Wucher gewerbliches Mietrecht Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Wucher gewerbliches Mietrecht

  1. Mietrecht: Anforderungen an die Vollmacht bei Kündigung einer Gewerbemietvertrages durch einen Rechtsanwalt

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    Oberlandesgericht Brandenburg, 23.10.2012, Az.: 6 U 29/12

    Wenn ein Gewerbemietvertrag von einer juristischen Person (z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) durch den Rechtsvertreter gekündigt werden soll, muss die Bevollmächtigung des kündigenden Rechtsanwalts durch alle Gesellschafter der GbR erfolgt sein.

    Die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich gem. § 714 BGB aus dem Gesellschaftsvertrag.

    Wenn die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch bei deren Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht.

    Handelt ein Gesellschafter allein, hat er entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder durch Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen.

    Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklärung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der Rechtsvertreter einer GbR sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mehrfach die Kündigung eine Gewerbemietvertrages erklärt. Die auf Ihn ausgestellte Vollmachturkunde war von nur einem Gesellschafter unterschrieben worden und wurde dementsprechend von dem Kündigungsempfänger unverzüglich zurückgewiesen.

    Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Mieträumen ein Eiscafe. Eigentümerin und Vermieterin der von der Klägerin gemieteten Liegenschaft war ursprünglich eine Genossenschaft. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft schloss die Klägerin und der zuständige Insolvenzverwalter einen schriftlichen Mietvertrag über die Gewerberäume ab.

    Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2011 und sah für die Klägerin zwei Verlängerungsoptionen für je drei Jahre vor.

    Darüber hinaus wurde eine Abrede hinsichtlich der Nutzung von acht PKW-Stellplätzen getroffen, welche zu der Liegenschaft gehörten.

    Im September 2010 erwarb die beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück.

    Die Beklagte forderte die Klägerin sodann zur Mitteilung auf, auf welcher Grundlage diese die acht Stellplätze nutzen würde.

    Die Klägerin antwortete der Beklagten, dass die gewerbliche Nutzung in der Regel auch das Vorhalten der Parkplatzflächen beinhalte und eine entsprechende Zuweisung erfolgt und ein mündliche vertragliche Vereinbarung gegeben sei.

    Daraufhin erklärte die Beklagte unter Geltendmachung des Schriftformmangels der Abrede über die Stellplatznutzung gegenüber der Klägerin und gegenüber deren Prozessbevollmächtigten die ordentliche Kündigung des Mietvertrages zum 30.06.2011.

    Die Klägerin ließ die Kündigung mit Anwaltsschreiben wegen fehlender Vorlage einer ausreichenden Vollmacht zurückweisen.

    Mit Schreiben ihrer beiden Gesellschafterinnen erklärte die Beklagte daraufhin abermals die Kündigung zum 30.06.2011.

    Am 11.04.2011 übte die Klägerin die im Mietvertrag vereinbarte Verlängerungsoption um weitere drei Jahre aus.

    Mit dem Vorbringen, sie habe einen Mietvertrag über die Räume einschließlich sieben Pkw-Stellplätzen geschlossen, erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis der Parteien über die Geschäftsräume einschließlich sieben Pkw-Stellplätzen durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2010 und die Kündigung vom 03.01.2011 nicht beendet worden sei, sondern über den 30.06.2011 hinaus fortbestünde.

    Die Beklagte erhob Widerklage auf Räumung und Herausgabe der Mieträume nebst acht Stellplätzen mit der Begründung, dass der Vertrag wegen § 550 BGB auf unbestimmte Zeit geschlossen und damit ordentlich kündbar sei, da eine mündliche Absprache zu den Pkw-Stellplätzen getroffen worden sei.

    Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage insoweit zurück, als ihr Feststellungsantrag die Pkw-Stellplätze mit erfasste. Sie machte nunmehr geltend, dass nach Überprüfung der Sache eine Abrede über die Stellplätze nicht erfolgt sei.

    Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 erklärte die Beklagte erneut die ordentliche Kündigung und behauptete, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen über den Mietvertrag eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Parkplätze getroffen worden sei.

    Das Landgericht folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.10.2010 beendet worden sei, sondern über den 30.06.2011 hinaus fortbestünde; ferner wies es die Widerklage ab.

    Gegen diese Entscheidung wendete sich die Beklagte mit der Berufung zum Oberlandesgericht.

    Oberlandesgericht Brandenburg: Das OLG Brandenburg urteilte, dass die Berufung der Beklagten weder eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Klage, noch hinsichtlich der Widerklage, rechtfertige.

    Die Beklagte sei gemäß § 566 i. V. m. § 578 Abs. 2 BGB mit Erwerb des Grundstückseigentums in den zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter kraft seines Amts geschlossenen Mietvertrag eingetreten.

    Die Kündigungen der Beklagten vom 22.12.2010 und vom 03.01.2011 hätten aber nicht zur Vertragsbeendigung geführt.

    Die Kündigungserklärung vom 22.12.2010 sei bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die von den Rechtsanwälten der Beklagten abgegebene Erklärung wegen Fehlens einer hinreichenden Vollmachturkunde zu Recht zurückgewiesen habe, § 174 Satz 1 BGB.

    Im Übrigen sei dem Landgericht auch darin zu folgen, dass der Mietvertrag der Parteien die nach §§ 550 Satz 1 i. V. m. § 578 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit der vereinbarten festen Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche Schriftform gewahrt habe und die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

    Der von der Klägerin und dem Insolvenzverwalter unterzeichnete Mietvertrag, der eine Laufzeit vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2011 bei zweimaliger Verlängerungsoption für die Mieterin um jeweils drei Jahre vorsehe, sei in schriftlicher Form gemäß § 550BGB abgeschlossen worden.

    Auch gelte der Vertrag nicht nach § 550 Satz 1 i. V. m. § 578 Abs. 2 BGB aufgrund einer unter Verletzung des Schriftformerfordernisses getroffenen Nebenabrede zum Vertragsinhalt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    Nebenabreden zum Mietvertrag unterlägen im Hinblick auf die Befristung eines Mietvertrages dem Erfordernis der Schriftform dann, wenn es sich nach dem Willen der Parteien um wesentliche Vertragsbestandteile handelt.

    Dies sei hinsichtlich der hier vorliegenden Nebenabrede bezüglich der Stellplätze nicht der Fall.

    Auch die im Prozess mit Schriftsatz vom 25.10.2011 vorsorglich erneut erklärte ordentliche Kündigung und die mit Schriftsatz vom 30.12.2011 erklärte Kündigung aus wichtigem Grund hätten ebenfalls nicht zur Beendigung des Mietvertrages geführt.

    Zwar ermächtige die Prozessvollmacht den Bevollmächtigten auch zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie Kündigungserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie der Rechtsverfolgung oder -verteidigung innerhalb des Prozessziels dienen.

    Die ordentliche Kündigung vom 25.10.2011 scheitere aber materiell-rechtlich daran, dass der Mietvertrag der Parteien nicht ordentlich kündbar sei und die Kündigung aus wichtigem Grund vom 30.12.2011 sei unwirksam, weil der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nicht zustünde.

    Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Sittenwidrigkeit einer vereinbarten Miete im gewerblichen Mietrecht

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    Oberlandesgericht Düsseldorf, 17.12.2010, Az.: I-24 U 66/10

    Der Wucher ist in Deutschland in § 138 Abs. 2 BGB geregelt. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

    Da der Nachweis des Wuchers häufig an den hohen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB scheitert, hat die Rechtsprechung das wucherähnliche Rechtsgeschäft entwickelt.

    Beim wucherähnlichen Geschäft muss neben dem objektiven Verstoß (auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) ebenfalls eine subjektive Komponente hinzukommen (verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners).

    Insbesondere die Frage ob es sich bei Mietverträgen um wucherähnliche Rechtsgeschäfte handelt ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So auch in dem oben genannten Fall.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Mieterin sah den Mietvertrag als Wucher an

    In diesem Fall wurde die Beklagte (Kommanditgesellschaft in der Teppichbodenbranche) im Rahmen eines Gewerbemietvertrages als Mieterin von Gewerberäumen auf Zahlung von ausstehenden Mietzins in Anspruch genommen.

    Außerdem minderte sie den Mietzins wegen Mängeln

    Nach Ansicht der Beklagten war

    – der Mietvertrag wegen des hohen Mietzinses ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit nichtig,
    – die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen stark gesunkener Mieten weggefallen und
    – ein Mietminderungsrecht wegen Mietmängeln gegeben.

    Das zuvor angerufene Landgericht Duisburg (Az.: 6 O 182/09) hatte der Zahlungsklage der Vermieterin stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

    Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

    Das OLG Düsseldorf folgte der Ansicht des LG Duisburg: Die Beklagte habe schon die objektive Seite eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nicht dargelegt.

    Ein solches liege regelmäßig vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden.

    Wucher wäre nur gegeben, wenn bei Vertragsschluss die durchschnittliche Miete um 100% überhöht gewesen wäre

    Ein auffälliges Missverhältnis werde regelmäßig bei einer Preisüberschreitung von rund 100% angenommen, im gewerblichen Mietrecht also dann, wenn der Wert der vereinbarten Geldleistung den verkehrsüblichen Mietwert eines vergleichbaren Mietgrundstücks um etwa das Doppelte überschreite.

    Es verstehe sich von selbst, dass diese Feststellung für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen werden müsse.

    Denn nur bezogen auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sich der rechtsgeschäftliche Wille bildet und im folgenden Vertragsschluss niederschlage, könne das geschäftliche Gebaren eines Vertragspartners mit dem objektiven Sittengesetz kollidieren.

    Daraus folge, dass insbesondere bei sinkenden Mieten die den Mieter belastende Mietpreisentwicklung außer Betracht zu bleiben hätten.

    Die von der Beklagten angestellten Preisvergleiche bezögen sich aber nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Klageerwiderung.

    Das Landgericht habe ferner auch die subjektive Seite eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts zutreffend verneint.

    Auch die subjektive Seite des Wuchers sei nicht erfüllt gewesen

    Diese sei dann erfüllt, wenn zum auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten würden, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten oder die Ausnutzung der Unerfahrenheit des Partners.

    Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, insbesondere deshalb, da die Beklagte im Zeitpunkt der Vertragsübernahme

    • ein vollkaufmännisch geführtes Unternehmen und
    • eine mit Spezialwissen ausgestattete Kennerin in der Teppichbodenbranche war,
    • wegen (von ihr eingeräumter) fehlender Konkurrenz in Stadt eben nicht auf die umstrittene Gewerbehalle angewiesen gewesen sei und
    • sich mit Blick auf die Insolvenz ihrer Vertragsvorgängerin in einer relativ starken Verhandlungsposition befunden habe.

    Gegen ein wucherähnliches Rechtsgeschäft spreche im Übrigen auch, dass sich die Beklagte in Kenntnis der (angeblichen) Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts im Februar 2009 in Verhandlung mit der Klägerin auf eine Vertragsänderung (Herabsetzung der Miete, hinausgeschobene Fälligkeit, Umbauten) eingelassen habe.

    Auch hätten die nach der Behauptung der Beklagten seit dem Vertragsschluss erheblich gesunkenen Mieten nicht die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB beseitigt.

    Bei der Gewerberaummiete trage der Mieter das Geschäftsrisiko

    Denn gemäß § 537 Abs. 1 BGB trage bei der Gewerberaummiete grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache. Dazu gehöre vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können.

    Erfülle sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirkliche sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Danach falle es in den Verantwortungsbereich des Mieters, wenn auf der Grundlage struktureller Marktveränderungen nach Vertragsschluss eine Mietpreisentwicklung einsetze, die sich negativ auf seine Konkurrenzfähigkeit auswirken würde.

    Die Miete sei darüber hinaus auch nicht kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB) wegen eines Mangels der Mietsache gemindert.

    Dies scheitere gemäß § 536b S. 1 BGB bereits daran, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der gleichen Funktion schon bei der insolvent gewordenen Vormieterin Kenntnis vom Zustand der Halle, insbesondere die fehlende Isolierung der Hallendecke und das damit in Verbindung stehende Beheizungsdefizit bei sehr kalter Witterung gehabt habe, ohne bei Vertragsschluss einen diesbezüglichen Vorbehalt zu erklären.

    Damit habe die Beklagte allfällige Gewährleistungsansprüche (§§ 536, 536a BGB) verloren.

    Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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  3. Mietrecht: Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung

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    Bundesgerichtshof, 06.07.2011, Az.: VIII ZR 340/10

    Die Modalitäten über die Erstellung und den Inhalt der Betriebskostenabrechnung sind in § 556 BGB festgelegt.

    Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

    Um die Betriebskostenabrechnung und die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Belege in den Räumen des Vermieters.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet.

    Nicht höchstrichterlich geklärt war allerdings bisher die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs trägt.

    Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im November 2008 erteilte die Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007.

    Diese wies unter anderem einen auf die Beklagten entfallenden Anteil in Höhe von EURO 525, 71 für Müllabfuhrgebühren aus.

    Die Mieter beanstandeten die Höhe dieses Anteils mit anwaltlichem Schreiben und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen auf sie entfallenden Anteil von 185,76 Euro.

    Die Differenz behielten die beklagten Mieter von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von 99,60 Euro von der Februarmiete.

    In der Vorinstanz hatte das AG Heidelberg der Klage stattgegeben, das Landgericht Heidelberg wies die Berufung der Mieter zurück.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte ebenfalls der Ansicht der Klägerin. In diesem Zusammenhang entschied der BGH, dass die Mieter bezüglich der Behauptung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen tragen würden.

    Den Mietern sei es insofern nicht gelungen, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters darzulegen.

    Der Hinweis der Mieter auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin genüge insofern nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen, da den überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zukomme.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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