Welche Angaben müssen im Impressum vorhanden sein? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Welche Angaben müssen im Impressum vorhanden sein?

  1. Internetrecht: B2b-Plattformbetreiber können verpflichtet sein, ihren Mitgliedern die Einhaltung der Impressumspflicht zu ermöglichen.

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    Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12

    Bei der Gestaltung von Internetangeboten ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Angaben gemacht werden, die das Telemediengesetz vorgibt. Fraglich ist jedoch, ob Betreibern von sogenannten B2B –Plattformen die Pflicht trifft, darauf zu achten, ob die Nutzer der Plattform alle nach dem TMG notwendigen Angaben selbst auf der Plattform bereithalten.

    Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht in dem hier besprochenen Fall zu entscheiden.

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    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Klägerin handelte mit Straßenbautechnik und bot ihre Dienste auf einem Internetportal an

    Die Klägerin in diesem Verfahren handelte mit gebrauchter Straßenbautechnik und Industrieanlagen. Die Beklagte betrieb ein Internetportal unter „www.b…com“, auf dem sie nationalen und internationalen Händlern die Möglichkeit bot, Produkte, insbesondere Baumaschinen und Nutzfahrzeuge aller Art, dazugehörige Ersatzteile sowie Zubehör zum Kauf anzubieten. Die Angebote erschienen in der Art einer Anzeige, die neben der Produktbezeichnung und der Preisangabe eine von Händler verfasste Produktbeschreibung und eine von ihm eingestellte Abbildung des Produkts sowie den Namen und die Anschrift des Händlers enthielt. Eine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss zwischen den potentiellen Kaufinteressenten und den Anbietern bot das Portal nicht, vielmehr traten die Kaufinteressenten mit den Anbietern postalisch, via E-Mail, telefonisch oder über ein vorgegebenes Kontaktformular in Kontakt, um einen Vertrag abzuschließen. Die Klägerin gehörte selbst zu den Nutzern des Portals, die Beklagte hat die Vertragsbeziehung ordentliche mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt.

    Die Beklagte war Betreiberin des Internetportals und wurde durch die Klägerin abgemahnt

    Mit Schreiben vom 08.12.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen fehlender Angaben zu Rechtsform und gesetzlichen Vertretern in einem Angebot der E. Group ab. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung zunächst nicht, die Klägerin ließ den Vorgang daraufhin zunächst auf sich beruhen. Nachdem die Klägerin jedoch am 13.01.2012 feststellen musste, dass das aktuelle Angebot der „E. Group“ auf dem Portal der Beklagten wiederum nicht die in § 5 TMG genannten Impressumsangaben enthielt, reichte sie am 17.01.2012 Klage ein.

    Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten hätte

    Die Klägerin vertrat in der Klage die Ansicht, die Beklagte als Betreiberin des Internetportals treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Impressumsangabe nicht nachkommen.

    Landgericht wies Klage ab und war der Ansicht, dass unvollständige Angebote nicht zu verhindern seien

    Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei nicht verpflichtet zu verhindern, dass auf der von ihr betriebenen Internetseite Angebote Dritter veröffentlicht würden, die keine Impressumsangaben nach § 5 TMG aufwiesen, da diese Anbieter nicht selbst Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG und damit auch nicht nach § 5 TMG impressumspflichtig seien. Es würde bereits an der für Diensteanbieter charakteristischen freien Gestaltbarkeit des Angebots durch die Anbieter fehlen, wie auch daran, dass es sich nicht um ein Angebot einer Mehrzahl miteinander verbundener Einzelseiten handle und die Anbieter selbst keine Möglichkeit für Werbeschaltungen hätten. Vielmehr würde die Beklagte den Anbietern nur einen eng umgrenzten, allein von der Beklagten vorgegebenen Rahmen bieten, in dem sie Daten in ihr Inserat einspeisen könnten. Auch bestünde keine unmittelbare Bestellmöglichkeit. Insoweit sei die Einstellung des Angebotes mit einem Zeitungsinserat vergleichbar. Eine Ausdehnung des Dienstanbieterbegriffs auf Fälle solcher eingeschränkten Möglichkeiten würde dazu führen, dass für den Begriff des „Nutzers“ im Sinne des § 2 Nr. 3 TMG kein Raum mehr bliebe.

    Hiergegen reichte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

    Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass die Berufung zumindest teilweise begründet sei.

    Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Nach § 8 Abs. 3   Nr. 1 UWG stünden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung jedem Mitbewerber zu. Zwar sei die Beklagte selbst nicht Mitbewerberin der Klägerin. Es genüge jedoch, wenn der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintrete, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis stünde. Die den Portaldienst der Beklagten nutzenden Anbieter von Baumaschinen seien Mitbewerber der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie würden sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Deren Wettbewerb fördere die Beklagte, indem sie ihnen Raum zur Präsentation ihrer Angebote gäbe.

    Schon nach altem Recht habe es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnis ausgereicht, dass in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorgelegen habe, welches geeignet gewesen sei, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und dass der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgegangen sei, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktreten würde. Von daher habe der Bundesgerichtshof im Anzeigengeschäft eines Zeitungsverlags die ein Wettbewerbsverhältnis mit einem Mitbewerber der Inserenten begründende Förderung fremden Wettbewerbs gesehen, da dieses – neben der Förderung des eigenen Wettbewerbs – stets auch dem Zweck der Unterstützung des Wettbewerbs des Anzeigenkunden dienen würde. Dieser Grundsatz habe nunmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine ausdrückliche Bestätigung erfahren; der Wortlaut „zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens“ stelle klar, dass eine Wettbewerbshandlung nicht nur bei Förderung des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens vorliegen könne, was beim Anzeigengeschäft typischer Weise der Fall sei. Für die Betreiber von Internetportalen, die Dritten das Angebot ihrer Waren ermöglichen würden, könne nichts anderes gelten. So habe der Bundesgerichtshof das Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Videofachhandels und der Internethandelsplattform eBay als selbstverständlich bejaht. Die von der Beklagten angeführte gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz sei damit jedenfalls überholt.

    Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung

    Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Gewährung von Gelegenheiten zur Einstellung von Angeboten zu Baumaschinen ohne genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung und der Angaben zum Handelsregister, solange sie hierzu entweder durch das Fehlen entsprechender Vorgaben in der Angebotsmaske und den Nutzungsbedingungen oder durch das Fehlen einer Kontrolle der eingestellten Angebote beitragen würde, aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG.

    Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stelle einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffne, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt seien, könne eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen würde.

    Die Einstellung von Angeboten in die Plattform ohne Angaben zur gesetzmäßigen Firmierung seien wettbewerbswidrig

    Die Einstellung von Angeboten in die Plattform der Beklagten ohne Angaben zur gesetzmäßigen Firmierung und zum Handelsregister sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG.

    Nach § 4 Nr. 11 UWG handele derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen Marktverhaltensregeln, die im Interesse der Marktteilnehmer auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen würden, würden die Vorschriften zählen, die der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dienen und die dementsprechend nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung vorsehen. Zu diesen Vorschriften gehöre demzufolge auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG, soweit danach Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien Informationen über den Namen und die Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, sowie das Handelsregister mit der Registernummer, in das sie eingetragen sind, ständig verfügbar zu halten hätten. Insoweit diene § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG.

    Nicht von § 4 Nr. 11 UWG werde hingegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Vertreters erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlen würde. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordere nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts sei der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziere auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehöre nicht zur Angabe der Firma. Das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen solle durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken habe in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Dementsprechend könne ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht hätten. Soweit vorliegend gewerbliche Abnehmer angesprochen seien, gelte nichts Anderes; der Schutz gewerblicher Abnehmer könne nicht weiter reichen als der der Verbraucher.

    Die der Art ihres Gewerbes nach geschäftsmäßig handelnden Anbieter von (Straßen-)Baumaschinen auf der Plattform der Beklagten seien impressumspflichtige Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sei Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würde. Dabei sei auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen. Desweiteren sei es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligen würde. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfüge, sondern fremde Speicherkapazitäten nutze, würde Teledienste anbieten, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen könne. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig seien, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, sei allgemein anerkannt. Auch bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal seien demnach impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln würden. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindere den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien. Notwendig für die Annahme einer impressumspflichtigen Diensteanbietereigenschaft sei insoweit lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts. Dem sei schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden sei, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheine, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben würden, wobei Nutzer – auch im Hinblick auf die Plattform der Beklagten – die potentiellen Kunden des Anbieters seien.

    Die Beklagte würde insoweit eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht treffen

    Dies sei hier der Fall. Die Beklagte würde insoweit eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht treffen, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG könne sie sich nicht zurückziehen, da es auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finden würde.

    Was im Einzelnen auf der Grundlage der Verkehrspflicht vom Anbieter geschuldet werde, um den möglichen wettbewerbswidrigen Erfolg abzuwenden, würde von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Es könne sich insoweit um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln; jedoch seien nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar sei. Die Zumutbarkeit hänge einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse sei, andererseits davon, welches Eigeninteresse der Verpflichtete habe und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich sei. Dabei dürften insbesondere Portalbetreibern keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden.

    Danach sei es der Beklagten nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal vor der Einstellung darauf zu überprüfen, ob sie die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten würden, weshalb dem mit der Klage verfolgten Hauptantrag der Erfolg versagt bleiben müsse.

    Abgesehen davon, dass eine umfassende und anlassunabhängige Pflicht zur Prüfung aller Inserate auf die Einhaltung der Impressumspflicht einen großen technischen und organisatorischen Aufwand erfordern und zu einer den Betrieb des Anzeigenportals unverhältnismäßig gefährdenden Garantiehaftung führen würde, stünde dem bereits § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach seien die Diensteanbieter, die lediglich fremde Informationen über- oder den Zugang zu diesen vermitteln, nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen würden. Sie treffe nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, dessen Umsetzung § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG diene, keine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen seien danach Überwachungspflichten allgemeiner Art.

    Von der Beklagten könne allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsehen würde, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint.

    Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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  2. Internetrecht: Die Rechtsform der GmbH & Co. KG stellt besondere Anforderungen an das Impressum

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    Die GmbH & Co. KG ist gesetzlich nicht geregelt und der Exot unter den Personengesellschaften, da sie eine Mischform aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Personengesellschaft (KG) darstellt. Dies hat zur Folge, dass auch das Impressum der Webseite einer GmbH & Co. KG besondere Anforderungen erfüllen muss.

    Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern, dem Komplementär und den Kommanditisten.

    Der Komplementär ist der Unternehmer der GmbH & Co. KG und führt die Geschäfte, die Kommanditisten statten im Normalfall die Gesellschaft durch ihre Einlagen mit Geld aus. Da der Komplementär grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen haften würde, wenn dieser eine Privatperson wäre, wird bei der GmbH & Co. KG die Rolle des Komplementärs durch die GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ausgefüllt.

    Im täglichen Geschäftsverkehr kann die Haftung der geschäftsführenden Stelle somit begrenzt werden. Somit ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist ideal, wenn man die Vorteile der Rechtsform der Kommanditgesellschaft mit den Vorteilen der beschränkten Haftung einer GmbH kombinieren möchte.

    Besonderheiten der GmbH & Co KG finden Niederschlag im Impressum

    Wie bereits erwähnt, haben die Besonderheiten der GmbH & Co. KG auch direkten Einfluss auf die Inhalte und Ausgestaltung des Impressums der Internetseite einer solchen Gesellschaft.

    Denn egal ob es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person wie die GmbH & Co. KG handelt, hat der Betreiber einer Webseite als Diensteanbieter gem. § 5 Telemediengesetz für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Folgen Sie diesem Link und Sie können für Ihre GmbH & Co KG ein individuell angepasstes, kostenloses Impressum generieren:

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    Neben der Firma der Gesellschaft (also dem vollständigen Namen) muss die Adresse, sowie die Telefon- und Faxnummer angegeben werden.

    Weitere Pflichtbestandteile sind die Emailadresse sowie die Angabe des Registergerichts und der Registernummer.

    Da die Komplementärin die GmbH ist, muss deren Namen sowie sämtliche Geschäftsführer der GmbH angegeben werden.

    Auch das Registergericht und die Registernummer der GmbH ist anzugeben. Weitere Angaben sind die Wirtschaftsidentifikationsnummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie eventuell geltende berufsrechtliche Regelungen sowie die Erreichbarkeit dieser berufsrechtlichen Regelungen.

    Im unteren Bereich können Sie mehrere Vorlagen eines Impressum für verschiedene Gesellschaftsformen finden:

     

    Musterimpressum2Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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  3. Internetrecht: Erstellen Sie kostenlos Ihr Impressum für Ihre Internetseite oder Ihren Blog

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    Fast alle Internetseiten müssen eine leicht zugängliche Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum bereithalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern ebenso für viele Privatpersonen. Schon die Schaltung eines kommerziellen Banners in einem sonst privaten Blog, kann die Verpflichtung zur Bereithaltung eines Impressums nach sich ziehen.

    Hält ein Betreiber trotz entgegenstehender Verpflichtung kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung, kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

    Mit unserem Impressumgenerator können Sie schnell und einfach kostenlos ein Impressum für Ihre Webseite generieren. Dieses Impressum können Sie dann in die Zwischenablage kopieren und auf Ihrer Webseite einbauen.

    Wir wünschen viel Spaß bei der Erstellung des Impressums für Ihre Webseite.

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    Hier finden Sie außerdem eine Auswahl von Muster-Anbieterkennzeichnungen (Impressum):

    MusterimpressiMusterimpressum2

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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  4. Internetrecht: Das Impressum der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung beinhalten

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    Landgericht Dortmund, 08.08.2011, Az: 10 O 111/11

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    Immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen zu dem Thema, welche notwendigen Inhalte das Impressum einer Internetseite, z. B. die Seite einer Steuerberaterkanzlei oder einer Rechtsanwaltskanzlei, oder eines jeden anderen Betreibers, im Netz haben müssen.

    Auch die Platzierung des Impressums auf der Internetseite sowie die Erreichbarkeit des Impressums ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Das Impressum muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Firma: Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, muss der Vor- und Nachname genannt und auch ausgeschrieben werden. Wenn der Betreiber allerdings eine juristische Person ist (also z. B. ein Unternehmen), muss die Firmenbezeichnung (z. B. XY KG oder XY GmbH) dabeistehen und es müssen die vertretungsberechtigten Organe (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH) benannt und bezeichnet werden.
    • Anschrift: Bei juristischen Personen ist dies der Firmensitz, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
    • Telefon, Telefax und E-Mail-Adresse: Sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch Emailadresse müssen aufgeführt werden, soweit diese vorhanden sind.
    • Aufsichtsbehörde mit Postanschrift: Die Aufsichtsbehörde samt Ihrer Adresse ist u. A. anzugeben, wenn die auf der Internetseite angebotene Tätigkeit bzw. Dienstleistung von einem Dienstleister erbracht wird, für den eine Aufsichtsbehörde zuständig ist.
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden sind, müssen auch diese angegeben werden.
    • Registriernummer und Register: Wenn der Betreiber in ein Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister) muss auch das Register, das Registergericht sowie die Registernummer angegeben werden.

    Beim Platzieren des Impressums ist dann darauf zu achten, dass dieses leicht erkennbar ist, das es unmittelbar erreichbar ist und dass die ständige Verfügbarkeit gewährleistet ist.

    Wenn Sie ein maßgeschneiderters Impressum für Ihre Webseite erstellen möchten, finden Sie hier einen guten Impressum-Generator.

    Je nach Betreiber der Webseite können weitere, sehr unterschiedliche Vorgaben im Impressum erforderlich sein. So müssen Rechtsanwaltskanzleien unter Anderem noch Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung und Aufsichtsbehörde machen.

    In dem oben genannten Fall des Landgerichts Dortmund hatte dieses im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei gegen das UWG verstoßen hatte, weil diese in ihrem Impressum keine Angaben zu der für den Rechtsanwalt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung gemacht hatte.

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    Sachverhalt: Der Antragsgegner war zugelassener Rechtsanwalt und Betreiber einer Internetpräsenz. Auf dem Impressum der Webseite hatte er weder die für ihn zuständige Berufshaftpflichtversicherung angegeben, noch die dazugehörige Adresse, Internetseite bzw. den räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund dessen wurde der Rechtsanwalt von einer Mitbewerberin abgemahnt.

    Als der Antragsgegner diese Abmahnung nicht akzeptierte, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.

    Landgericht Dortmund: Das LG Dortmund folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass dieser gem. § 5 TMG zwingend in seinem Impressum auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung hätte machen müssen.

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