Der Gutachtervertrag für ein Gutachten zu einem Wohngebäude kommt nur zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber zustande. Er ist somit grundsätzlich nicht mit einer Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgestattet.
Kaufrecht: Die Haftung des Gutachters für versteckte Baumängel eines Gebäudes
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