Wann muss Vermieter die Kaution zurückzahlen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Wann muss Vermieter die Kaution zurückzahlen

  1. Mietrecht: Die Mietkaution zwischem Mieter und Vermieter, Voraussetzungen und Ansprüche

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    Die Mietkaution dient als Absicherung, falls der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt

    Im Mietrecht ist die Kaution zwischen den Mietparteien ein häufiges Thema. Generell kann der Vermieter bei jedem Mietverhältnis eine Kaution von dem Mieter verlangen. Eine solche dient der Absicherung, falls der Mieter seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt – beispielsweise bei Mietrückständen, bei nicht erledigten Schönheitsreparaturen oder offener Abrechnung der Nebenkosten. Die Vorschriften zur Kaution im Mietrecht befinden sich im § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen

    Das Mietrecht regelt die Höhe der Kaution von maximal drei Nettokaltmieten. Sollten sich Klauseln im (Wohnraum-) Mietvertrag befinden, welche die Kaution höher als das eben gesagte festlegen, so sind diese unwirksam. Unter diesen maximalen Betrag kann alles von den Mietparteien individuell festgelegt werden. Allgemein ist es die Sache des Vermieters, ob er von diesem Recht Gebrauch macht oder aber auch nicht. Sollten gar keine vertraglichen Vereinbarungen der Mietkaution getroffen werden, so geht der Vermieter im allerschlimmsten Fall in einem Schadensfall komplett leer aus. Im Folgenden werden Sie erfahren, welche Anforderungen das Mietrecht an eine Kaution stellt und welche Punkte Sie unbedingt als Mieter oder Vermieter beachten müssen.

    Abgesichert werden u. a. Betriebskosten, Nutzungsentschädigung, Schadenersatz, Reparaturleistungen als auch die Miete an sich

    Zur Absicherung von Forderungen, die eventuell aus dem Mietverhältnis entstehen, können Vermieter eine Sicherheitsleistung vom Mieter verlangen. Sie sind jedoch rechtlich nicht dazu verpflichtet, eine solche sogenannte Mietsicherheit festzulegen. Im BGB wird lediglich zum Schutz des Mieters die maximal mögliche Höhe einer solchen Sicherheitsleistung geregelt, § 552 BGB. Demnach darf die Mietkaution nicht höher sein als drei Monatsnettokaltmieten. Sollte es zu einer Mieterhöhung kommen, so kann der Vermieter auch keine Erhöhung der Mietkaution verlangen. Zu solchen Forderungen, welche durch eine Sicherheit abgedeckt werden, zählen unter anderem Betriebskosten, Nutzungsentschädigung sowie Schadenersatz, Reparaturleistungen beim Ende des Mietverhältnisses als auch die Miete an sich. Umgangssprachlich nennt man diese Sicherheitsleistung auch Mietkaution. Eine Mietkaution kann im Wohnraummietrecht als auch im Gewerbemietrecht zwischen den beiden Mietparteien vereinbart werden. Wichtig zu wissen ist, dass gesetzlich keine Pflicht dazu besteht, dass eine solche Mietkaution im Mietvertrag beziehungsweise in einer Anlage vereinbart wird. Wurde im Mietvertrag keine Regelung zu der Kaution ausgeführt, so kann eine Zahlung einer solchen im Nachhinein nicht mehr verlangt werden. Sollte der Mieter ohne dieses Wissen trotzdem gezahlt haben, so kann er vom Vermieter eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen. Bezahlt werden kann die Mietkaution in drei gleichen Monatsraten. Gibt es seitens des Vermieters eine Weigerung auf diese Ratenzahlung einzugehen, so kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Absatz 2 Nummer 1 BGB fristlos gekündigt werden. Die Einbehaltung oder Rückzahlung der Mietkaution kann erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. Andere Möglichkeiten, wie beispielsweise die Mietkaution „abwohnen“, das bedeutet man könne die Mietzahlung einstellen und sich den Vermieter von der Kaution bedienen lassen, sind nicht zulässig.

    Mietkaution muss getrennt vom Privatvermögen des Vermieters angelegt werden

    Gesetzlich geregelt ist, dass die Kaution in bar insolvenzfest und auch getrennt von dem Privatvermögen des Vermieters anzulegen ist. Der Mieter hat sogar einen Anspruch auf einen Nachweis der rechtmäßigen Anlage einer solchen Mietkaution (BGH WuM 2008, 149). Der Grund hinter dieser Regelung liegt darin, dass der Vermieter das Geld nicht einfach in sein Privatvermögen einfließen lassen darf, auch wenn er Insolvenz geraten würde. Zudem muss die Kaution auf einem Kautionskonto verzinst angelegt werden. Sollte dies der Vermieter versäumt haben, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens zu. Er kann den Ersatz des ihm entgangenen Zinsertrages verlangen. Hierbei wird der Zinsschaden rückwirkend auf den Zeitraum der Nichtanlage der Kaution berechnet.

    Was muss bei der Rückzahlung der Kaution beachtet werden?

    Grundsätzlich darf die Rückzahlung der Mietkaution als auch der erwirtschaftete Zinsgewinn erst verlangt werden, wenn das Mietobjekt zurückgegeben wurde. Dies muss Ihnen der Vermieter im normalen Fall in voller Höhe gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter Ansprüche erhebt, beispielsweise aus fehlenden Mietzahlungen, nicht ausgeglichenen Nebenkostenabrechnungen oder nicht erledigten aber vereinbarten Reparaturen. In einem solchen Ausnahmefall kann der Vermieter die dafür erforderlichen Kosten von der Kautionssumme abziehen oder sogar die komplette Mietkaution einbehalten.

    Wie lange der Vermieter Zeit hat, um nach Beendigung des Mietverhältnisses zu prüfen, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verhandlungen. Er muss jedenfalls eine angemessene Zeit dazu haben. Was unter dem Begriff „angemessen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Urteile schwanken von zwei bis zu sogar sechs Monaten und teilweise auch mehr. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil einen Zeitraum von 3 Monaten für angemessen empfunden (LG Köln WuM 1984, 109), wobei das Amtsgericht in Dortmund der Auffassung war, dass ein Zeitraum von 2 Monaten für den Vermieter angemessen und somit ausreichend sei (AG Dortmund WuM 1981, 235). Überwiegend wird die Meinung in der Rechtsprechung vertreten, dass eine sechsmonatige Zurückbehaltung der Mietkaution durch den Vermieter auch angemessen sein kann, wobei der Bundesgerichtshof der Auffassung ist, dass die Dauer der „Überlegungsfrist“ des Vermieters, immer vom Einzelfall abhängt und auch stark schwanken kann.

    Die Mieter können ebenso dazu beitragen, dass die Kaution samt Zinsen so möglich wie schnell ausgezahlt wird. Offene Miet- oder Nebenkostenzahlungen als auch eventuelle Rückstände sollten so schnell es geht ausgeglichen werden. Das Mietobjekt sollte im besten Falle in vertragsgemäßen Zustand wieder zurück übergeben werden. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass der Vermieter unrechtmäßig Schönheitsreparaturen von dem Mieter verlangt. Wie Sie sich als Mieter dagegen wehren können, oder sogar direkt von Anfang an ein Streitfall vermeiden können, finden Sie in einen der von uns für Sie verfassten Artikel zu den Schönheitsreparaturen im Mietrecht. Ein bereits frühzeitig vereinbarter Termin zur Wohnungsübergabe sollte erfolgen. An dieser Stelle ist es ganz wichtig, dass sie ein Übergabeprotokoll bei einem solchen Termin erstellen. Dieser kann dem Mieter im Streitfall weiterhelfen. Sollte bei der gemeinsamen Betrachtung des Mietobjekts keine Mängel festgestellt werden, so halten sie dies eindeutig im Protokoll fest. Werden alle diese Bedingungen erfüllt sein, so kann der Mieter mit einer baldigen Auszahlung der Mietkaution rechnen können.

    Unter bestimmen Umständen darf der Vermieter die Kaution auch vor Ende des Mietvertrages beanspruchen

    Es kommt manchmal im Leben vor, dass man möglicherweise ein wenig im Zahlungsverzug der Miete gerät. In einem solchen Fall darf der Vermieter nicht einfach die Kaution verwenden, um diesen momentanen Zahlungsrückstand auszugleichen. Vor Beendigung des Mietverhältnisses darf sich der Vermieter lediglich nur rechtlich dann aus der Mietkaution bedienen, wenn auch seine geltend gemachten Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, unstrittig oder offensichtlich begründet sind. Dies hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise ist der Vermieter zu einer solchen Handlung berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters in einem erheblichen Maße verschlechtert haben. Dies bestätigten die Urteile des Landgerichts Halle NZM 2008, 685 als auch des Landgerichts Mannheim WuM 96, 269. Sollte der Vermieter in einem strittigen Fall während des Mietverhältnisses auf die hinterlegte Mietkaution zurückgreifen, beispielsweise bei einer berechtigten Minderung der Miete, so kann er mit einem Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, diese Summe wieder auf das Kautionskonto einzuzahlen. Dies gilt ebenso für ein verpfändetes Sparbuch. Als Mieter können Sie bei einem unberechtigten Zugriff auf die Mietkaution vor dem Gericht eine einstweilige Verfügung erstreiten. Sollte allerdings der Zugriff des Vermieters berechtigt sein, so kann er von dem Mieter die Auffüllung der Mietkaution verlangen. Alternativ zu einer klassischen Barzahlung der Mietkaution können Sie den Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft beziehungsweise eine Mietkautionsversicherung als Mietsicherheit vorschlagen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Der Zahlungsentscheidung des Bürgen muss eine sorgfältige, nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Prüfung vorausgehen

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    Landgericht Köln, 11.07.2013, Az.: 1 S 313/11

    Die Mietkaution stellt eine Sicherheit für den Vermieter dar, die es ihm ermöglichen soll, im Falle des Auszuges des Mieters eventuelle Schäden oder auch Mietrückstände abzudecken.

    Der Mieter kann die Mietsicherheit u.a. entweder in Bargeld oder in Form eine Bürgschaft stellen.

    Im Rahmen der Mietbürgschaft  verpflichtet sich der Bürge, für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten des Mieters im Rahmen des § 551 BGB einzustehen.

    Wenn der Bürge zur Zahlung aufgefordert wird, muss dieser grundsätzlich das Interesse des Geschäftsherrn wahren und die Berechtigung des Gläubigers sorgfältig prüfen. Zu diesem Zweck hat er Erkundigungen über etwaige Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners bei diesem einzuholen.

    Unterlässt der Bürge die im Einzelfall erforderliche Prüfung, kann er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Hauptschuldner machen.

    In dem oben genannten Urteil hatte das Landgericht Köln darüber zu entscheiden, ob der Bürge durch die Auszahlung der Bürgschaftssumme seine Pflichten gegenüber dem Hauptschuldner verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hatte.

    Sachverhalt: Der Vermieter wendete sich an die für die Mietkaution bürgende Bank des Mieters, um die Auszahlung der Bürgschaftssumme zu erreichen.

    Die Bank hörte den Mieter nicht an und zahlte die Bürgschaftssumme aus, nachdem sie das dritte Schreiben des Vermieters bekommen hatte, mit welchen die Ersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach erstmals schlüssig dargelegt wurden.

    Das Girokonto des Mieters wurde belastet. Dieser klagte daraufhin und machte Schadensersatz gegen die Bank geltend. Das zunächst angerufene Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landgericht Köln ein.

    Landgericht Köln: Das Landgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass die Berufung  zulässig sei und auch in der Sache überwiegend Erfolg habe.

    Dem Kläger stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Durch die Auszahlung der Bürgschaftssumme an den Vermieter des Klägers habe die Beklagte schuldhaft ihre Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis verletzt, wodurch dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden sei.

    Es liege eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten vor. Der Zahlungsentscheidung des Bürgen müsse eine sorgfältige, nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Prüfung vorausgehen, wobei sich Umfang und Inhalt der Prüfungspflichten nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zum Hauptschuldner, der Interessenlage und den Einzelumständen richte.

    Der Bürge sei verpflichtet, bei der Befriedigung des Gläubigers auch das Interesse des Geschäftsherrn zu wahren. Dazu gehöre die sorgfältige Prüfung der Berechtigung des Gläubigers. Der Bürge habe den ihm über die Hauptforderung bekannten Sachverhalt in der Regel auf für ihn offenkundige Einwendungen oder Einreden zu überprüfen.

    Grundsätzlich sei auch der Hauptschuldner nach dem Vorhandensein von Einwendungen oder Einreden gegen die Gewährleistungsforderungen zu befragen, da nur der Hauptschuldner in der Regel über die Kenntnisse und Urkunden verfüge, die erforderlich seien, um Einwendungen und Einreden gegen die verbürgte Schuld vorzubringen und zu belegen.

    Die Beklagte habe nach den vorgenannten Grundsätzen schuldhaft gegen ihre Prüfpflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verstoßen, indem sie den Kläger nicht umfassend zu möglichen Einwendungen angehört habe. Die Beklagte habe dem Kläger vor der Auszahlung der Bürgschaftssumme nur das Anforderungsschreiben des Vermieters zur Stellungnahme zugeleitet.

    Das spätere, an die Beklagte gerichtete Schreiben des Vermieters habe sie dem Kläger hingegen nicht übersandt. Eine Anhörung zu diesem Schreiben wäre indes unter mehreren Gesichtspunkten erforderlich gewesen.

    Zum einen habe der Vermieter in diesem Schreiben seine behaupteten Forderungen gegen den Kläger erstmals konkret beziffert, aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen. Zum anderen habe sich der Vermieter erstmals in diesem Schreiben einer Forderung wegen ausstehender Miete.

    Die Kenntnisnahme des Schreibens wäre für den Kläger daher von erheblicher Bedeutung gewesen, um konkrete Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vorbringen zu können.

    Dem Kläger sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden.

    Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trage der Kläger als Gläubiger des behaupteten Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast.

    Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers greife nicht ein. Zwar komme bei der Verletzung vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten grundsätzlich eine Beweislastumkehr dergestalt in Betracht, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweispflicht dafür trage, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen hätte.

    Dies gebiete der Schutzzweck der Aufklärungs- und Warnpflicht. Diese Überlegung greife bei der hier in Rede stehenden Verletzung der Prüf- und Anhörungspflicht jedoch nicht, da diese nicht auch dazu habe dienen sollen, Beweisschwierigkeiten des Klägers zu verhindern.

    Quelle: Landgericht Köln

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  3. Mietrecht: Die eigenmächtige Räumung einer Wohnung durch den Vermieter kann zu Schadensersatz führen

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    Amtsgericht Hannover, 06.11.2013, Az.: 502 C 7971/13

    Die Vermietung von Wohnraum ist für Vermieter bekanntermaßen nicht frei von Risiken. Eine Gefahr besteht insbesondere durch sogenannte Mietnomaden. Diese ziehen von Wohnung zu Wohnung und hinterlassen hohe Mietschulden und oftmals eine verwüstete Wohnung.

    Insbesondere für private Kleinvermieter, welche nur ein oder zwei Wohnungen vermieten, kann dies schnell zur Existenzbedrohung werden, wenn diese auf die Mieteinnahmen angewiesen ist.

    In solchen Fällen kann es leicht dazu kommen, dass der Vermieter zur Selbsthilfe greift und das vermietete Wohnobjekt bzw. Teile davon selbst räumt, wenn der Mieter gerade nicht zugegen ist. Von derartigen Maßnahmen ist allerdings dringend abzuraten.

    Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellt grundsätzlich eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S. von § 229 BGB dar.

    Wenn der Vermieter also eigenmächtig tätig wird, haftet er somit nicht nur verschuldensabhängig aus den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2 BGB, sondern darüber hinaus sogar verschuldensunabhängig nach § 231 BGB.

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Hannover räumte der beklagte Vermieter den Keller seiner klagenden Mieterin und wurde danach von dieser auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Sachverhalt: Die Klägerin hatte in den zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte eingelagert.

    Zuletzt hatte sie im Januar 2013 nach ihrer Schildkröte Max geschaut, als ihr Lebensgefährte etwa 4 Wochen später nach Max schauen wollte, war der Keller leer geräumt.

    Der Vermieter ließ in diesem Zeitraum den angeblich nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller räumen und entsorgte die Gegenstände, auch die 25-jährige Vierzehenschildkröte, die sich in der Tiertransportbox befand, auf dem örtlichen Bauhof.

    Der Vermieter argumentierte, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller noch genutzt werde. Auch sei die Tür unverschlossen gewesen und der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die 3 Wochen niemand reagiert habe.

    Amtsgericht Hannover: Das Amtsgericht Hannover folgte der Ansicht der klagenden Mieterin und urteilte, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei.

    Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel habe sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion ergeben. Schließlich sei es nicht ungewöhnlich, dass Mieter die ihnen zugewiesenen Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen.

    Eine Räumung zur Selbsthilfe sei nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr bestünde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

    Quelle: Amtsgericht Hannover

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  4. Mietrecht: Vermieter sind nicht berechtigt, die Kaution mit mietfremden Forderungen aufzurechnen.

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    Bundesgerichtshof, 11.07.2012, Az.: VIII ZR 36/12

    Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter eine Kaution zu stellen.

    Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer solchen Sicherheitsleistung entsteht somit nur, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Regelung trifft (vertragliche Verpflichtung).

    Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution dann allerdings nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen. Im Rahmen dieser Berechnung sind Betriebskostenpauschalen oder Betriebskostenvorauszahlungen nicht einzubeziehen.

    Wird vertraglich dennoch eine höhere Kaution verlangt, ist diese Regelung gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

    Die Kaution kann durch den Vermieter unter Anderem in Form einer Geldleistung, einer Bankbürgschaft oder eines verpfändeten Sparkontos eingefordert werden.

    Soll die Kaution als Geldleistung erfolgen, hat der Mieter im Wohnungsmietrecht das Recht, den Betrag gem. § 551 BGB in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erbringen. Die erste Teilzahlung muss bei Beginn des Mietverhältnisses erfolgen.

    Neuerdings erfolgt die Gestellung der Bürgschaft allerdings immer häufiger in Form der Bürgschaftserklärung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“. Bei dieser Art der Bürgschaft handelt es sich um eine Sonderform, mit welcher der Gläubiger den Bürgen zwecks Rückzahlung der Schuld schneller in Anspruch nehmen kann.

    Denn bei der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ ist die „Einrede der Vorausklage“, nach der sich der Gläubiger zunächst an den Schuldner wenden muss, ausgeschlossen. Somit kann sich der Gläubiger zwecks Erfüllung der Schuld sofort an den Bürgen wenden.

    Die Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung der Kaution besteht erst dann, wenn sämtliche vorhandenen Schäden oder Mietrückstände beseitigt sind.

    Somit gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist für die Rückzahlung der Kaution, sondern nur eine Überlegungs- bzw. Prüfungsfrist des Vermieters, welche die Rechtsprechung im Laufe der Zeit auf eine Länge von drei bis sechs Monaten festgelegt hat. Während dieser Frist ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig.

    Besteht eine noch offene Nebenkosten – bzw. Betriebskostenabrechnung kann sich diese Rückzahlungsfrist sogar noch über die 6 Monate hinaus verlängern.

    Zu beachten ist weiterhin, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, die Kaution mit Forderungen aufzurechnen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen.

    Mit genau diesem Aufrechnungsverbot hatte sich der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung zu befassen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Mieter fordern von dem Vermieter die Kaution zurück

    Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Rückzahlung einer Mietkaution. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten, für welche sie bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 1.020 € erbracht hatten.

    Nach Rückgabe der Wohnung durch die Kläger bei Beendigung des Mietverhältnisses forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der Kaution auf.

    Beklagte rechnet mit abgetretenen Ansprüchen eines anderen Vermieters gegen die Kaution auf

    Die Beklagte hingegen rechnete mit Gegenansprüchen aus einem früheren Mietverhältnis der Kläger über eine andere Wohnung auf, die der frühere Vermieter der Kläger an die Beklagte abgetreten hatte.

    Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren beim BGH weiter.

    Urteil des Bundesgerichtshofes:

    Auch der BGH sieht keine Aufrechnungsmöglichkeiten des Vermieters

    Der Bundesgerichtshof verneinte wie die Vorinstanzen ebenfalls die Möglichkeit der wirksamen Aufrechnung durch die Beklagte.

    Insofern führte der BGH aus, dass eine Aufrechnung über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen sein könne.

    Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie in diesem Fall, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lasse.

    In solchen Fällen sei bei einem Anspruch aus einem Treuhandverhältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen.

    Die Kaution diene nur der Sicherung von Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis

    Die Mietkaution diene ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis.

    Die darin liegende Zweckbindung ende nicht schon, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt werde, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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