wie wirkt ein Übergabeprotokoll Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: wie wirkt ein Übergabeprotokoll

  1. Mietrecht: Bei der Abfassung eine Übergabeprotokolls ist Vorsicht geboten!

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    Amtsgericht Eilenburg, 23.02.2021, Az.: 14 C 468/20

    Sachverhalt

    Mieter verpflichtet sich durch Vertreter im Übergabeprotokoll zur Reparatur von Schäden

    Kläger in diesem Fall war der Vermieter, die Beklagten waren die Mieter einer Wohnung. Aus dem Mietvertrag ergab sich eine Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der Wohnung in gereinigtem Zustand und ohne Schäden. Dieser Pflicht kamen die Beklagten nicht nach. Die fehlende Reinigung und die Schäden wurden bei Rückgabe der Wohnung in einem Übergabeprotokoll vom 31.07.2019 protokolliert.

    Urteil des Amtsgerichts Eilenburg

    Das Übergabeprotokoll stellt ein Schuldanerkenntnis dar, das den Mieter bindet

    Das Amtsgericht Eilenburg urteilte nun, dass das Übergabeprotokoll ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB darstellt.

    Ein Schuldanerkenntnis sei ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt werde. Es könne als konstitutives Schuldanerkenntnis, bei dem eine neue unabhängige Verbindlichkeit begründet wird, ausgestaltet sein. Es kann aber auch als deklaratorisches Schuldanerkenntnis eine bestehende Verbindlichkeit feststellen und alle Einwendungen des Schuldners bezüglich dieser Verbindlichkeit, die er beim Abschluss des Anerkenntnisses kannte oder kennen musste, für die Zukunft ausschließen.

    Diese Einordnung erfolge anhand der Auslegung. Ein Übergabeprotokoll beim Auszug eines Mieters könne ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, jedenfalls soweit sich der Mieter darin zusätzlich zur Mängelbeseitigung auf seine Kosten verpflichtet.

    Die Beklagten hätten sich durch Unterschrift der Bevollmächtigten auf dem Übergabeprotokoll dazu verpflichtet, die Kosten der Beseitigung der aufgeführten Schäden zu tragen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Eigentümer die Beseitigung in Auftrag geben sollte. Nach Auslegung aus Sicht des Empfängers solle damit aber keine eigene unabhängige Verbindlichkeit begründet, sondern die bestehenden Schäden und die Kostentragungspflicht für diese aus dem Mietvertrag bestätigt werden. Aus dieser Bestätigung ergebe sich, dass die Rückgabe nicht ohne Schäden erfolgt sei.

    Die Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei auch von der Vollmacht umfasst gewesen

    Die bevollmächtigte Frau konnte das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch wirksam abgeben.

    Der Inhalt und Umfang einer Vollmacht ist vor allem anhand der Sicht des Dritten, dem die Vollmacht vorgelegt wird, und der Umstände des Einzelfalles auszulegen. Bevollmächtigt der Mieter einer Wohnung eine Person zur Begleitung und Durchführung der Wohnungsübergabe sowie zur Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, umfasse dies denklogisch auch die Bestätigung der Mängel und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser. Die Wohnungsübergabe umfasse den gesamten Prozess von der Feststellung der Mängel bis hin zur Absprache über die eventuelle Beseitigung. Eine etwaige Einschränkung der Vollmacht bezüglich der Mängelbeseitigung bzw. einer Kostentragungspflicht müsse daher klar aus dieser hervorgehen. Die Vollmacht umfasse nach ihrem Wortlaut die Wohnungsübergabe als solche. Dies werde gerade durch den Absatz „Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden und ist nur für die Wohnungsübergabe gültig. Sie umfasst keine weiteren Berechtigungen.“ bestätigt, weil er Bezug auf die vorherigen Abschnitte nehme, in denen gerade auch von der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gesprochen werde.

    Die Schadenshöhe war aber in dem Schuldanerkenntnis nicht anerkannt worden

    Eine Anerkennung auch der Schadenshöhe enthalte das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 31.07.2019 jedoch nicht.

    Ein solches schließe gerade nur Einwendungen des Schuldners aus, die ihm zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses bekannt waren oder die er hätte kennen musste. Weder die Beklagten noch die Bevollmächtigte haben bei Abgabe des Anerkenntnisses wissen können, welchen Weg der Beseitigung der Kläger wählen und welche Kosten dies verursachen würde. Die Reparatur- und Austauscharbeiten seien zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses am 31.07.2019 noch nicht in Auftrag gegeben worden.

    Quelle: Amtsgericht Eilenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Ein Übergabeprotokoll ohne Mangelfeststellung kann spätere Ansprüche des Vermieters ausschließen.

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    Amtsgericht Leonberg, 03.02.2015, Az.: 4 C 469/14

    Das Übergabeprotokoll, welches im Rahmen der Rückgabe einer Mietwohnung von dem Mieter an den Vermieter erstellt wird, hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Sinn und Zweck, den Zustand der Mietsache beweissicher für die Parteien festzuhalten.

    Der Vermieter sollte dabei zu beachten, dass das Übergabeprotokoll ein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis darstellt. Bestätigt der Vermieter somit im Übergabeprotokoll, dass die Mietsache durch den Mieter vertragsgemäß zurückgegeben worden ist, bringt dies etwaige Ansprüche des Vermieters zum Erlöschen, so dass der Vermieter in einem späteren Rechtsstreit keine Möglichkeit mehr hat, zu bestreiten, dass die Mietsache bei Rückgabe vertragsgemäß gewesen ist. Davon ausgenommen sind nur sogenannte verdeckte Schäden, welche erst später, nach Rückgabe der Wohnung, für den Vermieter ersichtlich werden.

    In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts Leonberg hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Vermieter die Kaution zurückhalten durfte, obwohl er in dem Übergabeprotokoll keine Schäden vermerkt hatte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Im Wohnungsrückgabeprotokoll war die Wohnung als vertragsgemäß beschrieben

    Die Kläger waren Mieter einer von dem Beklagten vermieteten Mietswohnung. Die Parteien stritten um die Freigabe einer Kaution nach Mietvertragsende und Übergabe der Mietwohnung.

    Gemäß dem von beiden Parteien unterzeichneten Wohnungsrückgabeprotokoll war die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand inklusive Rückgabe aller Schlüssel“ zurückgegeben worden.

    Der Beklagte hatte lediglich handschriftlich in dem Protokoll vermerkt, dass „manche Wände nicht ordentlich gestrichen“ worden seien.

    Wegen später festgestelltem Schimmel wollte die Vermieterin dann die Kaution nicht zahlen

    Dennoch wollte der Beklagte die Mietkaution nachfolgend nicht freigeben, da der Nachmieter im Bad Schimmel festgestellt hatte und hierdurch Gutachterkosten in Höhe von 464,70 Euro und Schimmelbeseitigungskosten in Höhe von EUR 500,00 entstanden waren.

    Auch sei die Terrassentür beschädigt gewesen, was ebenfalls Kosten in Höhe von 33,72 Euro nach sich gezogen habe. Außerdem berief sich der Vermieter auf Zahlung anteiliger Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen gemäß der mietvertraglich vereinbarten Quotenabgeltungsklausel, welche mindestens so hoch gewesen seien wie die Kaution.

    Entscheidung des Amtsgericht Leonbergs:

    Amtsgericht folgt der Ansicht der Mieter und sah Anspruch auf Kaution

    Das Amtsgericht Leonberg folgte der Ansicht der Kläger und urteilte, dass diese einen auf Herausgabe des streitgegenständlichen Sparbuches hätten. Der Beklagte habe gegenüber dem Anspruch der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der im § 18 des Mietvertrages aufgeführten Abgeltungssumme oder auf sonstigen Schadensersatz.

    Liege ein Abnahmeprotokoll vor, handele es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Zustands der Wohnung. Der Vermieter sei ausgeschlossen, Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, die im Protokoll nicht vermerkt worden seien.

    Das Wohnungsabnahmeprotokoll stelle ein negatives Schuldanerkenntnis dar

    Dieses negative Schuldanerkenntnis umfasse aber nicht nur Mängel im Sinne von Schäden an der Wohnung, die im weiteren Verlauf im Rahmen von Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden sollen, sondern auch sonstige Forderungen, die den Zustand der Wohnung betreffen würden, wie dies bei den Schönheitsreparaturen der Fall sei.

    Die Abgeltungsklausel würde eingreifen, wenn die Wohnung nicht durch die Mieter bei wirksamer Übertragung der Pflichten auf Durchführung der Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß zurückgegeben werde.

    Ob in diesem Sinne § 18 des Mietvertrages Bestand haben würde, könne indes dahinstehen.

    Mit dem Abnahmeprotokoll habe die Vermieterin die Wohnung als vertragsgemäß anerkannt

    Denn das Übergabeprotokoll enthalte keinen konkreten Vorbehalt, dass die Wohnung nicht in ordnungsgemäßem Zustand, also nach Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen zurückgegeben worden sei. Im Übergabeprotokoll selbst sei nur der handschriftliche Zusatz vermerkt worden, dass manche Wände nicht ordentlich gestrichen worden seien.

    Tatsächlich seien die Wände wie nach der Befragung der Beteiligten in der Hauptverhandlung von Seiten des Gerichts festgestellt wurde, überhaupt nicht gestrichen worden. insofern ändere der handschriftliche Zusatz im Übergabeprotokoll an den Folgen des negativen Schuldanerkenntnisses nämlich, dass es dem Vermieter verwehrt sei, an diese Stelle tretende Abgeltungszahlungen zu verlangen, nichts. Dies gelte im gleichen Umfange für sonstige Schadensersatzforderungen.

    Quelle: Amtsgericht Leonberg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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