Zutrittsverweigerung durch den Mieter Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Zutrittsverweigerung durch den Mieter

  1. Mietrecht: Dem Vermieter den Zutritt zu der Wohnung zu verweigern ist kein Grund für eine fristlose Kündigung

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    Landgericht Berlin, Urteil vom 20.11.2020, Az.: 65 S 194/20

    Im Mietrecht geht es oft um Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter hinsichtlich des Zutritts zur Wohnung. Dabei geht um das Spannungsfeld zwischen den beiden Grundrechten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). In dem hier dargestellten Fall hatte der Vermieter erfolglos das Betreten der Wohnung zum Ausmessen angefragt.

    Sachverhalt

    Vermieter hatte Mietvertrag wegen Zutrittsverweigerung fristlos gekündigt

    Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass der Mieter eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellen des Zustands der Wohnung (zum Verkauf dieser Wohnung) verwehrt.  Der Mieter hatte die Wohnungsbesichtigung verwehrt, weil er seine Wohnung zum Verkauf im Internet gesehen hatte.

    Als der Mieter nicht auszog wurde er vom Vermieter auf Räumung verklagt

    Der Vermieter verklagte seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung wegen der vermeintlichen Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den beiden Parteien.

    Urteil des Landgerichts Berlin

    Das Landgericht Berlin urteilte, aufgrund des bereits getroffenen Urteiles gegen, das die Beklagtenseite Berufung einlegte, dass die Klage abgewiesen wird.

    Mietverhältnis weder durch fristlose noch durch ordentliche Kündigung beendet worden. 

    Die Voraussetzung einer fristlosen Kündigung sei eine bereits vorher getätigte Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe. Weder eine Abmahnung gegen den Mieter noch eine Frist zur Abhilfe seien seitens des Vermieters getätigt worden. Zudem liege auch kein wichtiger Grund vor. Die Verwehrung des Besichtigungstermins sei mithin unter Betrachtung des Einzelfalls kein wichtiger Grund. Zwar könne die Nichtgewährung des Zutritts eine Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht darstellen und somit einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Aus dem Mietvertrag treffe den Mieter jedenfalls eine Nebenpflicht, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, wenn dieser Besichtigungen zum Verkauf durchführe, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Vermieter habe die Wohnung lediglich vermessen wollen, was er in einem Schreiben als Grund der Besichtigung angegeben habe. Das Vermessen der Wohnung stelle somit keinen wichtigen Grund einer fristlosen Kündigung dar. Des Weiteren seien bis heute keine Vermessungen der Wohnung getätigt worden, sondern nur Besichtigungen mit Interessenten zum Kauf der Wohnung durchgeführt worden.

    Recht des Mieters auf Ungestörtheit überwiegt

    Somit überwiege das Recht des Mieters auf Ungestörtheit, auch weil sich eine Pflicht des Mieters auf Duldung des Zutritts der Wohnung unter dem Vorbehalt der Vermessung weder aus Mietvertrag noch aus dem Schreiben des Vermieters ergebe.

    Somit sei das Mietverhältnis zwischen den beiden Parteien weder fristlos noch ordentlich wirksam gekündigt worden. Die Berufung im vorliegenden Fall wurde somit abgewiesen.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Unwirksame Kündigung eines Mieters wegen Zutrittsverweigerung

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    Landgericht Berlin, 11.08.2016, Az.: 65 S 202/16

    Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter unter bestimmten Umständen den Zutritt zu der gemieteten Wohnung gewähren. Unter Bestimmten Umständen versteht man einen sachlichen und konkreten Grund, welcher auch rechtzeitig vorangekündigt werden muss.

    Wird der Zutritt von dem Mieter dann verweigert, verletzt er seine vertraglichen, aus § 242 BGB herzuleitenden, Nebenpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2014, a.a.O.).

    Nebenpflichten des Mieters begrenzen sich auf die Duldung und das Ermöglichen der Besichtigung. Eine direkte Terminabsprache mit den Vertragspartnern des Vermieters kann im Interesse des Mieters liegen, wird jedoch nicht als eine Pflicht gesehen.

    Sachverhalt: Im vorliegendem Sachverhalt handelte es sich um eine Vermieterin (Klägerin) die in einer ihrer gemieteten Wohnungen eine Modernisierung des Badezimmers anstrebte. Der Grund für die Besichtigung ergab sich daraus, dass sie zur Vorbereitung der Modernisierung das Bad besichtigen wollte.

    Die Mieterin (Beklagte), welche bereits seit fast 20 Jahren in der Wohnung wohnte, weigerte sich und hatte auch keinen sachlichen Grund für ihre Weigerung. Daraufhin kündigte die Klägerin der Frau fristlos.

    Die Begründung dieser war, dass es durch die mehrfache Weigerung der Beklagten zu längerfristigen Verzögerung und somit zur Behinderung der Modernisierung des Bades gekommen war. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin sich erst etwa ein Jahr später um eine erneute Besichtigung der Wohnung bemüht hatte.

    Landgericht Berlin: Das Landgericht Berlin urteilte nun, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Zwar habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus § 242 BGB verletzt, in Abwägung aller Umstände befanden die Richter eine fristlose Kündigung aber nicht für gerechtfertigt.

    Eine Dringlichkeit der Modernisierung der Klägerin könne nicht bejaht werden, da die Bemühungen um eine erneute Besichtigung zögerlich erst nach etwa einem Jahr erfolgten. Zuzüglich sei beachtlich, dass einer Modernisierung des Bades grundsätzlich keine erhebliche Dringlichkeit zukomme wie z.B. eine Hausschwammsanierung.  Berücksichtigt werden müsse auch die umfassend lange Mietdauer von fast 20 Jahren werden.

    Somit könne das berechtigte Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrages (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit der Beklagten angesichts der Vertragsverletzung dieser, aufgrund der vorhandenen Umstände nicht gerechtfertigt werden.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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