sei zudem üblich für ein Gebäude aus dem Baujahr 1924, es sei daher unverhältnismäßig, wenn er durch den Bau bedingte Ursachen beseitigen müsse. Darüber hinaus vermutete der Beklagte, dass jedenfalls die Feuchtigkeit in der Wohnung der Klägerin durch unsachgemäße Lüftung sowie die Nutzung der Waschmaschine und des Trockners in der Wohnung mitverursacht worden sei.

    Amtsgericht Paderborn

    Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage als unbegründet ab. Sowohl der Keller als auch die Wohnung der Klägerin seien durch die festgestellte Feuchtigkeit nicht mangelhaft iSd § 536 Abs.1 BGB. Der Beklagte habe daher einen Anspruch auf Zahlung der aufgrund der Minderung zurückbehaltenen Miete. Ein Anspruch auf Entfernung des Trockners und der Waschmaschine bestehe jedoch nicht.

    Amtsgericht erkannte die Feuchtigkeit als dem Baustandard entsprechend an

    Zur Mangelfreiheit des Kellers führt das Gericht aus, wenn, wie hier, keine gesonderte Beschaffenheit der Mieträume vertraglich festgelegt worden sei, dann müsse der Zustand lediglich den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorschriften entsprechen. Dies sei hier der Fall. Ein Sachverständiger stellte fest, dass in den Kellerräumen zwar erhebliche, jedoch dem derzeitigen Baustandard entsprechende Feuchtigkeit herrscht. Schimmelbildung wurde nicht festgestellt.

    Auch die Feuchtigkeit in der Wohnung der Klägerin stelle nach Ansicht des Gerichts keinen zur Mietminderung führenden Mangel dar. Ein Sachverständiger führte aus, dass bis zu einer Höhe von einem Meter über dem Boden sehr hohe Feuchtigkeitswerte festzustellen sind. Diese seien insbesondere durch eine, zur Bauzeit des Gebäudes übliche, mangelhafte Vertikalabdichtung bedingt. Eine Gefahr des weiteren Aufstiegs der Feuchtigkeit bestehe aktuell nicht. Schimmel wurde auch dort nicht festgestellt, lediglich feuchtigkeitsbedingte Salzaufblühungen, die ein Zerbröseln des Putzes verursacht hatten. Der Sachverständige führte weiterhin aus, dass bei dieser Feuchtigkeit Schimmelbildung zu erwarten wäre, wenn die Klägerin die Räume unsachgemäß lüften würde. Da keine Schimmelbildung zu erkennen war, scheiden Belüftungsfehler aus.

    Trotz gegenteiligen Sachverständigengutachten entschied das Gericht, dass kein Mietmangel gegeben sei

    Entgegen einer Einschätzung des Sachverständigen, der eine solch ausgeprägte Feuchtigkeit in Wohnräumen für nicht hinnehmbar hielt, sah das Gericht darin keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel. Die Feuchtigkeit schränke die Benutzung der Wohnung nicht ein. Lediglich der zerbröselte Putz beeinträchtige die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung , auf einer Höhe von bis zu einem Meter über dem Boden jedoch nur unerheblich gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB.

    Zudem sieht das Gericht keinen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Entfernung des Trockners und der Waschmaschine, da die nach den Ausführungen des Gutachters nicht ursächlich für die Feuchtigkeit seien. Der vertraglich vereinbarten Informationspflicht über das Aufstellen der Geräte in der eigenen Wohnung sei die Klägerin nachgekommen. Lediglich eine sachgemäße Installation könne gefordert werden, diese werde vorliegend aber nicht durch den Beklagten bemängelt.

    Quelle: AG Paderborn

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Mängel an der Mietsache durch Klimaveränderung

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    Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10. 2020, Az.: 27 C 21/20

    Sachverhalt

    Aufgrund Klimaänderungen kommt es immer wieder zu Überschwemmungen in der Mietswohnung

    Im vorliegenden Fall verklagte die Mieterin einer Souterrainwohnung ihre Vermieterin auf Grundlage eines Mangels, welcher den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich einschränkte. Die Wohnung wurde mehrfach in den letzten Jahren bei Starkregen überschwemmt. Ursächlich für die Überschwemmung war eine Rückstaubildung im Abflusssystem. Die Lösung zur Verhinderung dieses Rücklaufes sei der Einbau einer Rückstauklappe, wozu die Mieterin ihre Vermieterin mehrfach aufgefordert hatte. Die Vermieterin sah die Ursache der Überschwemmungen jedoch in der Veränderung des Klimas und erkannte daher ihrerseits keine Handlungsverpflichtung.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte

    Vermieterin ist zur Instandsetzung verpflichtet

    Das Amtsgericht Berlin- Mitte urteilte nun, dass die Vermieterin für die Instandsetzung der Entwässerung der Wohnung zu sorgen habe. Die Mieterin habe einen Anspruch auf einen vertragsgemäß vereinbarten Gebrauch der Mietsache in einem geeigneten Zustand. Durch mögliche Überschwemmungen, die jederzeit bei stärkerem Regen auftreten würden, sei das Wohnen in einer Mietswohnung für Mieter unzumutbar. Auch wenn die Vermieterin grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zur Modernisierung der Mietsache habe und in der Mietsache bei Beginn der Anmietung auch keine Rückstausicherungen eingebaut gewesen seien, sei trotzdem ein nachträglicher Mangel durch die Veränderung, die dem Klima zugrunde liege, entstanden.

    Somit sei die Beklagte bzw. die Vermieterin der Mietswohnung zur Instandsetzung, somit zur Mangelbeseitigung an der Mietssache, verpflichtet.

    Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte

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  3. Mietrecht: Mangelhafter Balkon wegen Taubenbesiedlung

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    Amtsgericht Augsburg, 16.01.2017, Az.: 17 C 4796/15

    In § 535 BGB sind der Inhalt und die Hauptpflichten eines Mietvertrages geregelt. Hiernach wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat darüber hinaus dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter hat demgegenüber die Verpflichtung die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.

    Wird der Gebrauch der Mietsache durch einen Mangel im Sinne des § 536 BGB, den der Vermieter zu vertreten hat, beeinträchtigt, so hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels. Ein Mangel liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht mehr wie üblich oder vertraglich vereinbart nutzen kann. Im Weiteren kann der Mieter darüber hinaus die Bruttomiete angemessen mindern.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Mieter verlangte Maßnahmen gegen die Abwehr von Tauben

    Der Kläger begehrt die Anbringung von Taubenstacheln oder einer gleichwertigen Maßnahme zur Beseitigung der Störung durch Taubenkot.

    Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im 5. Stock bestehend aus zwei Zimmern, Bad Kellerabteil und Balkon. Der Beklagte ist der Vermieter. Das Mietshaus, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet ist sechsstöckig und verfügt über ein Flachdach mit zweistufiger Aufkantung, auf welchem Solaranlagen angebracht sind.

    Mieter konnte den Balkon wegen Taubenkot nicht mehr nutzen

    Ab Frühjahr 2015 und verstärkt ab August 2015 hatte der Kläger vermehrt Probleme mit Taubenkot auf seinem Balkon, sodass ihm eine Benutzung nicht mehr möglich war. Daher forderte er den Beklagten auf, die Störung durch die Tauben zu beseitigen. Dieser brachte aber lediglich Kunststoffraben auf dem Geländer des Balkons an, was zu keiner Besserung des Taubenproblems führte. Seit August 2015 mindert der Kläger die Miete.

    Vermieter sieht das Taubenproblem als ortsüblich an

    Der Kläger behauptet, dass das Taubenproblem mit den auf dem Dach befindlichen Solaranlagen zusammenhänge, da die Tauben hier nisteten. Der Beklagte behauptet, dass das Taubenproblem im städtischen Bereich ortsüblich und hinnehmbar sei. Darüber hinaus sei die Beeinträchtigung nur geringfügig.

    Urteil des Amtsgerichts Augsburg:

    Das Gericht gab der Klage durch Urteil statt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anbringung einer Dachkante an das Flachdach des Hauses oder auf eine gleichwertige Maßnahme.

    Das Amtsgericht Augsburg sah das Taubenproblem als Mangel an

    Der Anspruch ergebe sich aus § 535 Abs. 1 S.2 BGB. Hiernach hat  der Vermieter die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

    Der vertragsgemäße Zustand der Wohnung läge vor, wenn diese zum üblichen oder vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sei. Hierzu zähle neben der Gebrauchsgewährung auch der Schutz gegen Störungen, zumindest soweit diese in den Risikobereich des Vermieters fallen würden. Ist ein vertragsgemäßer Gebrauch eingeschränkt oder vollständig aufgehoben, liegt ein Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB vor. Sofern der Wohnwert wegen der zahlreichen Tauben beeinträchtigt wird, sei dies grundsätzlich als großstadttypisch vom Mieter hinzunehmen. Etwas Anderes gelte jedoch, wenn der Taubenzustrom aufgrund einer durch den Vermieter zu beeinflussenden Maßnahme, wie der Fassadengestaltung, hervorgerufen werde.

    Wegen der Solaranlage gab es vemehrt Brutplätze auf dem Dach

    Im vorliegenden Fall und nach Ausführungen der im Verfahren angehörten Sachverständigen sei die vermehrte Taubenanwesenheit darauf zurück zu führen, dass diese zwischen den Solaranlagen auf dem Flachdach gute Brutplätze, sowie Schutz vor Feinden finden würden. Im Weiteren sei der Balkon aufgrund des Taubenkots und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren nicht mehr benutzbar, sodass ein Mangel anzunehmen sei.

    Da der Umstand für den Mangel in den Risikobereich des Beklagten falle, sei dieser zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Diese sei ihm auch möglich und zumutbar, § 275 BGB.

    Quelle: Amtsgericht Augusburg

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  4. Mietrecht: Asbestsanierung muss durch den Mieter auch bei fehlender Schadstoffbelastung geduldet werden.

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    Amtsgericht Schöneberg, 18.02.2016, Az.: 106 C 282/15

    Sachverhalt: Die Vermieterin in diesem Fall verklagte ihre Mieterin auf Duldung einer Asbestsanierung ihrer Wohnung. Im Vorfeld hatten Mieter die Eigentümerin der Wohnung dazu aufgefordert, die Bodenbeläge wegen etwaiger Asbestbelastung zu sanieren. Darauffolgend lies die Eigentümerin der Wohnung ein Gutachten erstellen. Bei dem Gutachten war festgestellt worden, dass zwar der Bodenbelag im Wohnraum sowie auch auf dem Balkon mit Asbest kontaminiert waren, aber es durch diverse Schadstellen in diesen Böden zu keiner Asbestbelastung im so genannten Liegestaub komme, vielmehr dort kein Asbest nachweisbar war. Ebenso konnte in der Raumluft keine PAK-Kontaminierung nachgewiesen werden. Der Mieter gab an, dass die Schadstellen in den Böden seit mehr als 30 Jahren bestehen würden. Die Mieter verweigerten einen zwischenzeitlichen Umzug in eine Alternativwohnung, welche von Vermieterseite finanziert werden sollte. Weiterhin gaben die Mieter an, dass sie die Sanierung als Modernisierungsmaßnahme ansehen würden und darin die eigentliche Klageveranlassung von Seiten der Vermieterin bestünde.

    Amtsgericht Schöneberg: Das Amtsgericht Schöneberg sah die Klage der Vermieterin als begründet an und verurteilte den Mieter zur Duldung der Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Das Gericht teilte die Auffassung der Vermieterin, dass Maßnahmen zur Instandhaltung einer Mietsache gegeben seien und sprach der Vermieterin ihre Entscheidung zu, die auch ohne Dringlichkeit auch auf zukünftige Schäden und Mängel basieren könne. Auch wenn keine Asbestbelastung in der Raumluft nachgewiesen werden könne, bestünde eine fortwährende Gefahr durch Asbest in den Bodenbelägen, welche mit einem hohen gesundheitlichen Risiko für die Mieter verbunden seien. Insgesamt alles etwaige Konsequenzen, die für die Vermieterin nachfolgend mit einer Verpflichtung zum Schadensersatz stehen könnten. Das Gericht sah in der Sanierung des Bodens somit entgegen der Ansicht der Mieter keine Modernisierungsmaßnahme .

    Quelle: Amtsgericht Schöneberg

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