Was gehört in das Impressum eine Rechtsanwalts? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Was gehört in das Impressum eine Rechtsanwalts?

  1. Internetrecht: Rechtsanwalt muss als Diensteanbieter ein vollständiges Impressum auf seiner Seite anbieten.

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    Anwaltsgericht Köln, 06.03.2013, Az.: 10 EV 8/13

    Jeder Rechtsanwalt in Deutschland unterliegt bei seiner Berufsausübung dem anwaltlichen Berufsrecht. Dieses ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) kodifiziert. In § 43 BRAO ist die allgemeine Pflicht normiert, den Beruf des Rechtsanwaltes gewissenhaft auszuüben und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Anwaltes erfordern.

    Verstößt der Rechtsanwalt gegen das Berufsrecht, kann das zuständige Anwaltsgericht über berufsrechtliche Maßnahmen zulasten des Rechtsanwalts entscheiden. Das Anwaltsgericht ist eine berufsrechtliche richterliche Institution.

    In dem hier besprochenen Fall des Anwaltsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt in Köln gegen das Berufsrecht verstoßen hatte, weil dieser auf seiner Webseite kein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG bereithielt.

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    Sachverhalt: Der Rechtsanwalt hatte auf seiner Internetseite lediglich seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer aufgeführt. Daher wurde er zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in Anspruch genommen. Der verklagte Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, dass seine Angaben genügen würden. Er würde mit der Internetseite keine Werbung betreiben, die Webseite sei am ehesten einem Eintrag im Telefonbuch vergleichbar.

    Anwaltsgericht Köln: Das Anwaltsgericht Köln folgte der Ansicht des Rechtsanwalts nicht. Wie jeder Diensteanbieter habe dieser auf seiner Internetseite ein Impressum nach § 5 TMG zu unterhalten. Denn er habe über die Seite für die Allgemeinheit seine Tätigkeit als Rechtsanwalt beworben. Er habe mit der Webseite potentielle Mandanten auf sich und seine Tätigkeit aufmerksam machen wollen und damit Werbung betrieben.

    Durch das fehlende Impressum habe er gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen (§ 43 BRAO).

    Quelle: Anwaltsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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  2. Internetrecht: Erstellen Sie kostenlos Ihr Impressum für Ihre Internetseite oder Ihren Blog

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    Fast alle Internetseiten müssen eine leicht zugängliche Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum bereithalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern ebenso für viele Privatpersonen. Schon die Schaltung eines kommerziellen Banners in einem sonst privaten Blog, kann die Verpflichtung zur Bereithaltung eines Impressums nach sich ziehen.

    Hält ein Betreiber trotz entgegenstehender Verpflichtung kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung, kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

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    Wir wünschen viel Spaß bei der Erstellung des Impressums für Ihre Webseite.

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    Hier finden Sie außerdem eine Auswahl von Muster-Anbieterkennzeichnungen (Impressum):

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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  3. Internetrecht: Das Impressum der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung beinhalten

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    Landgericht Dortmund, 08.08.2011, Az: 10 O 111/11

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    Immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen zu dem Thema, welche notwendigen Inhalte das Impressum einer Internetseite, z. B. die Seite einer Steuerberaterkanzlei oder einer Rechtsanwaltskanzlei, oder eines jeden anderen Betreibers, im Netz haben müssen.

    Auch die Platzierung des Impressums auf der Internetseite sowie die Erreichbarkeit des Impressums ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Das Impressum muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Firma: Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, muss der Vor- und Nachname genannt und auch ausgeschrieben werden. Wenn der Betreiber allerdings eine juristische Person ist (also z. B. ein Unternehmen), muss die Firmenbezeichnung (z. B. XY KG oder XY GmbH) dabeistehen und es müssen die vertretungsberechtigten Organe (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH) benannt und bezeichnet werden.
    • Anschrift: Bei juristischen Personen ist dies der Firmensitz, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
    • Telefon, Telefax und E-Mail-Adresse: Sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch Emailadresse müssen aufgeführt werden, soweit diese vorhanden sind.
    • Aufsichtsbehörde mit Postanschrift: Die Aufsichtsbehörde samt Ihrer Adresse ist u. A. anzugeben, wenn die auf der Internetseite angebotene Tätigkeit bzw. Dienstleistung von einem Dienstleister erbracht wird, für den eine Aufsichtsbehörde zuständig ist.
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden sind, müssen auch diese angegeben werden.
    • Registriernummer und Register: Wenn der Betreiber in ein Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister) muss auch das Register, das Registergericht sowie die Registernummer angegeben werden.

    Beim Platzieren des Impressums ist dann darauf zu achten, dass dieses leicht erkennbar ist, das es unmittelbar erreichbar ist und dass die ständige Verfügbarkeit gewährleistet ist.

    Wenn Sie ein maßgeschneiderters Impressum für Ihre Webseite erstellen möchten, finden Sie hier einen guten Impressum-Generator.

    Je nach Betreiber der Webseite können weitere, sehr unterschiedliche Vorgaben im Impressum erforderlich sein. So müssen Rechtsanwaltskanzleien unter Anderem noch Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung und Aufsichtsbehörde machen.

    In dem oben genannten Fall des Landgerichts Dortmund hatte dieses im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei gegen das UWG verstoßen hatte, weil diese in ihrem Impressum keine Angaben zu der für den Rechtsanwalt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung gemacht hatte.

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    Sachverhalt: Der Antragsgegner war zugelassener Rechtsanwalt und Betreiber einer Internetpräsenz. Auf dem Impressum der Webseite hatte er weder die für ihn zuständige Berufshaftpflichtversicherung angegeben, noch die dazugehörige Adresse, Internetseite bzw. den räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund dessen wurde der Rechtsanwalt von einer Mitbewerberin abgemahnt.

    Als der Antragsgegner diese Abmahnung nicht akzeptierte, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.

    Landgericht Dortmund: Das LG Dortmund folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass dieser gem. § 5 TMG zwingend in seinem Impressum auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung hätte machen müssen.

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de