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Tag Archive: Windkraftanlagen

  1. Erneuerbare Energien: Ausweisung von Windvorranggebieten im Regionalplan Nordhessen unwirksam

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    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17.03.2011, Az.: 4 C 883/10.N

    Gemäß § 1 ROG ist der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

    Mittel zur Entwicklung dieser Raumordnungspläne ist das überörtliche Raumplanungsrecht. Dieses betrifft somit die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 3 Nr. 6 ROG), die in ihren Zielsetzungen über die örtlichen Belange hinausgehen.

    Seit der Reform des Raumordnungsgesetzes findet das Raumplanungsrecht seine Rechtsgrundlage in dem „Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften“, welches am 30. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Das Raumordnungsgesetz 1997 ist außer Kraft getreten.

    Das Recht der Gesetzgebung für die Raumordnung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG)

    Im Rahmen der Raumplanung sind insbesondere Landesentwicklungspläne und Regionalpläne abzufassen. Der Regionalplan ist der Raumordnungsplan für eine Planungsregion.

    Er wird aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt, konkretisiert die allgemein gehaltenen Ziele und Grundsätze nach den regionalen Besonderheiten und gibt damit einen Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden vor.

    Die Regionalen Planungsverbände sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG verpflichtet, für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen.

    In den Regionalplänen werden die Grundsätze nach § 2 ROG sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich ausgeformt.

    Dabei können in den Regionalplänen insbesondere Vorrangflächen ausgewiesen werden, die das Ziel haben, bestimmte Raumnutzungen auf bestimmten Flächen zu begrenzen.

    Regionalpläne sind oftmals Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Dies ist ein gerichtliches Verfahren, durch das die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft wird. Normenkontrollverfahren sind in der Verfassungsgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun darüber zu entscheiden, ob die in dem Regionalplan Nordhessen 2009 festgelegten Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen wirksam war.

    Sachverhalt: Der Regionalplan Nordhessen 2009 bestimmt, dass in den im Regionalplan ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Planungen und Nutzungen hat und die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete nicht zulässig ist.

    Da eine Betreiberfirma für Windenergieanlagen allerdings vier ihrer Anlagen auf gepachteten Flächen aufstellen wollte, die sich außerhalb der Vorrangflächen für Windenergienutzung befanden, beantragte diese Firma die Überprüfung des Regionalplanes des Regierungspräsidiums Kassel.

    VGH Kassel: Der Verfassungsgerichtshof Kassel entschied nun, das die Zielfestlegung in dem Regionalplan unwirksam ist. Denn nach Auffassung der VGH werde weder im Regionalplan selbst noch in den Aufstellungsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert, aus welchen Gründen die Regionalversammlung die für die Windkraftnutzung generell geeignete Potentialfläche verringert habe.

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

    Verwandte Gerichtsentscheidungen:
    22.11.2000, VG Dessau, Az.: 1 A 121/99DE
    19.01.2001, OVG Greifswald, Az.: 4 K 9/99
    22.05.2002, VGH München, Az.: 26 B 01.2234
    06.11.2006, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 2115/04
    24.05.2007, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 2789/06
    25.07.2007, VG Sigmaringen, Az.: 5 K 166/05
    28.01.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 KN 65/07
    28.01.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 KN 65/07
    29.04.2010, VG Stuttgart, Az.: 13 K 898/08

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  2. Erneuerbare Energien: Gesammelte Urteile zu Windenergieanlagen

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    Urteile zu Windenergieanlagen

    1.) Urteil vom 16.09.1999, OVG Sachsen-Anhalt, Az.: A 2 S 88/98
    Inhalt: Natur- und Landschaftsbelange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BauGB können trotz genereller Planung auch ein privilegiertes Vorhaben von einem bestimmten Standort ausschließen. Der Unterschied zum „sonstigen“ Vorhaben des § 35 Abs.2 BauGB liegt allein im Gewicht des jeweiligen Belangs (einerseits „Beeinträchtigung“, anderseits „Entgegenstehen“).

    2.) Urteil vom 17.08.1999, VerwG Hannover, Az.: 4 B 2988/99
    Inhalt: Anlagen können sogar dann zulässig sein, wenn sie sich in der Nähe von reinen Wohngebieten befinden. Hier kommt es allerdings entscheidend auf den Einzelfall an: Andauernde, stördende Brummtöne, Spiegeleffekte etc. können zu gerichtlichen Entscheidungen gegen die Anlage führen.

    3.) Urteil vom 20.04.2000, VGH Baden-Württemberg, Az.: 8 S 318/00:
    Inhalt: Die Errichtung von vier Windkraftanlagen, die einen Windpark bilden, ist ein nicht vermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft. Bei der für deren Zulassung gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine „echte“ Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich.

    4.) Urteil vom 13.12.2001, BVerwG, Az.: 4 C 3/01:
    Inhalt: Bei Außenbereichsvorhaben sind die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB und die naturschutzrechtliche Prüfung nach §§ 10 ff. NatSchG zu trennen und haben jeweils unabhängig voneinander zu erfolgen. Dabei ist es auch möglich, dass ein nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiertes zulässiges Vorhaben an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert oder zumindest nur mit Auflagen zulässig ist. Insofern ist eigenständig zu beurteilen, ob gemäß § 10 NatSchG das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt ist (und somit ein Eingriff vorliegt) und ob ein Eingriff dennoch nach § 11 NatSchG zugelassen werden kann.

    5.) Urteil vom 27.01.2005, BVerwG, Az.: 4 C 5. 04; OVG Koblenz
    Inhalt: Die vom Gesetzgeber unter den in § 12 Abs. 2 ROG genannten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung die Erteilung einer Baugenehmigung zu untersagen, lässt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unberührt, die Baugenehmigung mit der Begründung zu versagen, dem Errichtung der Windenergieanlage stünde ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

    6.) Urteil vom 06.03.2002, OVG Koblenz, Az.: 8 C 11470/01
    Inhalt: Auch bei einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, ist der Ausgleich zu erwartender Eingriffe notwendiger Bestandteil der Abwägung (§ 1a BauGB). Schon bei Beschlussfassung über die Satzung muss sichergestellt sein, dass spätestens zum Zeitpunkt der Planverwirklichung die festgesetzten Maßnahmen tatsächlich und rechtlich durchgeführt werden können.

    7.) Urteil vom 16.10.2002, VGH Mannheim, Az.: 8 S 737/02:
    Inhalt: Da die Drehbewegung von geplanten Windenergieanlagen eine andere Qualität der Beeinträchtigung darstellt, sind Vorbelastungen durch einen Fernsehumsetzer bei der Beurteilung der Umwelteinwirkungen nicht entscheidend. Nicht als Vorbelastung zu werten sind Anlagen der Erholung, sportlichen Betätigung und Zerstreuung (z.B. Wanderheime, Skihütten, Skilift, kleine Sprungschanze), da der Erholungssuchende solche Einrichtungen in erholungsbedeutsamen Landschaftsbereichen erwarte.

    8.) Urteil vom 16.10.2002, VGH Mannheim, Az.: 8 S 737/02:
    Inhalt: Auch optische Auswirkungen auf ein 1,5 km entferntes Naturschutzgebiet können für die Ablehnung einer Genehmigung herangezogen werden.

    9.) Urteil vom 31.07.2001, VG Regensburg, Az.: RN 6 K 00.1291
    Inhalt: Optische Beeinträchtigung durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Bayerischen Wald. Das deutlich in Erscheinung tretende Vorhaben würde sich auf den bisher landschaftliche unbeeinträchtigten Bereich erheblich negativ auswirken. Gerade der Bayerische Wald weise eine Vielzahl von Bereichen auf, in denen die Umgebung von sanft ansteigenden Berg- und Hügelketten von seltener Schönheit und bemerkenswerten Weitsichtmöglichkeiten geprägt ist.“ Beim geplanten Standort handele es sich um einen Bereich, von dem und auf den in beruhigender Weise auch aus größeren Entfernungen geblickt werden könne.
    Schutzzweck der LSG-Verordnung sei das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild, das gerade in der näheren und weiteren Umgebung des vorgesehenen Standorts gegeben sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass technische Anlagen zur Nutzung der Windkraft auf erhöhten Standorten im Bayerischen Wald kulturhistorisch nicht vorgegeben seien.

    10.) Urteil vom 25.03.1996, VGH München, Az.: 14 B 94.119:
    Inhalt: Die Landschaft des Bayerischen Waldes umfasst im wesentlichen Tal- und Hanglagen und nur verhältnismäßig wenige hohe Erhebungen, die jedoch den Charakter der Landschaft wesentlich prägen. Das ,Gesicht“ dieser Landschaft könnte daher durch einige wenige auf Bergkuppen errichtete Anlagen nachhaltig verändert werden. Aus der Nähe ergäbe sich (auch bei einer ,nur“ 41,5 m hohen Anlage) eine optisch erdrückende Wirkung.

    11.) Urteil vom 16.10.2002, VGH Mannheim, Az.: 8 S 737/02:
    Inhalt: Es spielt für die im Rahmen des § 35 BauGB zu prüfende Frage, ob eine Verunstaltung des Landschaftsbilds vorliegt, grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein.

    12.) Urteil vom 14.09.2000, OVG Lüneburg, Az.: 1 K 5414/988:
    Inhalt: Um das Landschaftsbild nicht zu stark zu beeinträchtigen, sind zwischen Windparks sind Mindestabstände einzuhalten. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist ein Mindestabstand von 5 km (wie im Erlass des nieders. Ministeriums festgelegt) ein nachvollziehbarer Orientierungswert.

    13.) Urteil vom 13.12.2000, VG Dessau, Az.: 1 A 467/99 DE:
    Inhalt: Die Abstandsempfehlungen in der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlegen des Min. für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt vom 29.4.1996, Mbl. LSA S.1423 (Regelabstand von geschützten Gebieten: Vierfaches der Nabenhöhe) geben einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Fernwirkungen von Windkraftanlagen.

    14.) Urteil vom 14.09.2000, OVG Lüneburg, Az.: 1 L 2153/99:
    Inhalt: Sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ,faktischen“ Vogelschutzgebietes gegeben, hat die Gemeinde dies bei der Aufstellung eines FNP mit Darstellung von Standorten für WKA zu prüfen und in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen (mit interessanten Ausführungen zu den Auswirkungen von WKA’s auf rastende Vögel).

    15.) Urteil vom 18.05.2000, OVG Bautzen, Az.: 1 B 29/98:
    Inhalt: Wenn der Flächennutzungsplan die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ enthält, steht dies der Errichtung einer Windenergieanlage nicht entgegen.

    16.) Urteil vom 30.11.2001, OVG Münster, Az.: 7 A 4857/00:
    Inhalt: Aus dem Bauplanungsrecht ergibt sich keine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen schützenswerten Belangen (z.B. Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz). Für die Ermittlung und Festlegung von Vorrangzonen benötigt die Gemeinde ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept. Dieses kann aber an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche festgelegt werden, so können aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft bestimmte ,Tabu-Flächen“ (z.B. für Naherholung wichtige Bereiche) aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden.

    17.) Urteil vom 14.05.2003, OVG Koblenz, Az.: 8 A 10569/02.OVG
    Inhalt: Urteil zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der Flächen für die Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellt und andere Flächen von dieser Nutzung ausnimmt (Verhinderungsplanung).

    18.) Urteil vom 22.11.2000, VG Dessau, Az.: 1 A 121/99DE:
    Inhalt: Fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 99 m sind raumbedeutsam. Sie sind deshalb nicht zulässig, wenn durch einen Regionalplan Eignungsgebiete als „Ziele der Raumordnung“ festgelegt sind; es sei zur Erreichung der Ausschlusswirkung nicht erforderlich, dass „Vorranggebiete“ ausgewiesen werden.

    19.) Urteil vom 09.11.2000, VG Weimar, Az.: 1 K 654/00:
    Inhalt: Eine einzelne Windenergieanlage ist i.d.R. raumbedeutsam, wenn sie über 100 m hoch ist und im Flachland oder im Übrigen an einem ansteigenden Hang oder auf einer Bergkuppe errichtet werden soll.

    20.) Urteil vom 22.05.2002, VGH München, Az.: 26 B 01.2234:
    Inhalt: Eine Einzelanlage im Bodenseehinterland mit einer Nabenhöhe von 74,5 m Höhe und einem Rotordurchmesser von 50,5 m ist raumbedeutsam. Wenn der Regionalplangeber bestimmte Teilbereiche als „Ausschlussgebiete“ und als „Vorranggebiete“ auswiest, sind die Übrigen auch ohne ausdrückliche Festlegung als „Eignungsgebiete“ anzusehen.

    21.) Urteil vom 19.01.2001, OVG Greifswald, Az.: 4 K 9/99:
    Inhalt: Praktisch alle modernen Windenergieanlagen sind raumbedeutsam. Damit eine strikte Zielbindung an den Regionalplan eintreten kann, ist eine fachplanungsartige Abwägungsintensität erforderlich.

    22.) Urteil vom 20.02.2003, OVG Koblenz, Az.: 1 A 11406/01:
    Inhalt: Dem Bau von Windenergieanlagen steht die Darstellung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde noch die als Ziele der Raumordnung erfolgte Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung durch den Raumordnungsplan M-W „Standortbereich für Windenergienutzung“ i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belage i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

    23.) Urteil vom 06.03.2002, OVG Koblenz, Az.: 8 C 11131/01:
    Inhalt: Eine Gemeinde kann nur dann einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen ein Sondergebiet für Windenergienutzung beinhalteenden Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde erheben, wenn sie eine Verletzung ihrer Planungshoheit, ihres Eigentums oder eines ihrem Schutz dienenden Ziels der Raumordnung geltend machen kann.

    24.) Urteil vom 06.03.2002, OVG Koblenz, Az.: 8 C 11470/01:

    Inhalt: Die Antragsbefugnis der Eigentümer von Grundstücken in Nachbargemeinden im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne kann sich auch aus der Sichtbelastung dieser ergeben.

    25.) Urteil vom 20.05.2010, Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 C 7.09
    Inhalt: Das BVerwG in Leipzig bestätigt die aktuelle Flächennutzungsplanung der Stadt Karben, wonach Windenergieanlagen nur an einem Standort zulässig sind, auf dem bereits vier Anlagen stehen und dessen Aufnahmekapazität erschöpft ist. Der Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen
    Außenbereich – und damit auch auf den Baugrundstücken der Klägerin, einem Unternehmen der Windenergiebranche – beruhe auf sachgerechten Gründen, die die Stadt höher bewerten dürfe als das Interesse Dritter an der Nutzung der Windenergie.

    26.) Urteil vom 21.04.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 LC 9/07
    Inhalt: Lässt die planende Gemeinde die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, im Ergebnis offen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einstufung vorliegen und begründet sie alternativ, warum sie, selbst wenn es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelte,
    diese Fläche wegen ihrer avifaunistischen Wertigkeit nicht als Vorrangfläche ausgewiesen hätte, so liegt ein zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führender Abwägungsmangel nicht vor.

    Die Heilung eines Flächennutzungsplanes i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB setzt voraus, dass nicht nur der Fehler behoben, sondern das gesamte nachfolgende Verfahren wiederholt wird. Es bedarf für den Heilungserfolg daher einer (erneuten) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB
    und deren Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB.

    27.) Urteil vom 15.09.2009, Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 BN 25.09

    Inhalt: Das BVerwG hat am 15.09.2009 klargestellt, dass eine Gemeinde anhand eigener Kriterien sogenannte „weiche Tabu-Zonen“ festlegen darf, so dass der Windenergie für eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Ergebnis der Abwägung allerdings in substanzieller Weise Raum gegeben
    werden muss.

    28.) Urteil vom 15.05.2009, OVG Niedersachsen, Az.: 12 LC 55/07
    Inhalt: Außerhalb einer Konzentrationsfläche kann eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellt und das private Interesse an der Nutzung der Windenergie an dem vorgesehenen Standort bei einer Gesamtbetrachtung der den Einzelfall prägenden Umstände den Vorrang verdient.

    29.) Urteil vom 29.05.2009, Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 22 B 08.1785
    Inhalt: Eine Windenergieanlage kann aufgrund der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB festgelegte „Gebot der Rücksichtnahme“ verstoßen. Hierzu muss sie allerdings nach den Umständen des Einzelfalles (Lage bestimmter Räumlichkeiten oder Terrassen zur Windkraftanlage, bestehende Abschirmung durch andere Gebäude, topografische Situation) eine optisch bedrängende Wirkung haben.

    30.) Urteil vom 13.12.2007, OVG NRW, Az.: 8 A 2810/04
    Inhalt: Die Fauna-Flora-Verträglichkeitsprüfung („FFH-Verträglichkeit“) einer Vorrangzone für die Windkraftnutzung ist schon im Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans zu prüfen, wenn die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Vorrangzone im Vogelschutzgebiet liegt; es reicht aus, dass sich die Windkraftanlagen auf den Schutzzweck auswirken können.

    31.) Urteil vom 28.01.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 KN 65/07
    Inhalt: Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem Regionalplan festgelegtes Ziel der Raumordnung (hier: Festlegung von Vorrangstandorten und Eignungsgebieten für Windenergienutzung) kann (weiterhin) gegeben sein, wenn der Regionalplan während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft tritt. Hinzukommen muss dann ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung, dass die Norm ungültig war.

    32.) Urteil vom 23.01.2008, Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 K 807/06

    Inhalt: Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage.

    33.) Urteil vom 17.04.2009, Landgericht Münster, Az.: 011 O 167/08

    Inhalt: Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde Schadenersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Windenergieunternehmen. Die Klägerin errichtet schlüsselfertig Windanlagen, führt Planungen durch und verkauft fertiggestellte Anlagen unter anderem an Fonds. „Eine Windenergie-Projektierungsgesellschaft gehört schon mangels Eigentums oder einer sonstigen dinglichen Berechtigung am Betriebsgrundstück nicht zum amtshaftungsrechtlich geschützten Personenkreis im Bereich der Bauleitplanung.

    34.) Urteil vom 14.01.2008, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 D 12/07.NE
    Inhalt: Über die Fragen der Wirksamkeit eines Bebauungsplan einer Gemeinde.

    35.) Urteil vom 13.12.2007, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 2810/04
    Inhalt: Der Kläger, ein Landwirt, ist Betreiber einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-40 mit einer Gesamthöhe von 99,9 m, die er ca. 100 m entfernt von seiner Hofstelle errichtet hat.

    36.) Urteil vom 28.11.2007, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 2325/06
    Inhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von drei Baugenehmigungen, mit denen der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung von drei Windenergieanlagen genehmigte. Die Grundstücke sind Teil des Gemeindegebiets der Klägerin.

    37.) Urteil vom 15.11.2007, Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 K 71/07
    Inhalt: Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windenergieanlagen im Bereich der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten Konzentrationszone für Windenergienanlagen.

    38.) Urteil vom 19.06.2007, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 2677/06
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage.

    39.) Urteil vom 10.03.2010, Verwaltungsgericht Minden, Az.: 11 K 53/09
    Inhalt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen zu erteilen.

    40.) Urteil vom 13.01.2010, Verwaltungsgericht Minden Az.: 11 K 352/09

    Inhalt: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.1.2009 verpflichtet, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage entsprechend seinem Antrag zu erteilen.

    41.) Urteil vom 18.08.2009, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 613/08
    Inhalt: Die Beklagte wird, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    42.) Urteil vom 22.10.2008, VG Minden, Az.: 11 K 2288/06

    Inhalt: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier Windenergieanlagen zu erteilen.

    43.) Urteil vom 28.08.2008, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 2138/06
    Inhalt: Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für den Betrieb von vier Windenergieanlagen des neu zu bescheiden.

    44.) Urteil vom 09.07.2008, Verwaltungsgericht Minden, Az.: 11 K 2528/07
    Inhalt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betreib einer Windenergieanlage für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zu erteilen.

    45.) Urteil vom 09.07.2008, Verwaltungsgericht Minden Az.: 11 K 2530/07
    Inhalt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betreib einer Windenergieanlage mit zu erteilen.

    46.) Urteil vom 29.05.2008, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 11 K 5104/05
    Inhalt: Die Klägerin beantragte beim Staatlichen Umweltamt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen. In dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen war der geplante Standort der Windkraftanlagen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windenergieanlagen zu bescheiden.

    47.) Urteil vom 16.04.2008, Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 K 1065/07
    Inhalt: Die Beklagte beantragte beim Staatlichen Umweltamt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

    48.) Urteil vom 23.01.2008, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 B 215/07

    Inhalt: Die Beigeladene beantragte bei der Antragsgegnerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. Die Standorte der Anlagen liegen in einer ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen.

    49.) Urteil vom 28.11.2007, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 4744/06
    Inhalt: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage.

    50.) Urteil vom 11.09.2007, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 2696/06
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.

    51.) Urteil vom 06.09.2007, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 4566/04
    Inhalt: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Windkraftanlage.

    52.) Urteil vom 13.06.2007, Verwaltungsgericht Minden, Az.: 11 K 2482/05
    Inhalt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfragen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von insgesamt zwei Windenergieanlagen zu erteilen.

    53.) Urteil vom 01.12.2006, Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 K 1048/05
    Inhalt: Die Klägerin beantragte beim Staatlichen Umweltamt Münster die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen.

    54.) Urteil vom 18.10.2006, Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 1 K 3768/04
    Inhalt: Die Klage hat die Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplans für die Errichtung einer Windenergieanlage zum Inhalt.

    55.) Urteil vom 19.09.2006, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 10 A 973/04
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen, hilfsweise die Feststellung, dass ein solcher Anspruch bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Flächennutzungsplans bestanden hat.

    56.) Urteil vom 05.09.2006, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 1971/04
    Inhalt: Mit Schreiben vom 8. Mai 1997 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zehn Windenergieanlagen auf mehreren Grundstücken der zum Gemeindegebiet der Beigeladenen gehörenden Gemarkung.

    57.) Urteil vom 22.05.2006, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 B 2122/05
    Inhalt: Die Antragstellerin unterhält auf dem im Außenbereich gelegenen und mit einem Wohnhaus, einer Reithalle, Pferdeboxen und anderen Nebengebäuden bebauten Grundstück auf einer ca. 25 ha großen Fläche einen Vollerwerbsbetrieb für Pferdezucht und -dressur und beherbergt dort ständig etwa 30 Pferde. Der Antragsgegner erteilte der einem Unternehmen im Bereich der Windenergie eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage.

    58.) Urteil vom 05.05.2006, Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 K 2936/02
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheides über die planungsrechtliche Situation zur Errichtung einer Windenergieanlage.

    59.) Urteil vom 31.03.2006, Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 K 2918/02
    Inhalt: Der Kläger ist Eigentümer einiger Grundstücke und beantragte beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage.

    60.) Urteil vom 15.03.2006, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 2672/03
    Inhalt: Der Kläger beantragte beim Landrat die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.

    61.) Urteil vom 13.03.2006, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 A 3414/04
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen.

    62.) Urteil vom 13.03.2006, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 A 3415/04
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen.

    63.) Urteil vom 06.02.2006, Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 3 K 1350/05
    Inhalt: Der Rat der Beklagten beschloss zur Ausweisung einer neuen Konzentrationszone für Windenergieanlagen die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan) sowie die Verabschiedung eines Vorentwurfs des sachlichen Flächennutzungsplanes zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.

    64.) Urteil vom 22.09.2005, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 D 21/04.NE
    Inhalt: Über die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes mit Bezug zur Windenergienutzung.

    65.) Urteil vom 28.01.2005, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 D 35/03.NE
    Inhalt: Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwischenzeitlich aufgehobene Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftvorranggebiet“ der Antragsgegnerin.

    66.) Urteil vom 28.01.2005, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 D 4/03.NE

    Inhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windkraft“ und begehrt die Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war.

    67.) Urteil vom 09.11.2004, Verwaltungsgericht Minden, Az.: 1 K 4189/03
    Inhalt: Die Klägerin führt ein Unternehmen, das die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. Sie beabsichtigt die Errichtung zweier Anlagen auf dem Gebiet der Beklagten.

    68.) Urteil vom 29.07.2004, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 4 K 3944/02
    Inhalt: Der Kläger beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage.

    69.) Urteil vom 17.02.2004, Verwaltungsgericht Minden, Az.: 1 K 1067/02
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage.

    70.) Urteil vom 17.02.2004, Verwaltungsgericht Minden, Az.: 1 K 1068/02
    Inhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage.

    71.) Urteil vom 06.08.2003, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7a D 100/01.NE
    Inhalt: Ein Bebauungsplan für Windenergieanlagen ist nichtig, soweit er eine „gebündelte Bauweise“ und Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festsetzt. Im Übrigen ist der Bebauungsplan unwirksam.

    72.) Urteil vom 08.11.2000, Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 1 K 2473/99
    Inhalt: Der Kläger betreibt Windkraftanlagen und ist Pflichtmitglied der Beklagten. Er bemüht sich um die Erteilung einer positiven Bauvoranfrage zum Bau einer Windenergieanlage.

    73.) Urteil vom 15.06.2000, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 7 A 2235/99
    Inhalt: Der Kläger ist Pächter von Freiflächen, die ein Grundstück umschließen, welches im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dargestellt ist. Der Kläger beantragte bei dem Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage.

    74.) Urteil vom 29.04.2010, VG Stuttgart, Az.: 13 K 898/08
    Inhalt: Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer raumbedeutsamen Windkraftanlage im Außenbereich sowie zur Nichtigkeit eines Regionalplanes wegen abwägungsfehlerhafter Auswahl von Potenzialstandorten für die Windenergienutzung.

    75.) Urteil vom 15.10.2009, VG Sigmaringen, Az.: 6 K 3202/08
    Inhalt: Zum Thema Windenergieanlagen und Denkmalschutz; Ebenfalls Umgebungsbereich einer Kulturlandschaft.

    76.) Urteil vom 25.07.2007, VG Sigmaringen, Az.: 5 K 166/05
    Inhalt: Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage bei entgegenstehendem nicht zu beanstandenden Regionalplan mit anderweitig ausgewiesenen Vorranggebieten.

    77.) Urteil vom 24.05.2007, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 2789/06
    Inhalt: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung eines Regionalplans entfällt mit dem Inkrafttreten eines neuen Regionalplans.

    78.) Urteil vom 29.01.2007, VG Stuttgart, Az.: 16 K 2980
    Inhalt: Die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB erlaubt keine Kompensation beeinträchtigter Belange durch Vorteile für andere Belange. Die Unterschreitung des gutachterlich geforderten Mindestabstandes zur veröffentlichten Platzrunde eines Sonderlandeplatzes durch eine Windkraftanlage ist rücksichtslos.

    79.) Urteil vom 15.01.2007, VG Karlsruhe, Az.: 8 K 1935/06
    Inhalt: Für die Rüge eines Drittbetroffenen, die gesetzlich vorgeschriebene UVP sei nicht mit der erforderlichen Prüfungstiefe durchgeführt worden, fehlt es auch nach Einführung von Art. 10a der UVP-Richtlinie in der Fassung der RL 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17 ) an einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruch.

    80.) Urteil vom 06.11.2006, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 2115/04
    Inhalt: Der Ausschluss von Windenergieanlagen in Teilen eines Regionalplangebiets lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass die als Ziele der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie rechtlich und tatsächlich geeignet sind und dieser in substanzieller Weise Raum schaffen.

    81.) Urteil vom 23.05.2006, VG Sigmaringen, Az.: 9 K 1865/04
    Inhalt: Die erleichterten Rücknahmevoraussetzungen des § 50 LVwVfG gelten nur, wenn der Rechtsbehelf, dem mit der Rücknahmeentscheidung abgeholfen wird, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Windenergieanlagen können auch aus größerer Entfernung das ästhetische Empfinden eines Betrachters wegen der Disharmonie zwischen den Anlagen und dem schützenswerten Landschaftsbild empfindlich stören und das vorhandene Landschaftsbild grob unangemessen verunstalten.

    82.) Urteil vom 16.05.2006, VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 914/05
    Inhalt: Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedürfen seit dem 1.7.2005 einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Die Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht abgeschlossen werden, gilt auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids.

    83.) Urteil vom 03.04.2006, VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 2620/05
    Inhalt: Zur Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen einer im Außenbereich privilegierten Windkraftanlage, deren Flügeldrehbewegungen optische Irritationen auslösen, und einem ca. 400 m entfernten, ebenfalls im Außenbereich gelegenen und genehmigten Wohn- und Bürogebäude.

    84.) Urteil vom 26.01.2006, VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 2516/05
    Inhalt: Auch für den Fall, dass für die Errichtung einer Windkraftanlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, erscheint es angemessen, den Streitwert einer Verpflichtungsklage mit 10 % der Herstellungskosten anzusetzen.

    85.) Urteil vom 28.01.2010, OVG Niedersachsen, Az.: 12 KN 65/07
    Inhalt: Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem Regionalplan festgelegtes Ziel der Raumordnung kann gegeben sein, wenn der Regionalplan während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft tritt. Hinzukommen muss dann ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung, dass die Norm ungültig war.

    86.) Urteil vom 28.01.2010, OVG Lüneburg, Az.: 12 LB 243/07
    Inhalt: Der Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage; Darstellungen im Flächennutzungsplan und Belange des Vogelschutzes als dem Bauvorhaben (nicht) entgegenstehende öffentliche Belange.

    87.) Urteil vom 16.12.2009, OVG Lüneburg, Az.: 4 LC 730/07
    Inhalt: Eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes für die Dauer von mindestens 20 Jahren durch Windenergieanlagen kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. § 7 Abs. 1 NNatG setzt eine dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht voraus. Sollen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert werden, ist regelmäßig eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes erforderlich, die in Art und Ausmaß den durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werten des Landschaftsbildes entspricht. Angesichts dessen dürfte eine Vollkompensation bei einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mindestens 50 m nur in Ausnahmefällen möglich sein.

    88.) Urteil vom 16.11.2009, OVG Lüneburg, Az.:12 LC 181/07
    Inhalt: Ein von einer Kommanditgesellschaft erstrittenes Urteil mit der Verpflichtung zur Neubescheidung entfaltet Rechtskraftwirkung hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auch unmittelbar zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters; Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung bei der Festlegung einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan; Die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen werden, erfasst nur die Fälle, in denen nach altem Recht bis zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Juli 2005, eine Baugenehmigung hätte erteilt werden können.

    89.) Urteil vom 15.05.2009, OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 51/07
    Inhalt: Zu den Voraussetzungen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach Erledigung des Verpflichtungsantrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage.

    90.) Urteil vom 15.05.2009, OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 55/07
    Inhalt: Hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt, handelt es sich um ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren, in dem die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage befugt sind, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken. Außerhalb einer Konzentrationsfläche kann eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellt und das private Interesse an der Nutzung der Windenergie an dem vorgesehenen Standort bei einer Gesamtbetrachtung der den Einzelfall prägenden Umstände den Vorrang verdient.

    91.) Urteil vom 22.01.2009, OVG Lüneburg, Az.: 12 KN 29/07

    Inhalt: In einem ergänzenden Verfahren können nicht Fehler behoben werden, die die Grundzüge der Planung berühren. Dementsprechend darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung modifizieren. Grundzüge der Planung können berührt sein, wenn in einen durch ergänzendes Verfahren geänderten Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen – hier für die Errichtung von Windkraftanlagen -, die der ursprüngliche Plan festgesetzt hatte, zum Teil nicht übernommen werden und dadurch ein wesentlicher Teil des Plangebiets für die Bebauung (mit Windkraftanlagen) nicht mehr zur Verfügung steht.

    92.) Urteil vom 20.06.2008, OVG Lüneburg, Az.: 12 LA 126/07
    Inhalt: Die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen in einem Regionalen Raumordnungsprogramm kann der Errichtung einer nicht raumbedeutsamen Windkraftanlage in diesem Gebiet und einer „unterwertigen“ Nutzung dieses Standorts entgegenstehen.

    93.) Urteil vom 28.05.2008, OVG Lüneburg, Az.: 12 LB 64/07
    Inhalt: Zur Einleitung eines (vereinfachten) Raumordnungsverfahrens für fünf Windenergieanlagen.

    94.) Urteil vom 29.04.2008, OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 20/07
    Inhalt: Das Prüfprogramm eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage kann nach Maßgabe der Bauvoranfrage auf einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt werden. Einer Bauvoranfrage bleibt der Erfolg auch dann versagt, wenn die Fragen, die zur Überprüfung gestellt werden, zwar im Sinne des Bauherrn beurteilt werden können, jedoch von vornherein absehbar ist, dass das Vorhaben aus anderen Gründen (hier: der Militärflugsicherheit) nicht realisiert werden kann. Der Bauvoranfrage fehlt dann das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Wird ein Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage beantragt und das Vorhaben im Verwaltungsverfahren anhand einer Anlagenbeschreibung näher konkretisiert, stellt sich die Umstellung der Bauvoranfrage im Verlauf des nachfolgenden Rechtsstreits auf eine davon abweichende Windenergieanlage (hier: mit einer um etwa 16m geringeren Gesamthöhe) als eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar.

    95.) Urteil vom 29.04.2008, OVG Lüneburg, Az.: 12 LB 48/07
    Inhalt: Die Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schließt nicht aus, dass eine derartige Anlage als untergeordnete Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sein kann. Auch einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von annähernd 100 m und einer Leistung von 600 kW kann im Einzelfall eine dienende Funktion im Verhältnis zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zukommen, wenn der weit überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Versorgung dieses Betriebs bestimmt ist und nur ein geringerer Teil in das öffentliche Netz eingespeist werden soll.

    96.) Urteil vom 17.04.2008, VG Göttingen, Az.: 4 A 64/05
    Inhalt: Für eine Windenergieanlage in einem Landschaftsschutzgebiet darf bei einer nachteiligen Veränderung des nicht vorbelasteten Landschaftsbildes oder bei einer Beeinträchtigung besonderer Schutzzwecke des Schutzgebietes keine Ausnahme von dem für das Schutzgebiet geltenden Bauverbot erteilt werden.
    Die Erteilung einer Befreiung sowohl nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NNatG als auch nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, den der Normgeber nicht vorhergesehen hat, jedoch von der Verbotsregelung ausgenommen hätte, wenn er ihn gekannt hätte. Ein grundsätzlich anzuerkennender Belang der Allgemeinheit (hier: Nutzung der Windenergie) überwiegt gegenüber dem kollidierenden öffentlichen Belang des Landschaftsschutzes i.S.d. der Befreiungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG und erfordert die Befreiung nur dann, wenn zu seiner Verwirklichung vernünftigerweise eine Zulassung des Vorhabens an dem vorgesehenen Standort im Landschaftsschutzgebiet geboten ist. Zum Verhältnis zwischen allgemeinem Landschaftsschutz im Baurecht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und besonderem (gebietsbezogenem) Landschaftsschutz (Verordnungen nach §§ 26, 30 NNatG und § 53 NNatG).
    5. Kein Nachschieben von Ermessenserwägungen für die Festsetzung einer Höchstgebühr für einen ablehnenden Bescheid bei Ermessensausfall.

    97.) Urteil vom 17.09.2007, OVG Lüneburg, Az.: 12 ME 38/07
    Inhalt: Nachbarschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen; Beeinträchtigung einer gewerblichen (Büro-)Nutzung durch Lärm, Schattenwurf und möglichen Eisabwurf der Anlagen.

    98.) Urteil vom 18.07.2007, OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 56/07
    Inhalt: Zur Bedeutung des baurechtlichen „Gebot zur Rücksichtnahme“ im Verhältnis von einem vorhandenen Verkehrslandeplatz zu hinzutretenden Windkraftanlagen.

    99.) Urteil vom 13.06.2007, OVG Lüneburg, Az.: 12 LB 25/07
    Inhalt: Zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen außerhalb von im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangflächen und zum hilfsweisen Übergang zu einem (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag wegen eines behaupteten Genehmigungsanspruchs vor dem Inkrafttreten der Konzentrationsplanung.

    100.) Urteil vom 13.06.2007, OVG Lüneburg, Az. 12 LC 36/07
    Inhalt: Zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen außerhalb von im Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung dargestellten Vorrangflächen.

    101.) Urteil vom 18.05.2007, OVG Lüneburg, Az.: 12 LB 8/07
    Inhalt: Die Faustformel, nach der eine Belästigung durch den zu erwartenden periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Stunden im Jahr (entsprechend einer realen Einwirkungsdauer von 8 Stunden im Jahr) und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt, darf nicht nach Art eines Rechtssatzes angewandt werden; entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Zur Problematik von Zuschlägen im Rahmen der Schallimmissionsprognose bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.
    Zur Anwendung der Übergangsvorschriften des § 67 BImSchG beim Wechsel vom baurechtlichen in das immissionsschutzrechtliche Verfahren bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.

    102.) Urteil vom 25.04.2007, VG Hannover, Az.: 12 A 6919/04
    Inhalt: Gebühren für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen.

    103.) Urteil vom 20.03.2007, OVG Lüneburg, Az.: 12 LA 1/07

    Inhalt: Nachbarschutz gegen Windkraftanlagen.

    104.) Urteil vom 29.12.2006, OVG Lüneburg, Az.: 7 ME 263/02
    Inhalt: Die Genehmigung nach den §§ 6 Abs. 1, 5 BImSchG schließt nicht die Prüfung ein, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht auch eines Nachbarstaates vereinbar ist.

    105.) Urteil vom 13.12.2006, OVG Lüneburg, Az.: 7 ME 271/04
    Inhalt: Zur Bedeutung von Verfahrensfehlern einschließlich einer potentiell fehlerhaften Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung in immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsverfahren.

    106.) Urteil vom 28.03.2006, OVG Lüneburg, Az.: 9 LC 226/03
    Inhalt: Eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe ab 100 m ist im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen. Ob eine raumbedeutsame Windenergieanlage abweichend vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB andernorts als auf der für sie raumordnerisch ausgewiesenen Vorrangfläche errichtet werden darf, ist unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten am geplanten Standort einzelfallbezogen zu überprüfen.

    107.) Urteil vom 09.03.2006, VG Göttingen, Az.: 2 A 235/04
    Inhalt: Eine Gemeinde darf die maximale Bauhöhe von Windkraftanlagen durch Flächennutzungsplan wegen ihrer Kennzeichnungspflicht als Luftfahrthindernis aus Gründen des Landschaftsbildes und des Naturschutzes auf 100 m beschränken.

    108.) Urteil vom 22.11.2005, VG Stade, Az.: 2 B 1630/05
    Inhalt: Die Verteilung der Verantwortlichkeit für die Standsicherheit von bereits vorhandenen Windkraftanlagen zwischen Erst- und Zweitbetreiber hängt von dem Abstand der Anlagen untereinander ab. Die im Windenergieerlass des Landes NRW getroffene Verteilung, wonach es bei einem Abstand von mehr als 5 Rotordurchmessern bei der Verantwortlichkeit des Erstbetreibers für die Standsicherheit seiner eigenen Anlage verbleibt, führt zu einer gerechten Verteilung des Risikos.

    109.) Urteil vom 17.11.2005, VG Lüneburg, Az.: 2 A 168/04
    Inhalt: Zum Inhalt eines Bauvorbescheides.

    110.) Urteil vom 13.01.2005, VG Stade, Az.: 2 A 941/03
    Inhalt: § 12 Abs. 4 NNatG ist für die Übergangszeit vom Inkrafttreten des BNatSchGNeuRegG bis zur Aufhebung des § 12 Abs. 4 NNatG weiter anzuwenden. Zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen während des laufenden Verfahrens bei der Ermessensentscheidungen. Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windkraftanlagen sind grundsätzlich nicht ausgleichbar. Zum Verhältnismäßigkeitsgebot bei naturschutzrechtlichen Auflagen.

    111.) Urteil vom 04.11.2004, VG Lüneburg, Az.: 2 A 13/03

    Inhalt: Zur Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens für die Errichtung von 5 Windenergieanlagen im Landkreis Celle.

    112.) Urteil vom 07.10.2004, OVG Lüneburg, Az.: 1 ME 169/04
    Inhalt: Zur Anhörung der Gemeinde vor einer Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB.
    Der Zulassung einer – auch raumbedeutsamen – Windkraftanlage im Außenbereich steht nicht der öffentliche Belang der Planungsbedürftigkeit entgegen. Die Gemeinde kann sich gegenüber der Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht darauf berufen, dass anstelle eines Bauantrags ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt werden müßte.

    113.) Urteil vom 20.09.2004, OVG Lüneburg, Az.: 7 ME 233/03
    Inhalt: Ob Windenergieanlagen im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind, bestimmt sich allein nach der Anzahl der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Windfarm (wie BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 9.03 -).

    114.) Urteil vom 08.07.2004, VG Lüneburg, Az.: 2 A 272/03
    Inhalt: Zur Ausschlusswirkung der Festsetzungen eines Regionalen Raumordnungsprogrammes gegenüber Windkraftanlagen nach § 35 III 3 BauGB.

    115.) Urteil vom 06.05.2004, VG Stade, Az.: 2 A 330/01.
    Inhalt: Nr. 1.6 der 4. BImSchV gilt auch für Anlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden war. Die 74. und 79. Änderung des Flächennutzungsplans von Schwanewede sind nicht wirksam. Einzelfall eines Abwägungsfehlers bei der Aufstellung eines Flächennutzungplans. Einzelfall der Prüfung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (hier: nicht entgegenstehend).

    116.) Urteil vom 15.03.2004, OVG Lüneburg, Az.: 1 ME 45/04
    Inhalt: Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung des periodischen Schattenwurfs von Windenergieanlagen liegen nicht vor. Zur Faustformel, wonach Wohngebäude durch WEA nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beeinträchtigt werden sollen.

    117.) Urteil vom 08.12.2003, VG Stade, Az.: 2 B 1212/03
    Inhalt: Die Genehmigung auf fehlerhafter Rechtsgrundlage (Baurecht statt Immissionsschutzrecht) betrifft ebenso wenig Rechte der Nachbarn wie die Frage der hinreichenden Erschließung. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, das wirkt sich auch auf die Zumutbarkeit von Immissionen der im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen für dort Wohnende aus. Zur Berücksichtigung von Vorbelastungen. Einzelfragen zur Darlegung von Beeinträchtigungen durch Schall, auch Infraschall, und bewegten Schattenwurf.

    118.) Urteil vom 28.08.2003, VG Hannover, Az.: 4 A 2750/03
    Inhalt: DEWI-Studie als Vorauswahl für Flächennutzungsplan ungeeignet. Generelle Abstandsforderung von 750 m von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden im Außenbereich bewertet den Schutzanspruch des Wohnens über.

    119.) Urteil vom 22.08.2003, OVG Lüneburg, Az.: 7 ME 105/03
    Inhalt: Nachbarschutz gegen Windenergieanlage.

    120.) Urteil vom 09.07.2003, VG Hannover, Az.: 12 A 253/02
    Inhalt: Eine Samtgemeinde kann in einem Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen in einer Mitgliedsgemeinde mit Ausschlusswirkung für andere Mitgliedsgemeinden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellen, wenn sie der Windenergienutzung auf dieser Fläche in substantieller Weise Raum verschafft (hier verneint für eine 185 qkm große Samtgemeinde, die auf einer Fläche von 0,3 qkm den bereits vorhandenen Bestand von 5 Windkraftanlagen „festgeschrieben“ hat).

    121.) Urteil vom 31.10.2002, VG Oldenburg, Az.: 4 A 1777/01
    Inhalt: Bauvorbescheid für Windkraftanlage.

    122.) Urteil vom 20.12.2001, OVG Lüneburg, Az.: 1 MA 3579/01
    Inhalt: Einem Flächennutzungsplan, der keinen Standort für Windkraftanlagen darstellt, kommt keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu. Die Festlegung von Vorrangstandorten (für Windkraftanlagen) im Regionalen Raumordnungsprogramm darf sich nicht vorrangig danach richten, dass die betroffenen Gemeinden ihr Einvernehmen erteilen.

    123.) Urteil vom 23.04.2001, OVG Lüneburg, Az.: 1 MN 998/01
    Inhalt: Zur landesplanerischen Empfehlung, dass Windparks einen Abstand von 5 km untereinander halten sollen.

    124.) Urteil vom 14.09.2000, OVG Lüneburg, Az.: 1 L 2153/99
    Inhalt: Die Genehmigungsbehörde darf die Darstellung einzelner Standorte für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan von der Genehmigung ausnehmen, wenn Versagungsgründe nur für diese Standorte vorliegen. Das gilt auch dann, wenn der Flächennutzungsplan einer Samtgemeinde für jede Mitgliedsgemeinde einen Standort darstellt. Zu den Voraussetzungen eines potentiellen Vogelschutzgebietes. Die Eigenschaft eines Gebietes als potentielles Vogelschutzgebiet ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen.

    125.) Urteil vom 26.10.1999, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 3519/99
    Inhalt: Kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von materiellrechtlicher Betroffenheit. Die Privilegierung von Windkraftanlagen wird durch die UVP-RL nicht in Frage gestellt oder relativiert.

    126.) Urteil vom 20.07.1999, OVG Lüneburg, Az.: 1 L 5203/96

    Inhalt: Geht die Gemeinde bei der Suche nach geeigneten Standorten für Windparks davon aus, daß Windenergieanlagen von Einzelhöfen und Weihern einen Abstand von 500 m einhalten müssen, verengt sie die Ermittlungen in unzulässiger Weise. Pauschalen Abstandszonen von 800 m bis 1200 m um die Ortslagen, die von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen, fehlt eine städtebauliche Rechtfertigung. Abstände zwischen Vorrangstandorten für Windenergienutzung von 5 km sind jedenfalls in der Küstenregion erforderlich. Die Ausschlußwirkung der Darstellung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift nur dann nicht, wenn die Gemeinde bei der positiven Darstellung die Ausschlußwirkung nicht bedacht hat.

    127.) Urteil vom 18.03.1999, OVG Lüneburg, Az.: 1 L 6696/96
    Inhalt: Die Gemeinde, die ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht fristgerecht versagt hat, hat kein Klagerecht gegen die Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben. Darstellungen eines Entwurfs eines Flächennutzungsplans für Windkraftanlagen an anderer Stelle kommt keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu.

    128.) Urteil vom 22.01.1999, OVG Lüneburg, Az.: 1 L 5538/97

    Inhalt: Die Ausschlußwirkung einer Standortfestlegung für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt nur wirksamen Flächennutzungsplänen, nicht aber planreifen Entwürfen zu.

    129.) Urteil vom 29.12.1998, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 5428/98
    Inhalt: Reduziert der Bauherr den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung von ursprünglich 12 Windkraftanlagen auf 6 Anlagen, sind nur diese der Beurteilung zugrunde zu legen, auch wenn der Bauantrag für die weiteren Anlagen nur „auf Zeit“ zurückgezogen wird. Zum Störpotential von Windkraftanlagen. Mindestabstände von Windkraftanlagen von Wohnbebauung. Vorkehrungen zur Kontrolle der Emissionen von Windkraftanlagen.

    130.) Urteil vom 18.12.1998, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 4727/98
    Inhalt: Nachbarwidersprüche, die vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 gegen eine Baugenehmigung eingelegt worden sind, haben aufschiebende Wirkung und verlieren diese nicht durch das Inkrafttreten des § 212a BauGB. Der Schutz von Wohnbebauung gegen Immissionen von Windkraftanlagen ist – bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit – nicht nach abstrakten Mindestabständen (ein Vielfaches der Gesamthöhe der Anlage) zu bemessen, sondern nach den konkret zu ermittelnden Immissionen. Zur Referenzgeschwindigkeit zur Beurteilung von Windkraftanlagen.

    131.) Urteil vom 10.11.1998, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 4432/98

    Inhalt: Nachbarschutz aufgrund des „Gebots der Rücksichtnahme“ bei der Errichtung von Windenergieanlagen.

    132.) Urteil vom 15.10.1998, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 3774/98
    Inhalt: Die Verletzung von Nachbarrechten durch Windkraftanlagen kann nicht nach abstrakten Abstandsmodellen – etwa der 5-8-fachen Gesamthöhe der Anlage – beurteilt werden. Vielmehr ist, soweit es um die Lärmbelästigung geht, am maximalen Lärm der Anlage und dem Beurteilungspegel am Immissionspunkt auszugehen.

    133.) Urteil vom 27.10.1997, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 4449/97

    Inhalt: Zum Erfordernis, die Zulassungsgründe darzulegen. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei einem Nachbarwiderspruch gegen einen Windpark im Außenbereich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung werden nicht mit Ausführungen dargelegt, daß der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Zu den besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten als Zulassungsgrund.

    134.) Urteil vom 28.10.1996, OVG Lüneburg, Az.: 6 L 4040/94
    Inhalt: Das sogenannte Schmalseitenprivileg des § 7 a NBauO ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Zur Rücksichtslosigkeit einer 22 m hohen Windkraftanlage neben einem kleinen Wohngarten in einem mit Einfamilienhäusern dicht bebauten Wohngebiet.

    135.) Urteil vom 19.04.1993, OVG Lüneburg, Az.: 6 L 3096/91
    Inhalt: Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage.

    136.) Urteil vom 30.10.1990, OVG Lüneburg, Az.: 1 OVG A 12/87
    Inhalt: Eine Windkraftanlage ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB

    137.) Urteil vom 01.02.2007, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 12 A 136/06
    Inhalt: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sechs von einem eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmal ca. 1, 6 bis 3, 8 km entfernt liegenden Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m.

    138.) Urteil vom 22.11.2007, Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 30/07
    Inhalt: Der Kläger gab den von seinen Eltern angepachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf und trat eine Stelle als Außendienstmitarbeiter an. Wegen der dadurch aufgedeckten stillen Reserven war mit einer besonders hohen steuerlichen Belastung zu rechnen. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger nach einer langfristigen Anlagemöglichkeit mit hohen Verlustzuweisungen, mit der er Steuern sparen konnte. Er nahm Kontakt mit dem Beklagten auf, der Beteiligungen an Windkraftwerken vermittelte und im Büro des Steuerberaters Werbeprospekte ausgelegt hatte. Zwischen den Parteien kam es dabei ausschließlich zu telefonischen Kontakten, wobei streitig ist, ob der Kläger selbst mit dem Beklagten telefonierte oder sich von seinem Vater vertreten ließ.

    139.) Urteil vom 19.04.2001, Landgericht Krefeld, Az.: 3 O 355/00
    Inhalt: Die Beklagte wird verurteilt, den gesamten von der Klägerin mittels ihrer Windkraftanlage angebotenen Strom abzunehmen.

    140.) Urteil vom 03.07.2009, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 14 U 96/08
    Inhalt: Der Netzbetreiber ist ohne konkrete Anfrage des Einspeisewilligen von sich aus nicht verpflichtet, ihm den günstigsten Verknüpfungspunkt mitzuteilen. Wird er darum aber ersucht und benennt nicht den richtigen Verknüpfungspunkt, kann darin eine Pflichtverletzung i.S.d § 280 Abs. 1 BGB liegen. Zur Übernahme eines Handelsgeschäftes bei Energieversorgungsunternehmen.

    141.) Urteil vom 23.12.2008, LG Kiel, Az.: 16 O 213/05
    Inhalt: Anspruchsgrundlage sind die §§ 433, 459, 462, 465, 467 und 346 ff. BGB a.F. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag und nicht um einen Werkvertrag, weil er nicht die Erbringung einer Werkleistung zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung einer WEA, welche die Beklagte serienmäßig herstellt. Eine WEA ist auch kein Bauwerk, das wesentliches Grundstücksbestandteil gemäß § 94 BGB wird und daher einer Wandlung entgegensteht. Richtigerweise handelt es sich dabei vielmehr um ein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB.

    142.) Urteil vom 09.10.2008, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 16 U 19/08
    Inhalt: Bei Kaufverträgen über Windenergieanlagen sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers Gewährleistungsbestimmungen des Inhalts wirksam, dass sich die versprochene Leistung („Leistungskennlinie“) nach standardisierten Normbedingungen gemäß gängiger Testverfahren bemisst.

    143.) Urteil vom 07.09.2007, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 4 U 156/06
    Inhalt: Bei einem Vertrag über den Erwerb von Windkraftanlagen vom Hersteller handelt es sich trotz einer damit verbundenen Verpflichtung zu deren Aufstellung um einen Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung).

    144.) Urteil vom 14.03.2007, LG Itzehoe, Az.: 2 O 156/06
    Inhalt: Pflicht eines Netzbetreibers zum Ausbau einer aufgrund des Anschlusses einer Windkraftanlage an das Stromnetz erforderlichen Transformatorenanlage; Schadensersatzanspruch des Antragsbetreibers bei Verweigerung eines Anschlusses. Die Errichtung eines neuen Umspannwerkes zur Einspeisung von Windenergie fällt unter die Ausbaupflicht aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG.

    145.) Urteil vom 10.07.2008, OVG Lüneburg, Az.: 12 ME 389/07
    Inhalt: Windkraftanlagen und Denkmalschutz: Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Genehmigungen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geschützte Nachbarrechte des Antragstellers voraussichtlich nicht verletzen. Dieser beruft sich als Eigentümer eines Kulturdenkmales im Sinne von § 3 Abs. 1 NDSchG mit seiner Beschwerde allein auf Belange des Denkmalschutzes, insbesondere auf eine Verletzung des § 8 Satz 1 NDSchG.

    146.) Urteil vom 17.11.2006, OVG Lüneburg, Az.: 7 ME 62/06
    Inhalt: Kein Anspruch des Eigentümers eines Baudenkmals auf Verhinderung potentiell denkmalsbeeinträchtigender Windkraftanlagen in seiner Nachbarschaft.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Erneuerbare Energien: Umwelt- und baurechtliche Vorgaben des Repowering

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    Die Nutzung der Windkraft durch Windenergieanlagen („WEA“) hat sich nach Inkrafttreten des Stromeinspeisegesetzes im Jahre 1991 in verschiedenen Phasen vollzogen.

    In den 1980er und 1990er Jahren wurden WEA oft verstreut als sogenannte Hofstellen-WEA genehmigt, deren Finanzierung und Betrieb in der Hand von Privatpersonen bzw. kleinen Betreibergesellschaften lag.

    Ab Mitte der neunziger Jahre wurde dann verstärkt auf die Einbeziehung der Bürger der Gemeinde gesetzt und die Errichtung von „Bürgerwindparks“ in sogenannten Konzentrationszonen vorangetrieben.

    Die Verabschiedung des EEG im Jahre 2000 schließlich brachte den endgültigen Durchbruch der Windenergienutzung und hatte die ausgiebige Errichtung von Windparks sowohl in Küstenregionen als auch an windertragreichen Inlandsstandorten zur Folge.

    Aufgrund dieser ungleichmäßigen Entwicklung sowie aus wirtschaftlichen und umwelttechnischen Gesichtspunkten gibt es daher mehrere Gründe durch „Repowering“ windertragreiche Inlandsflächen zukünftig besser nutzen zu können:

    1. Planungsrechtliche Vorteile
    In den neunziger Jahren wurden aufgrund unklarer rechtlicher Rahmenbedingungen immissions- und bauordungsrechtliche Entscheidungen im Genehmigungsverfahren für WEA häufig entgegen der heute geltenden Rechtslage getroffen.

    Häufig haben sich auch die rechtlichen Vorgaben für die Genehmigung eines Windparks geändert, so dass Altanlagen nach heutigen Gesichtspunkten nicht mehr genehmigungsfähig wären. Zum Beispiel wurde bis 1998 der immissionsrelevante Schallleistungspegel im Rahmen des Schallgutachtens bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s in 10 Meter Höhe festgesetzt. Ab 1998 wird dafür eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s herangezogen.

    Die Möglichkeit, derartige Fehlentscheidungen oder Änderungen im Sinne der Gemeinde und der Betreiber der Windparks zu korrigieren und damit auch eine erhöhte Akzeptanz in der Bevölkerung für derartige Anlagen zu bekommen, besteht hauptsächlich im „Repowering“.

    Dies ist der Ersatz älterer WEA durch neue Modelle.

    2. Wirtschaftliche Vorteile des „Repowering“
    Die durchschnittliche Leistung einer WEA Anfang der neunziger Jahre betrug 300kw bei einer Nabenhöhe von maximal 40m und einem Rotordurchmesser von etwa 30m.
    Heutige WEA können bereits Nennleistungen von bis zu 7,5 MW erreichen bei einer Nabenhöhe von 135m (Gesamthöhe etwa 200m) und einem Rotordurchmesser von 127m.

    Aufgrund dieser erheblichen Leistungssteigerung ist es möglich, in ertragreichen Windgebieten bedeutend höhere Erträge zu erzielen, die schon nach kurzer Zeit den Aufwand des Repowerings ausgleichen können.

    Hinzu kommen die in Bezug auf die erzeugte Energie relativ geringeren Wartungskosten moderner WEA, da auch in diesem Bereich über die Jahre erhebliche Fortschritte gemacht wurden. Bei älteren Anlagen betragen die jährlichen Wartungskosten etwa 3% der ursprünglichen Investitionssumme, während bei neueren Anlagen die jährlichen Wartungskosten bei etwa 1,5 – 2% liegen dürften.

    Ein Vorteil gegenüber Neuanlagen besteht in der Möglichkeit, bereits bestehende Infrastruktur (Wege, Netzanschluss, Kabel etc.) des älteren Windparks auch für die neuen Anlagen zu nutzen.

    Das Repowering wird darüber hinaus durch den Gesetzgeber gefördert, in dem das EEG eine Erhöhung der Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde vorsieht.

    3. Verbesserte Netzintegration
    WEA der neuen Generation besitzen verschiedenste Voraussetzungen zur verbesserten Netzintegration. Darunter fällt zum Beispiel das Vermögen zur Wirkleistungsregelung, die statische Netzstützung durch Einspeisung von Blindstrom oder die dynamische Netzstützung zum Ausgleich von kurzzeitigen Spannungseinbrüchen.

    Der Gesetzgeber unterstützt diese Entwicklung durch die Zahlung eines Systemdienstleistungsbonus nach dem EEG, um einer flächendeckenden Netzinstabilität durch die schwankende Stromproduktion von WEA entgegenzuwirken.

    4. Bessere Umweltverträglichkeit von Neuanlagen
    Allgemein ist zu sagen, dass durch die Zusammenfassung von Einzelanlagen in windertragreichen Gebieten zu einem großen Windpark einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt wird.

    Neue Anlagen besitzen außerdem grundsätzlich Schattenwurfmodule, die den Schattenwurf automatisch berechnen und für eine periodische Abschaltung der Anlage zur Verringerung der Umweltbeeinträchtigung sorgen können.

    Auch der sogenannte „Diskoeffekt“, der durch die glänzende Lackierung der Rotorblätter entsteht, ist bei neuen WEA nicht mehr zu befürchten.

    Aufgrund des größeren Rotordurchmessers haben neue WEA darüber hinaus eine geringere Drehzahl sowie eine höhere Laufruhe und damit verbunden einen geringeren Schalleistungspegel.

    5. Vorteile für die Gemeinde
    Ein Vorteil der Gemeinde ist zunächst das erhöhte Gewerbesteueraufkommen aufgrund der erhöhten Wirtschaftlichkeit der Anlagen.

    Darüber hinaus werden oftmals regionale Bauunternehmen mit den Baumaßnahmen beauftragt und Pachtverträge von beteiligten Grundeigentümern der jeweiligen Gemeinde können neu abgeschlossen oder verhandelt werden.

    B. Rechtliche Voraussetzungen des „Repowering“
    Nachfolgend werden die öffentlich- rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering dargestellt.

    1. Genehmigungsverfahren
    Dazu ist es zunächst einmal notwendig, das Genehmigungsverfahren für WEA allgemein darzustellen.

    a.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz („UVPG“)
    Die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) ist ein durch die EU vorgegebenes Prüfungsverfahren, mit dem die Umweltauswirkungen von Projekten vor ihrer Zulassung zu prüfen sind.

    In Deutschland wurde die entsprechende EG-Richtlinie durch das UVPG umgesetzt (und z. B. in Niedersachsen darüber hinaus durch das NUVPG).

    Die Errichtung von ein bis zwei WEA löst keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus.

    Nach §§ 3b, 3c i. V. m. Anlage Nr. 1.6 UVPG sind für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung, mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung und mit 20 oder mehr Anlagen eine UVP erforderlich, wenn die Anlagen höher als 50 m sind.

    Wann eine Windfarm in diesem Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.06.2004 (Urteil vom 30.Juni 2004 – 4 C 9/03) definiert.

    Danach liegt eine Windfarm dann vor, wenn mindestens drei Windkraftanlagen vorhanden sind, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.

    Diese Einordnung erfolgt also unabhängig davon, ob die einzelnen WEA durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben werden.

    b. Bundesimmissionsschutzgesetz („BImSchG“)
    aa. Anwendbarkeit des BimSchG
    Anlagen gem. § 3 Abs. 5 BImSchG unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dem Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Zuständige Behörde für die Genehmigung ist grundsätzlich die untere Immissionsschutzbehörde oder die Bezirksregierung.

    Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind in der 4. BImSchV aufgelistet.

    Bis zum 01.07.2005 war für die Genehmigung von bis zu 2 WEA lediglich eine Baugenehmigung und erst ab 3 WEA eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

    Mit der Änderung der 4. BImSchV sollte die Zuständigkeit schließlich bei der Immissionsschutzbehörde gebündelt werden, so dass gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 1.6 des Anhangs 4. BImSchV Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m grundsätzlich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gem. § 19 BImSchG bedürfen.

    Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von unter 50m bedarf es weiterhin lediglich des Baugenehmigungsverfahrens.

    Das förmliche Genehmigungsverfahren ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c 4. BImSchV durchzuführen, wenn nach dem UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

    Baugenehmigungen für weniger als 3 WEAs die vor der Änderung des 4. BImSchG zum 01.07.2005 für erteilt wurden, gelten gem. § 67 Abs. 9 S. 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen weiter.

    bb. Genehmigungsvoraussetzungen
    Gem. § 6 Abs. 1 BImSchG ist die nach § 4 BImSchG notwendige Genehmigung zu erteilen, wenn die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und keine anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes etc. entgegenstehen.

    § 5 BImSchG legt die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen fest und wird insbesondere durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, der TA-Luft und der TA-Lärm ergänzt.

    Gem. § 13 BImSchG besitzen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen Konzentrationswirkung, d. h. sie schließen andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein.

    Denn die Immissionsschutzbehörde prüft die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens am Maßstab des gesamten öffentlichen Rechts und aus den §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergibt sich, dass auch das materielle Baurecht (einschließlich des Bauordungsrechts) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen ist.

    Zu diesem Zwecke holt die zuständige Genehmigungsbehörde sämtliche Stellungnahmen derjenigen Behörden ein, die durch das Vorhaben betroffen sind.

    c. Baurechtliche Zulässigkeit
    Im Genehmigungsverfahren beteiligt die Immissionsschutzbehörde die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

    aa. Bauplanungsrechtliche Vorgaben
    Die Zulässigkeit der WEA nach bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten richtet sich nach dem Standort des geplanten Vorhabens.

    Das deutsche Bauplanungsrecht unterteilt das Gebiet einer Gemeinde in drei Bereiche: den Außenbereich, den durch Bebauungspläne erfassten Bereich und den Innenbereich (zusammenhängende Ortsteile ohne Bebauungsplan).

    Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

    Bei Vorhaben im Innenbereich ohne Bebauungsplan muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der Umgebung „einfügen“.

    Zwar soll der Außenbereich im Grundsatz von der Bebauung freigehalten werden, Windenergieanlagen sind aber als untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als selbstständige privilegierte Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, wenn Ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.

    bb. Bauordungsrechtliche Vorgaben
    Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit prüft die Behörde u. A., ob die Abstandsflächen durch das Vorhaben eingehalten wurden.

    2. Auswirkungen des Genehmigungsverfahrens auf das Repowering
    a. UVPG
    aa. Bisher nicht UVP-pflichtige Anlagen
    Gem. § 3b Abs. 3 UVPG ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP pflichtigen Windparks zwingend eine UVP erforderlich, wenn durch die zu berücksichtigenden Anlagen der Schwellenwert von 20 Anlagen erstmalig erreicht oder überschritten wird.

    Bei kleineren Windparks ist im Rahmen der oben dargestellten Vorprüfung über die Notwendigkeit einer UVP zu entscheiden. Bereits bestehende WEA sind dabei mit einzubeziehen.

    bb. Bereits UVP pflichtige Anlagen
    Bei der Erweiterung eines bereits UVP pflichtigen Windparks ist für die Frage der Erforderlichkeit einer UVP allein der Umfang der geplanten Erweiterung maßgeblich (§3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG).

    Bei der Änderung einer schon bisher UVP pflichtigen Anlage besteht die Verpflichtung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zur Prüfung einer UVP Pflicht der Änderung.

    b. BImSchG
    Weder die in § 15 BImSchG geregelte Änderungsanzeige noch die in § 16 BImSchG geregelte Änderungsgenehmigung sind in den überwiegenden Fällen des Repowering anwendbar, da die Errichtung der Anlagen grundsätzlich als Neuerrichtung zu beurteilen sein dürfte.

    Es fehlt insofern der Änderungscharakter der Maßnahme.

    Die Prüfung nach dem BImSchG richtet sich somit nach den oben dargestellten Grundsätzen.

    c. Bauplanungsrecht
    Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ist zwischen den oben genannten drei gemeindlichen Bereichen zu unterscheiden.

    Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Repowering Vorhaben aufgrund von Bestandsschutz zulässig ist.

    aa. Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
    Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

    Im raumordnungsrechtlichen Kontext konkretisiert der Bebauungsplan die Vorgaben des Regionalplans und des Flächennutzungsplans.

    Dafür legt der Bebauungsplan den Gebietstypus fest und aus der Baunutzungsverordnung ergibt sich, welche Bauvorhaben dort zulässig sind.

    Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO kann der Bebauungsplan ein Gebiet als Sondergebiet für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von erneuerbaren Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, ausweisen.

    Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB kann in bestimmten Fällen auch eine Festsetzung als Fläche für die Versorgung mit Energie in Frage kommen, wenn die WEA der öffentlichen Versorgung dienen.

    Der Bebauungsplan wird regelmäßig aber nicht nur Vorgaben über die Art der baulichen Nutzung sondern auch über das Maß dieser Nutzung enthalten (Nabenhöhe, Abstandsflächen).

    Die Begrenzung der Höhe der WEA muss dabei aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sein, z. B. mit den Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

    Wenn die neu geplanten WEA diesen Vorgaben widersprechen, ist das Vorhaben unzulässig und der Bebauungsplan muss durch die betroffene Gemeinde geändert werden.

    bb. Unbeplanter Innenbereich
    Im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB ist die Errichtung von WEA zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

    cc. Außenbereich
    Die Errichtung von WEA im Außenbereich sind gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB oder gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert.

    Durch die Privilegierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass WEA im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987).

    In diesem Zusammenhang ist die unterschiedliche Wortwahl des § 35 Abs. 1 S.1 BauGB und des § 35 Abs. 2 BauGB zu beachten.

    Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sind zulässig, wenn sie öffentlichen Belangen nicht „entgegenstehen“. Sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB sind zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht „beeinträchtigen“.

    Im Gegensatz zu den „sonstigen Vorhaben“ müssen die öffentlichen Belange bei privilegierten Vorhaben somit einen deutlichen Vorrang aufweisen, um die Zulässigkeit des Vorhabens zu verhindern.

    Eine beispielhafte Aufzählung solcher öffentlicher Belange enthält § 35 Abs. 3 BauGB.

    Unter öffentlichen Belangen versteht man demgemäß solche Gründe, die im Interesse der Allgemeinheit liegen z. B. Berücksichtigung der Flächennutzungs- und Raumordnungspläne, Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, Vermeidung von Splittersiedlungen, Naturschutz, Denkmalschutz oder die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

    dd. Bestandsschutz
    Der Bestandsschutz ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Grundsatz, um den Konflikt zwischen der Nutzung und Erhaltung eines rechtmäßig errichteten Bauwerks mit den durch Änderung der Rechtslage inzwischen entgegenstehenden baurechtlichen Anforderungen zu lösen.

    Die neu zu errichtende Anlage wird sich allerdings regelmäßig sowohl quantitativ als auch qualitativ so von der alten Anlage unterscheiden, dass von einer Erhaltung der Anlage im Sinne des Bestandsschutzes nicht mehr gesprochen werden kann.
    Aus diesem Gesichtspunkt wird ein Bestandsschutz somit regelmäßig zu verneinen sein.

    Eine dahingehende Prüfung sollte dennoch nicht unterlassen werden.

    3. Bonussystem des EEG 2009
    Der gesetzgeberische Anreiz für Investitionen in den Ersatz von Altanlagen erfolgt durch § 30 EEG. Für Windenergieanlagen an Land, die alte Anlagen ersetzen, erhöht sich nach § 30 EEG die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die erste Vergütungsstufe.

    Die ersetzten Anlagen müssen aus dem gleichen oder benachbarten Landkreis stammen und mindestens zehn Jahre alt sein. Eine neue Anlage muss mindestens die doppelte Leistung der ersetzten Anlage erreichen, darf aber die fünffache Leistung nicht überschreiten.

    Daraus das § 30 EEG auf § 29 EEG verweist kann man schließen, dass ein eventueller Systemdienstleistungsbonus neben dem Repowering Bonus Bestand hat.

    Eine Verschrottung der Altanlage ist nicht mehr notwendig zur Erlangung der Förderung nach § 30 EEG.

    C. Rechtliche Umsetzung des Repowering durch den Initiator/Berater
    Steht die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Repowering fest, muss dieses durch den Initiator/Betreiber umgesetzt werden.

    Die rechtliche Umsetzung des Repowering Vorhabens hängt grundsätzlich davon ab, wer der Initiator für das Projekt ist.

    Zum einen besteht die Möglichkeit, dass sich ein oder mehrere Altbetreiber zusammen schließen um ihre alten Anlagen durch neue zu ersetzen.

    In diesem Fall ist bleibt das rechtliche „Konstrukt“ des Windparks grundsätzlich dasselbe.

    Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass ein Drittinvestor an die bisherigen Anlagenbetreiber heran tritt, um die Anlagen zunächst zu übernehmen und sie dann nach der Demontage durch neue Anlagen zu ersetzen.

    In diesem Fall muss zunächst eine „Due Diligence“ (Legal Due Diligence, Technical Due Diligence und eine Tax und Financial Due Diligence) und dann ein Beteiligungs- oder ein Unternehmenskauf durchgeführt werden (also ein „share deal“ bzw. ein „asset deal“).

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Erneuerbare Energien: Windkraftanlagenhersteller Enercon wehrt sich erfolgreich gegen Atomlobby

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    Landgericht Berlin, 07.12.2010, Az.: Az. 16 O 560/10

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist eine geschäftliche Handlung (die Werbung) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über solche Eigenschaften seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Das Landgericht hatte nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber zu entscheiden, ob das Deutsche Atomforum e. V. ( „DAtF“) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit in vier verschiedenen Anzeigen das Kernkraftwerk Unterweser zusammen mit Windenergieanlagen des ostfriesischen Unternehmens Enercon zeigen durfte.

    Sachverhalt: Das Deutsche Atomforum e. V. hatte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Kernenergie in vier Anzeigen ein Foto des Kernkraftwerkes Unterweser gezeigt, in welches im Wege der Fotomontage mehrere Windenergieanlagen des ostfriesischen Unternehmens Enercon hinein retouchiert worden waren. Das Deutsche Atomforum e. V. ist ein Lobbyverband von Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen, der sich für die wirtschaftliche Nutzung der Kernenergie einsetzt.

    Die Enercon-Windenergieanlagen waren auf dem Foto leicht auszumachen, da die unteren Teile von Enercon-Anlagen grundsätzlich mit abgestufter grüner Farbe bestrichen sind, welches das eingetragene Markenzeichen von Enercon-Windenergieanlagen ist.

    Über dem Foto war der Satz „Klimaschützer unter sich – Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“ geschrieben.

    Das Unternehmen Enercon sah durch diese Montage eine Verletzung des Wettbewerbsrechts als gegeben an und wandte sich gegen die Abbildung im Wege der einstweiligen Verfügung.

    Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht von Enercon. Nach Ansicht des Gerichts versuche das Deutsche Atomforum durch die Anzeige den guten Ruf der Windenergie wettbewerbswidrig auf die Atomkraft zu übertragen. Entgegen der allgemeinen Ansicht der Atomlobby betonte das Gericht dabei auch das Konkurrenzverhältnis zwischen Erneuerbaren Energien und der Atomenergie.

    Quelle: Landgericht Berlin

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