Zwangsversteigerung Gutachter verklagen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Zwangsversteigerung Gutachter verklagen

  1. Kaufrecht: Die Haftung des Gutachters für versteckte Baumängel eines Gebäudes

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    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 06.03.2014, Az.: 1 U 114/12

    Vor der Veräußerung eines Grundstückes wird in der Regel eine Grundstücks- und/oder Gebäudebewertung durchgeführt, in deren Rahmen der Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Die Erstellung eines solchen Gutachtens kann sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer veranlasst werden.

    Der Vertrag kommt aber nur zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber zustande und ist grundsätzlich nicht mit einer Schutzwirkung ausgestattet. Dies muss ausdrücklich im Vertrag geregelt sein und kann dann besonders relevant werden, wenn nach der Veräußerung unter Gewährleistungsausschluss Baumängel auftreten, die einen Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstücks haben. Denn für den Erwerber stellt sich die Frage, ob dann der Gutachter in Anspruch genommen werden kann.

    In dem oben genannten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte dieses im Rahmen der Berufung zu entscheiden, ob der Verkehrswertgutachter gegenüber dem Käufer für Baumängel haftet.

    Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 10.02.2006 von Herrn Z1 ein mit vier älteren Gebäuden bebautes Grundstück für 300.000 €. Herr Z1 hatte vor Abschluss des Kaufvertrags ein Verkehrswertgutachten des Beklagten zu 2. eingeholt, das einen Gesamtwert von 327.000 € und einen Bodenwert von 254.000€ auswies.

    Dieses Gutachten hatte Herr Z1 dem Kläger überlassen. Der Grundstückskaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Im Zuge von nach dem Kauf durchgeführten Renovierungsarbeiten rügte der Kläger nach der Demontage einer Zwischendecke und weiterer Einbauten erhebliche Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus, die er sodann zum Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens machte.

    Der dort tätige Sachverständige stellte fest, dass infolge einer Undichtigkeit des Pultdachs und verschiedener baulicher Mängel insbesondere im Bereich des Dachstuhls, an einer Außenwand und an der Treppe tatsächlich erhebliche Feuchtigkeitsschäden bestanden. Er schätzte die Mängelbeseitigungskosten auf 56.500 €, die Klageforderung.

    Der Kläger nahm die Beklagte zu 1. als Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Verkäufers mit der Begründung in Anspruch, dieser habe ihn über die Feuchtigkeitsschäden arglistig getäuscht. Der Beklagte zu 2. hafte gegenüber dem Kläger nach dessen Ansicht in gleicher Höhe wegen der Fehlerhaftigkeit seines Verkehrswertgutachtens.

    Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Auch das OLG Frankfurt am Main folgte der Ansicht des Klägers nicht und wies dessen Berufung ab.

    Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1. als Alleinerbin des Verkäufers gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Kläger für die behauptete, wegen des Gewährleistungsausschlusses erforderliche arglistige Täuschung über die diversen Baumängel beweisfällig sei. Insofern hätte es nähere Begründung und Beweisangebote bedurft, warum der verkaufende, das Haus nicht bewohnende Erblasser von den Feuchtigkeitsschäden gewusst haben soll.

    Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass der Erblasser die Frage nach Feuchtigkeitsschäden verneint habe. Dies hätte der kaufvertraglichen Angabe entsprochen, keine Kenntnis von versteckten Mängeln zu haben. Da die Kaufvertragsurkunde keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zur Unversehrtheit und Trockenheit der Bausubstanz, wohl aber die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses aufweise, käme eine Gewährleistung indessen nur in Betracht, wenn der Erblasser um die Unrichtigkeit seiner Antwort gewusst hätte. Hierfür sei der Kläger, wie ausgeführt, beweisfällig, habe den fälligen Beweis aber nicht erbracht.

    Auch bezüglich des Beklagten zu 2. sei die Klage unbegründet. Der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 2. geschlossene Begutachtungsvertrag entfalte schon keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers.

    Es stünde den Parteien des Begutachtungsvertrages frei, einen Schutz zugunsten Dritter – ggf. konkludent – zu vereinbaren oder auch auszuschließen. Letzteres sei hier deutlich geschehen. Im streitgegenständlichen Vertrag hieß es:

    „Die Feststellung des Verkehrswerts dient zur Information und Entscheidungsfindung des Eigentümers“.

    Danach sei eine Weitergabe des Gutachtens als „Verkaufshilfe“ zwischen den Partnern des Begutachtungsvertrages gerade nicht vereinbart gewesen.

    Selbst wenn man dem Begutachtungsvertrag eine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers als Kaufinteressenten beimessen wollte, wäre die Klage mangels einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. unbegründet.

    Hinsichtlich der Heizungsanlage sei das Gutachten des Beklagten zu 2. nicht falsch, sondern ohne Aussage. Er habe im Gutachten unmissverständlich offen gelegt, dass er die Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen, insbesondere der Haustechnik, nicht überprüft habe.

    Hinsichtlich der „laufenden Instandhaltung“ des Wohnhauses und der als „gut“ bezeichneten Bausubstanz reiße der Kläger einzelne Worte aus dem Zusammenhang des Gutachtens und überinterpretiere sie. Der Beklagte zu 2. habe den baulichen Zustand des Wohnhauses als „durchschnittlich mit älteren Modernisierungen “bezeichnet und offen gelegt, dass er nur die Räume besichtigt habe. Der Kläger dürfe deshalb nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2. das Dach des Wohnhauses und die Abdichtung seiner Außenwände von außen inspiziert habe.

    Die Frage, welche Prüfungen der Beklagte zu 2. seinem Auftraggeber, dem verkaufenden Erblasser, schulde und von welchen Prüfungen demgemäß der Kläger – als unterstellt geschützter Dritter – ausgehen könne, sei im Kern eine Rechts-, hier eine Vertragsfrage.

    Der Dritte genieße Schutz nur im Umfang des dem Sachverständigen erteilten Auftrags. Der einem Bewertungssachverständigen erteilte Auftrag erstrecke sich regelmäßig nicht auf die Suche nach verborgenen Baumängeln.

    Quelle: OLG Frankfurt am Main

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Zwangsvollstreckungsrecht: Ablauf und Probleme der Zwangsversteigerung

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    Zeitlicher uns sachlicher Ablauf des Zwangsversteigerungs-verfahrens

    Erreicht der Antrag auf Zwangsversteigerung die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts, wird zunächst durch den Rechtspfleger geprüft, ob der vom Gläubiger genannte Schuldner tatsächlich der Eigentümer des zu versteigernden Objekts ist und ob der Schuldtitel des Gläubigers mit der notwendigen Zwangsvollstreckungsklausel versehen und ordnungsgemäß zugestellt ist.

    Anschließend wird durch das Gericht ein Anordnungsbeschluss erlassen. Dies ist ein dem Antrag des Gläubigers stattgebender Beschluss hinsichtlich der Zwangsversteigerung.

    Er ergeht ohne mündliche Verhandlung, wird an Gläubiger und Schuldner zugestellt und dem Grundbuchamt zur Eintragung des Versteigerungsvermerks mitgeteilt.

    Der Anordnungsbeschluss ist mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar; andernfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 95 ZVG, § 793 ZPO.

    Besteht die Aussicht dass durch die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung diese vermieden wird, kann die Versteigerung gem. § 30a ZVG für die Dauer von 6 Monaten eingestellt werden, wenn ein dementsprechender Antrag innerhalb von 2 Wochen gestellt wird.

    Ist diese Frist abgelaufen oder der Antrag auf einstweilige Einstellung wird abgelehnt, wird ein Sachverständiger beauftragt, den Verkehrswert des Grundstücks zu schätzen.

    Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten wird allen an der Zwangsversteigerung Beteiligten zur Stellungnahme zugesendet. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ergeht der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss. Dieser kann erneut durch sofortige Beschwerde gemäß §§ 95, 96 ZVG in Verbindung mit §§ 567, 569 ZPO innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des Beschlusses angegriffen werden.

    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird ein Versteigerungstermin bestimmt. Der Termin kann grob in drei Teile gegliedert werden:

    – Aufruf der Sache
    – Bietstunde
    – Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag

    1.) Aufruf der Sache

    Zunächst stellt der Rechtspfleger fest, ob alle Beteiligten anwesend sind. Danach werden die Namen der Gläubiger, die Versteigerungsbedingungen und das geringste Gebot festgelegt.

    Inbesondere bei der Festlegung des geringsten Gebots gilt es, besonders gut aufzupassen, da dieses alle Ansprüche vorrangiger Gläubiger, bestehende öffentliche Lasten sowie die Verfahrenskosten beinhaltet.

    Bestehen zum Beispiel zwei Grundschulden in Abteilung III des Grundbuchs, muss man als Bieter darauf achten, aus welcher Grundschuld die Zwangsversteigerung betrieben wird. Denn Rechte die den Rechten des bestrangig betreibenden Gläubigers vorausgehen, bleiben bestehen und müssen vom Meistbietenden/Ersteher übernommen bzw. abgelöst werden.

    Folgendes Beispiel soll dies noch einmal verdeutlichen:
    1. Grundschuld 100.000
    2. Grundschuld 50.000
    3. Bestehende öffentliche Lasten 2.000
    4. Kosten des Verfahrens 1.500

    Wenn der betreibende Gläubiger die Versteigerung aus der Grundschuld unter 1. (100.000) betreibt, wird das geringste Gebot bei 3.500 liegen (bestehende öff. Lasten + Kosten des Verfahrens).

    Wenn die Versteigerung aus der Grundschuld unter 2. (50.000) betrieben wird, bleibt die im besseren Rang bestehende Grundschuld bestehen, so dass das geringste Gebot bei 103.500 liegen wird.

    2.) Bietstunde

    Nach dem Aufruf der Sache folgt die Bietstunde. Die Bietzeit muss dabei mind. 30 Minuten dauern und wird daher strengstens protokolliert.
    Wenn keine Gebote abgegeben werden, wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

    Tatsächlich ist es in den meisten Fällen der Zwangsversteigerung so, dass ein tatsächlicher Bieterwettstreit erst kurz vor Ende der Bietzeit beginnt.

    Wird ein Gebot abgegeben, fragt der Rechtspfleger den Gläubiger, ob der Bieter die die Sicherheitsleistung i. H. v. 10% des Verkehrswerts erbringen muss.

    Die Entscheidung über den Zuschlag wird am Ende durch das Gericht verkündet. Gegen den Zuschlag ist die Zuschlagsbeschwerde statthaft (§§ 95-104 ZVG).

    Die Zuschlagsbeschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlages jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 ZVG an die Stelle des Bieters treten soll, zu.

    Gebote des Bieters erlöschen gem. § 72 ZVG dann, wenn kein sofortiger Widerspruch erfolgt ist. Als Gründe für eine sofortige Zuschlagsbeschwerde des Bieters erkennt die Rechtsprechung z. B. an:

    – eine falsch gehende Gerichtsuhr, durch welche ein Beteiligter daran gehindert ist, ein Gebot abzugeben.
    – eine unvollständige Terminsveröffentlichung im Amtsblatt.
    – die Nichteinhaltung der Mindestbietzeit.

    Natürlich hat auch der Ersteher des Zwangsversteigerungsobjektes grundsätzlich das Recht, gegen den Zuschlagsbeschluss eine Zuschlagsbeschwerde einzulegen. Allerdings kann diese nur auf die Verletzung der der §§ 81, 83 bis 85a ZVG gestützt werden. Eine Mängelhaftung gibt es bei der Zwangsversteigerung nicht.

    Sollte allerdings der gerichtliche Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet haben, so ist dieser gem. § 839a BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Entscheidung (Zuschlagsbeschluss) entstanden ist, die auf diesem Gutachten beruht. Ein Ersteher könnte den Sachverständigen somit bei Vorliegen der Voraussetzungen in Regress nehmen.

    3.) Anhörung der Beteiligten

    Bei der Anhörung der Beteiligten ist insbesondere die 5/10 bzw. 7/10 Grenze zu erwähnen. Diese Grenzen gelten im Ersttermin, wobei die 5/10 Grenze dem Schuldnerschutz und die 7/10 Grenze dem Gläubigerschutz dient.

    Erreicht das festgestellte Höchstgebot im Ersttermin nur die Hälfte des Verkehrswerts ist das Gericht gehalten, den Zuschlag von Amts wegen zu versagen.

    Erreicht das festgestellte Höchstgebot im Ersttermin wiederum mehr als die Hälfte aber weniger als 7/10 des Verkehrswerts, kann der Zuschlag durch einen betroffenen Gläubiger versagt werden.

    Im Zweittermin gelten diese Grenzen nicht mehr, so dass theoretisch der Zuschlag auch für das vom Rechtspfleger festgestellte Mindestgebot erteilt werden kann.

    Das außerordentliche Kündigungsrecht bei der Ersteigerung einer vermieteten Wohnung

    Wird eine vermietete Wohnung ersteigert, steht dem Ersteher gem. § 57 a ZVG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Ersteher kann das Mietverhältnis demgemäß unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

    Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt mind. 3 Monate, kann sich aber je nach Dauer des Mietverhältnisses bis zu 9 Monate verlängern. Zu beachten ist, dass der Ersteher dennoch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben muss.

    Zu einem solchen berechtigten Interesse zählt zum Beispiel auch der Eigenbedarf. Der Ersteher muss im Übrigen beachten, dass er die Wohnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen muss.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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